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(das pontificale Romanum) 210), der in andern Ländern abgeschafft und mit den Pflichten gegen den Landesherrn unvereinbar ist, schwören.

Es ist keine Bestimmung da über die, von jedem Kantone gewünschte eigne Offizialität, deren Kompetenz und ausdrückliche Beschränkung auf bloss geistliche Dinge — (ein wichtiger Punkt!) -'über den Wahltermin bei eingetretener Erledigung des bischöfflichen Stuhls und über die einstweilige Bisthumsverwaltung lauter Unbestimmtheiten, um den Nuntien freies Spiel für ihre Willkühr zu lassen!

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Den Kantonen Bern, Thurgau und Aargau ist das Recht, die Domherrn zu ernennen. das Patronat- oder Kollaturrecht entzogen worden, obgleich die Regierungen zu ihrer Besoldung verpflichtet sind gegen die altbestandenen Rechte der Schweizer 211) sowohl, als gegen die allgemeine kanonische Regel 212). Am stärksten sprach sich in Aarau das geKränkte Rechtsgefühl gegen diese Verletzung eines der ersten Staatsgerechtsame, das zugleich ein Grundgesetz der paritätischen Verfassung dieses Kantons ist, aus, weil diesem Stande auch nicht einmal der elende Ersatz, den man Bern und Thurgau gab, gereicht wurde 213).

Durch diese Bestimmung allein schon wird es der Nuntiatur möglich, das Domkapitel ganz im Sinne Roms zusammenzusetzen. Denn da die Domherrn der Stände Bern, Thurgau und Aargau von dem Bischoffe, der nur ein Organ der Nuntiatur und ihr ganz unterworfen ist, erwählt, die des Standes Solothurn aber aus den Chorherrn des Stiftes St. Urs, wel

210) Siehe: Spittlers Geschichte des Pabstthums. p. 151.

211) Siehe die Einleitung. Dort ist erwähnt worden, wie, auf Veranlassung der Beschwerden des Nuntius Accaioli, das Recht der Kollatur auf katholische Pfründen auch den nichtkatholischen Ständen auf den Tagleistungen zu Baden und Frauenfeld 1746 von nebem, als staatsrechtlicher Grundsatz, bestätigt wurde, den Aargau stets ausübte.

212) Patronum faciunt dos, aedificatio, fundus. Trident. Sessio XIV de ref. c. 12. Das Patronatrecht beruht auf diesem Satze und berührt in seinem ganzen Umfange, nach dem katholischen Kirchenrechte, nicht den Glauben. Gmeineri Inst. I. E. Tom. II. §. 164. 171. Siehe: Feer 1. 1.

213) Siehe oben unsere Erzählung. Feer 1. 1. p. 11 folg.

ches, wie alle Klöster und Stifter der Schweiz, von Rom abhängt, genommen werden, SO ist schon dafür gesorgt, dass das Domkapitel eine Schöpfung der Nuntiatur wird. Endlich, um dem Domkapitel den Geist, der fortan in ihm walten soll und zu dessen Erhaltung in dem Konkordate selbst die zweckmässigsten Vorkehrungen getroffen sind, von vorn herein zu geben, ist die erste Ernennung der Domherrn dem heiligen Vater vorbehalten. Indessen hat diese Bestimmung in der That nicht das Gewicht, das man ihr beilegt; denn bei der gegenwärtigen Denkart des Klerus muss das Domkapitel auf jeden Fall ultramontanisch werden.

In dem §. 8., über die Einrichtung des Seminars ist vieles absichtlich unbestimmt gelassen; was aber bestimmt ist, enthält abermals eine Verletzung der Staatsrechte. Den Regierungen ist nicht allein die Einrichtung, die ihnen zukommt, sondern auch die Aufsicht über das Seminar entzogen; dieses steht allein unter dem Domkapitel und dem Bischoffe, d. b. unter der Nuntiatur, als ultramontanische Pflanzschule. Ausserdem ist durchaus keine Bürgschaft gegeben, dass es nicht in kurzem der Leitung der Jesuiten, wie schon mehrmals von der Nuntiatur verlangt wurde, anvertraut werde. In allen Kantonen sprach sich diese Besorgniss vor der verhassten Jesuitenherrschaft auf gleiche Art aus am lebendigsten in Aarau.

