Sayfadaki görseller
PDF
ePub

ter, dass er, da er die Succession in das Patronat-Recht der alten Bischoffe, und in jenes der wirklich aufgehobenen geistlichen Korporationen den nicht-katholischen Fürsten nicht zugestehen kann, sich in der Nothwendigkeit befindet, weder die eine noch die andere der angeführten Bestimmungen in dem 7. Artikel der Deklaration genehmigen zu können, und er kann von seiner Seite nichts anders thun, als den Bischöffen die Verleihung dieser Pfründen unter der Bedingung zu überlassen, sie nur solchen Personen zu verleihen, welche, ausserdem dass sie deren würdig, auch noch den respectiven Regierungen angenehm sind.

37) In Beziehung auf die Kapitel muss dem heiligen Vater die kärgliche Anzahl der Domherren, aus welchen sie bestehen sollen, missfallen. So wie aus dem 8. Artikel hervorgeht, soll kein Kapitel mehr haben, als 6 Domherren, und eines, nämlich das Kapitel von Fulda, hätte deren nur vier. Dem heiligen Vater scheint, dass eine so knappe Anzahl demjenigen nicht entspreche, was in dem 3. Artikel der Deklaration gesagt wird, nämlich dass ,,quodlibet Capitulum e sufficienti numero Canonicorum. . . erit constitutum," weil die Anzahl von 4 oder 6 Domherren in den Domkirchen für die Würde des göttlichen Dienstes und für die Besorgung der andern Funktionen nicht zureichend genannt werden kann.

38) Der heilige Vater kann ferner nicht verbergen, dass ihm die Anweisung der Einkünfte, welche den Bischöffen besonders aber denen zu Fuld und zu Limburg zugedacht ist, zu erbärmlich vorkommt. Wenn man auch die Reichthümer vergessen könnte, welche Teutschlands Bischöffe vor den letzten traurigen Ereignissen besassen, so sollte man doch immer bedenken, dass den Bischöffen die Mittel verschafft werden müssen, um standesmässig ihre Würde zu behaupten, und den Dürftigen Unterstützung reichen zu können.

Dieser gerechten Betrachtungen ungeachtet, erklärt der heilige Vater, dass, wenn die Fürsten und Staaten des teutschen Bundes nicht im Stande seyn sollten, die Dotation der Bisthümer zu erhöhen, um die Zahl der Domherren und die Einkünfte der Bischöffe zu vermehren, dieses kein Hinderniss

seyn soll, die neuen Bisthümer zu errichten, welches der heilige Vater ohne weitern Aufhalt zu thun sehnlich wünscht.

[ocr errors]
[ocr errors]

39) Endlich wird, ehe zur Prüfung des 9, Artikels der Deklaration geschritten wird, die Bemerkung nicht zur Unzeit seyn, dass, indem von den Diocesen die Rede ist, welche in dem Grossherzogthum Baden und in dem Kurfürstenthum Hessen errichtet werden sollen, man dabei vergessen hat, die Präbende auf den Fall zu bestimmen, wenn der Dechant nicht Generalvikar seyn sollte, und dass man unterlassen hat, bei den Gliedern des Kapitels des Dechants zu erwähnen.

