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währleistungen der Integrität aller Kantone in der neuen Bundesakte und den Beschlüssen des Wiener Kongresses abermals den päbstlichen Antrag zurück.

Die Regierung von St. Gallen aber war durch die wiederholten päbstlichen Breven geschreckt worden; es fehlte ihr das rechte Vertrauen in den Geist, der damals in der Eidgenossenschaft herrschte. Sie eilte daher, mit dem römischen Stuhle über die Stiftung eines eigenen Bisthum's Unterhandlungen anzuknüpfen und die reichen Fonds der Abtei, durch welche viel Erspriessliches zur Beförderung der Kultur hätte geleistet werden können, zur Dotation dieses besondern Bisthums, dessen dieser Kanton durchaus nicht bedurfte, zu verwenden. So waren die Zwecke Roms im Wesentlichen erreicht; ein besonderes kleines Bisthum entstand und die Schätze der Abtei fielen wieder in die Hände der Kirche zurück.

Unter solchen Auspicien versammelten sich am 4. August (1817) die Konstanzischen und Baselschen Diözesanstände in Bern. Misstrauen in die eigennützigen Absichten mehrerer Stände, Besorgnisse vor römischen Projekten (gleich dem St. Gallischen); Abneigung gegen den übermüthigen Nuntius, der allen Fortgang der Sache lähmte, erfüllten die meisten Stände. Dazu kam, dass das Präsidium diesmal nicht von dem Schultheissen Amrhyn geführt wurde, sondern von dem Schultheissen Rüttimann, der die Versammlung in Luzern (1816), wo zuerst der Zwiespalt ausgebrochen war, geleitet hatte. Bei dieser Stimmung der Stände darf man sich nicht wundern, wenn anstatt der Neigung, gemeinsam zu verhandeln, das Bestreben, sich einzeln zu verwahren, den herrschenden Geist dieser Versammlung ausmachte. Nachdem das Präsidium auf die Eröffnung der Instruktionen über das in der vorigen Versammlung (zu Luzern im Monate Mai) entworfene Konferenzialgutachten angetragen hatte, erklärten sich nur die Kantone von geringerem Umfange bereit, auf die Grundlage jenes Gutachtens weiter einzugehen. Der Gesandte von St. Gallen theilte die Absicht seiner Regierung mit, sich von den gemeinsamen Verhandlungen zu trennen und mit Rom über die Errichtung eines eigenthümlichen St. Gallischen Bisthums zu unterhandeln.

Aargau beharrte auf einem, die Baselschen und Konstanzischen Diözesanstände umfassenden Bisthume. Sollte das nicht zu Stande kommen, so wolle es die weitere Entwickelung abwarten und sich nach Konvenienz anschliessen. An Aargau schloss sich Zug an.

Bern beharrte auf seinem Verlangen, dass ein eigenes Bisthum in dem schweizerischen Landen des Bisthums Basel beibehalten und dass der Sitz desselben nach Pruntrut verlegt werde. Auch Solothurn wollte ein Bisthum von dieser Beschaffenheit, aber den Sitz desselben in Solothurn. Der Abgesandte von Basel, der bekannte Staatsmann, Peter Ochs, erklärte sich im Sinne Berns, jedoch nicht entscheidend; denn er sprach sehr bündig und kraftvoll über die wichtigen Vortheile eines umfassenden Bisthums und entwickelte den seiner würdigen grossen Gedanken, dass die Schweiz streben müsse, zu ciner auf bestimmte Rechte gegründeten schweizerischen Kirche (gleich der germanischen und gallikanischen) zu gelangen. Auch die meisten anderen Deputirten drangen mit Nachdruck auf die bei den Unterhandlungen stets im Auge zu behaltende Sicherung der landesherrlichen Rechte. Der Eifer für diese Rechte war durch die vorige Konferenz und die neueren Vorfälle lebendig geworden, zu spät, um jeden Verlust zu ersetzen, aber Sicher heit für die Zukunft verbürgend, wäre er nur wach und regsam geblieben.

Ausserdem verwahrten sich abermals die meisten Stände feierlich im Protokoll gegen eigenmächtiges Aufdringen einer kirchlichen Einrichtung, von welcher Seite sie komme.

