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verlangen, die als rein geistlich (?) ausser dem Einflusse des obersten Kirchenhauptes, des Bischoffs und des betreffenden, das neue Bisthum dotirenden, Kantons keines vierten Theilnehmers empfänglich waren ?" Darauf werden die Grundsätze entwickelt, nach welchen der heil. Vater in solchen Angelegenheiten zu verfahren pflege; er verhöre beide Theile, die weltliche Behörde (Kanton St. Gallen) und den Bischoff, der im Einverständnisse mit seinem Domkapitel, dem einzigen Stande, der in solchen Dingen von ihm zu berathen ist, in schuldigen Gehorsam sich der Einrichtung des kirchlichen Oberhauptes fügt;" dann erhalte das rechtlich Vorgenommene durch eine päbstliche Bulle die souveraine oberhirtliche Bestätigung; die Bulle könne mithin nicht als Einkleidung eines Abkommnisses dargestellt werden, wie der Konzipient sich unehrerbietig ausgedrückt habe, sie sey höchster Beschluss des apostolischen Stulles 131). Der Bischoff habe mithin durchaus keine vorläufige Abfindung mit dem kathol. Landestheile von Bündten bedurft; er stehe unter keinem politischen Einflusse, habe sich keine Art von Erlaubniss zu erbitten, das Beste seiner Kirche, die zu regieren der heilige Geist ihn gesetzt habe, zu befördern. Dann geht das Schreiben zu einigen historischen Betrachtungen über:,, das Bisthum sey nie ein Kantonalbisthum gewesen, habe weder aus dem Titel seiner Stiftung, noch irgend einem andern, je die geringste Abhängigkeit vom Staate anerkannt," jeder Beschränkung habe es sich entweder selbst oder durch den Schutz des heil. Stuhls zu Rom widersetzt, und nie ein Recht des Staats anerkannt 132). Das Corpus catholicum sey in paritätischen Kantonen nur da, um sich gegen Eingriffe der andern Konfessionen zu schützen (!?), dem Bischoffe gegenüber habe es keine eigne Existenz; man müsste denn sagen, dass die Glieder ihr Haupt, das Schaaf den Hirten, das Kind

unter ihr verwaltet sie der kathol. Landestheil. Siehe die, Note 129. genannte Schrift.

131) Dieselben Grundsätze hatte der Nuntius Testaferrata in seinem Schreiben von 1815 entwickelt.

das

132) Diese Behauptung ist grund falsch; der Gotteshausbund spätere Corpus catholicum hat stets die Kastenvogtei ausgeübt: Siehe

das obige Buch,, Bemerkungen."

den Vater, der Untergebene seine Obrigkeit zu regieren berechtigt seyen. - Allein eben ein solches Absurdum enthält die Anzeige, dass der versammelte grosse Kantonsrath über die Vereinigung von St. Gallen mit Chur ein Urtheil zu fällen sich vorbehalte. Wie! über eine von dem Statthalter Christi durch eine Bulle ausgesprochene Bisthumsaufrichtung wagt es in unfassbarer Verblendung eine kleine Anzahl kathol. Laien ein Urtheil aussprechen zu wollen? Was Gottes Stellvertreter gutgeheissen, soll seine Gültigkeit von Bündtens kathol. Session erwarten? Ich finde keinen Ausdruck, dieses irreligiöse Ansinnen zu bezeichnen, Jene, die sich einer solchen Anmassung nicht scheuen, haben für diesen Punkt aufgehört, Katholiken zu seyn, und nicht über den päbstlichen Ausspruch, sondern über sich, wenn sie ihre Gesinnungen nicht ändern, das Urtheil für die Ewigkeit gesprochen" u. s. w.

Das sind Grundsätze und Sprache eines Hildebrand! Man bemerkt übrigens, dass dieselben Grundsätze, welche in dem Schreiben des Pabstes von 1814, und des Nuntius von 1815, verkündet wurden, von den Bischöffen, dem Generalvikar, allen Dekanen, Leutpriestern und Kaplänen nur in verschiedener Form wiederholt, wurden.

