Sayfadaki görseller
PDF
ePub

Kaplänen, wenn der Fond angewachsen seyn wird, eine Zugabe bezahlt werden. Der Bischoff, die Domkapitularen und die Kapläne werden ihre Wohnungen in baulichen Ehren unterhalten. Die Kosten der Hauptbauten wird der katholische Fondtragen. 15) Die Domkirche wird zur Bestreitung ihrer Fabrica mit einem Kapital von Einmal hunderttausend Gulden ausgesteuert. 16) Dem bischöfflichen Seminarium wird, nebst genügsamen Holz und Möbeln, und einer nach Bedürfniss eingerichteten Wohnung, alljährlich dreitausend Gulden unter der Obliegenheit gegeben, dass durch drei von ihm zu bezahlende Professoren alle Fächer der Theologie gelehrt werden sollen. Was den Professoren weniger bezahlt wird, als die dreitausend Gulden, soll für Möbeln oder den Unterhalt der Alumnen verwendet werden. 17) Damit ein Fond vorhanden scy, aus welchem in jedem Fall das fehlende Einkommen der Domkapitularen und Kapläne ergänzt, und anderem Bedürfnisse des Seminariums oder der Kirche vorgesehen werden kann, sollen zehntausend Gulden Kapital bei Seite gelegt werden, welche sammt den davon abfallenden Zinsen, das Kapitel und der Bischoff verwaltet. 18) Als Grundkapital, um alle und jede in den Artikeln 14, 15, 16 und 17 benannten Ausgaben bestreiten zu können, sollen, theils in liegenden Gründen, theils in sicher verpfändeten Kapitalposten, fünfmalhundert und zehntausend Gulden angewiesen werden, welche, wie oben angemerkt, vertheilt werden sollen. 19) Die im Artikel 18 bestimmte Aussteuer verwaltet der Bischoff und das residirende Domkapitel, nach kanonischen Gesetzen, in eigenen Unkosten, und unter der verbindlichen Vorschrift, dass die Gelder immer auf sichere Unterpfänder im Kanton angelegt, und kein Geld ausser den Kanton gegeben werden dürfe. 20) Die Sporteln werden von dem Bischoffe mit Zustimmung des katholischen Administrationsrathes, festgesetzt. 21) Damit der Bischoff seine Diözes regieren möge, wird er alles dasjenige ungehindert ausüben können, was ihm in Kraft seines Pastoralamtes, sey es auch aus den Erklärungen oder aus den Verfügungen der heiligen Kanons, nach der gegenwärtigen und von dem heiligen Stuhle genehmigten Disziplin, zukömmt; und besonders steht es ihm zu, über kirchliche Gegenstände, und eben so über Ehesachen, welche nach dem

12ten Kanon der 24sten Session des heiligen Tridentinischen Kouziliums vor den geistlichen Richter gehören, vor seinem Gerichte zu untersuchen und darüber abzuurtheilen. 22) Bei Vakaturen werden die Benefizialeinkünfte auf folgende Art bezogen: die Einkünfte eines Domkaplans fallen, während der Vakatur, der Kapitelskasse zu. Annoch durch drei Monate nach dem Tage der Begräbniss eines Domkapitulars, fällt das betreffende Salarium des Verstorbenen seinen Erben zu. Der Gehalt des Bischoffs fliesst, vom Tage der Begräbniss an, dem neu zu wählenden Bischoffe zu. 23) Der Fond für die Aussteuer des Bischoffs und seiner Kurie, in 150,000 Fl, bestehend, soll sogleich ausgehändigt werden, sobald der heilige Vater die Bulle für Errichtung des neuen Bisthums wird erlassen haben. Die Aussteuer hingegen sowohl des Kapitels als des Seminariums wird, aus besonderer Bewilligung des heiligen Vaters, für so lange zurückgehalten, bis nach und nach so viel Fond, als nöthig und hierzu bestimmt ist, frei und verfügbar zu diesem Zwecke seyn wird. Damit aber dem Bischoffe in Regierung der Diözese bei der Wahl des folgenden Bischoffs nicht benachtheiligt werde, wird der heilige Vater angelegentlichst gebeten, das Domkapitel jetzt schon zu bestellen, wenn schon die Domkapitularen ihre Einkünfte noch nicht beziehen können.