Luzern hatte bis dahin darauf bestanden, dass die Baselschen und Konstanzischen Diözesanstände getrennt erhalten, dass aus den letzteren in ihrer Vereinigung ein sogenanntes Nationalbisthum errichtet und der Sitz desselben nach Luzern verlegt würde. Nach den erwähnten Eröffnungen der Stände erklärte das Präsidium, dass der heute gemeldete Rücktritt oder Stillestand mehrerer Kantone der Konstanzischen Diözese 'darthue, dass man vom Ziele weiter, als je entfernt sey; nur einträchtiges Benehmen der Kantone vermöge die landesherrlichen Rechte

gegen Eingriffe der geistlichen Gewalt zu schützen 80); bei den aus weiterer Zögerung hervorgehenden Gefahren müsse nun Luzern lediglich seiner eigenen Konvenienz folgen.

Der Präsident übernahm es nun, den Nuntius, Carlo Zeno, zu dessen grosser Freude von dem negativen Ausgange der Berathung in Kenntniss zu setzen.

Nach dieser Konferenz brach der Vorort Luzern die bisherigen Verhandlungen ab. Dieser Schritt war höchst übereilt und lässt sich nur daraus erklären, dass er bereits seinen Gedanken auf einen andern Plan, der uns sogleich beschäftigen wird, gerichtet hatte. Diese Konferenz war mithin die letzte gemeinsame Berathung aller Stände über die neuen Bisthumsangelegenheiten.

Unmittelbar nach dieser Konferenz trat Bern wieder mit dem Antrage in der Tagsatzung auf, dass der Fortbestand des Bisthums Basel möchte dekretirt werden. Der eigentliche Grund dieses Antrags lag in dem §. 6. des Art. IV. der Wienerischen Kongresserklärung, vom 20. März 1815. (kraft dessen, wie oben schon erwähnt wurde, die Tagsatzung über den Fortbestand des Bisthums Basel, oder dessen Vereinigung mit dem neuen, aus den Konstanzischen Diözesanständen zu bildenden Bisthume entscheiden, und kraft dessen Bern nebst den anderen Diözesanständen die Unterhaltungskosten des Bisthums, im Falle von dessen Fortdauer, bestreiten sollte) und in den Art. 1. 2. 3. und 23. der Vereinigungsurkunde der Besitzungen des ehemaligen Fürstbischoffs von Basel mit Bern (nur ein unbedeutender Theil war an Basel gefallen) vom 14. Wintermonat 1815. Denn da Bern, nach diesen Artikeln der Vereinigungsurkunde, die Grundsteuer, welche als Ersatz der Zehnten und Dominialeinkünfte des ehemaligen Fürstbischoffs von Basel eingeführt worden war, beibehalten hatte, so hatte es sich zum Voraus für die Herstellung und Fortunterhaltung des Bisthums Basel verbindlich gemacht und zum Voraus für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit entschädigt; hätte dieses Bisthum nicht fortgedauert,

80) Was dieser Ausspruch für eine Bewandtniss habe, erhellt aus Note 74, und Text.

so hätte jene Grundsteuer aufgehoben werden müssen Im Interesse dieses Standes lag es also, dass eines theils der Fortbestand dieses Bisthums beschlossen wurde, und dass anderntheils sich eine Anzahl anderer Stände diesem Bisthume anschliessen möchten, damit er in der Bestreitung der Kosten, die er oline diesen Beitritt allein hätte übernehmen müssen, durch die Theilnahme Anderer erleichtert würde. Die Absicht Berns ging also auf die Fortdauer des Bisthums Basel, nicht in seinem beschränkten, sondern in einem erweiterten Umfange, mochte auch ein ganz neues Bisthum daraus entstehen (wie denn wirklich der Fall war), wenn nur der Name blieb; das Bisthum Basel sollte nur der Kern zu einem grössern und das Mittel seyn, andere Stände zu einer Anschliessung zu bewegen und eine Vereinigung von mehreren zu Stande zu bringen. In diesem Sinne war denn auch der Tagsatzungsbeschluss, den Bern mit Hülfe Luzerns noch in demselben Monate (August) durch eine grosse Mehrheit der Stimmen (Aargau, Solothurn und einige andere Stände waren dagegen) erwirkte, abgefasst und ausgedrückt. Er lautete:,, dass in den schweizerischen Landschaften des Bisthums Basel ein Bisthum solle beibehalten werden."

