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um den Grad der Aufsicht und des Schutzes der Regierung über die römisch-katholische Geistlichkeit in Unserm Polnischen Königreiche, und den von derselben besessenen Fonds, kund zu thun: haben Wir, nach Vernehmung der Meinung der gesammten Versammlung des Staatsrathes, festgesetzt, und sezzen hiermit fest.

Erster Titel.

Allgemeine Vorschriften.

1. Art. Den Schutz und die Aufsicht über die römischkatholische Geistlichkeit, wie auch über die Fonds derselben, übertragen Wir der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung.

2. Art. Die Geistlichkeit darf sich nur vermittelst derselben an die Regierung wenden.

3. Art. Alle auf ihren Beruf bezüglichen Befehle und Mittheilungen der Regierung, empfängt die Geistlichkeit durch die Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung.

4. Art. Keinem Geistlichen ist es erlaubt, in Angelegenheiten, welche seine Pflichten betreffen, (ausgenommen in den im 23. Artikel der gegenwärtigen Verordnung angezeigten Fällen) seine Bitten und Vorstellungen der Kommission der Reliligionsgebräuche und der Volksaufklärung anders einzureichen, als nur durch die zukommende geistliche Behörde; doch aber, wenn diese Behörde in einem Zeitraume von 4 Wochen, von der Einsendung der Bitte nicht benachrichtigen sollte, so auch in allen Fällen, welche auf Civilbehörden Bezug haben, steht es dem Geistlichen frei, der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung, geradezu Klagen einzureichen.

5. Art. Die Geistlichen sind den Gerichts-, Administrations- und Polizey - Behörden in allem demjenigen untergeordnet, was ihnen mit andern Einwohnern des Landes gemein ist.

6. Art. In Misshälligkeiten, welche etwa zwischen der Geistlichkeit der römisch-katholischen Religion, und der Geistlichkeit anderer Bekenntnisse entstehen könnten, wird die Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung die Streitigkeiten entscheiden.

vienoloji-dl mb nendZweiter Titel 9

Besetzung der erledigten Stellen."

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7. Art. Zu einer erledigten Bischoffsstelle, können die Bischöffe und Kapitel des verwais'ten Stuhles Kandidaten empfehlen, mit Anzeige ihrer Verdienste; von diesen wird die Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung drei Unserm Stellvertreter *) vorstellen.

8. Art. Zu Suffraganen reicht der Ortsbischoff drei Kandidaten der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung ein, welche sie Unserm Stellvertreter vorstellen wird.

9. Art. Das Kapitel des durch den Tod des Bischoffs verwais'ten Stuhls, reicht den von ihm erwählten Administrator des Sprengels der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung, zu Unserer Bestätigung ein.

10. Art. Klosteräbte werden erwählt durch die Klosterversammlung in Gegenwart des Bischoffs dér Diözes oder seines Stellvertreters. Das Protokoll der Wahl wird der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung eingesendet, welche den Erwählten zu Unserer Bestätigung vorstellt.

11. Art. Jährlich werden von dem Bischoffe Prüfungen angesetzt, zu welchen die Kandidaten geistlicher Aemter, vor den vom Bischoffe dazu gesetzten Personen, sich zu stellen gehalten sind. Der Bischoff verfertigt von ihnen eine Liste, nach dem Grade der Fähigkeit eines jeden, mit Rücksicht auf seine Sitten, und überschickt sie der Kommission der Religionsge bräuche und der Volksaufklärung.

12. Art. Kein Benefiz kann vergeben werden, ausser an einen auf dieser Liste befindlichen Kandidaten. Für Regierungsbenefizien zeichnet der Bischoff aus derselben drei Kandidaten aus und stellt diese der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung vor, mit seiner Meinung von dem Leben und den Sitten derselben,

18. Art. In Benefize, die von Privatpersonen besetzt werden, können die geistlichen Behörden den Ernannten nicht

*) (dem Vicekönige.)

einsetzen, bevor sie davon der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung Meldung gethan haben, welcher sie die Schilderung des Lebens des Vorgestellten beilegen. Im Falle aber eines Streites zwischen den Patronen der Pfründe und dem Bischoffe, entscheidet die Kommission der Religionsgebräuche die Sache.

14. Art. Die Bischöffe werden der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung Meldung thun von den von ihnen erwählten Officialen, Gliedern des Konsistorii und Dechanten.

15. Art. Die Klöster beiderlei Geschlechts können zum Noviziat Niemand aufnehmen, ohne vorhergegangene Prüfung der sich dazu meldenden Person durch die geistliche Behörde der Diözes, auch nicht ohne die durch Vermittelung dieser erhaltenen Bewilligung der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung, zufolge der besondern Verordnung.

16. Art. Die Bischöffe oder ihre Konsistorien sind gehalten, der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung, die Wahlen der Regel-gemässen Vorgesetzten, wie auch alle Veränderungen unter den Geistlichen in den Klöstern, zu melden.

