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gleichem Datum noch ein Nebenvertrag hinzugefügt. Diese Verträge waren aber in Form und Materie höchst unvollkommen. Die wichtigsten und wesentlichsten Staatsrechte in Kirchensachen, z. B. das Recht des landesherrlichen Placet, die Beschränkung der Officialität auf geistliche Sachen, die Mitwirkung des Staats bei allen kirchlichen Verfügungen u. s. w. waren entweder nicht berührt oder unbestimmt gelassen; mehrere Bestimmungen wurden durch das spätere Konkordat abgeändert, andere ganz aufgehoben, andere in späteren Konferenzen der Stände unter sich erläutert, modifizirt oder ganz aufgehoben; im Jahre 1824 entstanden noch geheime Zusatzartikel des Langenthaler Vertrags: so dass dieser Vertrag nur in Bruchstücken existirte, die zum Theile widersprechende Bestimmungen enthielten. Wenn ein Vertrag eine bestimmte Willenserklärung sey" bemerkten die Gegner des Konkordats über dieses Aktenstück ,,so verdiene dieser gar nicht den Namen eines Vertrags; da er bei der ersten Anwendung vor Allem einen Interpretationsstreit herbeiführe; es sey unbegreiflich, wie man nur einen Schatten von Garantie in diesen Fragmenten finden könne; die grossen Räthe könnten aber, ohne ihrer Würde zu vergeben, sich gar nicht über ein solches Aktenstück aussprechen. Endlich, welche Sicherheit denn überhaupt gegen Rom ein Vertrag gewähre, den man insgeheim hinter seinem Rücken abgeschlossen habe 179)?" Die zweite leitende Ansicht war: ,, man müsse annehmen, was nach den Umständen möglich sey; bessere Bedingungen seyen nun einmal nicht zu erlangen und Rom gebe seine Forderungen nicht auf;" diese Meinung hatte ihren Grund in einer Gemüthsstimmung, welche die natürliche Folge von dem ganzen Gange dieser Angelegenheit seit 1816 und dem Bewusstsein der vielfachen Rechtsverletzungen war, die man von Rom erduldet hatte. Rom übte das so oft mit Glück gebrauchte, auf einer tiefen Kenntniss der menschlichen Natur beruhende Mittel, durch

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179) Siehe die Reden im grossen Rathe zu Aarau Stimmen über das Konkordat" und Dr. Feer,,über das Bisthum Basel." Aarau 1828. Diese treffliche Schrift, die, ganz aus den Akten gezogen, den Werth eines Aktenstückes hat, enthält die zwei Kommissionalberichte dieses Mitgliedes des grossen Rathes vom Aargau, welche er, wie wir unten erzählen werden, bei den Berathungen dieser Behörde über das Konkordat, vortrug.

fortgesetzten Kampf auch entschiedenen Widerstand zuletzt abzuspannen. Der veste Wille der Eidgenossen der Vorzeit hielt freilich aus. Diesen vermissten die Gegner des Konkordats. Durch Beharrlichkeit, Konsequenz und Einigkeit, die jetzt bei den gemeinsamen Absichten der Stände weit eher möglich gewesen, hätte man ein ganz anderes Ziel erreichen können 180)."

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Die Nuntiatur aber war nicht unthätig, jene Stimmung eben so durch geschickte Insinuationen zu verstärken, als mit Klugheit zu benutzen. Daher ging jede Anmassung von dieser Seite, wenn sie entschieden hervortrat, zuletzt durch; daher der Vorwurf in den grossen Räthen: ,,Die Regierungen seyen nur aktiv im Geben, in allem übrigen passiv bei diesen Verhandlungen gewesen; je länger sie gedauert, desto mehr Rückschritte seyen erfolgt; jede neue Negotiation habe sich mit einem neuen Opfer geschlossen 181).“

