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ursachte; daher die Schwierigkeiten, welche diese Fanatiker dem Gottesdienste der Reformirten in katholischen Kantonen entgegensetzten. Als die Reformirten in Luzern 1827 um die Erlaubniss baten, eine Kirche zu erbauen; verlangten sie ein anderes Recht als das, welches die Katholiken in Bern, Zürich und Basel geniessen? gleichwohl, welche Intoleranzpredigten ertönten damals von den Kanzeln bis ins Entlibuch hinein! Die Geistlichkeit erliess ein Schreiben an ihre Brüder in Zug und warnte sie vor den Gefahren der Häresie, die auch diesem Kantone drohten, und der bischöffl. Vikar Salzmann übergab der Regierung ein Memorial voll der unduldsamsten Gesinnungen `ein wahres Seelenhirten - Angstgeschrei, als ob der Satanas im Anzuge sey, während die ganze Gefahr darin bestand, dass einige Menschen" um mit dem trefflichen Türgot zu reden ,,auf ihre eigne Art auf die Kniee fielen, um anbetend ihre Hände zu ihrem Schöpfer zu erheben 170)."

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Die bisher beschriebene unermüdete und auf Ein Ziel gerichtete Thätigkeit dieser Partei konnte nicht fehlen, zuletzt entscheidende Resultate herbeizuführen. Das Zusammenfassen derselben versparen wir indessen bis zu Ende unserer Erzählung.

7) Geschichte der letzten Konkordatsverhandlungen.

Die dritte Gruppe von Ständen, welche durch die gewaltsame Losreissung von Konstanz in ihren kirchlichen Verhältnissen gestört und dadurch genöthigt wurden, neue zu schaffen, bildeten Luzern, Solothurn, Aargau, Thurgau, Zug und die östlichen, mit ihrer geringen kathol. Bevölkerung, Zürich und Schaffhausen. Wir haben oben erzählt, wie Luzern, als es an der Ausführung der vaterländischen Idee eines Nationalbisthums verzweifelte, sich mit Bern und Basel vereinigte, den Fortbestand des Bisthums Basel dekretiren liess, und wie Bern und Luzern, unter diesem Namen, allein und ohne die andern Stände, init besondern Vorrechten für sich, das neue

170) Ueber diese Fakten siehe die Monatsschrift und den Schweizerboten.

Bisthum zu gestalten suchten, wie aber an dem Widerspruche der andern Stände und der Unwillfährigkeit Roms dieses BernLuzernische Projekt scheiterte, unter einer allgemeinen Spannung der Stände unter sich.

Die Vereitelung dieses Planes benutzte die liberale Partei in Luzern, um zu bewirken, dass der Bischoffssitz, auf welchen dieser Stand bis dahin stets Anspruch gemacht hatte, nicht nach Luzern, sondern nach Solothurn verlegt würde. Die Gründe zu diesem Plane lagen in der Besorgniss, die man vor den nachtheiligen Einwirkungen dieser oberhirtlichen Behörde auf die Regierung hegte, wenn sie in dem Kantone selbst ihren Sitz hätte. Man war also auf die Ansichten zurückgekommen, die Crauer 1813 in Zürich ausgesprochen hatte. Man beschloss also, auch Barn für diesen Plan geneigt zu machen und dann mit Solothurn, nach Aufhebung der bisherigen Spannung, freundschaftliche Berathungen anzuknüpfen. Herr Rüttimann, nachdem er abermals seine Ansichten geändert hatte, war mit diesem Plane einverstanden. Im Oktober 1819 reiste. der Staatsrath Ed. Pfyffer nach Landshut, einem Landgute des Schultheissen von Wattenwyl in Bern. Dort fanden sich die Mitglieder des geheimen Rathes von Bern ein und die Grundlinien des neuen Projektes wurden hier entworfen. Im November kam man mit der Regierung von Solothurn überein und im Dezember fand die Eröffnung einer vorläufigen Konferenz stalt, in welcher man sich über die Hauptpunkte der neuen Bisthumsorganisation einverstand. Diese Wendung der Dinge stimmte mit den Ansichten Roms überein, das theils aus andern Gründen, die im Laufe unserer Erzählung berührt wurden, theils weil es die Nuntiatur und den bischöfflichen Stuhl nicht gern an demselben Orte sah, den letztern stets lieber nach Solothurn, als nach Luzern verlegt wünschte.

