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te, alsdann das Stift zu St. Urs und Victor wieder auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hat.

Art. 16. Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bisthums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für ihre katholische Bevölkerung, die nicht schon einbegriffen ist, vorbehalten und gesichert, so wie dem Kanton Thurgau, nach den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen. Im Falle, dass einer oder der andere der benannten Kantone beitreten würde, so wird das bischöffliche Tafelgut bis auf das Maximum von 10,000 Schweizerfranken nach dem Massstabe der katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons vermehrt. Wenn die Vereinigung aller oben genannten Kantone Statt finden sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbischoff versehen werden, den der Bischoff wählen, und dem die Diözesankantone ein jahrliches Einkommen von 2000 Schweizerfranken sichern werden. Jede weitere Anordnung in Bezug auf den Beitritt der erwähnten Kantone ist einer spätern Uebereinkunft vorbehalten. Die Ratifikationen dieser gegenwärtigen Uebereinkunft, die in Doppel ausgefertigt und gesiegelt worden, sollen so bald immer möglich ausgefertigt werden. So geschehen zu Luzern, den 26. März 1828.

3.

Bulle Pabst Leo XII. für die Einrichtung und Begränzung des Bisthums Basel.

(Aus der Athanasia, einer theologischen Zeitschrift etc. von Dr. Benkert, 1828. III. Bd. III. Heft Seite 536 ff.) Leo, Bischoff, Diener der Diener Gottes, zum ewigen

Andenken der Sache.

Die Aufrechthaltung der Bischoffssitze gehört in der That unter die Hauptpflichten Unsres Apostolischen Amtes. Wir sol len Uns angelegen seyn lassen, auf alle mögliche Weise zu thun, was immer zur Aufnahme der katholischen Religion, zur Zierde der Kirchen und zum Vortheile und Nutzen der Christ

gläubigen zuträglich scheint. Mit innigsten Schmerzen sehen

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Wir, wie in den vergangenen höchst bedauerungswürdigen Revolutionsjahren das ganze Kirchenwesen, zumal in einigen Ländern, in die grösste Verwirrung gerieth; und hielten es also für Unsere Oberhirtenpflicht, so vielen Uebeln nach Unserem Vermögen dadurch allmählig abzuhelfen, dass wir wieder neue Kathedrale errichten, Domkapitel einsetzen, die Gränzen der Bisthumssprengel bestimmen, und ihnen hinlängliche Einkünfte anweisen, damit jede Diözese von ihrem eigenen Bischoffe so, wie die heiligen Canones es vorschreiben, verwaltet werden könne. Da wir nun dieses Ziel anstrebten, und Uns nicht unbekannt war, das Bisthum Basel, ehemals durch seine weite Ausdehnung und angesehenen Bischöffe hochberühmt, wovon noch grosse und glänzende Denkmale Zeugnisse ablegen, sey während der vorübergegangenen schrecklichen Umwälzung in eine wahrhaft elende Lage herabgesunken, indem seine Kathedralkirche ausgeplündert, das Domkapitel aufgehoben, der Diözesanfond weggenommen und der Bisthumssprengel verenget worden; so dachten Wir ernstlich darüber nach, was sich wohl für Mittel gegen diesen Uebelstand ort- und zeitgemäss anwenden liessen, zogen auch diejenigen in Unsere Berathung, welche es zunächst anging, und erachteten es endlich für zweckmässig, den bischöfflich Baselschen Sitz in die Stadt Solothurn zu verlegen, und Alles, was die Errichtung des Domkapitels sowohl, als die Kathedralkirche selbst belangt, auf eine angemessene Weise, wie unterhalb angeführt steht, festzusetzen. Willens also, für die geistliche Regierung dieser bischöfflichen Kirche und Diözese, soviel Uns im Herrn möglich ist, Sorge zu tragen, mit voller Sachkenntniss und nach reifer Ueberlegung, heben Wir vorläufig, vermöge Unserer apostolischen Vollmacht die ehemalige Kathedrale und das alte Domkapitel von Basel auf, und schaffen es ab; und machen auch dem Kollegiatstifte der heiligen Ursus und Victor in Solothurn ein Ende; erheben diese Stadt zur bischöfflichen Stadt, und besagte Kirche der heiligen Ursus und Victor die bisher Stifts und Pfarrkirche gewesen, zur Kathedrale, versetzen den bi schöfflich Baselschen Sitz dahin, gründen und errichten daselbst unter Beibehaltung des Pfarrrechts das Baselsche Domkapitel und übergeben und bestimmen für immer diesen neuen Sitz, Dom