17. Art. Die Klostervorgesetzten beiderlei Geschlechts können Novizen weder vor dem geendigten 24sten Lebensjahre annehmen, noch sie bis nach geendigtem 30sten zum feierlichen Gelübde in Pflicht nehmen.

Dritter Titel.

Kirchenzucht.

18. Art. Die Synoden können sich ohne Erlaubniss der Regierung nicht versammeln, und ihre Beschlüsse müssen vor Bekanntmachung derselben der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung mitgetheilt werden.

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19. Art. Die geistlichen Behörden können, ohne es der Regierung gemeldet und deren Erlaubniss dazu erhalten zu haben, Päbstliche Bullen nicht bekannt machen.

20. Art. Die Bischöffe sollen genaue Aufsicht über die innere Polizei der Orden halten, welche sich nur durch die Bischöffe oder deren Konsistorien an die Regierung wenden dürfen.

21 Art. Die geistlichen Gerichte können für Uebertretungen und Vergehen gegen den Beruf und die Pflichten der Geistlichen zuerkennen:

1) Eine Geldstrafe zum Nutzen des barmherzigen Instituts, welche jedoch nicht über 100 Polnische Gulden betragen darf;

2) Abgabe auf einen Monat an ein Kloster oder Seminarium, um in sich zu gehen;

3) Suspension von den geistlichen Verrichtungen;

4) Entfernung vom Benefiz;

5) Verboth, die Amtsverrichtungen des Kapellanats auszuüben.

22. Art. Die geistlichen Behörden sollen der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung von allen Fällen, welche die im 21sten Artikel unter Nr. 3, 4 und 5 angezeigten rafen nach sich ziehen, und in welchen die Geistlichen sich vor ihrem Gerichte stellen müssen, als welches nur unter Autorisirung der genannten Kommission sich versammeln darf, Meldung thun. Die in der höchsten Instanz gefällten Urtheile haben die betreffenden Behörden der Kommission zu übersenden.

23. Art. Wenn die geistliche Obrigkeit, ohne ein Gericht zu halten, irgend einen von den Geistlichen mit obigen Strafen belegen sollte: so steht es dem Gekränkten frei, bei der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung eine Klage einzureichen; nicht minder, wenn das geistliche Gericht härtere Strafen zuerkennen sollte, als die Vorschrift im 21sten Artikel zulässt: so soll die Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung, nach geschehenem Recurs des Bedrückten an sie, ohne sich in die Untersuchung des Spruchs einzulassen, die Strenge desselben nach Massgabe des obigen Artikels mildern.

24. Art. Die Bischöffe sind verbunden, in ihren Kirch. sprengeln zu wohnen.

25. Art. Keiner von den Geistlichen darf zwei Benefizien besitzen.

26. Art. Die Geistlichen dürfen sich von ihren Kirchen nicht entfernen ohne Erlaubniss der geistlichen Behörde, wel

che sie nur auf 6 Wochen ertheilen kann. Auf längere Zeit hat die Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung die Erlaubniss zu ertheilen.

27. Art. Neue Parochien dürfen nicht errichtet, noch Gränzveränderungen in den alten gemacht, auch nicht zwei zusammen vereinigt werden, ohne Beauftragung der Regierung.

28. Art. Die Bischöffe sollen jährlich der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung die Liste der weltlichen und Ordensgeistlichkeit, überschicken, wie auch Berichte über den Zustand der Diözesseminarien, welche die An. zahl und Nahmen der Lehrer, die von denselben vorgetrage. nen Lehrgegenstände, zugleich auch die Anzahl und Nahmen der Schüler mit Bemerkungen über ihre Sitten und Fähigkeit, enthalten müssen.

Vierter Titel.

Kirchenfonds.

29. Art. Alle Fonds und Gebäude der Kirchen und Geistlichkeit stehen unter dem Schutze und der Aufsicht der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung.

30. Art. Da diese Kommission darauf zu sehen hat, dass die Kirchen und geistlichen Gebäude in bestem Zustande seyen: so hat sie gleicher Weise das Recht, zu Ausbesserung oder Aufbauung neuer diejenigen anzuhalten, welche dazu, nach den in dieser Hinsicht gegebenen Vorschriften, verpflichtet sind.

31. Art. Bei der Installation eines Benefizianten wird von dazu besonders von der Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung wie auch vom Bischoffe abgeordneten Personen, ein Inventarium über den Zustand der Kirche und deren Vermögen niedergeschrieben; für dessen Vollständigkeit der Benefiziat verantwortlich ist.

32. Art. Ein Gnadenjahr findet nicht Statt. Der Benefiziat hat zu den Einkünften seines Benefizes, nur während seines Lebens ein Recht. Alle Einkünfte, von dem Tage seines Todes an bis zur Installation seines Nachfolgers, werden zur Ausbesserung der Kirche verwendet; oder wenn die Kirche sie nicht nöthig haben sollte, gibt die Kommission der Religionsgebräuche und der Volksaufklärung die nöthigen Be

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