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Gebrauch der erwähnten Bücher überall zu verbieten, blos auf den Gebrauch derselben in den Kirchen und in den Schulen beschränken will. Nach den katholischen Principien kann der heilige Vater diese Beschränkung weder anerkennen noch sanktioniren.

28) Auch hat Se. Heiligkeit bemerkt, dass der Paragraph Litt. (g.) des besagten Artikels die Rechte der Bischöffe hinsichtlich der Seminarien nicht hinlänglich auseinander setzt. Der heilige Vater in Uebereinstimmung mit dem, was er in dieser Beziehung in den Bemerkungen zu dem 4ten Artikel gesagt hat, muss darauf bestehen, dass nach der Vorschrift des tridentinischen Concils und der hergebrachten Disciplin dem Bischoff die vollständige Leitung des Seminars, die Verwaltung der Güter desselben, die Wahl nicht nur allein des Rektors, sondern aller Lehrer und der andern Beamten, als wozu er das Recht hat, überlassen werde.

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29) Bei näherer Prüfung des 6ten Artikels der Deklaration hat der heilige Vater bemerkt, dass man in dem Paragraphen Litt. (i.) die Absicht hat, den Bischöffen das ihnen zustehende Recht zu rauben, über die kirchlichen Sa, chen, und insbesondere über die Ehesachen zu erkennen. Der heilige Vater kann nicht verbergen, dass er hinlängliche sichere Beweise habe, die ihn nicht zweifeln las dass man den Bischöffen das Recht, den grössten Theil der kirchlichen Sachen zu entscheiden nicht zugestehen, sondern sie der Kompetenz der Civil-Gewalt unterwerfen will. Seine Heiligkeit musste sich in dieser Idee, durch die Bemerkung bestärken, dass man in dem besagten Punkte der Deklaration nicht nur allein das Wort ,,Ecclesiasticis" vermieden, und dafür ,,Spiritualibus" gesetzt hat, welches nach den jetzt herrschenden Begriffen sich lediglich auf Gewissenssachen bezieht, sondern dass sogar auch das Wort,,causis" vermieden, und dafür das Wort,,Rebus" substituirt worden ist.

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Wenn die protestantischen Fürsten und Staaten nicht als Princip anerkennen wollen, dass die Entscheidung der kirchlichen und besonders der Ehesachen den Bischöffen zusteht, so kann der heilige Vater dies nur beklagen, und es missbilligen; aber wenn man so weit geht, zu verlangen, dass selbst das

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Oberhaupt der Kirchie die Rechte des Épiskopats zerstören, das "Kanonische Recht gänzlich über den Haufen werfen und die Vertheidigung eines dogmatischen Kanions des tridentinischen Concils aufgeben soll, so wird Se. Heiligkeit um keinen Preis sich hierzu verstehen. Da es nun ein Dogma des katholischen Glaubens ist, dass die Ehesachen vor die geistlichen Richter gehören, so kann der heilige Vater weder von der durch das tridentinische Concil in Canon. 12. der 24. Sitzung geheiligten Benennung,,Causas matrimoniales" noch von der andern,,Causas Ecclesiasticas" abgehen, und dafür jene,,Res spirituales" annehmen, welche, wie jeder aufrichtige Mann wird bekennen müssen, dahin geht, die Rechte des Episcopats zu zerstören und wie schon oben gesagt worden ist, das kanonische Recht über den Haufen zu werfen.

30) Eben so kann der heilige Vater nicht als Prinzip annehmen, dass die Civilsachen der Geistlichen vor die weltlichen Richter gehören, wie dies in demselben Paragraphen Litt. (i.) des 6ten Artikels der Deklaration gesagt wird. Das Einzige, was der heilige Vater thun kann, um seine Willfährigkeit so weit auszudehnen, als es seine Pflichten erlauben, besteht darin, dass er den Vorschlag macht: statt des oben angezeigten Paragraphen den zweiten Paragraphen des 20sten Artikels des Konkordats zwischen dem heiligen Stuhle und Sr. Majestät dem König von Sicilien, oder den Pa→ ragraphen Litt. (c.) des 12ten Artikels des Konkordats zwischen dem heiligen Stuhle und Sr. Majestät dem Könige von Baiern zu substituiren, in welchen in Betreff der Civilsachen der Geistlichen sich ausgedrückt wird: quas Laici Judices definient.

