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In der grossen Rathsversammlung vom Junius (am 5. Junius 1829) trug die Regierung darauf an, diese Konvention zu ratifiziren und zugleich dem (Langenthaler) Grundvertrage vom 28. und 29. März 1828 beizutreten. Die Majorität der zur Prüfung dieses Antrags erwählten Kommission (des grossen Rathes) stellte ihr Gutachten dahin; man solle diesen Antrag der Regierung genehmigen, jedoch ihr die Verbindlichkeit auflegen, das Eliminationsrecht (um den sechsfachen Vorschlag der Kandidaten auf einen dreifachen zu reduziren), welches in dem. abgeschlossenen Vertrage mit Stillschweigen war übergangen worden, in jedem vorkommenden Falle auszuüben; man solle der päbstlichen Cirkumscriptionsbulle das Placet ertheilen; auch solle man der Nachtragsbulle (die noch nicht erschienen war!) über die Vereinigung der Aargauischen Landestheile mit dem Bisthume Basel schon im Voraus (!) das Placet ertheilen und sich dabei der von der Regierung von Bern gebrauchten Formel bedienen.

In der darauf folgenden Diskussion entwickelten die Herrn Dr. Feer (der die Minorität der Kommission bildete) und Fürsprech Fetzer von Rheinfelden noch einmal, um einen letzten Versuch zu machen, dem grossen Rathe die Augen zu öffnen, alle Gebrechen dieses heillosen Konkordats; zeigten, wie sehr es in gleichem Grade die kirchliche Ordnung und die Rechte des Staats verletze; wie in Folge desselben der Bischoff von Basel nur ein Organ des Nuntius sey, um die päbstliche Politik in der Schweiz auszuführen und namentlich Intoleranz und Verfinsterung zu verbreiten. Beide drangen darauf, nicht bloss die letzte Uebereinkunft mit dem Nuntius, sondern das ganze Konkordat zu verwerfen, auf den Beschluss vom 14. Hornung 1828 zurückzugehen und auf der Grundlage jenes Beschlusses neue Unterhandlungen zur Erzielung eines bessern Konkordats anzuknüpfen. Was insbesondere das letzte Verkommniss mit der Nuntiatur (vom 2. Dezember) betrifft, so stellten sie die Erbärmlichkeit desselben in ihrer ganzen Blöse dar, und enthüllten vorzüglich die unbegreifliche Schwäche, mit der man abermals von Bedingungen, die man (in der Rathssitzung vom 11. Nov. 1828),,als unerlässlich für eine veste Willenserklärung" ausgesprochen hatte, abgegangen sey.

Zum Schlusse forderten sie die Oppositionspartei auf, nicht nachzugeben, sondern ihren Widerstand mit männlicher Vestigkeit fortzusetzen und, sollte der grosse Rath auf der bisher betretenen Bahn fortgehen, in den Protokollen eine energische Erklärung gegen dieses verderbliche Konkordat niederzulegen, auf welche sich dieser Körper in Zukunft stützen könne, wenn er die Nothwendigkeit fühle, zum Wohle des Landes andere Entschlüsse zu ergreifen.

Die Gegner, vorzüglich die Deputirten, die mit dem Nuntius abgeschlossen hatten, liessen sich auf eine ernstliche Widerlegung gar nicht mehr ein; ihre Bemerkungen waren nur eine Erklärung dessen, was die Regierung früher,,weise Politik" genannt hatte. Auf die allgemeinen Angriffe gegen das Konkordat erwiederten sie, dass solche Besorgnisse nur leere Phantome seyen;,,die angezogenen Grundsätze des Kirchen- und Staatsrechts seyen zwar richtig, wären aber nur schöne Theorieen, durch welche die Jugend in den Schulen begeistert würde, von deren Unanwendbarkeit im Leben aber eine reifere Erfahrung überzeugen miisse", — eine alle Würde des Lebens und der Wissenschaft zerstörende Behauptung, die hier zum erstenmal in der Schweiz war aufgestellt worden. Den letzten Vertrag mit dem Nuntius (vom 2. December) anlangend, behaupteten sie, dass den Beschlüssen des grossen Rathes vom 11. Nov. 1828, allerdings dadurch ein Genüge geschehen sey. ,,Zwar wäre das Verhältniss des Betrags zu den gemeinsamen Bisthumsanstalten durch eine Unterhandlung mit den Diözesanständen noch nicht ausgemittelt (diese Ausmittelung hatte aber der grosse Rath am 11. Nov. „zu einer unerlässlichen Bedingung des Beitritts" gemacht), weil sich die Regierung überzeugt habe, dass dies jetzt noch nicht thunlich sey. bei der Wahlart der Domherrn habe die, von dem grossen Rathe am 11. Nov. geforderte, Bestimmung, dass nämlich die Regierung den sechsfachen Vorschlag der Kandidaten für eine erledigte Domherrnstelle auf einen dreifachen reduziren solle (-aber-mals eine Bedingung, die für unerlässlich erklärt worden war—), nicht schicklicher Weise (!) in die mit dem Nuntius abgeschlossene Konvention aufgenommen werden können; dieselbe sey aber eine blosse Domestikalsache! (d. h. ohne Zwei

