Sayfadaki görseller
PDF
ePub

waltung nützliche Dienste im Kanton geleistet haben. Es werden daher dem, nach Vorschrift der erwähnten Bulle schon eingesetzten Domkapitel vier Domherrn beigefügt werden, nämlich ein residirender und zwei nicht residirende, oder Forenses, für den Kanton Aargau, und gleichfalls ein nichtresidirender, oder Forensis, aus dem Kantone Thurgau. Diese vier Domherrn werden einen Bestandtheil des bischöfflichen Senats bilden, im Kapitel Aktiv- und Passivstimmrecht haben und das Recht geniessen, den Bischoff zu wählen, und folglich wird das gesammte Domkapitel aus 21 Domherrn bestehen, von denen 13 zu der Klasse der residirenden - gehören, 8 aber nicht residirende oder sogenannte Forenses seyn werden. Wir befehlen ferner und verordnen: dass die beiden Kantone Aargau und Thurgau alle jene Rechte zu geniessen haben sollen, welche im Allgemeinen und überhaupt durch dieselbe apostolische Bulle den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und Zug verliehen wurden, so wie auch, dass sie zu den nämlichen Beschwerden und Obliegenheiten verpflichtet seyn, welche den erwähnten Kantonen durch eben jene Bulle auferlegt wurden. Damit nun aber die Vollziehung dieser Verfügungen, von denen Wir einen guten Erfolg für das Heil der Seelen zuversichtlich erwarten, beschleuniget werde, übertragen Wir die Vollziehung derselben dem geliebten Sohne Michael Viale, welcher für den apostolischen Nuntius bei den Schweizern Unsere und dieses apostolischen Stuhles Geschäfte gegenwärtig führt, und Wir ertheilen demselben alle nothwendigen und dienlichen Vollmachten, damit er von sich aus oder durch eine andere, wenigstens in kirchlicher Würde stehende Person, diese Unsere Verordnung vollziehen lasse, und das beschliesse, was er für diese Angelegenheit das erspriesslichste im Herrn erachten mag. Wir wollen auch, dass er die Akten und Beschlüsse der Vollziehung an die Konsistorialkongregation zur Aufbewahrung einsende. Diesem sollen weder apostolische Satzungen und Verordnungen entgegen stehen, noch andere, wenn auch einer ausdrücklichen, besonderen und eigenen Erwähnung würdige, selbst durch Eide, apostolische Bestätigung oder irgend eine andere Versicherung bekräftigte Statuten, Uebungen, auch Privilegien, Indulte und apostolische Bullen, die, im Widerspru

che mit dem Obenangeführten, wie immer bewilligt, oder er neuert worden wären, welche alle und jede, deren Inhalt Wir, als in dieser Bulle vollständig und genügend ausgesprochen, und wie von Wort zu Wort eingerückt ansehen wollen, obgleich sie sonst in ihrer Kraft verbleiben werden, Wir zum Behufe des Obenangeführten, für diesmal, nur insbesondere und aus drücklich entkräften, und abgesehen von Allem, was immer sonst noch entgegenstehen möchte.

Gegeben zu Rom bei St. Peter unter dem Fischerringe, den 23. März 1830, im ersten Jahre Unseres Pontifikats.

(Unterz.) Kardinal Albani. Dem Originale gleichlautend. (Unterz.) Michael Viale, Auditor der heiligen Nuntiatur.

[ocr errors]

5.

Genehmigungsurkunde der päbstlichen Bulle vom 23. März 1830, von Seiten der betreffenden Schweizerkant one.

[ocr errors]

Wir, die Bevollmächtigten der löblichen Stände Aargau und Thurgau, in Folge der erhaltenen Aufträge Unserer hohen Kommittenten in Solothurn anwesend, um der feierlichen Publikation der apostolischen Bulle vom 23. März 1830, welche mit den Worten: De animarum salute, beginnt, in der Domkirche des neu organisirten Bisthums Basel beizuwohnen, und da besagte päbstliche Bulle, so wie die apostolische Bulle vom Mon. Mai 1828, welche mit den Worten: Inter praecipua nostri apostolatus munia, beginnt, mit ihren nachträglichen Vervollständigungen von den hohen Regierungen von Aargau und Thurgau in ihren wesentlichen Bestimmungen mit der zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug von dem päbstlichen Stuhle unterm 26. März 1828 abgeschlossenen Konvention über die neue Begränzung und Einrichtung des Bisthums Basel, so wie mit der zwischen dem hohen Stande Aargau und dem päbstlichen Stuhle unterm 2. Christmonat 1828 und zwischen dem hohen Stande Thurgau und dem päbstlichen Stuhle un

