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gesetzt seyn, welche sich jedoch durch die Theilnahme, Anschliessung und Verbindung der andern drei Kantone, deren oben Erwähnung geschah, bis zur Summe von zehn Tausend Franken gleicher Währung nach dem Verhältnisse der katholischen Einwohner eines jeden, zur Baseler Diözese gehörigen Kantons vermehren werden. Für den Weihbischoff sind jähr lich zwei Tausend Schweizerfranken bestimmt; der Domprobst, die neun Domherrn und die zehn Kapläne behalten das gleiche Einkommen, das sie, ehe die Solothurner Kollegiatstifte aufgehoben wurden, genossen; der Domdechant soll noch zur Dompräbende eine Zulage von acht Hundert Franken erhalten; jeder residirende Domherr aus den Kantonen Luzern und Bern zwei Tausend Franken und jeder von den Nichtresidirenden drei Hundert Franken. Diese Jahresgehalte, deren Fundirung vermittelst eines später abzuschliessenden Vertrages gehörig be-, stimmt werden wird, bezahlen indessen die respectiven Kantonsregierungen, die sich zu dessen Erfüllung in gültiger Form verpflichtet haben. Dem Bischoffe von Basel, seinem Suffragan und sämmtlichen residirenden Domherrn werden von den Regierungen die nöthigen Domherrnwohnungen verschafft. Für den Unterhalt der Domkirche und die bischöffliche Wohnung wird die Regierung von Solothurn sorgen. Der Bestand der Kathedralfabrik und die nothwendigen Ausgaben für die kirchlichen Paramente, Geräthschaften und den Gottesdienst sind gedeckt durch das jährliche Einkommen von zwei Tausend Schweizerfranken, die schon vorher der Fabrik des chemaligen Solothurner Kollegiatstifts angewiesen waren; und um hierfür noch reichlicher bedacht zu seyn, sollen zu diesem Zwecke auch die Tafeleinkünfte verwendet werden, welche während der Erledigung des bischöfflichen Sitzes verfallen. Dem also neuerrichteten Domkapitel theilen Wir die Vollmacht mit, Verordnungen und Satzungen zu machen, die jedoch den heiligen Canones und apostolischen Konstitutionen keineswegs zuwider seyn dürfen, und vom Bischoffe ausdrücklich genehmigt werden müssen, und sich aller Ehren, Insignien und Privilegien zu erfreuen, welche andere Domkapitel in der Schweiz haben, wenn selbe nur nicht unter einem mit Beschwerde verbundenen Titel erworben sind. Sollte sich etwa aus irgend einer

Ursache der Fall ereignen, dass späterhin der Sitz des Bischoff's und das Domkapitel kanonisch anderswohin verlegt würde; so wird das Kollegiatstift der Heiligen Urs und Victor wieder in den gleichen Stand herabgesetzt, worin es sich befunden, ehe es zu den Rechten eines Domkapitels gelangt war. Wir finden es in der That nöthig, zu beschliessen und zu gebieten, dass man auf eine schickliche und dauerhafte Weise für den Unterhalt der alten, jetzt aufgehobenen Kathedralkirche von Basel und für die Kosten des in ihr zu haltenden Gottesdienstes Vorsorge treffe. Ueberdiess wollen Wir: Unser ehrwürdiger Bruder, der Bischoff von Basel, soll in der Stadt Solothurn ein geistliches Seminar für die Jugend errichten, wo junge Kleriker bequeme Kost und gehörige Unterweisung erlangen; für desselben nöthige Gebäulichkeit und freies jährliches Einkommen haben die Kantonsregierungen zu

gen. Wenn noch andere Seminare in anderen Kantonen für nöthig erachtet würden, wird sie der Bischoff im Einverständniss mit den respectiven Regierungen, die, wie oben, nöthige Wohnung und freie jährliche Einkünfte dazu beitragen werden, errichten. Der Bischoff hat, laut Vorschrift des Kirchenrathes von Trient allezeit über die Leitung und Verwaltung und den heilsamen Unterricht dieser Seminare zu wachen, wobei ihm vier Domherrn verschiedener Kantone, von denen zwei durch den Bischoff selbst und zwei durch den Rath des Bischoffs erwählt werden, behülflich sind. Wir befehlen: erwähnte bischöfflich Baselsche Kirche soll gemäss ihrer, jetzt, wie oben, angewiesenen Tafeleinkünfte üblichermassen für zwölf Hundert und vierzig Goldgulden der apostolischen Kammer taxirt seyn, und diese Taxe in die Bücher besagter Kammer eingetragen werden. Wir erlauben dem Bischoffe, vor Abgeordneten der Kantone, die das Gebiet des Bisthums Basel ausmachen, folgenden Eid der Treue zu leisten:

,,Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evangelium Treue ,,und Gehorsam der Regierung jener Kantone, aus denen die „,,Baseler Diözese besteht. Auch verspreche ich, weder in noch ,,ausser der Schweiz ein Verständniss zu pflegen; an einem ,,Rathschlage Theil zu nehmen und eine verdächtige Verbindung zu unterhalten, wodurch die öffentliche Ruhe gefährdet

,,werden könnte; und sollte ich von einem für den Staat ver,,derblichen Komplotte in meinem Bisthumssprengel oder an,,derswo Kenntniss erlangen; so will ich es der Regierung ,,entdecken."

Um diess Alles und Jedes so, wie Wir. es oben angeordnet haben, recht und geschwind ins Werk zu setzen, erwählen Wir Unsern geliebten Sohn, den wirklichen apostolischen Nuntius in Luzern und bei desselben Abgange den Geschäftsträger des heiligen Stuhls in der Schweiz zum Vollzieher gegenwärtiger Bulle und ordnen ihn hierzu ab', geben ihm auch die nöthigen und schicklichen Vollmachten, entweder in eigner Person oder durch eine andere in kirchlicher Würde stehende Person, die jedoch speziell von ihm zu bevollmächtigen, wäre, Alles, was oben angeordnet worden, zu thun, festzusetzen, anzuordnen, zu beschliessen, und jede Einsprache gegen Obiges, die wie immer etwa im Vollziehungsakte erfolgen möchte, in Untersuchung nehmen, und frei darüber den ganz entscheidenden Spruch fällen zu dürfen und zu können. Auch soll man niemals gegenwärtige Bulle, nebst ihrem ganzen Inhalte, deswegen, dass nicht alle wahre oder vorgebliche Interessenten angehört worden seyn, und ihre Einwilligung dazu gegeben haben, als unterschlichen oder überschlichen oder ungültig, oder als mangelhaft in Beziehung auf Unsere Meinung oder auf was immer für eine andere, wiewohl wesentliche Sache, rügen, anfeinden oder in Widerspruch setzen können; sondern sie soll allezeit und fortwährend gültig und kräftig seyn und bleiben, ihre volle und gänzliche Wirkung haben und behalten, und von Allen, die es angeht, unverletzlich beobachtet werden; und im Falle, dass Jemand, von was immer für einem Ansehen, wissentlich oder unwissentlich in etwas gegen dieselbe anstossen würde, erklären Wir seinen Akt für ganz ungültig und nichtig. Es sollen auch dieser Bulle keinen Eintrag thun können, weder die Vorschrift von der Freiheit des Rechtansuchens, noch andere aus Unsern und der apostolischen Kanzelei Regeln und apostolischen Konstitutionen und Verfügungen, noch die Satzungen und Gewohnheiten, sogar Privilegien und Indulte vorerwähnter Kirchen, auch wenn sie durch einen Eid eine apostolische Bestätigung oder, wie immer, bekräftigt wä