kapitel und Diözese Unserm ehrwürdigen Bruder, Franz, Xaver von Neveu, wirklichem Bischoffe von Basel, und seinen Nachfolgern im Hirtenamte, nebst allen respectiven Rechten, Vorzügen, und Privilegien, die ihnen gesetzlich gehören. Das neue Domkapitel erwähnter Kathedralkirche soll nach Unserem Willen aus siebzehn Domherrn bestehn, worunter der Domprobst als erster Würdeträger nach dem Bischoff und der Domdechant als zweiter Würdeträger begriffen seyen; unter diese siebzehn Domherrn sollen nebst ihrem Probste die neun Chorherrn des bisherigen und von Stund an aufgehobenen Kollegiatstiftes, drei Geistliche des Kantons Luzern, drei aus dem Kantone Zug gehören. Im Falle, dass noch Domherrn des alten Basler Domkapitels beim Leben wären, müssen dieselben in das neue Kapitel aufgenommen werden, und wäre einer von ihnen ein Würdeträger gewesen; so soll ihm die Dechantenstelle im neuen Kapitel zugewiesen seyn.

Das Kapitel zerfällt in zwölf Präbenden der Residirenden und fünf Nicht Residirender. Residirende, welchen der Chordienst zuerkannt ist, sind die zehn Domherrn von Solothurn, einer aus den 3 Domherrn von Luzern und gleichfalls Einer aus den Dreien von Bern. Nicht-Residirende sind die andern zwei Domherrn von Luzern sowohl, als auch von Bern und Einer vom Kantone Zug. Zehn aus diesen siebzehn Domherrn, unter denen auch die beiden Würdeträger mit begriffen sind, bilden den Rath des Bischoffs, hahen aktiv- und passiv Stimme im Kapitel, und das Recht, den Bischoff auf zu bestimmende Weise zu erwählen; dieselben sind drei Domherra von Solothurn, nämlich der Domprobst und noch zwei andere Domherrn, deren Erwählung von ihrer Kantonsregierung abhängt, die drei Domherrn von Luzern, die Dreie von Bern, und der von Zug. Weil laut kanonischen Satzungen die Kathedralkapitel eine Präbende für Einen Theologen und Eine für einen Pönitentiarius haben sollen, so empfehlen Wir Unserm ehrwürdigen Bruder, dem jedesmaligen Bischoff von Basel, augelegentlichst sobald möglich zwei Präbenden für zwei Domherrn, deren Einer Theolog, der Andere Pönitentiarius seyn muss, zu bestimmen und legen es ihm auf sein Gewissen. Wir befehlen