Gleich nachtheilig fand man das Konkordat in ökonomischer Hinsicht.

Die ganze Bisthumseinrichtung erachtete man zu kostspielig im Verhältnisse zur Einwohnerzahl, zumal wenn man dieses Bisthum mit andern vergleiche; der Weihbischoff sey überflüssig, die Zahl der Domherrn weit grösser als nöthig, die Besoldung des Bischoffs verschwenderisch ausgestattet. Der ganze Vertrag wurde daher nicht unpassend von den Gegnern ein Schen◄ kungsvertrag mit Rom genannt.

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Die Taxen, die nach Rom oder an den Bischoff für Ernennungen, Dispensen und andere Fälle zu bezahlen sind, hat man unbestimmt gelassen ein bedeutender Punkt, da in St. Gallen einige Domherrnstellen schon mehrere Jahre unbesetzt blieben, weil die Erwählten die schwere Taxe nicht entrichten können.

Den grössten Tadel fand aber mit Recht §. 11., dass die Dotation des Bisthums in Liegenschaften geschehen solle, inzwischen aber von dem Staatsfond gesonderte Gefälle beizubringen seyen. Da dieser Punkt später beseitigt wurde, So wollen wir das Einzelne in dieser Hinsicht übergehen. Indessen offenbarte auch diese Bestimmung die Tendenz Roms, den Klerus, auch in seiner ökonomischen Grundlage, möglichst unabhängig vom Staate zu machen.

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Die Mittel endlich betreffend, wodurch man sich gegen die Gefahren dieses unheilschwangern Konkordats zu schützen suchte die mehrerwähnten mündlichen Zusicherungen der Nuntiatur und die Vorbehalte und Bedingungen, unter denen man den Vertrag ratifizirte so sah man darin nichts als Schein und Selbsttäuschung, die mit einem einzigen Blicke auf die Geschichte und die Bisthumsverhandlungen seit 1813 verschwindet.

Mit besonderer Entrüstung verweilten die Redner der Opposition in allen Kantonen bei der Zurücksetzung der Schweiz, die aus der Vergleichung dieses Konkordats mit denen anderer Staaten erhelle; wie Preussen, Baden, Nassau, Hannover wenigstens das mittelbare Wahlrecht der Domherrn ausüben, einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl des Bischoffs behaupten, den Informativprocess keinem Nuntius überlassen; wie in den Konkordaten mit diesen Staaten die Wahlfähigkeitsbedinge der Bischöffe scharf bestimmt; der fatale Vasalleneid verändert; Bisthümer mit grösserer Seelenzahl als das Baselsche' dennoch weit einfacher und unkostspieliger eingerichtet; die Seminarien der Staatsgewalt unterworfen; den Rechten Staats und der Bischöffe kein Eintrag geschehen und die Kirche von Rom unabhängig erhalten sey 214). Der Grund dieser Verschiedenheit ist leicht zu entdecken; bei den Regenten der andern Staaten fand Rom die Grundsätze des Kirchenrechts, wie es sich in dem Kampfe mit Klemens XIII. entwickelt hatte; in der Schweiz, wo der Ultramontanismus eine Zufluchtsstätte erhalten sollte, ging es auf die Stiftung isidorischer Bisthümer aus.

214) Siehe: Feer 1. 1.

Eine Beziehung dieses Konkordats ist bisher wenig berührt worden; sie macht den zweiten Punkt aus, der uns bei den Debatten zu wenig scheint erörtert worden zu seyn; wir meinen die Beziehung desselben nicht bloss zu der Aufgabe Roms in der Schweiz im Allgemeinen, sondern zu dem bereits durch seine vielfachen Bestrebungen, die wir oben erzählt ha ben, erreichten wirklich vorhandenen Zustande der Dinge in der Schweiz. Diese Würdigung versparen wir aber bis weiter unten hin.