ren, noch etwas Anderes, das sonst einer besondern und namentlichen Erwähnung bedürfte und im Gegensatze läge. Wir wollen: der Vollzieher dieser Bulle soll von allen und jeden Akten, welche in Vollziehung derselben geschehen, Abschriften in authentischer Form, sobald möglich, an die heilige Kongregation über die Konsistorialangelegenheiten zur Aurbewahrung in ihrem Archive übersenden. Ueberdiess soll den Abschriften und auch den gedruckten Exemplaren gegenwärtiger Bulle, wenn sie von einem öffentlichen Notar unterschrieben, und mit dem Siegel einer, in einer Kirchenwürde stehenden Person versehen sind, in und ausser Gericht völlig so viel Glauben beigemessen werden, als dem Originale selbst, wenn es überreicht oder vorgewiesen würde. Keinem einzigen Menschen sey es erlaubt, diese Akte Unserer Aufhebung, Abschaffung, Vernichtung, Uebersetzung, Errichtung, Zueignung, Anweisung, Anbefehlung, Auftragung, Wegerkennung und Willensmeinung zu verletzen oder ihr verinessentlich entgegenzuhandeln. Sollte sich Jemand unterfangen, dieses zu thun; so wisse er, dass er sich die Ungnade des Allmächtigen Gottes und seiner heiligen Apostel, Peter und Paul, zuziehe.

Gegeben zu Rom bei S. Peter im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1828, den 5. May, im fünften Jahre Unserer Päbstlichen Regierung.

(L. S.)

Vis. von d. Curia

D. Testa.

Pacca, Pro-Dat.

Für den Herrn Kardinal Albani
F. Capaccini, Substitut.

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4.

Päbstliche Bulle für die Vereinbarung der Kantone Aargau und Thurgau mit dem Bisthume Basel; vom 23sten März 1830.

(Aus dem ,,Kanonischen Wächter" u. s. w. Herausgegeben von Alex. Müller, 1830. Nr. 18.)

Pabst Pius VII. zu ewigem Gedächtnisse. Für das Heil der Seelen, gemäss der Uns übertragenen Verwaltung der all

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gemeinen Kirche eifrig besorgt, richten Wir gern die Verfügungen Unserer apostolischen Gewalt dahin, wo wir zur Förde rung ihrer Worte günstigere Verhältnisse eintreten sehen. Wir haben deswegen mit geneigter Gesinnung vernommen, was, zur Bewerkstelligung des Beitritts der Kantone Aargau und Thur gau zum Bisthume Basel, dem ehrwürdigen Bruder Petrus, Erzbischoff von Tarsus, Unserm Nuntius bei den Schweizern, mit den von den Regierungen dieser Kantone hierzu beauftragten wohlgebornen Männern verhandelt wurde. Daher Wir, nach genauer Untersuchung dieser ganzen Angelegenheit, mit dem Wunsche, für die geistliche Leitung des dortigen Volkes erspriesslich zu sorgen, in völliger Sachkenntniss, nach reiflicher Ueberlegung und kraft apostolischer Machtvollkommenheiten, die katholische Bevölkerung des Kantons Aargau, nämlich sowohl die jenes Gebiettheils, der vom Bisthume Konstanz getrennt wurde, als die desjenigen, der ehemals unter der alten bischöfflichen Kirche von Basel stand, so wie auch die katholische Bevölkerung des ebenfalls vom Bisthume Konstanz getrennten Kantons Thurgau der Diözese des Bisthums Basel, welche durch die von Pabst Leo XII, Unserem Vorfahren seel. Andenkens, hinsichtlich der neuen Umschreibung jener Diözese erlassenen Bulle jüngst errichtet wurde, auf ewige Zeiten zuweisen und zutheilen. Wir wollen aber, dass drei Domherrn aus dem Kantone Aargau in das Kapitel der Domkirche zu den Heil. Urs und Victor in Solothurn aufgenommen werden, nämlich: ein residirender und zwei nicht residirende, Forenses genannt, und dass überdiess noch ein nichtresidirender aus dem Kanton Thurgau beigefügt werde, ganz unter den gleichen Vorschriften und Bedingungen, welche durch die erwähnte apostolische Bulle für die Domherrn des Kantons Bern festgesetzt sind, die Wir aber sämmtlich, Kraft dieser Bulle, für die Wahlart der Aargauischen und Thurgauischen Domherrn bestätigt und ge nehmigt erklären. Dem zufolge wollen Wir, bei Ernennung derselben das vorzüglich und sorgfältig beachtet wissen, dass sie nicht nur in jenen Kantonen, für welche sie eine Domherrnstelle erhalten sollen, Bürgerrecht und Wohnsitz haben, sondern überdiess mit den für die Domherrn überhaupt vorgeschriebenen Eigenschaften begabt seyen, oder der kirchlichen Ver

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