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den ärmeren, nach dem Grundsatze des brüderlichen Verbands, und mit Beobachtung der schon in den Kirchengesetzen enthal tenen näheren Bestimmungen, und mit Rücksicht auf die bestehenden Staatseinrichtungen hülfreiche Hand bieten.

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S. 75. Ibid. D. B. 3. Die jeder kirchlichen Stelle zu ertheilende Congrua hängt zwar von allzuvielen Lokalitäten und Umständen ab, als dass eine allgemeine Norm möglich wäre, da man jedoch bei Verbesserung der bestehenden und Errichtung neuer Pfründen einen Maasstab zu haben wünscht, nach welchem hierbei zu Werk gegangen werden könnte, so ist man übereingekommen: die Congrua der den Pfarrern zur Aushülfe beigegebenen Geistlichen, auf dem Lande auf 365 fl., in der Stadt auf 400 fl., die Congrua selbstständiger Kaplaneypfründen auf 500 fl., jene der Dorfpfarreyen auf 5 bis 700 fl., jene der städtischen Pfarreyen auf 800 fl. und wenn mit derselben ein Dekanat verbunden ist, auf 1,000 fl. festzusetzen. Diese Congrua wird jedoch nur als Minimum für die hier aufgezählten Stellen angesehen, und sind weder die freie Wohnung und der Garten, wo man solchen haben kann, noch die Stolgebühren dabei einzurechnen. Wo vormals Klöster durch ihre zur Verwaltung klösterlicher Einkünfte exponirten Ordensglieder die Seelsorge für einen gewissen Distrikt verwalteten, ist darauf zu sehen, dass von den dermaligen Klosterbesitzern, Pfarreyen oder Lokalkaplaneyen, nach dem Geiste des Reichsdeputations-Hauptschlusses, gestiftet und auf vorerwähnte Art dotirt werden.

S. 76. 10te Zusammenkunft. C. 3. und 5. Die Güter der katholischen Kirchenpfründen, so wie alle allgemeinen und besondern Kirchenfonds sollen in ihrer Vollständigkeit er halten, und auf keine Weise zu fremdartigen Zwecken verwendet werden. Erstere bleiben übrigens in der Verwaltung der Nutzniesser, unbeschadet der hergebrachten Rechte der Patro-, nen, unter der Aufsicht des Staates und des Bischoffs.

§. 77. Ibidem. 4. Die Verwaltung des katholischen Kirchenfabrik-Brüderschaft- oder sonstigen Vermögens soll so einfach und wenig kostspielig als möglich eingerichtet werden, Die Pfarrer und Dekane nehmen au deren Verwaltung Theil, der Staat und der Bischoff führen aber die Oberaufsicht darüber.

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S. 78. Ibidem. 6. Veräusserungen einzelner Vermögenstheile können nur in Fällen anerkannter Noth oder unverkenn→ barer Vortheile mit Bewilligung des Bischoffs und Genehmigung des Staats statt finden.

S. 79. Ibidem. C. 7. Der Regel nach sind in den teutschen Staaten Kirchengüter von der Konkurrenz zu Steuern zwar frei, da sie entweder Besoldungstheile der Kirchendiener, oder zu Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse bestimmt sind, und nur ausserordentliche Fälle der Noth, die den ganzen Staat betreffen, machen Ausnahmen für die Dauer des Nothstandes zu→ lässig; wo sie aber nach der Verfassung eines Landes in die Steuer gelegt sind, muss wenigstens dann, wenn die Congrua dadurch verletzt wird, oder der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden kann, eine andere hinlängliche Entschädigung statt finden.

B. Rechtliche Verhältnisse der Kirche.

a) In Beziehung auf den Staat.

S. 80. 7te Zusammenkunft. C. 2. Nach den natürlichen Verhältnissen zwischen Staat und Kirche sind die Mitglieder der katholischen Kirche, sowohl Laien als Geistliche, Unterthanen und Bürger des Staats, in welchem sie sich befinden, und stehen als solche unter dessen Gesetzen und der Gerichtsbarkeit.

