Sayfadaki görseller
PDF
ePub

kurz die Schweizerkirche ward ultramontanisirt.

Vollendet wurde diese grosse Reform im Geiste des Klerus und in der kirchlichen Verfassung durch das Konkordat, worauf das Bisthum Basel ruht.

[ocr errors]

Was zweitens die Wirkung dieser Partei auf die Ansichten, Denkart und Kultur des Volks betrifft, so muss man die gebildeten Stände von der grossen Menge unterscheiden. Auf die letztere hat sie bereits den nachtheiligsten Einfluss ausgeübt. Das Ziel, nach dem sie strebt, ist, nicht allein die Kultur des Volks zu hemmen, sondern ihr auch eine bestimmte regressive Tendenz zu geben. Wenn wir nun behaupten, dass die Anhänger dieser Obskurantenpartei durch die vielfachen Versuche und Mittel, die wir beschrieben haben durch das ewige Geschrei gegen Vernunft, Aufklärung und wissenschaftliche Kenntnisse (das,, pur Zeitliche," wie sie es nennen), als fuhrten sie zum Heidenthume, durch systematische Verbreitung des Aberglaubens, Feier von Religionsschlachten, Missionen, Inquisitionspredigten, Jesuitismus und wie all der heilige Unfug heissen mag in Erzeugung von religiöser Verfinsterung, Bigotismus und blinder Hingebung an den Klerus im Glauben und Handeln grosse Fortschritte gemacht und einen bedeutenden Theil der wohlthätigen Wirkungen der letzten Dezennien bis 1815, auf allgemeine Volksbildung,, insonderheit vermittelst eines verbesserten Systems der Volksschulen, wieder ausgetilgt haben, vorzüglich im Innern der Schweiz, wo sie Heerd und Heimath haben: so möchte die Wirklichkeit diese Behauptung nur zu sehr rechtfertigen. Einer der verderblichsten Theile dieses Verfinsterungssystems ist die Verbreitung religiöser Intoleranz, wodurch die Einheit des eidgenössischen Geistes in der Wurzel angegriffen wird; und eins der mächtigsten Mittel, dieses System aufrecht zu halten, ist der Einfluss des Klerus auf die Volksschulen. Dazu kommt, dass dasselbe leider! fortdauernd in mehrern Kantonen mit den Wünschen und Endzwecken der Aristokratenpartei zusammentrifft.

Auch auf die Ansichten der sogenannten gebildeten Stände hat diese Partei höchst schädlich eingewirkt. Derjenige Theil dieser Stände, dessen Ideenkreis durch Autorität von aussen bestimmt wird, hat dieselbe Richtung empfangen, wie der grosse

Haufe, nur in einer etwas verfeinerten Form 228). Ausserdem bat die Geistlichkeit in dieser Klasse der Halbgebildeten eine absolute Abneigung gegen politische Reformen, die in der Schweiz so nothwendig sind, und gegen Pressfreiheit, ohne welche ihre nationale Entwickelung unmöglich ist, schon ziemlich verbreitet, wie aus den jüngsten Verhandlungen der grossen Räthe hervorging.

[ocr errors]

Was endlich die Resultate dieser hierarchischen Bestrebungen hinsichtlich des Verhältnisses der Kirche zur politischen Gewalt betrifft, so glauben wir diese am ausführlichsten in unserer Erzählung dargestellt zu haben. Schon die blosse Existenz eines Römischen - d. h. auf ultramontanischer Grundlage errichteten Bisthums hat, wenn auch zwischen der weltlichen und geistlichen Gewalt vertragsmässig eine Linie gezogen ist, dennoch einen beständigen Kampf zwischen beiden Gewalten zur Folge; der Staat wird entweder von der Kirche abhängig oder zu einem ununterbrochenen Widerstande, gegen ihre Usurpationen aufgefordert. In der Schweiz ist das Erste ́in den Kantonen Wallis und Freiburg vollständig erfolgt 229); das Letztere tritt mehr oder weniger in allen übrigen ein. Dazu kommt, dass jene Linie in der Schweiz gar nicht gezogen ist. Nur in Betreff einiger, allerdings höchst wichtiger Staatsrechte in Kirchensachen ist dies geschehen und zwar derjenigen, welche vertragsmässig in dem Konkordate selbst schimpflicher Weise aufgeopfert wurden. Diese sind also für immer verloren, die übrigen haben sich die Stände in dem Langenthaler Vertrage, wechselseitig garantirt; diese hat aber der Pabst nicht anerkannt, vielmehr von neuem das Klementinische Anathema über sie ausgesprochen. Ihre Behauptung für die Zukunft hängt also