Der heilige Vater verhehlt sich nicht, dass man zur Unterstützung der Anordnungen des Paragraphen Litt. (i.) des 6ten Artikels der Deklaration vielleicht die Missbräuche anfüh ren wird, welche man in irgend einem katholischen Staate hat einführen wollen; aber Se. Heiligkeit wiederholt auch bei diesem Umstande, dass es vergebens ist, Missbräuche anzuführen, welche der heilige Stuhl nie gebilligt, und gegen welche er immer geeifert hat.

31) In dem 7ten Artikel der Deklaration, wo von der

Wahl der Domherren bei Erledigung der Dompfründen die Rede ist, heisst es, dass sie auf dieselbe Weise gewählt werden sollen, wie die Bischöffe, und dass der Landesherr Decanum... e gremio Capituli... designabit."

Nach dem, was bereits oben in Betreff der Bischoffswahl vorgekommen ist, hält es der heilige Vater für überflüssig, dieselben Betrachtungen hier zu wiederholen, welche ihn veran lassen, diese Anordnungen nicht zu genehmigen. Das Einzige, was Se. Heiligkeit thun kann, um so viel als möglich den Wünschen der vereinten protestantischen Fürsten und Staaten des teutschen Bundes zu entsprechen, beschränkt sich auf die Erlaubniss, dass die Domherren, eben so wie bei der Bischoffswahl, den Landesherren die Liste der Subjekte überreichen, aus welcher sie wählen wollen, damit wenn irgend einer darin vorkommen sollte, der ihnen nicht angenehm wäre, das Kapitel ihn bei der Wahl unberücksichtigt lassen könnte. Auch könnte Se. Heiligkeit, wenn dies eher beliebt werden wollte, die Ernennung den Bischöffen mit der Bedingung überlassen, dass Sie würdige und zugleich den Landesherren angenehme Personen wählen sollen.

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32) Der heilige Vater sieht ferner nicht ein, warum man dem heiligen Stuhle jenes Recht entziehen will, welches ihm in den Konkordaten von Nikolaus V. vorbehalten und von ihm in jenen Kirchen Teutschlands ausgeübt wurde, in welchen spätere Indulte nichts anderes bestimmt haben, nämlich die Ernennung zur ersten Würde, welche bei der neuen Einrichtung, die man den Kapiteln geben will, jener des Dekanats entsprechen würde. Der heilige Vater hat sich diese Ernennung auch bei den Kapiteln der Kirchen des Königreichs Baiern vorbehalten. Se. Heiligkeit hätte demnach das Recht, zu verlangen, dass die Ernennung zum Dekanate dem heiligen Stuhle vorbehalten bliebe. Da aber dieses der Vereinigung ein Hinderniss in den Weg stellen könnte, so ist Se. Heiligkeit bereit, in diesem Falle die Ausübung dieses dem heiligen Stuhle zustehenden Rechtes dem Seelenheile der Gläubigen zum Opfer zu bringen, und solches den Bischöffen zu übertragen.

83) In dem dritten Paragraph des angezeigten Artikels wird bestimmt, dass der Bischoff nicht nur allein seinen General-Vikar, sondern auch seinen Weihbischoff aus den Domherren zu wählen habe.

Der General - Vikar des Bischoffs, welcher in dem, was die Iurisdiktion betrifft, als Eine Person mit dem Bischoff selbst, betrachtet wird, muss schon nach der Natur des Amtes, welchem er vorsteht, ein Mann seyn, der das volle Vertrauen des Bischoffs besitzt. Deswegen glaubt der heilige Vater, welcher weder das Gewissen der Bischöffe beunruhigen, noch ihre Freiheit hierin beschränken kann, dass er ihnen nicht vorschreiben müsse, ihren General-Vikar unter den Domherren zu wählen. Nur um so viel wie möglich den Wünschen der vereinten protestantischen Fürsten und Staaten des teutschen Bundes gefällig zu seyn, wird er zugeben können, dass, wenn der Bischoff nicht einen Domherrn zu seinem General-Vikar wählt, ér verbunden sey, aus seinen eigenen Mitteln ihn zu besolden.