S. 81. Ibidem. 3. Dem Landesherrn, zu welcher Konfession er sich auch bekennen mag, stehen daher jene Rechte über die katholische Kirche zu, die aus dem Jure majestatico circa sacra fliessen, und in dem Jure cavendi, su premae inspectionis und advocatiae liegen.

S. 82. Ibidem. 4. Der Landesherr wird diese seine Rechte über die katholische Kirche, da wo die Anzahl katholischer Unterthanen eine solche Einrichtung gestattet, entweder durch ein eigenes aus katholischen Mitgliedern bestehendes Kollegium, oder durch eine andere Staatsstelle, welcher katholische Räthe in verhältnissmässiger Zahl beigegeben sind, ausüben.

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S. 83. Ibidem. 5. Da die Kirche in ihrem Aeusseren den Staat auf mannigfache Art berührt, so hat der Bischoff bei

allen seinen Amtsverrichtungen, welche einen Bezug auf den Staat haben, oder haben können, z. B. bei Versammlung von Synoden, Visitationen in den Diöcesen, Ausschreiben von Fejerund Festtagen, neu zu verordnenden Prozessionen, Erbauung neuer Kirchen, Errichtung, Suppression, Union oder Disinembration von Pfarreien und Pfründen, nicht minder bei Erlassung von Verfügungen und Kreisschreiben an die Geistlichkeit etc., wenn er dieselbe dadurch zu etwas verbinden will, seine Verfügungen vorerst der Genehmigung des Staats zu unterwerfen, und dieselben, wenn diese erfolgt seyn wird, nicht anders als mit der Bemerkung der ertheilten Staatsgenehmigung (placitum regium) kund zu machen.

Bei allen anderen kirchlichen Verfügungen aber, welche auf den Staat und die politische Ordnung der Dinge keinen Bezug haben, z. B. wenn sie rein moralischen oder dogmatischen Inhalts sind, folglich an und für sich einer Genehmigung des Staates nicht unterliegen können, hat er dieselbe vor der Publikation den Staatsbehörden nur zur Einsicht vorzulegen, und selbe nicht eher als wenn sie mit dem landesherrlichen Vidit versehen sind, bekannt zu machen.

Die blosse Ausführung, Erneuerung oder Anwendung bereits genehmigter und noch gültig bestehender Verordnungen unterliegt diesen Beschränkungen um so weniger, als der dem bischöfflichen General - Vikariat beigegebene weltliche Rath in dergleichen Fällen ohnehin die Gesetze und allgemeinen Verwaltungsgrundsätze des Staats nicht ausser Acht lassen wird.

S. 84. 11te Zusammenkunft. §. II. 6. Die Geistli chen stehen zwar in allen bürgerlichen Angelegenheiten unter der Gerichtsbarkeit des Staats. Bei Sterbefällen derselben soll jedoch zur Absonderung des Kirchen - Eigenthums, sowohl bei der Obsignation als Reseration der Dekan, oder ein Bevollmächtigter desselben zugezogen werden, damit er die Kirchenund Pfründakten und Paramente etc. in Empfang nehme.

S. 85. Bei Führung der Civilstandsregister werden die Geistlichen, wo ihnen dieselbe anvertraut ist, als Civilstandsbeamten betrachtet, und sind in dieser Hinsicht lediglich den Gesetzen des Staates untergeordnet. Es liegt ausserdem dem

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Pfarrgeistlichen ob, eigentliche Kirchenbücher, nämlich abgesonderte Tauf-, Trau- und Sterberegister zu führen.

S. 86. In wie fern die Disciplinargewalt der Kirche die Mitwirkung des Staates bedürfe, ist oben ad S. 21. näher bestimmt worden.

S. 87. 9te Zusammenkunft. Nro. 14. Wo immer ein Missbrauch der geistlichen Gewalt statt finden sollte, bleibt es allen, die sich gekränkt fühlen, unbenommen, den Rekurs an den Staat zu nehmen. (recursus ab abusu.)

S. 88. Ibidem. 15. Wo gegenwärtig noch Mönchs- oder Frauenklöster bestehen, kann der Staat, wie schon durch den Reichsdeputationsschluss verstattet worden, dieselben aufheben oder aussterben lassen; keine Regierung wird die Verbindlichkeit übernehmen, Klöster zu erhalten, wiederherzustellen, oder neu zu errichten. Auch werden die Regierungen die Aufnahme und Wiederherstellung keiner im vormaligen teutschen Reiche aufgehobenen Ordensgesellschaften zulassen.

