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tung des Kirchenrechts für die Rechtsbildung, d. h. das wissenschaftliche Rechtsstudium abgesehen von der Nothwendigkeit der Kenntniss des Kirchenrechts als eines fast überall einzig darin, dass dasselbe ein ganz vorzügliches, ja vielunbedingt GELTENDEN RECHTES leicht, wenn es richtig betrieben wird, ein ebenso wirksames Mittel als das Studium des römischen Rechtes bildet für die formelle Bildung des Juristen. Ob in dem geltenden Rechte des einzelnen Staates viele oder gar keine Sätze in dem Kirchenrechte als ihrer Quelle ruhen, das ist hierbei gänzlich gleichgültig. Es ist die bewundernswerthe Consequenz des kirchlichen Rechtes, die in der strengsten logischen Folge bis zu dem anscheinend unbedeutendGewiss wird sten Rechtssatze hinab die Entwickelung leitet, durch welche der Verstand formell gebildet und zur eigentlichsten Function: der juristischen Construction, befähigt wird. man einräumen, dass es auf den besonderen Rechtsstoff bei Objecten des Rechts nicht ankommt, um juristisch zu verfahren, dass man das Staats-Civilprocess-Privat-Recht u. s. w. Freilich hat das Privatrecht den gleich (juristisch) logisch behandeln könnte und müsste. Vorzug, dass sein Stoff ein fast ausschliesslich rechtlicher ist, somit nicht die Gefahr vorliegt, blos sociale Momente u. dgl. hineinzutragen. Aber das ist ja auch gerade hier die Aufgabe, den Rechtsstoff zu ermitteln und scharf zu sondern. Geschieht das aber im Kir-· chenrechte, so bietet kein Rechtsgebiet den gleichen Vortheil der Möglichkeit einer so scharfen logischen in allen und jeden Punkten streng consequenten Durchführung. Wäre es doch möglich, von dem einen Satze: der bestimmten in iure divino beruhenden Stellung des Primats und Episkopates ausgehend das ganze Gebäude des Kirchenrechts bis in seine Und so bildet es wegen dieser formellen Vollkommenheit kleinsten Theile zu entwickeln. einen absolut ebenso nothwendigen Bestandtheil des wissenschaftlichen Rechtsstudiums als das römische Recht stets bilden wird, wenn auch, was freilich nicht geschehen kann, aus demselben kein Satz in den geltenden Rechten sich fände.

ÖFFENTLICHES RECHT DER KIRCHE.

Schulte, Kirchenrecht,

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Erster Abschnitt.

Die Hierarchie ').

Erste Abtheilung.

Bildung und Stellung derselben in der Kirche.

§. 1. Allgemeines.

Indem Jesus Christus, den Aposteln die ihm über Alles im Himmel und auf Erden gegebene Macht für den Zweck ihrer Mission übertragend, den bestimmten Auftrag ertheilte, allen Völkern seine Lehre zu verkünden, die von ihm eingesetzten Gnadenmittel zu spenden, Alle zur Beobachtung der von ihm gegebenen Gebote anzuhalten, hatte Er seine Kirche geschaffen, als eine äussere, sichtbare Anstalt zur Entsündigung der Menschheit auf Erden, dieselbe ausgestattet mit der ganzen zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Machtfülle. Diese aber stand nicht allen in die Kirche Aufgenommenen zu, sondern war zuerst nur dem h. Petrus, dem Fürsten der Apostel, hierauf bei Wiederholung des Auftrags an alle Apostel, auch den übrigen überantwortet. Es war aber die Kirche von Christus ausdrücklich gestiftet für alle Völker und alle Zeiten bis an's Ende der Welt. 2) Hieraus

1) Ioan. Devoti Institutionum canonicarum Libri IV. (citirt nach Editio V. Gandae 1852. 2 T. 8.) L. I. Tit. II. pag. 106 sqq.

Die Literatur (meist theologische) ist am Genauesten angegeben bei Phillips, Kirchenrecht Bd. I. §. 32. u. Bd. 2. §. 76.