2.

Urkunde des Konkordats, für die Errichtung des Bisthums Basel, vom 26sten März 1828.

Art. 1. Die Kantone Luzern, Solothurn und der Theil des Kantons Bern, der durch den Wiener-Kongress abgetreten wurde, so wie der Kanton Zug, werden in Zukunft für ihre katholische Bevölkerung das Bisthum Basel bilden.

Art. 2. Die Residenz des Bischoff's und des Domkapitels wird in die Stadt Solothurn verlegt; dem zu Folge wird die Kollegiatkirche zu St. Urs und Victor (welche jedoch fortwährend Pfarrkirche bleiben wird) zur Domkirche und das Kollegiatkapitel zum Domkapitel des Bisthums Basel erhoben werden.

Art. 3. Das Domkapitel wird aus siebenzehn Domherren bestehen, wovon wenigstens 12 werden zur Residenz verpflich

tet seyn, sowohl zur Aushülfe beim Gottesdienste, als um dem Bischoffe behülflich zu seyn. Aus der Zahl der 17 Domherren werden 10 auf alle den Bisthumssprengel bildende Kantone vertheilt, als konstituirende Domherren angesehen, mit dem Titel von Domkapitularen. Unter diesen 17 Domherren sind die noch lebenden Mitglieder des ehemaligen baselschen Domkapitels mitbegriffen; sie haben das Recht der Residenz, und sollte sich unter ihnen ein Würdeträger befinden, so wird ihm die Dekanswürde übertragen werden. Das Domkapitel wird zwei Würdeträger haben, einen Probst und einen Dekan.

Art. 4. Die Domkapitularen werden den geistlichen Rath des Bischoffs bilden.

Art. 5. Ihnen steht bei Erledigung des bischöfflichen Stuhls die Wahl des Bischoffs nach den Vorschriften des Art. 12 zu.

Art. 6. Die 10 Kapläne der Kollegiatkirche zu St. Urs und Victor werden für den Gottesdienst und andere religiöse Verrichtungen dem Domkapitel angeschlossen.

Art. 7. Die Fabrica des gleichen Kapitels, deren jährliches Einkommen auf ungefähr 2000 Schweizerfranken geschätzt werden kann, wird den Kirchenschmuck, die Verzierungen und überhaupt die zum Gottesdienste nöthigen Geräthschaften her-. beischaffen und unterhalten. Um für die erwähnten Gegenstände auf angemessene Weise sorgen zu können, werden die für den Unterhalt des Bischoff's angewiesenen Einkünfte während der Erledigung des bischöfflichen Stuhls der gleichen Fabrica zugerechnet.

Art. 8. Zu Solothurn, dem Sitze des Bischoffs und des Domkapitels, wird ein Seminarium errichtet, für welches die Regierungen hinsichtlich der nöthigen Stiftungen und Gebäulichkeit Bedacht nehmen. Wenn noch andere Seminarien für nöthig erachtet werden, so wird der Bischoff solche im Einverständnisse mit den betreffenden Regierungen, die dafür die nöthigen Stiftungen und Gebäude hergeben werden, errichten. Vereint mit vier Domherrn verschiedener Kantone, wovon zwei durch den Bischoff und zwei durch das Domkapitel ernannt werden, leitet und verwaltet dieser die Seminarien.

Art. 9. Die Einkünfte des Bischoffs sind auf 8000 Schwei→

zerfranken festgesetzt. Die Einkünfte des Probstes des Kollegiatstiftes zu St. Urs und Victor sind dem Domprobste angewiesen. Die Pfründe des Domdekans erhält einen jährlichen Zuschuss von 800 Franken. Die jährlichen Einkünfte jedes residirenden Domherrn der Stände Luzern und Bern sind auf 2000 Franken festgesetzt. Die Domherrn, so wie die Kaplane von Solothurn und ihre Nachfolger, bleiben im vollen Genusse ihrer dem Kollegiatkapitel zu St. Urs und Victor gehörigen Pfründen. Hinsichtlich der nicht, residirenden Domherren verpflichten sich die Regierungen, jedem derselben jährlich 300 Franken zu geben.