228) Wir können hier nicht die Bemerkung unterlassen, dass insbesondere bei dem schönen Geschlechte im Innern der katholischen Schweiz die mystischen Bücher der Obskurantenpartei vielfaches Uebel gestiftet haben, so wie die von dem Klerus beförderte Gewohnheit der Eltern ihre Töchter in die Pensionsanstalten zu Freiburg (d. h, zu den Jesuiten) zu schicken, um dort feine Bildung zu holen.

229) In diesen Kantonen steht der Staat unter den Jesuiten; keine bedeutende Staatshandlung erfolgt ohne ihre Mitwirkung. Wer sich ihnen widersetzt, ist seines Sturzes gewiss.

lediglich von der Energie, Einsicht und dem Patriotismus der obersten Staatsbehörden ab; der Kampf ist unvermeidlich.

In diesem Kampfe ist von der ältern Generation der Staatsmänner, besonders denen, welche das zwietrachtschwangere Konkordat vermitteln helfen, wenig zu erwarten; ihre Kraft ist durch die Gewohnheit, besiegt zu werden, gebrochen. Dagegen ist in den letzten Jahren ein neues Geschlecht von Staatsmännern aufgetreten, von welchem mehr zu hoffen ist; der Mittelpunkt dieser liberalen Partei, welche wir die ächteidgenössische nennen möchten, ist, sonderbar genug, gerade der frühere Sitz der ultramontanischen Häupter-Luzern 230). Darf man aus den Wirkungen, durch welche sich diese Partei bereits zu erkennen gegeben hat, auf das Ziel, nach dem sie strebt, schliessen, so scheint sie allerdings den einzig wahren Weg betreten zu haben, auf dem allmählig die Mittel bereitet werden können, durch welche mit der Zeit die ultramontanische Partei in der Schweiz unfehlbar überwunden und die geistliche Gewalt in diejenige Stellung zurückgeführt wird, die ihr in einem wohlorganisirten Staate geziemt. Wenn die Schleusen der Kultur geöffnet, wenn namentlich wahre Pressfreiheit eingeführt und die öffentlichen Erziehungsanstalten fernerhin nicht mehr als Anhang der Kirche, sondern als Staatseinrichtungen betrachtet und den Händen des Klerus entwunden werden, so wird sich in dem ganzen Volkskörper eine Masse von Intelligenz verbreiten, welche den Grundideen der neuern Jabrhunderte unfehlbar den Sieg über die Idole des Mittelalters verleihen wird.

230) Treffend ist diese Partei geschildert in einer kürzlich erschienenen Schrift: Beherzigung bei Einführung der Pressfreiheit in der Schweiz. Zürich bei Gesner 1829.

. II.

Urkunden der Schweizerkonkordate.

1.

Päbstliche Bulle für die Einrichtung des Bisthums Chur-St. Gallen nach dem, unter dem 1. Mai 1828 der Nuntiatur übergebenen, Entwurfe des katholischen Administrationsrathes in St. Gallen*)..

(Aus der Allgemeinen Kirchen-Zeitung, Jahrg. 1824. Seite 110 fr.)

