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gesuch, die Klöster Werthenstein und Rathausen betreffend, rund abgeschlagen,,,die Erhaltung so heiliger Orte, wa so viele Pilgrime hin wallfahren und so viele Messen gelesen würden, sey wichtiger, als Armen- und Waisenanstalten und Seminarien. Die übrigen Punkte wurden nur unter solchen Bedingungen gestattet, dass die Staatsgewalt sie nicht eingehen konnte; z. B.: im Kloster St. Urban möchten Jünglinge gebildet werden, aber dann müsse Aufsicht, Lehre und Leitung allein unter dem Abte stehen. Dann wird das Konkordat bitter getadelt, vorzüglich die Bestimmung, welche die Kollegiatstifte zu St. Leodegar und Münster betrafen, und der durch die liberalen Staatsansichten eingeführte Loskauf der Zehnten. Alle diese Anordnungen seyen nur auf den Umsturz der katholischen Kirche und Religion gerichtet, und könnten den Luzernern nur von den Feinden dieser Religion (Gen. Vik. I essenberg) eingegeben seyn." Ausserdem' enthielt das Breve noch eine Menge von Entstellungen, die von den Verläumdungen des Nuntius herrührten.

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In der Antwort der Regierung (vom 20. Mai 1807.) auf dieses Breve verlangte sie eine volle Genugthuung für die verläumderischen Beschuldigungen, womit der heilige Vater getäuscht worden sey; entwarf eine weitläufige Schilderung von dem Verfalle des geistlichen Wesens und der Erziehung und der physischen Verarmung des Volkes bei ihrem Regierungsantritte, und rechtfertigte die Nothwendigkeit ihrer Forderung in der siegreichen Sprache, welche das Bewusstsein eingiebt, für höhere, weit über dem Systeme des Papismus liegende, Zwecke der Menschheit zu arbeiten. Vest beharrte sie auf dem Rechte des Staats, die Oberaufsicht über die Klöster, ihre ökonomischen Verhältnisse, Zucht, Novizenannahme u. s. w. zu führen 98); alle Rechte ihrer Vorfahren in Kirchensachen werde sie entschlossen ausüben; sie kenne keine anderen Feinde der Religion als heuchlerische Verläunder und solche, welche Feinde der Gesetze und der Verfassung seyen.

Dieses Schreiben sandte die Regierung nicht durch den Nuntius Testaferrata, mit dem sie gänzlich zerfallen war, son

98) Die geistlichen Verhältnisse der Klöster stehen unter dem Pabste; aber ihre zeitlichen unter dem Staate. S.: die Einleitung.

dern durch den Regierungssecretär Kopp geradezu nach Rom. Aber der Pabst, beharrte auf seiner Weigerung. Mit weiser Mässigung verzichtete darauf die Staatsgewalt auf die Sekularisation der beiden Klöster, setzte aber das ganze Konkordat ohne alle Rücksicht in Vollzug 99).

Eine ähnliche Korrespondenz war auch von dem Fürstbischoffe mit dem Pabste geführt worden. Mit Berufung auf die Kirchengesetze hatte der erstere um die Aufhebung des Klosters Werthenstein zum Besten des Seminars nachgesucht. Darauf folgten zwei Breve. Das erstere (vom 21. Februar 1807) enthielt bittere Klagen und Vorwürfe über die Aufhebung der Klöster harte Ausfälle über das damalige Erziehungswesen in Luzern (wovon weiter unten) und die Anmassung, dasselbe unter die Gewalt der Kirche zu stellen. In dem zweiten (vom 28. Febr. 1807) wird der Fürstbischoff aufgefordert,,, das ganze Konkordat für ungültig zu erklären und zu vertilgen," „in diesem Konkordate seyen geistliche Sachen der Gewalt und dem Willen der Laien unterworfen worden" ,,der Generalvikar habe in ihm die Rechte und die Gewalt der Kirche mit Füssen getreten und schändlich verrathen." (S.: Denkschrift über Wessenberg.)