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S. 89. Ibidem. 16. In den Kirchen können keine Staatsoder pólizeyliche Gesetze verkündet, und keine weltlichen Handlungen vorgenommen werden, es wäre denn, dass die Verkündung von den Kanzeln, in Fällen, wo die Mitwirkung der Geistlichen selbst in Anspruch genommen wird, besonders vorgeschrieben wäre.

S. 90. 13te Zusammenkunft. S. 1. Die Behandlung der Ehesachen wird in jedem Staate durch besondere Verordnungen festgesetzt, durch welche die Einwirkung des Staats und der Kirche möglichst genau ausgeschieden, und was hiernach bei den einer gemeinschaftlichen Behandlung vorbehaltenen Gegenständen, den kirchlichen Behörden überlassen bleibt, fest bestimmt wird.

Die Hauptpunkte sind folgende: (worüber jedoch der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten die Entscheidung vorbehalten wird) a) da nach katholischen Konfessionsgrundsätzen die Elie ein Sakrament ist, so muss sie auch als solches nach den Dogmen dieser Kirche behandelt werden. b) Die Eheversprechungen, wo solche noch bestehen, unterliegen als blosse Verträge, sammt den etwa daraus entspringenden Klagén, ganz

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allein der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit des Staats. c) Die Eheschliessung muss vor dem Pfarrer eines der Verlobten, oder vor dessen Stellvertreter geschehen, sie darf aber ohne obrigkeitlichen Trauschein, bei Strafe der Nichtigkeit, nicht vorgenommen werden. d) Der Staat nimmt in seiner Gesetzgebung über die Ehe, und insonderheit über die Ehehindernisse, nichts auf, was den übereinstimmenden Lehrsätzen der christ lichen Konfessionen entgegen ist. Die Ehe, als Vertrag, ist durchaus Gegenstand der bürgerlichen Gesetzgebung. Die bloss kanonischen, die Ehe als Vertrag nicht bezielenden Ehehinder. nisse, erkennt der Staat insofern an, als er nicht, erlaubt, dieselben willkührlich zu überschreiten. Er wird es sich aber angelegen seyn lassen, gemeinschaftlich mit der Kirche die Geselzgebung über die Ebehindernisse möglichst gleichzustellen, um alle Störungen in den bürgerlichen und kirchlichen Verhältnissen zu vermeiden. e) Wenn keine Vereinigung zwischen Staat und Kirche zu Stande kömmt, so bleibt der Gesetzgebung eines jeden Staats anheim gegeben, ob und in wie fern die in die Civil-Gesetzgebung nicht aufgenommenen, bloss kirchlichen Ehehindernisse bürgerliche Wirkung haben sollen. f) Dispensations-Gesuche über Ehehindernisse, welche dem Staat und der Kirche gemeinschaftlich sind, werden bei der bürgerlichen und kirchlichen Behörde angebracht, welche beide über die zu ertheilende Entschliessung sich vereinigen. Es werden dafür, so viel thunlich, keine Taxen erhoben. g) Die Klagen auf Ehescheidung von Tisch und Bett können, als den Grundsätzen der katholi schen Kirche an sich widerstrebend, nur von dem bürgerlichen Gerichte behandelt und entschieden werden. Es sollen aber die Seelsorger veranlasst werden, auf alle Weise dahin zu wirken, damit in vorkommenden Fällen eine solche Scheidung abgewendet, oder doch durch Versöhnung der getrennten Eheleute wieder aufgehoben werde. h) Die Klagen auf Nichtigkeits-Erklärung der Ehe werden gleichfalls vor dem weltlichen Gerichte angebracht, und von diesem die den Klagegrund ausmachenden Thatsachen und Rechtsverhältnisse untersucht und erörtert. Ist die Sache zum Spruche reif, so gehen die Akten an die kirchliche Behörde, welche auf den Grund der vollständig geschehenen Untersuchung die Entscheidung zu geben hat.

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