Wir haben bemerkt, dass Bern mit Hülfe Luzerns seinen Antrag in der Tagsatzung durchgesetzt habe. Zwischen beiden Ständen war nämlich um diese Zeit eine Vereinigung für die Ausführung eines neuen Projectes, mit welchem jener Tagsatzungsbeschluss zusammenhing, zu Stande gekommen. Nach der erwähnten Diözesankonferenz in Bern (vom 4. August) verzweifelte nämlich Luzern, den- bis dahin verfolgten Plan, sämmtliche Konstanzische Diözesanstände in Ein gemeinsames, von der Baselschen Diözese getrenntes Nationalbisthum zu vereinigen, dessen Sitz Luzern wäre. Dass der Ausdruck Nationalbisthum für die Nuntiatur nichts, als ein grosses leeres Wort war, um zur Trennung von Konstanz zu bewegen, haben wir oben bemerkt. Wie weit aber der Begriff,, Nationalbisthum" damals unter den Staatsmännern Luzerns entwickelt war, liegt im Dunkeln; in den bisherigen Entwürfen war wenig davon sichtbar geworden. Gewiss ist, dass man im Gegensatze

gegen mehrere kleinere Bisthümer, welche das Ziel der Nuntiatur waren, nach den Ansichten von Luzern, noch mehr nach denen vom Stande Aargau, eine möglichst grosse Diözese bilden wollte, um so durch die Vereinigung und das Zusammenhalten aller Regierungen die Kraft zu gewinnen, die man durch jenes Isolirsystem verlieren musste. Wie weit man später, hätte man erst auf einem solchen Boden gestanden, die eigentlichen Bedingungen für ein Nationalbisthum und eine Nationalkirche bei der Unterhandlung eines Konkordats mit Rom würde realisirt haben, ist unbekannt, da man nie mehr einen solchen Boden gewinnen konnte, da von nun an alle Unterhandlungen mit Rom nur von einzelnen Ständen, oder gar von wenigen Kommissarien, geführt wurden.

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Luzern gab also den ersten Plan auf,, und vereinigte sich mit Bern zur Stiftung eines besonderen, wenn auch eines beschränkteren Bisthums, unter dem Namen Bisthum Basel," um so wenigstens einen Bischoffsitz zu gewinnen. Den Stand Bern bewog gleichfalls die Ueberzeugung, nur auf diesem Wege seine hinlänglich von uns entwickelten Absichten erreichen zu können, zur Allianz mit Luzern. Die ersten Eröffnungen wurden von dem geheimen Rathe von Bern, durch Herrn D., gemacht. Die Hauptzüge dieses Bern-Luzernischen Entwurfs waren folgende:

Das Bisthum (Basel genannt) wird gebildet von den Basel'schen und einem Theile der Konstanzischen Diözesanstände. Das Wieviel? der letzteren konnte noch nicht genau bestimmt werden; jedoch rechnete man ausser Luzern auf Zug und die drei Urkantone; die östlichen wurden sämmtlich ausgeschlossen, ohne Zweifel hatte auch hier die Nuntiatur die Hand im Spiele.

Sitz des Bisthumskapitels etc. ist Luzern (wie im frühern Luzernischen Entwurfe). Die Regierungen wählen den Bischoff und die Domherrn (wie im früheren Entwurfe). Eigenthümlich waren folgende zwei Bestimmungen: 1) Die Bevölkerung der Kantone ist der Massstab für ihre Theilnahme an der Ernennung der Domherren und für ihren Einfluss auf die Wahl des Bischoff's, desgleichen für den Betrag der Lasten. 2) Bern, wiewohl an (kathol.) Einwohnerzahl weit unter Luzern stehend, wird dennoch in allen Vortheilen diesem gleichgestellt, zum Ersatze für die aufgegebenen

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