Ein dritter Grundsatz war, sich gegen nachtheilige Bestim mungen des Konkordats durch vertrauliche Noten oder gar mündliche Zusicherungen der Nuntiatur, dass es mit ihrer Erfüllung nicht ernstlich gemeint sey, dessgleichen durch Vorbehalte, unter welchen man zuletzt den Vertrag ratifiziren wolle, eine, freilich höchst sonderbare, Sicherheit zu verschaffen.,,Versprechungen," erinnerte man später dagegen,,,sind für Rom nur ein Mittel der Politik geworden, um zu überlisten. Das lehrt die ganze Geschichte, das lehren unsere Bisthumsverhandlungen selbst 182). Diese Bedingungen und Vorbehalte haben ausserdem gar keinen Werth. Entweder stimmen sie mit dem Inhalte des ratifizirten Vertrages überein und dann sind sie überflüssig; oder sie weichen davon ab, welche juristische Gültigkeit haben sie dann nach förmlicher Abschliessung und Ratifikation eines zweiseitigen Vertrages? Wie ist ferner zu hoffen, dass man eine Sache, die man zu verweigern den Muth nicht hatte, so lange man sie zu leisten nicht schuldig und Niemand sie zu fordern berechtigt war, dann hinter der Schutzwehr solcher Vorbehälte zu vertheidigen den Muth

180) Feer 1. 1.

181) Siehe: Monatschr. 1828. Nr. 2. S. 38. 45. u. s. w. 182) Siehe: 1. 1.

haben werde, wenn man sich ausdrücklich dazu verpflichtet und dem andern Theile das Recht, sie anzusprechen, in die Hände gegeben hat 183) ?."

Endlich wurden diese Verhandlungen, so wie alle früheren seit 1813, geheim geführt, und entbehrten somit gänzlich der nationalen Basis und des sichern Kompasses, den sie in der Publizität und der Theilnahme des ganzen gebildeten Theiles der Eidgenossenschaft finden mussten. Es war eine alte Staatsmaxime, welche in den Aristokratieen der dreizehnörtigen Eidgenossenschaft sich allmählig entwickelt hatte und dann allgemein geworden war, die ganze Staatsverwaltung in das Dunkel des Geheimnisses zu hüllen; die Regierungskunst wurde als ein Mysterium betrachtet, für welches nur die regimentsfähigen Familien durch ihre Geburt die Weihe empfangen hatten. Mit dem Sturze der dreizehnörtigen Eidgenossenschaft verschwand, mit dem Sturze der Mediationsakte kehrte zurück das geheime Verwaltungssystem dieser Republiken 184). So blieben demnach diese Verhandlungen in die verschlossenen Regierungssäle eingebannt; ohne die Kraft, den Schwung und die Haltung, die allen Verhandlungen, sobald sie Angelegenheiten des öffentlichen Lebens werden, eigenthümlich ist; die Nation, die Schriftstellerwelt, selbst die grossen Räthe, kannten diese labyrinthischen Negotiationen nur aus einzelnen Notizen, Vereitelungen oder Niederlagen, die nicht zu verbergen waren.

Das ist der Geist, in welchem diese Verhandlungen geführt wurden. Wir haben zugleich die spätern Beurtheilungen

183) Feer 1. 1. p. 21.

184) Alle Regierungshandlungen, somit die ganze eigentliche Staatsverwaltung, werden insgeheim betrieben; selbst die Debatten der grossen Räthe dürfen, mit Ausnahme weniger Kantone, nicht publizirt werden. Durch die Tagsatzungsbeschlüsse von 1823, welchen sich vergeblich die wackersten Verfechter der Publizität, wie die Hrn. Usteri und Kas. Pfeffer (man sehe deren treffliche Reden vom Jahre 1828) widersetzten, wurde die Oeffentlichkeit in vaterländischen Angelegenheiten fast gänzlich vernichtet. Erst im Jahre 1828 rang die liberale Partei mit einigem Erfolge gegen jenes Mysterium, das man indessen, aus begreiflichen Gründen, so lieb gewonnen hatte, dass mehrere Abgesandte auf der Tagsatzung, selbst gegen ihre Aufträge von den grossen Räthen, den Presszwang und das Geheimniss, statt der Pressfreiheit, empfohlen.

der Gegenpartei beigefügt, weil wir glaubten, so am Besten unser Geschäft der Berichterstattung zu erfüllen.