40) Die Bestimmung eines Erzbisthums, um der neuen kirchlichen Provinz vorzustehen, welche in dem Gebiet der vereinten Fürsten und Staaten des teutschen Bundes errichtet werden soll, und wovon in dem 9. und letzten Artikel der Deklaration die Rede ist, hat vorzüglich die Aufmerksamkeit des heiligen Vaters auf sich gezogen. Seine Heiligkeit hat in diesem Betreff bemerkt, wie wenig passend es sey, dass bei Gründung einer neuen kirchlichen Provinz der Hauptgegenstand, nämlich der erzbischöffliche Sitz, unbestimmt bleibe, und dass man eine so würdevolle Stiftung, welche ibrer Natur nach bleibend seyn muss, mit einem provisorischen Zustand anfange, welcher entweder vielleicht nicht so bald aufhören, oder doch Veranlassung zu einer Inkonvenienz geben könnte, welcher der heilige Vater sich entgegen setzen müsste, wenn nämlich ein Erzbisthum errichtet würde, welches von einem Sitze zum andern zum grössten Nachtheile des regelmässigen Ganges der kirchlichen Geschäfte der Provinz wandern müsste. Nebst dem scheint es Seiner Heiligkeit, dass das Andenken an die alte kirchliche Pracht in Teutschland, so wie die grössere Bequemlichkeit der Gläubigen es erfordern, unter den 5 Kirchen, welche die neue Provinz bilden sollen, die Ehre des Erzbisthums dem sehr alten und berühmten Sitze in Mainz einzuräumen, welcher nebstdem, dass er den Vortheil hat, mehr in der Mitte der 5 Diocesen zu liegen, welche, die neue kirchliche Provinz bilden sollen, mit so viel Ruhm durch eine Zeit von mehr als tausend Jahren bestanden hat, welcher an das Apostelthum des heiligen Bonifacius und die erzbischof

fliche Würde erinnert, die er bis auf unsere Zeiten erhalten hat, und welcher dessen durch Seine Heiligkeit nur mit lebhaftem Schmerze und gezwungen durch die Macht der Umstände, beraubt worden ist.

41) Der heilige Vater hat überdies in Betreff des besagten Artikels der Deklaration bemerkt, dass in demselben, indem die Rede von der Jurisdiktion des Metropoliten ist, gesagt wird, dass er die Jurisdiktion, welche nach den Kirchensatzungen ihm zusteht, ausüben werde, ohne irgend einen Unterschied zwischen den gegenwärtigen und den alten Kirchensatzungen zu machen, und ohne der gegenwärtigen Disciplin Erwähnung zu thun. Der heilige Vater hat daher alle Ursache zu glauben, dass durch die angeführten Worte der Deklaration zu Gunsten des neuen Erzbischoffs die alte Disciplin wieder hervorgerufen werden soll, welche den Metropoliten die Ausübung sehr ausgebreiteter Rechte zugestand, die aber nachher durch die gesetzliche Gewalt und aus sehr erheblichen Gründen beschränkt wurden.

Seine Heiligkeit glaubt daher, in Betracht ebenderselben Gründe, welche in den Bemerkungen zu dem 6ten Artikel der Deklaration in Betreff der lurisdiktion der Bischöffe auseinandergesetzt sind, dass sie, ohne ihre Pflichten zu verletzen, in die Abänderung der Disciplin nicht eingehen könne, welche allem Anschein nach, hinsichtlich der Ausübung der erzbischöfflichen Jurisdiktion, eingeführt werden will; deswegen macht Seine Heiligkeit, um im Stande zu seyn, die Deklaration zu genehmigen und zu sanktioniren, den Vorschlag, dass nach den Worten: ,, antequam jurisdictionem Metropolicam," folgende Worte gesetzt werden:,,juxta Canones nunc vigentes et ,,praesentem Ecclesiae disciplinam exerceat."

42) Se. Heiligkeit bemerkte hierauf weiter, dass der Erzbischoff vielmehr dem Oberhaupt der Kirche in der Eigenschaft des gesetzlichen Obern, als den weltlichen und nicht-katholischen Fürsten, versprechen müsste, sein erha benes Amt zu dem Ende auszuüben, um den Katholiken zu dem ewigen Seelenheil zu verhelfen, und die Rechte der Bischöffe nicht anzutasten; ferner dass das Versprechen, nichts zu unternehmen, was auf irgend eine Weise

den Rechten der Fürsten und der Bischöffe zum Nachtheil gereichen könnte, ein neues Verspre chen sey, welches das Gewissen der Erzbischöffe in Verlegenheit bringen müsse, und ihre Würde beleidige.

