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mittheilen, dessen Verfasser aus den besten Quellen geschöpft, die Akten, die besten Druckschriften und Zeitblätter, die Mittheilungen wichtiger, handelnder Personen, und die vielfachen sonstigen Aufschlüsse, welche der Aufenthalt an Ort und Stelle gewährt, hat benutzen können *).

*) Die Geschichte der Konkordate führt uns nun in ein Land, welches, lange Zeit ein reiches Saamenhaus der Freiheit und der Biederkeit, das theuer erworbene Gut durch mehr als ein priesterliches Attentat gefährdet sieht, und zwar um so mehr, weil Häupter des Volkes um schnöden Lohn oder eitles Lob, aus Beschränktheit oder Feigheit, die Sache desselben dem Fremdlinge preisgegeben und die Geissel selbst mit bereitet haben, welche der republikanischen, wie der kirchlichen Freiheit, schimpfliche Behandlung droht. Um aber das ganze Arsenal der römischen Strategie bei Ueberlistung der weltlichen Macht, mittelst nachtheiliger Konkordate, völlig zu durchsuchen und alle Waffen den erstaunten Freunden der Wahrheit vor Augen zu halten; um die diplomatische Offizin, wo die Höllenlatwerge zu Erwürgung der geistigen Freiheit bereitet wurde, völlig aufzuhellen, haben wir den schweizerischen Kirchenverhältnissen, Unterhandlungen und Resultaten von unglückseligen Verträgen einen, zu den übrigen, bisher behandelten Staaten, scheinbar unverhältnissmässigen, Raum vergönnt, welcher jedoch durch die Gewichtigkeit des Gegenstandes, durch die Reichhaltigkeit der nirgend so, wie hier, zu Gebote stehenden Materialien und aufgeschlossenen Quellen, endlich durch die Natur und die Umstände sechszehnjähriger langwieriger Unterhandlungen, durch die besondere Weitschweifigkeit, die die Diplomatie der Schweizer ohnehin mit sich führt und durch das Interesse von zwei und zwanzig, zwar kleinen, aber sämmtlich dabei mehr oder minder hochbetheiligten, souveränen Staaten sich entschuldigen lässt. Wir geben zugleich diese Abhandlung als ein ex uno disce omnes, als den,,il Principe" des kurialistischen Macchiavellismus. Die monarchischen Kabinette halten das Interessanteste und Wichtigste genau versteckt; aber der unbescheidene Republikanismus hat sie aus den halberhellten Sälen der „,grossen Räthe", aus den schlecht verschlossenen Schreinen der,,Heimlichen", der,,Staatsräthe" und der „,kleinen Räthe" mühsam hervor- und zusammengesucht. Der gesunde Sinn eines durch fremde Staatskunst, Söldnerei, Verführung und Gewaltthätigkeit noch nicht ganz verdorbenen Gebirgvolkes, welches zum Theil die Alpen hat, zum Theil sieht, entzifferte mit seinem schlichten, aber schneidenden Witze, gar leicht die Hieroglyphik in den Depeschen der Nuntiatur, der verkappten Mönche und der jesuitirenden After-Protestanten, welche auch hier um zeitlichen Vortheil die Sicherheit ihrer eigenen Kirchen mit den kanonischen Rechten ihrer katholischen Brüder zugleich preis gaben. Mehr als irgendwo, die Niederlande vielleicht abgerechnet, ist der entscheidende Sieg dem Ultramontanismus hier gelungen; aber eine entscheidendere Niederlage als irgendwo, bereitet ihm auch der über die tiefe Schmach erröthende und mit Berserkerwuth aufzürnende Nationalstolz in der nächsten Zukunft. Die Eidgenossen werden das Beispiel ihrer Väter vom 13. Jahrhunderte wieder befolgen und ihre geraden männlichen Seelen den gnädigen Herren und Obern und den Nuntien und Legaten frei heraussagen:

,,Kein gnäd'ger Herr kann das, was unser ist, verschenken." Das Hauptverdienst bei diesem geschichtlichen Traktate, wovon Bruchstücke in der Allgem. Kirchen-Zeitung, von Nr. 51 des Jahrg. 1829 an, mit

Einleitung.

1) Altes historisches Verhältniss der Schweiz zu Rom.

Wir wollen die Bisthumsverhandlungen in der Schweiz, seit 1813 bis jetzt, als Theil der gesammten Usurpationen Roms in der katholischen Schweiz, die wir daher nothwendig in unsere Darstellung mit aufnehmen müssen, erzählen. Durch diese Usurpationen ist aber die alte Unabhängigkeit der Kirche in der Schweiz von Rom zerstört, die wichtigsten Staatsrechte verletzt und die ganze geistige Kultur des katholischen Theils dieses Landes in Gefahr gebracht worden, unter römische Vormundschaft zu gerathen. Zur deutlichen Entwickelung dieses Resultates ist daher ein Blick auf die alte historische Stellung der Schweiz zu Rom durchaus nothwendig. Ein tiefes religiöses Gefühl, das sich in besonderer Ehrfurcht gegen geistliche Institute und Personen ausdrückte, verbunden mit einem schlichten, aber lebendigen und scharf durchdringenden Rechtssinne und einer unvertilgbaren Liebe für Freiheit und Unabhängigkeit, machten von jeher den eigenthümlichen Geist der Schweizer aus.