Nach diesen Vorbereitungen fand im Jahre 1820 eine offi-zielle Konferenz der Abgesandten von Luzern, Bern, Solothurn und Aargau in Langenthal, vom 1-3. März statt. Hier wurden die wesentlichen Punkte eines Entwurfs für ein gemeinsames Bisthum, in welches die genannten vier Stände vereinigt werden sollten, vorgelegt; die Zulassung von Zug und Thurgau sollte nach Abschluss der Verhandlungen, vorbehalten

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werden; den Beitritt der östlichen Kantone wollte man, nach Beendigung des Geschäftes, nicht verweigern.

Darauf wurden der Schultheiss Amrhyn von Luzern und der Staatsrath von Roll von Solothurn zu Kommissarien erwählt, um mit der Nuntiatur die Verhandlungen zu einer Uebereinkunft zu führen.

Ehe wir weiter gehen, müssen wir die leitenden Ansichten und den Geist, in welchem sowohl jener Entwurf abgefasst war, als auch die Verhandlungen mit der Nuntiatur geführt wurden, näher bezeichnen.

Es ist einleuchtend aus der Natur der Sache und mit der allgemeinen, in den grossen Räthen der Diözesanstände später ausgesprochenen, Meinung übereinstimmend, dass, wenn man auch die hohe Idee eines Nationalbisthums aufgab, dennoch bei einer neuen Begründung der kirchlichen Angelegenheiten sich die Uebereinkunft mit Rom nicht auf den blossen Entwurf einer` Cirkumskriptionsbulle (d. h. über Umfang und Sitz des Bisthums, Einrichtung des Kapitels, Dotation u. s. w.) beschränken durfte, sondern dass diesem eine umfassendere allgemeine. Grundlage vorausgehen musste, auf die sich jener stützte. Durch die gewaltsame Losreissung von Konstanz und die spätern wichtigen Handlungen der römischen Kurie und die Unterdrückung des Bisthums Basel 171) war die ganze Basis alter Verträge und Ordnungen, worauf der grösste Theil der kathol. Kirche in der Schweiz rubte, aufgehoben; eine neue Basis musste geschaffen werden. Dass sich diese aus den allgemeinen Kirchengesetzen und Konzilien (etwa des Tridentinums?) nicht von selbst ergab, wissen alle Unterrichtete; das Unbestimmte, Schwankende und Widersprechende in denselben, so wie die Nichtanerkennung vieler ihrer Beschlüsse haben zu allen Zeiten die Staaten bewogen, in bestimmten allgemeinen Konkordaten mit Rom die Grundlagen ihrer Kirchen vestzusetzen und die Gewalt der Päbste zu beschränken 172); die Errichtung

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171) Basileensis ecclesiae et Capituli prioris status omnimodo suppressione, extinctione et annullatione" heisst es nachher in der Bulle.

172) Man vergleiche hiermit den trefflichen Aufsatz im schweizer. Museum II. H. 1816. S. 161. fl.

neuer Bisthümer bedurfte dann freilich nur einer Cirkumskriptionsbulle auf dieser Basis. Auch die Kirche in der Schweiz hatte durch den Verband mit Teutschland und Frankreich ihre veste historische Basis 173). Diese war zerstört; in einem schweizerischen Konkordate mussten mithin die Grundverhältnisse sowohl der innern Kitchenverfassung als auch der kirchlichen zur Staatsgewalt von neuem erörtert und vestgesetzt werden. Wir haben früher bemerkt, wie mehrère Gelehrte, besonders im schweizerischen Museum und in der Schrift: pragmatische Geschichte der staatsrechtlichen Kirchenverhältnisse der Eidgenossen, "die Vorarbeiten zu einer solchen neuen Grundlage, auf das Wesen der alten Verhältnisse mit zeitgemässer Vervollkommnung gebaut, zu liefern suchten.

