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Beschickung der ausgeschriebenen Konferenz bewirkte. Hiermit begann Aarau seinen bisherigen Standpunkt zu verlassen. Auf jene Konferenz sandte die Regierung darauf den Regierungsrath Reding, jedoch mit der bestimmtesten Instruktion,,,durchaus keine aktive Theilnahme an allen Verhandlungen zu nehmen, sondern nur Bericht zu erstatten" 187). Herr Reding aber verliess seine Instruktion gänzlich; nahm aktiven Theil an allen Verhandlungen und ging in alle Punkte ein. Dann kehrte er nach Haus zurück, und ging im Februar 1827 neuerdings mit Reg. R. Friedrich nach Luzern und unterhandelte hier mit der Nuntiatur einen besondern Vertrag über die Domherrn, der den §. 12. k. des Konkordats bildet, worin das Kollaturrecht des Aargaues aufgegeben und die Wahl der Domherrn dem Bischoffe und Domkapitel, d. h. dem Nuntius überlassen ist; nicht einmal das armselige Ausschliessungsrecht, das Bern verstattet, von Aargau aber stets als nutzlos war verworfen worden, behielt man sich als Ersatz vor. Auf spätere Angriffe vertheidigte der Abgeordnete diese gänzliche Verzichtleistung des Kollaturrechts damit, dass nach den Zusicherungen der Nuntiatur (wovon aber im Konkordate nichts steht) ein Exhortationsbreve erlassen werde, nach welchem keine der Regierung unangenehme Personen zu Domherrn erwählt werden sollen 188). Ein Deputirter, in der grossen Rathssitzung am 14. Febr. 1828 sagte aber mit den heiligsten Rechten und Freiheiten des Kantons sey gespielt worden" 189).

Indessen hatte nicht allein der erwähnte Abgeordnete, sondern auch die Regierung des Kantons den bisher behaupteten Standpunkt verlassen. Unmittelbar nach der Konferenz zu Luzern gab sie den so lange geleisteten ehrenvollen Widerstand auf und trat dem Konkordatsentwurfe vollständig bei. Da in der eigenthümlichen Lage des Kantons Aargau keine Gründe für

187),,sich bloss ad audiendum et referendum bevollmächtigt zu erklären und in einer bloss passiven Stellung zu halten."

188) Siehe drittes Extrablatt zum Schweizerboten über das Konkordat. Die bisher erzählten Thatsachen sind aus Feers angeführter Schrift geschöpft.

189) S.: Monatschronik 1. 1.

die Annahme, die wichtigsten aber für die Verwerfung dieses Vertrags mit Rom liegen, so misst man allgemein die Aenderung der Regierungsansichten persönlichen Gründen bei, die ins Spiel getreten seyen.

Eine Entstehungsgeschichte der wichtigsten einzelnen Punkte des Konkordats würde, bei dem Mangel lebhafter und geistvoller Debatten, gänzlich uninteressant seyn; um indessen das, was wir oben über den Geist dieser Verhandlungen gesagt haben, näher zu charakterisiren, mögen folgende Züge dienen..

Als die Kommissarien gegen die Bestimmung, die Dotation des Bisthums sobald als möglich in liegenden Gründen anzuweisen, Einwendungen machten, erhielten sie von dem Internuntius die mündliche Zusicherung, man dürfe nicht besorgen, dass jemals mit Ernst auf die Erfüllung dieses Punktes gedrungen würde. Dieser Punkt ward nun vor der Hand in das Konkordat aufgenommen (§. 11.). März (1827), dem Tage des Abschlusses, gaben die Kommissarien das Missfallen ihrer Kommittenten an jenem §. in ihrer letzten Note zu erkennen. Da antwortete der Internuntius schriftlich (am 16. März),,, dass er auf dem Buchstaben und Geist des Vertrags beharre und jede Einwendung gegen jenen §. zurückweise 190). Auf die Beschwerden der Kommissarien, dass den Regierungen gar kein Einfluss auf die Bischoffswahl gestattet werde, versprach Herr Gizzi, es werde eine Exhortationsbulle an das Domkapitel ergehen, keine den Ständen unangenehme Person zu wählen, wünschte aber nicht, dass diess Versprechen in das Konkordat aufgenommen werde, damit für Rom kein Präjudiz beim Abschlusse von Konkordaten mit andern Staaten entstehe 191), während doch schon in diesen Konkordaten genau die Einwirkung der Regierungen auf die Bischoffswahl ausgemittelt

war.

Die Bedenklichkeiten der Kommissarien, über die Weigerung des Internuntius: einen Wahltermin bei erledigtem Bi

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schoffssitze zu bestimmen, beseitigte er abermals durch ein Versprechen:,, nach drei Monaten solle jedesmal der neue Bischoff gewählt werden." Das sind die Hauptversprechungen, welche dem Vorbehalte zum Grunde liegen, wozu man noch die angenehmen Domherrn rechnen kann, die dem Kantone Aargau verheissen waren.

