Sayfadaki görseller
PDF
ePub

3) Erste Entwürfe und Versuche zur Errichtung des Nationalbis thums bis zum Tode des Generalvikars Göldlin 1819.

[ocr errors]

Dieser Abschnitt stellt die mancherlei Organisations versu→ che der Diözesanstände zur Errichtung gines Nationalbisthums. dar 67). Das Provisorium hätte, wie Aargau in einem seiner Protestationsschreiben gegen die Losreissung von Konstanz bemerkte, zu keiner fataleren und ungeeigneteren Zeit eintreten können; kein Zeitpunkt war, wie dieser Stand sich ferner äusserte, ungünstiger für eine einträchtige Anordnung heuer kirchlicher Verhältnisse. Denn die aristokratischen Kantone, besonders Bern und Luzern, behaupteten fortdauernd, in Folge der tiefen inneren Zerwürfnisse in der Schweiz, bei dem Umsturze der Mediationsakte eine feindselige Stellung gegen Aargau, Zürich und mehrere östliche Kantone; das Verhältniss der aristokratischen Partei in Luzern zur Nuntiatur, und die Art und Weise, wie sie in fortdauernder Abhängigkeit von der Nuntiatur die Verhandlungen leitete, waren völlig ungeeignet, den liberalgesinnten Kantonen Vertrauen einzuflössen; endlich traten gleich Anfangs Luzern und Solothurn einander entgegen, weil jeder dieser Stände die Ehre, und, wie man damals glaubte, den Vortheil des Bischoffsitzes sich zuwenden wollte. Daher immer weniger Einheit und Zusammenstimmung; dagegen wachsende Zwietracht und Eifersucht, genährt und unterhalten durch die Nuntiatur, die mit umsichtiger Besonnenheit und kluger Benutzung aller Mittel, welche diese Lage darbot, auf ihr Ziel hinarbeitete. So wurde der ursprüngliche Hauptzweck der Stände Errichtung eines umfassenden Nationalbisthums — gänzlich vereitelt, und Rom in den Stand gesetzt, einen Theil seiner Plane vollständig zu erreichen.

Die katholische Konferenz, die der Vorort (Luzern) so Iange aufgeschoben hatte, kam endlich durch ein Kreisschreiben desselben (vom 29. Nov. 1815) am 9. Jan. 1816 in Luzern

67) Von den vielfach verwickelten Erscheinungen dieses Zeitraums, welche dieser geschichtliche Traktat im einzelnen erzählt, können wir nur eine allgemeine Uebersicht geben. Jedoch werden wir nichts Bedeutendes übergehen und stets den Zusammenhang im Auge behalten.

4

1

zu Stande, e, Am 10. Jan. eröffnete der Schultheiss Rüttimann von Luzern, als Präsident der Versammlung, die Konferenz mit einer weitläufigen Rede, worin er sich über die Nothwendigkeit, dem Provisorium ein Ende zu machen, ausbreitete,,,damit endlich einmal die Verhältnisse zwischen den geistlichen und weltlichen Behörden vestgestellt würden" (Luzern hatte aber selbst die Konferenz so lange aufgeschoben); dann sprach er von den günstigen Auspizien, unter welchen das wichtige Werk der Bisthumsorganisation begonnen werde, dem religiösen Sinne der Eidgenossen, den freundbrüderlichen (?) Gesinnungen der Stände, der trefflichen Grundlage (?), die bereits durch das Dankschreiben der Stände an den heil. Vater (vom 24. Mai) und dessen Antwort (vom 28. Juli 1815) für das aufzuführende Gebäude gelegt sey, dem edlen Charakter des heiligen Vaters und den seltenen Eigenschaften seines Legaten,,,mit welchem die Versammlung in unmittelbare Berührung zu kommen die Ehre babe" und schloss darauf seine Anrede mit dem Vorschlage, den Herrn Nuntius durch eine Deputation von der Konstituirung der Versammlung in Kenntniss zu setzen, welches sofort geschah. Nachdem die Versammlung sich nochmals die beiden Schreiben, welche die treffliche Grundlage für das neue Gebäude bilden sollten," bei tiefem Schweigen hatte vorlesen lassen, wurde die Sitzung geschlossen. In der zweiten Sitzung (vom 11. Januar) ging man zur eigentlichen Berathung über. Aber nun zeigte sich eine unvereinbare Meinungsverschiedenheit unter den freundbrüderlichen Ständen. meisten Gesandten erklärten sich nur zum Anhören und Berichterstatten an ihre Regierungen bevollmächtigt; an ihrer Spitze stand Schwyz. Nur wenige, wie Unterwalden und Luzern, stimmten für unverweiltes Einschreiten. Der Gesandte von Schwyz erklärte:,,dass es für jetzt noch gänzlich an Fonds zur Errichtung eines Bisthums fehle; der Konstanzische Sustentationsfond sey viel zu gering; das Fehlende müsse erst ausgemittelt werden." Hätte man das nur bedacht, ehe man in das Provisorium einging! -,,Ringsum in den Nachbarstaaten rege sich das Bestreben, durch gemeinsames Zusammenwirken die verfallenen kirchlichen Verhältnisse neu zu gestalten; es sey klug, in der Schweiz erst das Resultat dieser wich