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Ein solches allgemeines schweizerisches Konkordat, ein solcher kirchlicher Fundamentalvertrag mit Rom hatte mithin erstens: die Grundverhältnisse der Kirchenverfassung in allen den Punk ten, wo die päbstliche Gewalt durch ihre Usurpationen die Kirchengesetze der frühern Konzilien umzustürzen suchte, zu bestimmen, vorzüglich die Rechte und Selbstständigkeit des Bischoffs gegen die Römische Kurie und die Nuntiatur zu sichern; davon weiter unten zweitens: die Rechte und Freiheiten des Staats in Kirchensachen, so wie die besondern Verträge mit Konstanz in neuern Zeiten und die Rechte des Frickthals, feierlich zu verwahren. Diese alten Rechte der Schweizer waren zwar niemals auch in alten Zeiten in einem kirchlichen Vertrage, wohl aber, wie erzählt worden, in Bündnissen mit den Päbsten gesichert worden; und die Vorfahren fanden eine hinreichende Bürgschaft für dieselben in dem Bewusstsein ihrer unbiegsamen Kraft, die neuern Regierungen der Schweiz in der vestgeregelten Ausübung derselben durch die Diözesanverhältnisse mit Konstanz 174). Beide Bürgschaften waren verloren; eine bestimmte Auseinandersetzung der geistlichen und weltlichen Gewalt in der Gesetzgebung, wie die neuern Staaten überall gethan haben, hatte man aber, bei der friedlichen Eintracht mit dem humanen Geiste der letzten Seelenhirten in Konstanz,

173) Siehe: die Einleitung.

174) Siche: die Einleitung.

für unnöthig erachtet 175). Nothwendig war es also, dass jene Rechte zur Sprache gebracht wurden und zwar in einem Grundvertrage mit Rom, das stets in alten Zeiten, wiewohl umsonst, sie zu vernichten strebte, in den neuern aber in Sendschreiben der Päbste und Erklärungen der Nuntien verläugnet und proskribirt und die wichtigsten in einer Reihe von Verfügungen mit Füssen getreten hatte 176).

Allein diese wichtigen Punkte und Erörterungen, welche die kirchliche und staatsrechtliche Grundlage für das neue Bisthum bilden mussten, wurden bei Seite gesetzt, sowohl in dem Entwurfe, als auch in den Verhandlungen.,, Solche Punkte," sagte man,,,gehören unter die Dinge, über welche sich mit Rom nicht austragen lässt; Rom geht von seinen alten Anmassungen nicht ab und die Staaten müssen sich auf andere Art zu helfen suchen 177).",, Allein hiermit“ erwiederte ein Rechtsgelehrter in einer Beleuchtung dieses Entwurfs — „ist die Erörterung nur verschoben. Welche Kämpfe, und das ist die unseligste Folge der Lostrennung von Konstanz, werden sich über jene Verhältnisse erheben 178)!"

In Folge jener Ansicht, welche man als den ersten leitenden Grundsatz bei den Verhandlungen ansehen muss und welche natürlich die Maxime erzeugte,, Alles möglichst zu vermeiden, was ernsthafte Diskussionen herbeiführen könnte," suchte man der, gleichwohl bestimmt gefühlten, Nothwendigkeit, die so sehr misshandelten landesherrlichen Rechte auf irgend eine Art zu verwahren, durch einen Vertrag Genüge zu leisten, in welchem die konkordirenden Stände sich wechselseitig jene Rechte verbürgten. Dies ist der, später so oft erwähnte Langenthaler Vertrag, auf der ersten Langenthaler Konferenz 1820 abgeschlossen. Zur Ergänzung wurde unter

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176) Siehe: Kas. Pfyffers Rede im grossen Rathe zu Luzern, Zürcher Zeitung 1828. Nr. 6. Schweizer. Museum 3tes Heft 1816.

177) Diese Ansicht wurde überall in den grossen Räthen von den Freunden des Konkordats ausgesprochen. Siehe: Monatschr. 1828. Febr.; Zürcher Zeitung Nr. 7. 1828. u. s. w.

178) Dr. Kas. Pfyffer.

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