Von den beständigen Rückschritten in den Verhandlungen folgende Beispiele. Im Jahre 1821 äusserte der Nuntius Nasalli versuchsweise: „man könne wohl zutrauensvoll die erste Ernennung der Domherrn dem heil. Vater überlassen." Als die Kommissarien nicht sogleich dieses Begehren ablehnten, beharrte 1825 der Internuntius Gizzi vest darauf,,, als einem Zeichen des dem heil. Vater gebührenden Respektes." So entstand dieser fatale Artikel in dem Konkordate 192). Die Besoldung des Bischoffs ward zuerst auf 8,000, dann durch Herrn Gizzi auf 10,000 Fr. gesetzt. Ein wahrhaft lächerliches Beispiel, wie weit zuletzt die Scheu vor Erörterungen bei den Kommissarien ging, enthält eine Zuschrift derselben an die Regierung des Kantons Aargau (vom Jahre 1825), worin sie sagen:,, man habe die letzte Redaktion (des Artikels über die Domherrn) so gefasst, dass nichts von dem gesagt werde, was Erörterungen veranlassen könnte.",,Eine wunderliche Art zu unterhandeln" bemerkte der Kirchenrath dazu dass man in Dingen, worüber noch verschiedene Ansichten walten, Erörterungen vermeiden und um dieser zu entgehen, lieber gar nicht von der Sache reden will!"

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Wir fügen nun hier das Konkordat selbst bei.

Konkordat zur Wiederorganisirung des Bisthums Basel, nach der auf der Konferenz vom November 1826 genehmigten Redaktion.

§. 1. Die Kantone Luzern, Bern, Solothurn, Aargau, der durch den Wiener-Kongress abgetretene Theil des Kantons Ba

192) Feer 1. 1.

sel, und die Kantone Zug und Thurgau, werden künftighin mit ihrer katholischen Bevölkerung das Bisthum Basel bilden.

1

§. 2. Die Residenz des Bischoffs und des Domkapitels wird in die Stadt Solothurn verlegt werden; demzufolge wird die Kollegiatkirche zu St. Urs und Viktor (welche jedoch fortwährend Pfarrkirche bleiben wird) zur Domkirche, und das Kollegiatkapitel zum Domkapitel des Bisthums Basel erhoben

, werden.

§. 3. Das Domkapitel wird aus 21 Domherrn bestehen, wovon wenigstens 13 werden zur Residenz verpflichtet seyn, sowohl zur Aushülfe beym Gottesdienste, als um dem Bischoffe behülflich zu seyn.

Aus der Zahl der 21 Domherrn werden 14 auf alle den Bisthumssprengel bildenden Kantone vertheilt, als konstituirende Domherrn angesehen, mit dem Titel von Domkapitularen."

Unter diesen 21 Domherrn sind die noch lebenden Mitglieder des ehemaligen Baselschen Domkapitels mitbegriffen; sie haben das Recht der Residenz, und sollte sich unter ihnen ein Würdeträger befinden, so wird ihm die Dekanswürde übertragen werden.

Das Domkapitel wird 2 Würdeträger haben, einen Probst und einen Dekan.

§. 4. Die Domkapitularen werden den geistlichen Rath des Bischoffs bilden; ihnen steht bei Erledigung des bischöfflichen Stuhls die Wahl des Bischoffs nach den Vorschriften des §. 12. zu.

§. 5. Das Bisthum Basel wird einen Suffragan oder Weihbischoff haben.

§. 6. Die 10 Kapläne der Kollegiatkirche zu St. Urs und Viktor werden für den Gottesdienst und andere religiöse Verrichtungen dem Domkapitel angeschlossen.

§. 7. Die Fabrik des gleichen Kapitels, deren jährliches Einkommen auf ungefähr 2000 Schw. Fr., geschätzt werden kann, wird den Kirchenschmuck, die Verzierungen und überhaupt die zum Gottesdienste nöthigen Geräthschaften herbeischaffen und unterhalten.

Um für die erwähnten Gegenstände auf angemessene Weise sorgen zu können, werden die für den Unterhalt des Bischoffs

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angewiesenen Einkünfte während der Erledigung des bischöfflichen. Stuhls der gleichen Fabrik, zugewendet.

§. 8. Der Bischoff wird die erforderlichen Seminarien errichten; die Regierungen werden dazu im Einverständnisse mit ihm die Aussteuer und die Gebäude hergeben.

Vereint mit 4 Domherrn verschiedener Kantone, wovon 2 durch den Bischoff und 2 durch das Domkapitel ernannt werden, leitet und verwaltet dieser die Seminarien.

§. 9. Die Einkünfte des Bischoffs sind auf zehntausend Schweizerfranken vestgesetzt, die seines Suffragans auf zweitausend Franken.

Die Einkünfte des Probstes des Kollegiatstifts zu St. Urs und Viktor sind dem Domprobste angewiesen.

Die Pfründe des Domdekans erhält einen jährlichen Zuschuss von 800 Franken.

Die jährlichen Einkünfte jedes residirenden Domherrn der Stände Luzern, Bern und Aargau sind auf 2000 Franken vestgesetzt.

Die Domherrn so wie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger bleiben im vollen Genusse ihrer dem Kollegiatkapitel zu St. Urs und Viktor gehörigen Pfründen.

Hinsichtlich der nicht residirenden Domherrn verpflichten sich die Regierungen jedem derselben jährlich 300 Franken zu geben.

§. 10. Ausser den oben bestimmten Gehalten werden dem Bischoffe und den residirenden Domherrn ihrer Würde angemessene Wohnungen angewiesen.

§. 11. Die Diözesanstände werden für den Unterhalt des Bischoffs, die Dompfründen und die Ausstattung der Seminarien die nöthigen Fonds anweisen, und zwar sobald möglich in Liegenschaften; inzwischen werden sie dafür gesicherte, bestimmte und von dem Staatsfond gesonderte Gefälle beibringen.

Die Regierungen werden ihren freien und regelmässigen Bezug, so wie ihre Unveräusserlichkeit gewährleisten, sie werden auch für den Unterhalt der Domherrnwohnungen sorgen.

Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöfflichen Wohnung und der Gebäude des in Solothurn zu errichtenden Se

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