Art. 10. Ausser den bestimmten Gehalten werden dem Bischoffe und den residirenden Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen angewiesen.

Art. 11. Die Regierungen der Diözesanstände werden für den Unterhalt des Bischoffs, die Dompfründen und die Ausstattung der Seminarien sich mit dem heiligen Stuhle in einer spätern Unterhandlung verständigen, inzwischen werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus. Die Regierungen werden ihren freien regelmässigen Bezug, so wie ihre Unveräusserlichkeit gewährleisten; sie werden auch für den Unterhalt der Domherrenwohnungen sorgen. Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöfflichen Wohnung und der Gebäude des in Solothurn zu errichtenden Seminarium wird durch die Regierung von Solothurn gesorgt werden. Die Gebäude vọn Seminarien, die anderswo errichtet werden sollten, sind von denjenigen Kantonen zu erhalten, die es betreffen mag.

Art. 12. Die Domkapitularen haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischoff zu wählen. Der zum Bischoff Gewählte wird vom heil. Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den für die schweizerischen Kirchen üblichen Formen werden dargethan seyn. Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche Weise. Die Ernennung des Dekans steht dem heiligen Vater zu. Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kantone zugehörigen Pfründen. Für die von dem Kantone Bern zu gebenden Domherren wird das Domkapitel zu jeder Wahl der Regierung dieses Standes ein Verzeichniss von

sechs Kandidaten vorlegen, welche drei davon streichen kann, worauf der Bischoff den Domherrn ernennt. Die zehn vom Kollegiatkapitel zu St. Urs und Victor herrührenden Pfründen werden auf die bisher übliche Weise besetzt. Die Regierung von Solothurn wird unter den Besitzern dieser Pfründen die sie betreffende Zahl von Domkapitularen bezeichnen, worunter sich der von dieser gewählte Probst befinden wird. Der dem Kanton Zug vorbehaltene, nicht zur Residenz verpflichtete Domherr wird von der Regierung dieses Standes ernannt. Der zum Domherrn Gewählte muss entweder Angehöriger des Kantons seyn, dem die Pfründe gehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen versehen, und in diesen beiden Fällen die folgenden Eigenschaften besitzen: Er muss Weltpriester seyn, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe wenigstens vier Jahre lang mit Eifer und Klugheit versehen haben, oder dem Bischoff in der Verwaltung der Diözese oder der Seminarien behülflich gewesen seyn, oder sich als Professor der Theologie oder des kanonischen Rechts ausgezeichnet haben. Die erste Ernennung der Domherren ist dem heil. Vater vorbehalten.

Art. 13. Dem gleichen Domherrn kann nicht mehr als eine Würde übertragen werden; die des Probstes und des Dekans können nicht durch Domherren des gleichen Kantons bekleidet werden.

[ocr errors]

Art. 14. Der Bischoff wird in die Hände der Abgeordneten der das Bisthum Basel bildenden Stände den folgenden Eid leisten:,,Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evange,,lium Treue und Gehorsam den Regierungen der Kantone, aus ,,denen das Bisthum Basel besteht. Ueberdies gelobe ich, we,,der in noch ausser der Schweiz ein Verständniss zu pfle,,gen, an einem Rathschlage Theil zu nehmen, und eine ver,,dächtige Verbindung zu unterhalten, welche die öffentliche ,,Ruhe gefährden könnte, und sollte ich je Kenntniss erhalten ,,von einem dem Staate schädlichen Komplotte, sey es in mei„ner Diözese oder anderswo, so werde ich die Regierung davon ,,in Kenntniss setzen."

Art. 15. Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später der Sitz des Bischoffs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden soll

« ÖncekiDevam »