Ohne von der Neuheit dieses Versprechens zu reden, indem dieses eine sehr bekannte Wahrheit ist, zieht der heilige Vater in Ueberlegung, dass, wenn die Rechte der Fürsten, von denen in dem gegenwärtigen Artikel der Deklaration die Rede ist, nicht auf die weltliche Verfassung beschränkt würden, sondern wenn man die angeblichen Rechte circa Sacra darunter verstehen, und diese nach der Ausdehnung bemessen wollte, welche denselben von den teutschen protestantischen oder auch von katholischen von irriger Lehre angesteckten Rechts-Publicisten gegeben werde, so würden die Erzbischöffe mit ihrem Gewissen oft sehr in Verlegenheit kommen, um das gegebene Wort zu halten, und oft könnten sie sogar durch ihre eigenen Pflichten gezwungen werden, es nicht zu halten.

Der heilige Vater könnte daher ohne den Erzbischöffen Unrecht zu thun nicht einwilligen, dass von ihnen versprochen ihren Weihbischöffen werde, den Rechten der Bischöffe

nicht zu nahe zu - treten. Se. Heiligkeit will nie annehmen, dass die Erzbischöffe ihre Gewalt missbrauchen; wenn aber auch ein Erzbischoff sich irgend etwas gegen die gesetzlichen Rechte der Bischöffe erlauben sollte, so würde das Oberhaupt der Kirche, welchem zusteht, über diese zu urtheilen, mit der ihm zustehenden Gewalt dergleichen Eingriffen Zügel anlegen.

Se., Heiligkeit will sich indessen, wenn die vereinten pro-testantischen Fürsten und Staaten des teutschen Bundes wünschen, dass der Erzbischoff verspreche, ihre gesetzliche Rechte in allem dem, was Bezug auf die bürgerliche Ordnung hat, nicht zu stören, dagegen nicht setzen; zu gleicher Zeit glaubt aber auch Seine Heiligkeit aus den oben aus einander gesetzten Gründen, diese Bestimmung in der Art, wie sie in der Deklaration ausgedrückt ist, nicht genehmigen zu können.

43) Wenn, wie der heilige Vater sich gerne bereden will,

[ocr errors]
[ocr errors]

man soweit kommen wird, die Deklaration auf eine Weise zu modificiren, dass sie von Seiner Heiligkeit approbirt werden kann, dann könnte solche mit der Sanktion Seiner Heiligkeit versehen von den vereinten protestantischen Fürsten und Staaten des teutschen Bundes publicirt, und von den respektiven landesherrlichen Behörden als ein Staatsgesetz promulgirt werden, ohne dass es nöthig ist, derselben die vorgeschlagene Benennung zu geben, welche zu erneuern sehr viele Gründe abrathen.

[ocr errors]

44) Endlich muss Se. Heiligkeit bemerken, dass, obschon es scheint, als sollte die Deklaration eine vollständige Einrichtung der kirchlichen Dinge der Katholiken in den Staaten der vereinten protestantischen Fürsten und Staaten des teutschen Bundes darstellen, nichts desto weniger in derselben viele Artikel vermisst werden, welche zu dem Zwecke wesentlich nothwendig sind, den die Deklaration zu haben scheint.

So wurde z. B. unterlassen, von der freien Kommunikation aller Gläubigen mit dem heiligen Stuhle, sowohl in Gewissens- als in andern geistlichen Sachen zu reden. Es wurde unterlassen, auszudrücken, dass dem heiligen Stuhle die Entscheidung der wichtigern, und andern ihm vorbehaltenen Gegenstände zustehe. Es wurde ferner unterlassen, von dem Rechte der Appellationen und andern wichtigen Gegenständen zu

reden.

Der heilige Vater indessen, damit dadurch, dass man die oben erwähnten Gegenstände in der Deklaration nicht zur Sprache gebracht hat, dem heiligen Stuhl und der Kirche selbst kein Nachtheil zugehen möge, hält für nothwendig, dass entweder dadurch, dass man der Deklaration einen allgemeinen - zugleich aber bestimmten Artikel beifügt, oder durch eine andere leichter auszuführende Weise erklärt werde, dass alle andern Gegenstände, welche in der Deklaration nicht berücksichtigt sind, nach der bestehenden Kirchendisciplin geregelt werden.

Dieses sind die Gesinnungen des heiligen Vaters über die Deklaration, welche von den vereinten protestantischen Fürsten

« ÖncekiDevam »