term 11. April 1829 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft übereinstimmend gefunden worden sind, ertheilen den erwähnten beiden apostolischen Bullen, Namens der hohen Stände Aargau und Thurgau, die landesherrliche Genehmigung, ohne dass dadurch auf irgend eine Weise etwas abgeleitet werde, was den Hoheitsrechten der Regierungen nachtheilig seyn möchte, oder den Landesgesetzen und Regierungsverordnungen, den erzbischöfflichen und bischöfflichen Rechten, den bestehenden bischöfflichen Konkordaten, oder den in der schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Kirchenverhältnissen beider Konfessionen und der darin gegründeten religiösen Toleranz entgegen wäre. Was hiermit unter Vorbehalt der weitern Anordnungen über ihre Vollziehung zur allseitigen Nachachtung in Kenntniss gebracht wird.

Gegeben in Solothurn den 29. Mai 1830.

Franz Joseph Friederich, Regierungsrath des Kantons Aargau. Joseph Nep. von Schmiel, Regierungsrath des Kantons Aargau.

Ludwig von Roll,

Staatsrath, als eigends dazu Bevollmächtigter und im Namen des hohen Standes Thurgau.

[blocks in formation]

Jedermann, der mit den neuern politischen Verhältnissen der italienischen Halbinsel näher vertraut ist, wird zum voraus die Gestaltung der Kirchenverhältnisse während der Periode der Restauration sich erklären. Der den meisten Regierungen dieses Landes angeborne Hang zum Absolutismus, die Scheu vor jeder Art Revolution und Reformation, und der vorherrschende Einfluss Oesterreichs begünstigten die Anmaassungen Roms mehr als jemals, und liessen die Zudringlichkeiten und Unbilden früherer Zeit vergessen. Auf die Basis der Monarchia Sicula kam, wiewohl diese auf mancherlei Weise mittelbar beeinträchtigt ward, ein neues Konkordat unterm 9. März 1818 zu Stande. Rom hatte den Abscheu des königlichen Hauses gegen jede Art Neuerung, somit die politische Gespensterseherei, und den Einfluss Oesterreichs auf die Entschlüsse desselben bestens zu benutzen gewusst, und es war ein Leichtes für Abschluss einer Norm in kirchlichen Angelegenheiten zu stimmen, die als ein Band des Gehorsams mehr, hinsichtlich der Völker, betrachtet werden konnte. Nach kurzer Unterbrechung, durch die Revolution, ward das Konkordat im Jahre 1821 vollzogen. Wie sehr jedoch Ihre Sizil. Majestäten dadurch auch sich die Hände gebunden, bewiess die Folge, und

die neuesten Tage, nämlich durch den berüchtigten Weiss - Zelter-Streit, beurkunden, bis zu welchem Grade von Schamlosigkeit die Anmaassung Roms sich versteigt, da, wo man ihr nicht frühe Zaum und Zügel anlegt.

1.

Konkordat zwischen Sr. Heiligkeit, Pabst Pius VII., und Sr. Majestät, Ferdinand I., König beider Sizilien*).

In Nomine Sanctissimae Trinitatis. Sanctitas Sua Summus Pontifex Pius VII. et Majestas Sua Ferdinandus I. regni utriusque Siciliae Rex pari studio consulere cupientes malis, quae in res ecclesiasticas in regno irrepserunt, collatis consiliis novam inire Conventionem decreverunt.

Hinc Sanctitas Sua Summus Pontifex Pius VII. in' Suum Plenipotentiarium nominavit Eminentissimum Dominum Hercu lem Consalvi S. R. E. Cardinalem, Diaconum S. Mariae ad Martyres, suum a secretis Status:

Et Majestas Sua Ferdinandus I., regni utriusque Siciliae Rex, Excellentissimum Dominum Aloysium de Medicis, regii ordinis S. Januarii Equitem, nec non regiorum ordinum S. Ferdinandi, del Merito, Constantiniani S. Georgii, atque imperialis S. Stephani de Hungaria Magnae Crucis Equitem, suum Consiliarium, et a secretis Status, atque aerario regio Praepositum.

Qui post sibi mutuo tradita respectivae Plenipotentiae Instrumenta in sequentes Articulos convenerunt.

Art. I. Religio Catholica Apostolica Romana est sola Religio regni utriusque Siciliae, atque in eo semper conservabitur cum omnibus juribus, ac praerogativis, quae ipsi competunt ex Dei ordinatione, et canonicis sanctionibus.

Art. II. Consequenter ad articulum praecedentem Institutio in regiis Universitatibus, Collegiis, et Scholis tam publicis, quam privatis, erit in oinnibus conformis doctrinae ejusdem Religionis Catholicae.

*) Vergl. Martens und Vater.

« ÖncekiDevam »