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34) Dagegen kann in Betreff der Ernennung des Weihbischoffs weder dem Bischoff noch den Kapiteln irgend ein Recht zukommen, dass einer aus ihrer Mitte zu dieser Würde erhoben werde. Diese Ernennung hängt hauptsächlich von dem heiligen Stuhle ab, und der Bischoff kann nur den Pabst bitten, dass er geruhe, ihm einen Weihbischoff zu bestimmen, wobei er ihm höchstens das Subjekt anzeigen kann, von dem er wünscht, dass es bestimmt werden möchte; übrigens ist die Tüchtigkeit dieses Subjektes durch den gewöhnlichen kanonischen Prozess zu beweisen, wenn der heilige Vater es annehmen soll! Se. Heiligkeit, welche gar keinen Grund findet, diese Disciplin abzuändern, welche unbestritten nicht nur allein in allen Staaten der katholischen Fürsten, sondern auch in jenen der akatholischen Fürsten ausgeübt wird, hält sich für verpflichtet, darin keine Abänderung vorzunehmen.

85) Aus den Bestimmungen des 7ten Artikels in Betreff der Ertheilung der Pfründen geht hervor, dass man die monatliche Alternative, dessen sich der heilige Stuhl erfreute, aufheben will, und dass die protestantischen

Souverains gern alle jene Pfründen verleihen möchten, von denen sie glauben, dass sie von den alten Bischöffen Teutschlands, nicht als Bischöffe, sondern als Patrone verliehen worden seyen, und welche den grössten Theil von denen ausmachen, welche von den besagten Bischöffen verliehen wurden; ferner geht hervor, dass ausserdem die erwähnten Fürsten auch alle die Pfründen verleihen möchten, hinsichtlich deren das PatronatRecht den geistlichen Korporationen zustand, welche wirklich supprimirt worden sind.

Der erste dieser 3 Punkte ist zwar dem Konkordate Nikolaus V. entgegen. Indessen wird der heilige Vater von dem aufrichtigsten Wunsche beseelt, die kirchlichen Gegenstände in den Gebieten der vereinten protestantischen Fürsten und Staaten des teutschen Bundes wieder in Ordnung zu bringen, auch dieses Opfer bringen, indem er den Bischöffen die Verleihung der Pfründen in den dem heiligen Stuhle vorbehaltenen Monaten zugestehen will, insofern hierdurch die gegenwärtigen Verhandlungen zu einem glücklichen Ausgange geleitet werden können.

36) In Beziehung auf die übrigen angezeigten Bestimmungen hat der heilige Vater bemerkt, dass es nicht schwer seyn würde, zu beweisen, dass dieses vorgebliche PatronatRecht der alten Bischöffe Teutschlands auf den grössten Theil der Pfründen ihrer Diöcesen nicht stichhaltig sey, besonders in Betracht der Handlungsweise der Bischöffe selbst, von denen viele die Alternative der Monate, welche ihnen in dem Konkordate von Nikolaus Va angeboten wurde, annahmen, einige aber das Indult zur Verleihung, der Pfründen auch in den päbstlichen Monaten nachsuchten und erhielten, welches die Bischöffe gewiss nicht gethan haben würden, wenn sie in sich selbst ein Patronat-Recht zur Verleihung dieser Pfründen anerkannt hätten. Aber indem wirdiese Untersuchung, welche ausserordentlich weitläufig seyn könnte, bei Seite setzen, und indem wir ferner auch die Bemerkung über die Unrichtigkeit der Ausdrücke:,,conferet Beneficia" unterdrücken, welche nicht einmal bei katholischen Laien gebraucht werden könnten, geschweige denn bei protestantischen Laien; so erklärt der heilige Va

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