[ocr errors]

Die

tigen Bemühungen abzuwarten. Endlich sey es noch ganz un gewiss, wie viele der von Konstanz getrennten Kantone sich zu Einem Bisthume vereinigen wollten. Die Meinung seiner Regierung gehe daher dahin, einstweilen die Angelegenheiten in dem gegenwärtigen Zustande (d. h. dem Provisorium) zu belassen."

[ocr errors]

son

Dagegen erinnerte der Präsident:,,Es sey der Eidgenossen würdig, selbstständig vorzuschreiten, ohne fremden Einfluss 68), und ohne den Ausgang des Kampfes in kirchlichen Dingen in anderen Ländern abzuwarten. Die Vermeidung jeder Zerstückelung der von Konstanz getrennten Kantone sey in politischer und religiöser Hinsicht von der höchsten Wichtigkeit. Das neue Gebäude brauche nicht auf einmal ganz vollendet, dern könne allmählig aufgeführt werden." Wenn man in dem Provisorium darum nichts Gefährdendes erblicken wolle, weil man glaube, dass der General vikar durchgehends in die Verhältnisse des Bischoffs von Konstanz getreten sey, so müsse er bemerken, dass der Herr Nuntius erklärt habe:,,Weder er (Nuntius), noch der römische Hof, kenne jene altbestandenen Verhältnisse, worauf man sich berufe." Es folge daraus,,,dass die Scheidelinie noch nicht gezogen sey, und dass somit ein Provisorium nicht bloss in der Person, sondern in der Sache selbst stattfinde, dessen Unleidliches die Regierung in täglichen, schwierigen Berührungen fühle, und welches die Stellung des Herrn Generalvikars selbst höchst peinlich mache." Ein merkwürdiges Geständniss von der Falschheit der früheren Versicherungen 69)!

Der Präsident trug dann darauf an, wenigstens eine Kommission zur Entwerfung eines Gutachtens über die künftigen Bisthumseinrichtungen zu ernennen. Dieser Antrag wurde genehmigt und sofort eine Kommission von fünf Gliedern (den

68) Hätte man nur vom Anfange an diese Maxime befolgt und sich insbesondere vor dem Einflusse der Nuntiatur bewahrt. S. oben die Lehren der Vorfahren (bei Buonhuomos Versuchen) Note 15 und Text.

69) S. Note 60. Damals verlangte die Geistlichkeit in Luzern, vom Nuntius angetrieben, die Aufhebung aller Anordnungen des Bischoffs von Konstanz (s. Note 27), wie wir im folgenden Abschnitte erzählen werden. Daher der Wunsch der Regierung das Provisorium zu beenden.

beiden Abgesandten von Luzern, dem Schultheiss Rüttimann und seinem Schwager, dem Rathsherrn Meier, und denen der drei Urkantone) ernannt und beauftragt, während der Abfassung des Entwurfes,,mit dem Herrn Nuntius auf schickliche Weise in konsultative 'Besprechung zu treten." (!)