Art. 1. Die Kirche des H. Gallus zu St. Gallen soll zu einer Kathedralkirche erhoben werden. 2) Die St. Gallische Kathedralkirche wird auf immer, so wie gleich selbstständig, mit der Kathedralkirche von Chur vereiniget. 3) Das daraus entstehende Bisthum soll das Churische und St. Gallische, die für immer und gleich selbstständig vereiniget sind, genannt werden. Auf gleiche Weise führet auch der Bischoff den Namen Bischoff zu Chur und St. Gallen. 4) Die Bischöffe werden ihren Sitz einen Theil des Jahres in der St. Gallischen Diözese, den andern zu Chur halten. 5) Die Kathedralkirche zu St. Gallen wird ihr besonderes und von dem zu Chur geschiedenes Kapitel haben. 6) In St. Gallen wird unter Leitung des Bischoffs, ebenfalls ein besonderes und von Chur getrenntes Seminarium errichtet werden. 7) Für den Kanton St. Gallen wird der Bischoff einen besondern Generalvikar bezeichnen, welcher sammt seiner Kurie, den Aufenthalt in der St. Gallischen Diözese haben wird. 8) Das St. Gallische Domkapitel wird die gleiche Anzahl Domkapitularen wie das Kapitel zu Chur haben. Siehen sind als zu St. Gallen residirend, und acht als Forenses bezeichnet. Das residirende Kapitel besorgt die Seelsorge zu St. Gallen. 9) Diesem werden zum Chor

*) Die neusten, während des Druckes des zweiten Theils dieser Sammlung eingetretenen, Ereignisse, vorzüglich die Aufregungen der Schweiz, haben die angelegentlichen, vielseitig wiederholten Versuche, die Konkordatsurkunden der Schweiz im Original zu erlangen vereitelt und genö thigt, sie in teutschen Uebersetzungen zu geben.

[ocr errors]

und zur kirchlichen und pfarrlichen Aushülfe fünf Kapläne zugegeben. 10) Der Churische und St. Gallische Bischoff wird von den Kapitularen beider Domkapitel, welche sich dafür an einem Orte versammeln, durch gemeinsame Stimmen aus ihrer Mitte erwählt. 11) Für das erstemal werden die Domkapitularen und Domkapläne von dem heil. Vater aus St. Gallischen Weltgeistlichen, die dem katholischen Administrationsrathe nicht missfallen, ernannt. 12) In Zukunft ernennt solche der Bischoff und das Domkapitel, welche unter sich monatsweise abwechseln und zwar so: der Nennende legt dem katholischen Administrationsrathe ein Verzeichniss von sieben Geistlichen vor; dieser mag, wenn er will von diesen vier, die ihm weniger gefallen, für diessmal ausstreichen, muss aber immer drei zur freien Auswahl stehen lassen. Wählbar im Allgemeinen sind jene, welche die vom heil. Conzilium im Trient vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, und im besondern, die zugleich St. Gallische Diözesanbürger sind, und in dieser Diözese der Seelsorge, mit Klugheit und Eifer vorgestanden, oder in andern kirchlichen Aemtern, oder dem Bischoffe in Verwaltung der Diözese, oder in der Aufsicht des Seminariums, oder als Professoren der Theologie, sich verdient gemacht und ausgezeichnet haben. Wenn der Bischoff die Domkapitularen oder die Kapläne erwählt; so haben sie die kanonische Einsetzung vom Bischoffe selbst zu empfangen. Die Domkapitularen hingegen, welche von dem Kapitel erwählt worden sind, haben, bevor sie ihre Pfründen antreten, bei dem heiligen Stuhle die kanonische Institution nachzusuchen. 13) Das Domkapitel hat zwei Dignitarien den Probst und den Dekan. Der erste wird für immer vom heiligen Stuhle, der andere vom Kapitel kanonisch gewählt. Letzterer hat, vor dem Antritte seiner Pfründe, bei dem heiligen Stuhle die kanonische Institution nachzusuchen. 14) Der Bischoff bezieht alle Jahre für sich, seinen Generalvikar und seine übrige bischöffliche Curia, nebst einer angemessenen Wohnung, ein Einkommen von siebentausend fünfhundert Gulden. Die residierenden Domkapitularen beziehen jeder, nebst angemessener Wohnung, eintausend Gulden, und die Kapläne jeder fünfhundert Gulden als jährliches Einkommen. Den Dignitarien soll vorerst und dann den Domkapitularen und den

« ÖncekiDevam »