Das kirchliche System der Schweiz war zwar nicht ein Ausfluss dieses Geistes; es war lange vorhanden, ehe er in eigenthümlichen Bildungen auf dem Schauplatze der Geschichte auftrat, aber diese kirchlichen Verhältnisse waren eines freien Volkes würdig und seinen Bedürfnissen angemessen. Daher wurden sie bald ein vorzüglicher Gegenstand ihrer erhaltenden Sorge.

Seit den ältesten Zeiten war die Schweiz eingetheilt in die Bisthümer Lausanne (späterhin Freiburg), Sitten, Como, Basel,

getheilt worden sind, gebührt einem ausgezeichneten Manne, der seinen Ueberzeugungen mehrfach grosse Opfer gebracht hat, und dessen Name mit gerechter Anerkennung seines Werthes später einst erfolgen soll, sobald er selbst es verlangen dürfte.

Anmerk. des Herausg.

Chur und Konstanz; letzteres begriff die ganze östliche Schweiz bis an die Aar (mit Ausnahme von Graubündten, wo das Bisthum Chur war), somit die eigentlichen Kernlande der Schweiz in sich, wo der Sitz und die Wiege ihrer Freiheit und die zeugende Kraft ihrer Geschichte war. Dieses Bisthum hatte in den frühesten Zeiten seinen Sitz in Windisch (Vindonissa), in dem jetzigen Aargau, bis 560 nach Christus, wo diese vormals berühmte Stadt zerfiel und das Bisthum der oberteutschen Lande in das neue aufblühende Konstanz verlegt wurde. Jedoch blieb in Windisch ein geistlicher Gerichtshof (Mallstadt) bis ins vierzehnte Jahrhundert für die schweizerischen Lande; da erst verschwand er, vorzüglich weil die Bewohner dieser Gegenden, empört durch ihren Missbrauch, sich von der geistlichen Gerichtsbarkeit losrissen.

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Diese Bisthümer waren sämmtlich durch einen Metropoli tanverband in ihrer Unabhängigkeit von Rom gesichert. Die wichtigsten derselben, welche die eigentliche Schweiz befassten, standen entweder, wie Chur und Konstanz, unter der Metropolitangewalt von Mainz, oder, wie Basel und Lausanne, unter dem Erzbischoffe von Besançon (die andern unter Mailand). Durch diese kirchliche Unterordnung ruhten sie, geschirmt vor dem durch die falschen Dekretalen erzeugten Papalsysteme, auf den Grundsätzen des Episkopalsystems; die letzteren vermöge der Freiheiten und Konkordate der gallikanischen Kirche; die erstern durch die teutschen Konkordate, und später auch die Emser Punktationen, kaiserl. Rescripte und Wahlkapitulationen von Leopold II. und Franz II, 1)

1) Den wichtigen Unterschied des Episkopal- und Papalsystems müssen wir bei unsern Lesern voraussetzen; jedoch wegen häufiger Hindeutung darauf im folgenden einige Worte darüber. Nach dem letzteren ist der Pabst allein das von Christus verordnete unbeschränkte Subjekt der Kirchengewalt, in ihm ruht allein die höchste gesetzgebende und vollziehende Gewalt; die Bischöffe sind nur seine Vikarien, die er nach Belieben einund absetzen, ja deren Gerichtsbarkeit er selbst, oder durch seine Stellvertreter, die Nuntien, wann er will, eingreifen kann. Dieses System ist durch die isidorischen Dekretalen, durch Gregor VII. und seine Nachfolger, auf dem Ruine der alten Koncilien errichtet worden. Ein Auswuchs desselben waren die Nuntien, die Exekutoren desselben ausserhalb Italien. Nach dem Episkopalsysteme, oder der ursprünglichen Kirchenverfassung, auf den alten Koncilien beruhend, sind alle Bischöffe und Erzbischöffe eben so gut, wie der Bischoff in Rom, von Christus verordnet

.......Diese Einrichtungen gewährten kirchliche Freiheit und eine Grundlage, auf welcher die päbstlichen Usurpationen immer wieder in ihre Schranken zurückgewiesen werden konnten.