Darauf gab der Kanton Chur ein leuchtendes Beispiel von Energie, das mit der furchtsamen Schmiegsamkeit St. Gallens und anderer Stände einen glänzenden Kontrast bildet. Der Vorstand des katholischen Landestheiles des Kantons versammelte sich und verwahrte sich feierlich gegen die Rechtsverletzungen von Seiten des Bischoffs in angemessenen Beschlüssen; dann wandte er sich an die höchste schützende Gewalt des ganzen Standes (den grossen Rath), welcher folgende, mit den erstgenannten übereinstimmende Beschlüsse fasste:

1) Der grosse Rath erklärt, dass, so lange der Herr Fürstbischoff und die mit ihm über bischöffliche Verhältnisse in Unterhandlung getretenen Stände den, auf Landesgesetzen und Einverständnissen gegründeten, Rechten unsers Standes und den gerechten Forderungen des katholischen Bündtens, nicht entsprechen, er die ganze Unterhandlung nicht genehmigen, mithin auch kein Doppelbisthum Chur und St. Gallen anerkennen und bei allfälliger Erledigung des bischöfflichen Stuhls kein Indivi

duum von den Weltlichkeiten werde Besitz nehmen lassen, welches nicht durch einheimische Canonici, mit Anerkennung und Berücksichtigung früherer Landesgesetze und der, ehemals dem Gotteshausbunde, dermalen aber dem Kantone zustehenden, Rechte erwählt worden. Daher ist der dannzumahlige kleine Rath beauftragt, sogleich nach Erledigung des bischöfflichen Stuhles, die Residenz und sämmtliches Vermögen des Churer Bischoff's zu Gunsten dieses Bisthums unter Verwaltung zu setzen und alsdann unverweilt den grossen Rath ausserordentlich einzuberufen, um das Weitere zu verfügen.

2) Der kleine Rath ist beauftragt, bei Zustellung dieses Beschlusses an den Herrn Fürstbischoff, demselben schriftlich zu erklären, es sehe der Stand den jeweiligen Bischoff von Chur, sowohl nach staatsrechtlichen Grundsätzen als nach den besondern Einverständnissen mit dem Bisthume und den bestehenden Gesetzen, in allem Weltlichen eben so sehr als von sich abhängig an, als andere christliche Souveräne ihre Bischöffe.

3) Die Gesandtschaft an der Tagsatzung wird beauftragt, öffentlich zu erklären: Da der Bischoff sich habe beigehen lassen, ohne Vorwissen und Einwilligung seiner Standesregierung zur Errichtung eines Doppelbisthums Abkommnisse abzuschliessen, so werde der Stand Graubündten solche nicht respektiren, und falls die Rechte der katholischen Kantonsangehörigen dabei verletzt seyen, keine Rücksicht auf jene Einverständnisse nehmen, selbst wenn sie in Form päbstlicher Bullen eingekleidet wären, sondern wolle seine Rechte feierlichst verwahrt haben. Es seyen der Bischoff und die betreffenden Stände davon bereits in Kenntniss gesetzt, und der Gesandte verlange die Aufnahme dieser Erklärung zu Jedermanns Kunde in das Protokoll der Tagsatzung.

So brachen sich diesmal, wie so oft in frühern Zeiten 133), die römischen Usurpationen an dem vesten Muthe der Bewohner Rhätiens! Die Zukunft wird lehren, ob diese Beschlüsse gehalten werden.

133) Siehe: Eichhorn Episc. Curiens. und Cod. probat. Die oben angeführte Schrift:,, Bemerkungen etc." gibt eine gute Uebersicht dieser usurpatorischen Versuche.