Der Hass gegen dieses Konkordat rührte her von dem humanen Inhalte desselben, von der Anerkennung der Rechte der Staatsgewalt in demselben und von dem Umstande, dass es der Nuntiatur nicht zur Genehmigung war vorgelegt worden. Das war aber nach den Rechten des Episkopats durchaus nicht nöthig.

Das Konkordat trat in Vollzug. Das Seminarium wurde, aber mit grossen, Kosten in Luzern eingerichtet. Der Generalvikar entwarf einen trefflichen Lehrplan, in welchen als Gegengift gegen Mystik auch die physikalischen Wissenschaften aufgenommen waren, und stellte helldenkende und gelehrte Männer, als Regens desselben aber den durch seine Schriften

99) S. über diese Vorfälle: Faktische Darstellung der UnterhandJungen der Regierung von Lucern mit dem Papste Pius VII. u. s. wa, gedruckt auf Befehl der Regierung. Lucern. 1808.

berühmten Professor Dereser an. Mit Hass und Ingrimm betrachtete der Nuntius dieses Institut, und denuntiirte sogleich die Professoren wegen Irrlehren. Diese Denuntiation blieb natürlich ohne Erfolg. Endlich wurden sogar Zöglinge als Werkzeuge missbraucht, um den Professor Dereser und den bischöfflichen Kommissarius Müller öffentlich bübischerweise zu beschimpfen. Der Fürstbischoff selbst und die Regierung verschafften ihnen eine strenge Genugthuung.

So wie der Generalvikar die hohe Aufgabe, den geistlichen Stand zu seiner Bestimmung für das Gesellschaftswohl hinzuführen, stets im Auge hatte, so suchte er auch die kirchenrechtliche Stellung des Bisthums gegen die päbstliche Gewalt durch konsequente Ausübung der Rechte des Episkopats nach dem neueren Kirchenrechte thatkräftig zu behaupten. Ohne vorherige Genehmigung der Kurie von Konstanz erkannte er keine Dispense und Exemtionen von Rom an; er widersetzte sich den Privilegien und dem Reservatenunfuge, den die römische Kurie nicht vergessen konnte; jede Antastung der ursprünglichen Rechte des Episkopats, jeden Eingriff in seine Jurisdiktion, jeden Versuch der Nuntiatur in Luzern, ihren Sprengel auch über Teutschland auszudehnen, wies er mit kräftiger Hand zurück; die Dispense von allgemeinen Kirchengesetzen ertheilte er selbst, trotz der heftigen Beschwerden des Nuntius, der darauf Anspruch machte, in einem Schreiben, worin er behauptete,,, dass er die Stelle des Pabstes in der Schweiz vertrete, und nicht allein mit ordentlichen, sondern auch mit ausserordentlichen Fakultäten versehen sey 100)." In gleichem Geiste verfuhren die Regierungen; wir erinnern nur an die kräftige Art, mit welcher die Regierung von Luzern den Abt zu St. Urban, welchen die Nuntiatur bewog, sich der schuldigen Rechnungsablage zu widersetzen, gefangen nach Luzern führte und absetzte. Durch eine konsequente Durchführung der Rechte des Episkopats und der Regierung war also

100) Denkschr. über Wessenberg (8.) S. 266. Nie haben die Bischöffe von Konstanz eine solche Nuntiatur anerkannt; sie war in den teutschen Konkordaten förmlich proscribirt.

die Nuntiatur ganz bei Seite geschoben worden; sie hatte Nichts zu thun, als ohnmächtige Intriguen zu schmieden.

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So wurde durch die vereinte Wirksamkeit der Regierungen und der bischöfflichen Verwaltung nicht allein, ein aufgeklärtes katholisch - evangelisches Religionssystem, im Gegensatz mit dem papistischen, sondern auch das geläuterte, auf dem Episkopalsystem beruhende, Kirchenrecht, im Gegensatze zu den falschen Dekretalen, zu der herrschenden Denkart des Klerus in der Schweiz erhoben.