Lange indessen fanden diese Verhandlungen, zum Verdrusse der übrigen Stände und zum besondern Aerger des Internuntius Gizzi ein fast unüberwindliches Hinderniss in dem energischen Widerstande, welchen der Kanton Aargau leistete. Wie er nie in die Losreissung von Konstanz eingewilligt, ja, wie erzählt worden, noch im Jahre 1816 die alte Diözesanverbindung als fortdauernd erklärt hatte; so wollte er auch in keine neue eintreten, in welcher Recht und Würde verloren gingen. Bei der Langenthaler Konferenz beharrte er auf den frühern, im Jahre 1816 aufgestellten, Grundbedingungen, wovon seine Theilnahme an dem neuen Bisthume abhing, soweit ihre Erfüllung noch möglich war. Die Folge war, dass Aargau mit den übrigen Ständen in Missverhältnisse trat. Da indessen dieser paritätische Kanton wegen seiner katholischen Bevölkerung von 70,000 Seelen, die zweite Stelle unter den Diözesanständen einnimmt, so wollten die übrigen ohne ihn nicht abschliessen. Man lud ihn daher von Luzern aus zu einer neuen Konferenz in Langenthal (der sogenannten zweiten Langenthaler Konferenz), auf den 30. Junius 1824 ein. Hier liess die Regierung ihr Ultimatum, in welchem sie besonders auf dem Rechte, die Domherrn zu wählen, welches die Nuntiatur nach einem alten Grundsatze der römischen Kurie nicht anerkannte, vest beharrte. Der Stand Aargau," heisst es darin,,, werde an dem neu zu organisirenden Domstifte nur unter der Bedingung Domherrnstellen errichten und dotiren, wenn ihm das unmittelbare oder mittelbare Patronatrecht derselben überlassen werde, im entgegengesetzten Falle aber auf die Errichtung von Domherrnstellen seinerseits verzichten, aber auch jeglichen Geldbeitrag dazu verweigern. Auf dieser Erklärung müsse er beharren, es sey das wenigste, was man für so grosse Opfer verlangen könne 185),

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Diese Erklärung wurde zu wiederhohltenmalen den Diözesanständen und Bisthumskommissarien mitgetheilt. In dem Allen handelte die Regierung stets im Einverständnisse und nach dem

185) Feer 1. 1. p. 75.

Gutachten des kathol. Kirchenraths, derjenigen Behörde, welche die reinkirchlichen Angelegenheiten des Kantons besorgt, und aus den ausgezeichnetsten Geistlichen und Rechtsgelehrten besteht. Noch in einer Berichterstattung vom 13. Junius 1825, als die Regierung sich bereit erklärte, für die nicht residirenden Domherrn des Kantons eine mittelbare Wahlart (nach Art der in dem Konkordate mit Preussen von 1821 befolgten, die auch später 1827 in dem Konkordate mit Nassau angenommen wurde) eintreten zu lassen, so dass die Domherrnstellen mit Pfründen aus der landesherrlichen Kollatur verbunden würden, deren Bestimmung der Regierung überlassen bliebe, den residirenden Domherrn dagegen unmittelbar zu ernennen, erklärte sich der katholische Kirchenrath mit gleicher Stärke für die Behauptung des Kollaturrechtes; er und die Regierung hielten es für unverantwortlich, dieses wichtige Recht der Anmassung der Nuntiatur aufzuopfern 186). Die Regierung verstand sich später sogar einmal zu dem Vorschlage, zur Wahl der Domherrnstellen einen katholischen Ausschuss aus den Regierungsmitgliedern niederzusetzen. Darauf erwiederte aber der Nuntius dass auch die katholischen Mitglieder des kleinen Raths (der Regierung) von einem paritätischen grossen Rathe erwählt, mithin unfähig seyen, die Domherrn zu bestimmen." Rom erkennt bekanntlich die Protestanten, ohne die äusserste Noth, nicht rechtlich an.

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Im Jahre 1826 luden die übrigen Diözesanstände nochmals Aargau auf eine Konferenz, die den 20. November in Luzern sollte gehalten werden, ein. Kurz zuvor hatte die Regierung von Aargau erklärt, und beschlossen:,, dass sie aus den Unterhandlungen austreten wolle und sich den endlichen Beitritt zu dem Konkordate oder den gänzlichen Rücktritt aus der Diözesanverbindung nach Konvenienz vorbehalte." Auf diese wichtige Erklärung an die Kommissarien und die Regierung von Luzern, sandte die letztere den Staatsrath Ed. Pfyffer von Luzern nach Aarau, welcher dann durch persönliche Verwendung und Einfluss die Zurücknahme jenes Beschlusses und die

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186) Trefflich ist dieses Recht für den Kanton erwiesen in der angeführten Schrift von Feer S. 66. Note 16.; 67. Note 17.

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