Was zweitens die Gründung der Staatsrechte in Kirchensachen betrifft, wodurch die Staatsgewalt von der kirchlichen frei gemacht und ihre oberherrliche Hoheit über die letztere errungen wurde; so war sie das Werk der Eidgenossen selbst, Der Kampf begann etwa 1150 n. Chr., zuerst gegen den Gerichtszwang der Pfaffengerichte in den Hochwalden der Urkantone, wo die Keime aller schweizerischen Freiheit waren; dauerte mehrere Jahrhunderte im Innern, gleichzeitig mit dem grossen Kampfe um Unabhängigkeit nach Aussen; und endete mit der Vindikation aller wesentlichen Rechte des Staates über die Kirche. Ihre Ausmittelung war nicht die Frucht der Wissenschaft, sondern eines einfachen, unverkünstelten und tiefen Sinnes für Recht und bürgerliche Freiheit, und darum richtiger vielleicht als durch jene. - In vielfachen Verordnungen und Verträgen unter sich bestätigten, sicherten und verwahrten sich die Eidgenossen mit gemeinsamer Kraft diese kostbaren Rechte; wie in dem Vertrage der Vierwaldstädte mit Zürich 1351, in dem ersten Pfaffenbriefe (1370), bestätigt im Stanzer Verkomm

und eingesetzt, sind nicht Vikarien des letztern, sondern selbstständige Kirchengewalten, in deren Diözesanrechte er nicht eingreifen darf; in der Gesammtheit der Bischöffe, nicht im Pabste, ruht die gesetzgebende Gewalt für die gesammte Kirche (allgemeine Synoden, Koncilien) und einzelne Provinzen (Provinzialsynoden); dem Pabste kommt bloss die oberste vollziehende und dirigirende Funktion zu, aber beschränkt durch die Kirchengesetze. Dieses System ist eine republikanisch - kollegialische Verfassung, jenes eine monarchisch - despotische Bureaukratie. Nur mit dem ersteren sind Rechte des Staats in Kirchensachen vereinbar, nach dem letztern ist alle Staatsgewalt dem Pabste subordinirt. Auf den Grundsätzen des Episkopalsystems bildeten sich die Nationalkirchen und ihre Synoden, und suchten später durch eigene Konkordate gegen die päbstliche Usurpation sich zu sichern, welche alle Nationalkirchen nur in römische Kirchenprovinzen zu verwandeln strebte. Die ungeheuren Missbräuche, aus den falschen Dekretalen entsprungen, veranlassten die zur Reform an Haupt und Gliedern bestimmten Koncilien zu Kostnitz und Basel. Die Beschlüsse des Letzteren, das durch die frühern Koncilien die Dekretalen zu verdrängen suchte, wurden auf der Nationalsynode zu Bourges (1438) die Grundlage der gallikanischen, auf dem Reichstage zu Mainz die Basis der teutschen Kirche und Konkordate (von Wien und Aschaffenburg). Freilich suchten die Päbste stets diesen Nationen, besonders durch das Tridentinum, wieder die falschen Dekretalen aufzudrängen und die bischöffliche Gewalt herabzuwürdigen. Daher der ewige Kampf.

niss (1481); im Basler Statuf (1515); in den Reformationsartikeln der katholischen Stände (1524); in dem Berner Kirchengesetze (1525) u. a. Sie nannten diese Rechte ihre alten Uebungen und Gewohnheiten, an denen sie mit wunderbarer Beharrlichkeit und Energie festhielten; stets hatten sie das Verfahren ihrer Altvordern und die in ihren Jahr- und Landbüchern verzeichneten Thatsachen vor Augen. Vergebens widerstrebte die Kirchengewalt in den vielfachen Streitigkeiten der Staatsgewalt mit Priestern und Bischöffen, besonders den von Konstanz, den wichtigsten unter allen. Oft wurden Verträge mit ihnen über einzelne dieser Rechte für kürzere oder längere Zeit geschlossen, dann tobten sie wieder über diese Uebungen als Missbräuche, endlich aber fügten sie sich in den starken Willen, mit dem die Landesobern sie handhabten.

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Demnach behaupteten sie sowohl das Schutz- und Schirmrecht über die Kirche (jus advocatiae), als auch das der Oberaufsicht, gegründet auf das Recht der Vorsorge gegen Eingriffe in die bürgerliche Ordnung (jus supremae inspectionis et cavendi). Dem gemäss wachten sie über die Erhaltung des reinen Lehrbegriffs und der Kirchenzucht und Ordnung, und wo die Kirchenobern lässig waren, schritten sie selbst ein, wie z. B. die Berner durch das Spitalgesetz 1418 und das Kirchengesetz von 1525. Sie übten stets die oberste Leitung über alle Kirchenanstalten, die eine nahe Beziehung aufs Gemeinwesen haben, wie z. B. der geistlichen Seminarien. Mitwirkung forderten sie bei allen kirchlichen Einrichtungen, die nicht rein geistlich waren und die Seele betrafen, z. B. bei Bestimmung der Eigenschaften für die Weihe, bei Einrichtung der geistli chen Orden und ihrer Lebensweise, deren Klöster sie öfter he schränkten, reformirten oder ganz aufhoben, wenn sie dem gemeinen Wohle entgegen waren; bei den Bestimmungen über Aufnahme der Novizen, über ihre Zahl, die Aussteuerungsge bühren u. s. w. Mitwirkung und Einwilligung forderten sie bei allen neuen kirchlichen Einrichtungen oder Abänderung bestehender. Von Kirchen und Klöstern forderten sie jährliche Rechnungsablegung über die Verwaltung ihres Haushaltes, und schützten ihr Vermögen gegen raubgierige Weltliche, verschwenderische Kirchenvorsteher und die Plünderungen der römischen

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