Auch

fel: Regierungssache, persönliche Sache) und diese Bedingung sey nur durch den bestimmten Auftrag des grossen Rathes an den kleinen Rath gehoben" 226). Noch nie war die Schwäche mit solchen Schwächen beschönigt worden.

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Bei der Abstimmung fand sich, dass die Opposition bis auf 29 Glieder zusammengeschwunden war; viele Mitglieder stimmten für die Regierungsanträge, weil sie diese ganze Angelegenheit nun einmal für eine verlorne Sache hielten. Die Rathsmitglieder Feer und Fetzer, denen sich Zschokke anreihte, ungeschreckt durch die Misshandlungen, die ihm sein standhafter Eifer gegen das Konkordat zugezogen hatte gaben eine förmliche Protestation gegen den Beschluss des grossen Rathes zu Protokoll. Diesen Schritt glaubten sie ihrer Ehre schuldig zu seyn. Denn ohne Beispiel ist die Gleichgültigkeit, mit welcher in dieser Angelegenheit ein souveräner Rath zusah, wie die Regierung durch gewandte List und Eigenmacht seine Beschlüsse umging und ihn allmählig zu einem Ziele hinführte, das er Anfangs nach reifer besonnener Erwägung auf das Heftigste verabscheut hatte.

Auch die übrigen betheiligten Stände traten nun nach und nach dieser Uebereinkunft bei; Basel jedoch klüglich mit dem allgemeinen Vorbehalte: in so fern die Bestimmungen derselben den Staatsrechten nicht zuwider seyen. Widerstand von Seiten dieser, wegen ihrer geringen katholischen Bevölkerung in dieser Angelegenheit unbedeutenden, Stände wäre zwecklos gewesen, nachdem Aargau den Kampf aufgegeben hatte. Hätte dieser Kanton die Opposition mit anfänglicher Kraft fortgeführt, so möchten jene Kantone sich, nicht ohne Gewicht, ihm angeschlossen haben, wozu sie nicht abgeneigt waren, und so hätte ein bedeutender Theil der Schweiz von den Fesseln des Konkordats befreit und selbst da, wo es eingeführt war, durch geistige Gegenwirkung von dort aus seine Kraft gebrochen werden können. Dass diese grosse Wohlthat der Schweiz nicht zu Theil wurde, — diese Schuld trägt lediglich der Bürgermeister Herzog von Aarau, welcher durch seine Talente und persönliche Kraft diesem ultramontani

226) Siehe: Neue Zürcher Zeitung.

schen Paktum den Sieg verschaffte und dessen Gegner, bis auf die wenigen, die jedem Einflusse unzugänglich waren, nach und nach entwaffnete. Auch ermangelte er nicht, nach erhaltenem vollständigen Siege, dem Nuntius und dem Bischoffe, Salzmann in Luzern persönlich seine Huldigung zu bringen und den gebührenden Dank von ihnen zu empfangen.

Wir haben hiermit die Geschichte der neuern Bisthumsverhandlungen in der Schweiz beendigt.

Unsere anfängliche Absicht war, zum Schlusse noch einige. Betrachtungen über die Hauptresultate beizufügen, welche die gesammte bisher beschriebene, auf Ein Ziel gerichtete, Thätigkeit der Römischen Partei in der Schweiz hervorgebracht hat. Es wird indessen genügen, diese Resultate in wenigen Zügen zusammenzufassen.