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auch, es sollen die zehn Kapläne der bisherigen Kollegiatstifte als Kapläne des neuen Domkapitels fortbestehen und bei den kirchlichen Funktionen der Kirche und dem Domkapitel mit Anstand ihren Dienst versehen. Nach solcher Bildung des Domkapitels verleihen Wir den zehn Domkapitulaturen, die den Rath des Bischoffs ausmachen, das Recht, binnen drei Monaten aus dem Diözesanklerus mit Beobachtung der kanonischen Regeln den künftigen und jedesmaligen Bischoff von Basel zu erwählen, geben ihnen jedoch zugleich die Weisung, das Wahlinstrument in authentischer Form, wie es üblich ist, an den heiligen Stuhl zu senden. Wenn dann die Wahl als kanonisch erkannt wird und sich aus dem Untersuchungsprozess nach der den Schweizerbisthümern gewöhnlichen Form bewährt, der Erwählte habe wirklich die gehörigen kanonischen Eigenschaften; bestätigt der heilige Stuhl die geschehene Wahl und gibt dem Erwählten durch apostolischen Brief die kanonische Einsetzung. Ist hingegen die Wahl unkanonisch vor sich gegangen, oder ergiebt es sich, dass der Erwählte vorerwähnte Eigenschaften nicht hat; so erlauben Wir dem Domkapitel. aus besonderer Gnade zu einer neuen Wahl nach kanonischer Art zu schrei ten. Die erste Besetzung der Würde und Dompräbenden behalten Wir Uns vor. Bei den künftigen Erledigungen bleibt nur die Besetzung der Dechantenstelle für alle Zeit dem apostolischen Stuble vorbehalten. Der Regierung von Solothurn soll ihr altes Recht verbleiben, den Domprobst und ihre Domherrn, welche ihre Einsetzung wie bisher erhalten sollen, zu ernennen; jener von Luzern gewähren Wir das Privilegium, die drei Domkapitularen ihres Kantons zu erwählen. Für die jedesmalige Erwählung der drei Domkapitularen des Kantons Bern machen die Domkapitularen ein Verzeichniss von sechs Klerikern für die Regierung von Bern; diese ist berechtigt, höchstens drei auszustreichen; und aus dem Ueberrest ernennet der je desmalige Bischoff den neuen Domherrn. Ein Domherr kann nur Eine Würde bekleiden; auch dürfen der Domprobst und Domdechant niemals aus dem gleichen Kantone genommen wer den. Bei der Wahl der Domherrn ist wohl zu beobachten, dass, wer zum Domherrn erwählbar seyn soll, entweder angehöri ger des Kantons seyn muss, dessen Präbende erledigt ist, oder

daselbst in einem geistlichen Amte stehen; ferner muss er Weltpriester seyn, wenigstens vier Jahre lang eine mit Seelsorge verbundene Pfründe mit Klugheit und Pünktlichkeit versehen haben, oder dem Bischoffe in der Verwaltung des Bisthums oder Seminars behülflich gewesen seyn, oder endlich Theologie oder Kirchenrecht und geistliche Fächer mit Nutzen gelehrt haben. Ueberdiess bestätigen Wir Alles, was vormals in Bezug auf die Absonderung von der Diözese Basel angeordnet worden; erklären vorläufig die Zustimmung Aller, die etwa daran Theil haben mögen, für unnöthig; trennen auch, insoweit es bedarf, von jeder andern Diözese alle jene Theile, die bisher dem wirklichen Bischoffe von Basel zur Verwaltung Namens des heiligen Stuhles übergeben worden waren, los; sondern auch die andern Pfarrkirchen davon ab; und beschliessen durch vorliegende Bulle, das neue hinlänglich grosse Bisthum Basel soll von nun an künftighin in sich schliessen die ganzen Kantone Luzern und Solothurn; jenen Theil des Kantons Bern, welcher durch den Wiener Vertrag an diesen Kanton war abgetreten worden und den Kanton Zug mit ihren katholischen Einwohnern, wie auch die Bezirke und Pfarreien der Kantone Basel und Aargau, welche bisher zur Diözese Basel gehört haben und noch gehören. Es können aber auch der Kanton Thurgau und jene Theile der Kantone Basel und Aargau, so ehemals dem Bisthume Konstanz einverleibt waren, auf eine Weise, die noch zu bestimmen ist, in die Diozese Basel eintreten. In diesem Falle bestätigen Wir vorerwähntem bischöfflich Baselschen Sitze, der dem apostolischen Stuhle unmittelbar unterworfen ist, das Recht, einen Weihbischoff zu haben, um im ganzen Bisthumssprengel jene Verrichtungen zu thun, wozu nur die Bischoffsweihe berechtigt. Die Ernennung des Weihbischoffs, welche üblicher Weise vom Pabste geschehen müsste, bleibt für immer dem jedesmaligen Bischoffe von Basel frei überlassen. Um für den gebührenden und anständigen Unterhalt des wirklichen und jedesmaligen Bischoffs von Basel, seines Suffragans, insofern desselben Ernennung Platz finden sollte und des Domkapitels schicklich und dauerhaft Sorge zu tragen, verordnen Wir: es sollen für die bischöffliche Tafel alle Jahr acht Tausend Schweizerfranken abzugsfrei aus

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