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Mit dem Falle Napoleons und der Aufhebung der Mediationsakte brach nun die römische Kurie diese unwandelbare Offizin der Finsterniss in die bittersten Klagen gegen den Fürstbischoff 101) und in Hass und Verfolgung gegen den Generalvikar aus. Die Erzählung dieser Intrigue, einer der schwärzesten der neuern Kirchengeschichte, gehört nicht hierher; allein wir können nicht unbemerkt lassen, dass die ganze gebildete Welt erstaunt war, wie die schweizerischen Regierungen schweigen konnten, als man im Jahre 1817 dem Generalvikar alle Anordnungen, die doch unter ihrer Mitwirkung zu Stande kamen, zum Verbrechen machte und ihn desshalb für einen Ketzer und Apostaten erklärte.

Allein mit dem Falle der Mediationsakte verschwand die frühere Einheit aus dem Föderativsysteme der Schweiz; die Staatsmänner der Mediationsregierung wurden verdrängt und die Aristokraten verbanden sich in unbegreifflicher Verirrung mit der Partei des Nuntius 102).

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Mit der Losreissung der Schweiz von Konstanz trat eine Anarchie in der Kirche ein, und der Nuntius erhob sich als Legat mit ausserordentlichen Fakultäten bekanntlich einer unbegränzten Vollmacht, die nie vorher und jetzt zum erstenmale in der Schweiz geduldet wurde. Es bedarf kaum der Bemerkung, dass sogleich sein Bestreben auf den Umsturz aller

101) S.: das Breve vom 2. Nov. 1814. Denkschr. über Wessenberg.

S. 121.

102) S.: Note 39 und 40.

kirchlichen Anordnungen und Vertilgung des ganzen geistigen Résultats der Konstanzischen Bisthumsverwaltung gerichtet war.

Unmittelbar nach Aufhebung der Mediationsverfassung (im J. 1814.) gab die jesuitisch- römische Partei in Luzern, die sich im Stillen der Nuntius gebildet hatte, und wovon mehr weiter unten, unter der Anleitung der Nuntiatur eine Bittschrift an die neue Regierung ein, in welcher sie auf die Wiederherstellung des ganzen geistlichen Wesens des Kantons in seinen vorigen Zustand drang 103). Diese Schrift verräth eben so durch ihren barbarischen Styl, wie durch die Anmassungen, die sie aufstellt, ihren Ursprung. Nach der Aeusserung einer aufrichtigen Freude, dass die vorige Regierung „,die ohne Fromm- und Gerechtigkeitssinn gewesen" gestürzt sey, und dem Ausdruck der Hoffnung, dass jetzt die Priesterschaft wieder zu ihren alten Rechten gelangen werde, beginnt die Bittschrift mit den bittersten Vorwürfen gegen das im Jahre 1806 mit dem Bischoffe von Konstanz abgeschlossene Konkordat, als jenen Rechten zuwider. Das Seminar sey verderblich, weil es keine wahrhaft geistliche Bildung gegeben habe; den Lehrern habe es ,,an warmem priesterlichen Eifer gefehlt." Die jetzige Einrichtung der Erziehungsanstalten sey unvollkommen; sie müssen mehr im Geiste der Kirche eingerichtet werden,,, weniger Tendenz auf pur Zeitliches haben" und in die Hände des Klerus (der Prie sterkaste) gegeben werden. Die Kollegiatstifte zu Münster und Luzern seyen durch ihre neue Bestimmung,, Invalidenhäuser " geworden; bei der jetzigen Verderbtheit des Volkes seyen die priesterlichen Uebungen, die dadurch leiden, die Hauptsache; sie sollen daher ihre vorige Bestimmung (d. h. Stätten des Müssigangs zu werden) wieder erhalten. Es sey hohe Zeit, dass der Klerus die geistliche Gerichtsbarkeit (die er doch nie gehabt hatte) wieder erhalte, damit,, die Ausspender der göttlichen Geheimnisse" mehr Ansehen gewinnen, um der Verderbtheit des Volkes zu begegnen; dessgleichen die Realimmunität, indem Kirchengut kein Staatsgut sey und den Staat nichts angehe. Die geistliche Kasse, dessgleichen die Klassifi

103) Dieses Aktenstück steht vollständig im schweizerischen Wegwei ser vom Jahre 1817.

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