Das erste und wichtigste Resultat ist, dass in dem Klerus die Episkopalpartei in der Schweiz unterging und dagegen die ultramontanische (welche die Bischöffe nur als Vikarien der unumschränkten päbstlichen Gewalt, welche das höchste Prinzip aller kirchlichen Macht sei, betrachtet) nicht nur die herrschende, sondern auch die einzige wurde. Das Verhältniss hatte sich also umgekehrt, indem während der Dauer der Helvetischen Republik und der Mediationsakte die erstere Partei, durch den Einfluss des Bisthums Konstanz, des Fürsten Primas Dalberg und der antihierarchischen Staatsmaximen, so zu sagen die alleinige in der Schweiz war und die Mitglieder der letztern nicht laut zu werden wagten.

Die Ursachen dieser grossen Revolution sind von uns hinlänglich entwickelt worden. Die geistlichen Wetterfahnen hatten, wie die politischen, mit dem Wechsel äusserer Verhältnisse sogleich die Farbe geändert. Aber auch kräftigere Mitglieder der Episkopalpartei unter dem Klerus unterlagen zuletzt den beständigen Verfolgungen. Die Opposition derselben, die gleich Anfangs zu vereinzelt und darum zu schwach war, erschlaffte allmählig und in den letzten Zeiten sind mehrere der ehemaligen Häupter in den Kantonen Aargau und Solothurn zu ihren Gegnern übergetreten; die geheimen Mitglieder derselben, die sich noch in diesen Kantonen befinden mögen, wagen keinen

Widerspruch mehr; mit der Errichtung des neuen Bisthums in Solothurn werden die letzten Reste dieser ketzerischen Faktion, wie sie der Generalvikar Göldlin nannte, in jenen Gegenden

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verschwinden.

Mit dieser Reyolution im Geiste des Klerus war eine gleich grosse in der kirchlichen Verfassung vorgegangen. Das Episkopalsystem, d. h. die auf die Prinzipien desselben gegründete Konstitution der Kirche, wurde aus seiner mehr als tausendjährigen Herrschaft in der Schweiz verdrängt und statt dessen das, in Italien und auch nur dort geltende, Römische Kirchensystem (Papalsystem) eingeführt. Die mit meisterhafter Vestigkeit und Klugheit geleitete Entwickelung dieser entscheidenden Umwälzung haben wir in unserer Erzählung nachgewiesen. Zuerst wurden die kleinern Bisthümer unter Rom immediatisirt; dann der wichtigste Theil der katholischen Schweiz von dem Bisthume Konstanz, das auf den Grundsätzen der bischöfflichen Verfassung beruhte, losgerissen, und durch diese Losreissung von all den alten historischen Garantieen abgetrennt, welche auch für die Schweiz jenes System gegen Rom geschützt hatten. - Keine andern Garantieen wurden an deren Stelle gesetzt; vielmehr begann nun der Nuntius, im Widerspruche mit diesen ehrwürdigen alten Konkordaten, wodurch die Selbstständigkeit und Freiheit der schweizerischen Kirche als Theil der Germanischen geschirmt wurde, diese Kirche zu ultramontanisiren. Zu diesem Behufe wurde das lange Provisorium angeordnet; Pabst und Nuntius sprachen die Grundsätze, nach denen die neue Gestaltung sich bilden sollte, (besonders über das Verhältniss der Bischöffe und Kapitel zu Rom, als den wichtigsten Punkt) deutlich aus und führten sie sogleich faktisch durch. Die Bischöffe erkannten diese Prinzipien an (siehe das Schreiben des Bischoffs von Chur an den Landrichter Riedi) die Konkordate mit St. Gallen und Schwyz wurden in diesem Systeme abgeschlossen, der Nuntius nahm eine Stellung ein, die unerhört war und die ihm nur in dem Papalsysteme zukommt 227) –

227) Wer glaubt, wir sagten zu viel, der vergleiche die Gewalt, welche der Nuntius seit 1813 in der Schweiz ausgeübt hat, mit dem, was in der Geschichte der staatsrechtlichen Kirchenverhältnisse der Schweiz" über die Nuntien gesagt ist.

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