Gleichzeitig mit St. Gallen unterhandelten auch die drei Urkantone Schwyz, Uri und Unterwalden über eine definitive Vereinigung mit dem Bisthume Chur. Im Jahre 1822 schienen die Verhandlungen ihrem Abschlusse nahe; die Uebereinkunft scheiterte aber an den, allen frühern Gewohnheiten zuwiderlaufenden Forderungen der Nuntiatur in Betreff der Wahl der Canonici und der Verwaltung des Diözesanfonds. In Folge dieser Forderungen sollte den Regierungen aller Einfluss auf die Wahl der Canonici benommen, und der Fond in die Hände des Bischoffs von Chur gelegt und durch ihn verwaltet werden, wodurch den Regierungen, gleichwie in dem St. Gallen Konkordate, das Recht der Kastenvogtei wäre entwunden worden. Die Unterhandlungen zerschlugen sich also wieder; und Uri und Unterwalden, so wie Glarus und Appenzell blieben bis auf diesen Tag provisorisch unter Churzur grossen Freude der Nuntiatur, welche überall gemeinsame Verhandlungen in parzielle Konventionen aufzulösen und grosse Diözesen in kleine Bisthümer zu zerschlagen suchte. Der Kanton Schwyz aber knüpfte die Verhandlungen wieder an und schloss endlich im Jahre 1824 eine Uebereinkunft ab, nach welcher dieser ehemals Konstanzische Bisthumstheil mit Chur vereinigt wurde; die Bedingungen sind ziemlich ungünstig 134). Vorzüglich bemerkenswerth ist der Artikel, dass ausnahmsweise die Verwaltung der Dotation der Regierung überlassen bleibt, aber unter der Bedingung, dass die Dotation auf ewige Zeiten Eigenthum der Kirche bleiben soll. Die Regierung sprach in einer Kundmachung vom 17. Julius ihren Schmerz über ihre Trennung von den seit Jahrhunderten unzertrennlich vereinten Bundesbrüdern von Schwyz, Uri und Unterwalden aus; hoffte jedoch, dass diese Absonderung die alten Gefühle der Freundschaft nicht schwächen werde. Allerdings ein demüthigender Augenblick für die Häupter dieser stolzen Demokratieen! Sie waren es, die zuerst im Jahre 1813 auftraten und riethen, die mehr als tausendjährigen Bande, die sie an Konstanz knüpften, aufzulössen, um das hochfliegende Projekt eines

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134) Die Kanzleitaxe für die Bulle betrug 70 Louisdor theure Taxe für die alten Lieblinge Roms!

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grossen schweizerischen Nationalbisthums zu realisiren; wie tief standen nun ihre kirchlichen Angelegenheiten unter den glänzenden Erwartungen, mit denen sie sich damals wiegten! Zuerst waren sie durch den Bern Luzernischen Entwurf zu einer Inferiorität herabgedrückt worden, die weder mit ihrem Gewichte in der Tagsatzung, noch mit ihren unvergleichlichen Verdiensten um die Freiheit der Schweiz im Laufe der Jahrhunderte, noch mit ihrer hohen Bedeutung auf dem Felde der Waffen, bis in die neuesten Zeiten, übereinstimmte. Als sie dann in bitterm und gerechtem Unmuthe sich von den allgemeinen Verhandlungen abwandten, hegten sie den Wunsch, dass wenigstens die alte Vereinigung des Vierwaldstätter Kapitels möchte gerettet werden (siehe oben). Auch dieser Wunsch wurde, vereitelt. Anstatt sich als Glieder eines Nationalbisthums zu erblicken, wurden sie zersplittert und selbst die uralten kirchlichen Bande, welche diese Kantone die Wiege der schweizerischen Freiheitdurch die schweren Jahrhunderte grosser Kämpfe mit dem hohen Gefühl gemeinsamer Religionsgenossenschaft begeistert hatten, waren zerstört worden 135). So lohnt Rom seinen treuesten Freunden, den,,Vertheidigern des Glaubens."

Auch die übrigen, zur Errichtung eines neuen Bisthums vereinigten Kantone suchte die Nuntiatur, wo möglich, zu trennen. In das Einzelne dieser Intriken einzugehen, liegt ausser dem Zwecke dieser Schrift; nur zur Probe führen wir an, dass die römische Partei, noch im Jahre 1825, als die Vereinigung der Diözesanstände schon erfolgt war, im grossen Rathe zu Luzern den Vorschlag zur Errichtung eines eignen Luzernischen Kantonalbisthums machte, der aber abgewiesen wurde.

Diese Kantone machten die dritte von den verschiedenen Parteien aus, in welche sich die ehemaligen Konstanzischen und Baselschen Diözesanstände geschieden hatten. Die Spaltung und Entzweiung auch dieser Gruppe ist in dem vorigen Abschnitte geschildert worden; wir haben dort gesehen, wie die beiden

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135) In keinem Lande hat die Religion die hohe politische Bedeutung, wie in jenen Kantonen; sie hat alle ihre Siege und Thaten, Denkmäler und Volksheiligthümer geweiht. Siehe: Zchokkes Geschichte des Kampfes der Vierwaldstädte.

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