[ocr errors]

Schon in der dritten Sitzung (vom 16. Jan.) trug die Kommission ihr Gutachten und einen Bisthumsentwurf vor, der von den Luzerner Abgeordneten verfertigt worden war. Die wichtigsten Punkte desselben waren folgende: die sämmtlichen Diözesanstände von Konstanz bleiben vereinigt und bilden ein gemeinsames Bisthum. Die zehn Chorherrn des Leodegaristifts in Luzern machen die Grundlage des Domkapitels aus; dazu wählt jeder der übrigen zehn Stände noch einen Domherrn. In Luzern ist der Sitz des Bischoffs. Die Wahl des Bischoff's, so wie der Domherrn, steht den Regierungen zu. (Diese Wahlart des Bischoffs war eine herrschende Ansicht in Luzern und erhielt sich lange; sie war aus dem Begriffe eines Nationalbisthums abgeleitet). Die Verhältnisse zwischen Staat und Bischoff und diesem zur Geistlichkeit, bedürfen keiner nähern Vestsetzung, da kein Grund vorhanden ist, Abänderungen zu verlangen und Neuerungen zu suchen, und keine Besorgniss, dass die katholische Schweiz in den bisher bestandenen Verhältnissen beeinträchtigt werde."

[ocr errors]

Dieser Punkt, der unerörtert blieb, war der wichtigste von allen. Der Herr Präsident schien vergessen zu haben, was er selbst am 11. Januar 70) gesagt hatte, desgleichen, welche vielfachen Verletzungen die alten Rechte der Schweizer erlitten und wie bestimmt Rom sie geläugnet hatte. Man erkennt hier ,,die konsultative Besprechung mit dem Herrn Nuntius.“ Der Rathsherr Meier war ein Bruder des Chorherrn Meier in Luzern, eines der Häupter der Priesterpartei.

Dieses Gutachten nahmen die Gesandten zur Berichterstattung an ihre Regierungen mit nach Haus, und die Versammlung löste sich ohne alles weitere Resultat auf.

Der innere Zwiespalt trat nun bald bestimmter hervor.

70) S. Note 69.

Solothurn nämlich, das an dieser Versammlung keinen Antheil genommen hatte, hegte besondere, mit den Planen Luzerns unvereinbare Ansprüche. Zum Verständnisse dieses Punktes müssen wir Folgendes bemerken:

[ocr errors]

Die Besitzungen des ehemaligen Fürstbischoffs von Basel (das Fürstenthum Pruntrut), die früher Frankreich einverleibt worden waren, hatte die Wiener Kongressakte (1815) der Schweiz zugetheilt; den grössten Theil dem Kantone Bern, einen kleinen (den Bezirk Birseck) dem Kantone Basel. Das Bisthum Basel, als geistliche Autorität - das, wie früher bemerkt, die westlichen Länder der Schweiz bis an die Aar, der Scheidelinie zwischen den Bisthümern Basel und Konstanz, in sich begriff bestand zwar vor der Hand noch fort unter seinem hochbetagten Bischoffe, der in Offenburg lebte; aber die Wiener Kongressakte enthielt einen Artikel 71), der besagt, dass die schweiz. Tagsatzung entscheiden werde, ob dieses Bisthum in Zukunft fortbestehen, oder mit demjenigen vereinigt werden. solle, welches die von Konstanz getrennten Diözesanstände zu errichten Willens seyen. Auf diesen Artikel gestützt, und den Fortbestand des Bisthums Basel im Wesentlichen voraussetzend, entwarf Solothurn den Plan zu einem Solothurn-Baselschen Bisthume (wie es im Entwurfe hiess), welches das Bisthum Basel und einige Theile der vormals Konstanzischen Diözesangebiete in sich fassen und seinen Sitz in Solothurn haben sollte. Der Kanton Solothurn und die katholischen Länder, der Kanton Aargau, Bern und Basel, sollten dieses Bisthum konstituiren, Diesen Ständen wurde daher der Entwurf, der in 12 Artikeln abgefasst war, mitgetheilt. Auch hier waren die Verhältnisse der geistlichen und weltlichen Gewalt entweder unbestimmt gelassen, oder auf eine für die letztere nachtheilige Art vestgesetzt worden. Diesen Entwurf hatte die Nuntiatur verfertigt; nach ihm sollte der Bischoff vom Kapitel gewählt werden; nach dem Luzernischen von den Regierungen. Gleichwohl war auch der letztere, wie es ausdrücklich in ihm gesagt ist, unter dem unmittelbaren Einflusse der Nuntiatur entstanden. Der Widerspruch ist leicht zu heben.

71) S. Erklärung des Wiener Kongresses, die schweiz. Angelegenheiten betreffend; Art. IV. 6.

« ÖncekiDevam »