Die Verwerfung des Konkordats durch den grossen Rath des Aargaues erregte bei allen Parteien eine ungemeine Sensation, diese wurde noch vermehrt durch die unzweideutige Art, mit welcher die Redner im grossen Rathe, vorzüglich die Frickthaler, dort sowohl als nachher, den Wunsch aussprachen, dass der Kanton mit der oberrheinischen Kirchenprovinz, in welcher die Rechte des Staats und des Episkopats auf gleiche Art garantirt sind, vereinigt werden möchte 215). Die Pfaffenpartei verschrie nach ihrer Art in allen ihren Zeitschriften den grossen Rath als das Centrum einer weit verbreiteten Verschwörung, die auf den Umsturz der Religion ausgehe, nachdem sie vor jener merkwürdigen Sitzung das Konkordat als die Norm alles Heils gepriesen und die Gegner desselben als einzelne Verirrte dargestellt hatte.

Bei der Regierung (kleinem Rathe) des Kantons brachte jene Sitzung und das Resultat derselben die sonderbarsten Wirkungen hervor; der Herr Bürgermeister Herzog sprach von dem Entschlusse, seine Stelle niederzulegen, gleichsam als sey er persönlich beleidigt worden; viele Mitglieder dieser Behörde konnten sich in die Erscheinung, dass der Beschluss des grossen Raths dem Willen der Regierung gerade entgegengesetzt war, durchaus nicht finden 216); wegen des unschuldigen Ausdrucks der Freude unter den Bewohnern des Aargaues wurden weitläufige Untersuchungen veranstaltet, wie schon früher bemerkt worden.

Der Internuntius Gizzi erliess am 18. Febr. eine Note an die Kommissarien (Amrhyn und v. Roll), welche deutlich seinen

215) Siehe: Monatschronik 1828. Seite 60.

216) Siehe: die Bemerkungen über die grossen Räthe. Ste. 644. Note.

Unwillen gegen Aargau verrieth und worin er jene unter Versprechungen und Drohungen aufforderte, allein, ohne Zuziehung von Aargau, so schleunig, als möglich, mit ihm abzuschliessen. Die andern Stände aber waren durch die vielfachen gründlichen Erörterungen des Konkordats von der frühern Uebereilung, in welcher sie die abgeschlossene Uebereinkunft ratifizirt hatten, einigermassen zurückgekommen; sie erkannten die günstigere Stellung, in welche sie durch Aargaus Weigerung versetzt worden waren, und hoben das am 12. März 1827 abgeschlossene Konkordat wieder auf. Am 17. März traten die Kommissarien von Bern, Luzern, Solothurn und Zug zu einer neuen Konferenz in Luzern zusammen und schlossen am 26. März, unter Ratifikationsvorbehalt, ein neues Konkordat mit dem Internuntius Gizzi ab.

An diesen neuen Verhandlungen nahm die Regierung des Kantons Aargau, unbegreiflicherweise, durchaus keinen Antheil; sie hatte bloss die andern Stände von den Beschlüssen des grossen Rathes in Kenntniss gesetzt. Der grosse Rath dieses Standes hatte, wie erzählt worden ist, sich (in der Sitzung vom 14. Febr.) bereitwillig erklärt: „die Grundlagen aufzustellen, auf welchen er künftig geneigt sey, einer kirchlichen Uebereinkunft mit Rom seine Genehmigung zu ertheilen." Von diesem Anerbieten hatte die Regierung keinen Gebrauch gemacht 217), sondern das Geschäft einer neuen Begutachtung zum Scheine an den katholischen Kirchenrath verwiesen. Auf jeden Fall hatte der grosse Rath,,auf'die Fortsetzung der Unterhandlungen mit den andern Diözesanständen für eine gemeinschaftliche Bisthumseinrichtung" gedrungen. Gleichwohl nahm die Regierung eine bloss passive Stellung an; sie schickte keinen Abgeordneten zur Konferenz in Luzern. Nicht minder auffallend war das Betragen der Kommissarien (Amrhyn und v. Roll),

217) Hätte der grosse Rath, anstatt jenes Anerbieten zu machen, wirklich gleich die Grundlagen als die conditio sine qua non seines Beitritts aufgestellt, so war die Sache gewonnen; allein hier trat die fatale Bestimmung der Verfassung in den Weg, dass jedem Beschlusse des grossen Rathes ein Gutachten der Regierung vorhergehen muss. Nie hat sich der Nachtheil der verfassungsmässigen inferioren Stellung der grossen Räthe so deutlich offenbart als in dieser Angelegenheit und zwar am meisten im Kantone Aargau.

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