2) Matth. XXVIII. 18 20. „Et accedens Iesus locutus est eis, dicens: Data est mihi omnis potestas in coelo, et in terra: Euntes ergo docete omnes gentes, baptizantes eos in nomine Patris, et Filii et Spiritus Sancti: Docentes eos servare omnia quaecumque mandavi vobis. Et ecce ego vobiscum sum omnibus diebus, usque ad consummationem saeculi.“

folgte von selbst, dass den Aposteln, weil dieselben weder räumlich noch zeitlich dem Auftrage genügen konnten, dessen ungeachtet aber die gleiche Macht wegen des beständigen gleichen Zweckes vorhanden sein musste, die Befugniss und Befähigung durch den Auftrag selbst ertheilt worden sei zur Uebertragung der ihnen verliehenen Vollmachten in der vom Stifter der Kirche angeordneten Weise auf Andere, welche sie für würdig befanden, ihnen nachzufolgen. So liegt mit Nothwendigkeit im Begriffe und in der Stiftung der Kirche die wirklich durch Jesus Christus erfolgte Einsetzung eines besondern mit der Unfehlbarkeit durch die Sendung des h. Geistes ausgerüsteten 1) STANDES, welchem jene Vollmachten übergeben sind, welcher von seinem Berufe zur Vollbringung der Heiligung mit Recht die heilige Regierung, HIERARCHIA genannt wird, oder auch, als den einzigen Stand im eigentlichen Sinne des Wortes in der Kirche bildend, ORDO. Die Einsetzung der Hierarchie ist demnach eine göttliche 2); sie bildet das nothwendige Fundament der Kirche.

Aufgabe und Stellung der Hierarchie in der Kirche ergeben sich von selbst aus dem ihr zugetheilten Auftrage. In diesem ist beschlossen die Verkündigung der Lehre, die Spendung der vom Stifter seiner Kirche an vertrauten Gnadenmittel unter den angeordneten sichtbaren Zeichen, die Befugniss zur Erlassung der für das Leben der Gläubigen nöthigen Gesetze und die Macht, dieselben zur Befolgung der Kirchengesetze anzuhalten. Keine dieser Aufgaben hat einen blos auf das Innere gehenden Wirkungskreis, was für die letztere sofort erhellet, aber auch für die ersten beiden daraus ersichtlich ist, dass deren Durchführung eine äussere Wirksamkeit und äussere Mittel erfordert. So ist also der Kirche eine wirkliche äussere Macht, eine Potestas verliehen, die sich spaltet in die potestas magisterii, ordinis und iurisdictionis 3). Die Wirksamkeit jener beiden Gewalten ist

Marc. XVI. 15. Matth. XVI. 18: Et ego dico tibi, quia tu es Petrus, et super hanc petram aedificabo ecclesiam meam, et portae inferi non praevalebunt adversus eam. [Ioan. XII. 42.] Et tibi dabo claves regni coelorum. Et quodcunque ligaveris super terram, erit ligatum et in coelis: et quodcunque solveris super terram, erit solutum et in coelis." XVIII. 18:

1) Ausser den angeführten Stellen Ioan. XIV. 16.: Et rogabo Patrem, et alium Paraclitum dabit vobis, UT MANEAT VOBISCUM IN ÆTEERNUM. 17. Spiritum veritatis, quem mundus non potest accipere, quia non videt eum, nec scit eum: Vos autem cognoscetis eum: quia apud vos manebit, et in vobis erit. 26. Paraclitus autem Spiritus sanctus, quem mittet Pater in nomine meo, ILLE VOS DOCEBIT OMNIA, et suggeret vobis omnia, quaecunque dixero vobis." XV. 26. XVI. 13. Act. Apost. I. 8.

2) Conc. Trid. Sess. XXIII. Doctr. de sacr. ord.; Canones de sacr. ord. can. 6.: „Si quis dixerit, in ecclesia catholica non esse hierarchiam divina ordinatione institutam, quae constat ex episcopis, presbyteris et ministris: anathema sit." Catech. Rom. P. II. cap. VII. Der Beweis, dass diese Hierarchie von Anfang an auch äusserlich aufgetreten sei, und die Kirche nicht, wie die protestantischen Lehrbücher darstellen, aus Gemeinden sich entwickelt habe, gehört in die Kirchengeschichte und Dogmatik.

3) Die frühere Auffassung, gestützt besonders auf Thomas Aquin. Summa II. 2. quae. 39. art. 3. (Devoti 1. c. §. 1.) schied nur die potestas (ordinis) sacramentalis und iurisdictio

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