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feststeht, zu den höheren aufzusteigen '), woraus sich ergibt, dass dieselben Maassregeln anzuwenden sind, als wenn ein Verheiratheter Priester zu werden begehrt. Werden aber die geforderten Bedingungen erfüllt, so steht, vorausgesetzt, dass das Individuum seine erste Frau und zwar eine virgo hat, 2) dem Eintritte in den Klerus nichts entgegen. Ein Minorist ist zum Cölibate nicht unbedingt verpflichtet, bedarf auch zur Verheirathung keiner eigentlichen Erlaubniss des Ordinarius; seine Verheirathung zieht aber ipso iure den Verlust von Amt und Pfründe nach sich, 3) wohingegen das privilegium clericale unter den vorhin angegebenen Bedingungen bewahrt wird; auch steht es mit der erwähnten Einschränkung den Ordinarien frei, solche zu den betreffenden Funktionen zu nehmen und auch mit Beneficien zu versehen. *) Es bedarf kaum einer Hervorhebung, dass der Cölibat nicht in der Weise eine fundamentale Institution sei, dass die Kirche ihn nicht aufgeben könne. Weil er nicht dogmatisch nothwendig ist, steht es dem Papste zu, von demselben zu entbinden. 5) Solches aber ist stets nur aus den wichtigsten Gründen geschehen (z. B. für die Griechisch-Unirten), kann aber, wenn man auch nur die geringste Einsicht in den Geist der Kirche hat, weder für allgemein möglich gehalten noch vom Papste in anderer Absicht gefordert werden, als weil man darin ein sicheres Mittel der Zerrüttung der katholischen Disciplin 6), eine Gewissheit für die Abnahme ihres Einflusses

4) Mein Handbuch des Eherechts §. 28. (S. 207 ff.).

5) Conc. Trid. 11. cc. und die angeg. Stellen des Corp. iur. can.

6) c. 1. 3. 5. X. de cler. coniug. III. 3. S. die declarat. Congr. Conc. ad c. 5. Sess. XXV. de reformat. Hieraus ergibt sich auch, dass der Vorbehalt, das Beneficium solle auch in statu coniugali behalten werden, nicht genehmigt wird. Es hat der Verlust seine Grundlage, wie die meisten annehmen, nur in dem Verbote für Laien (denen solche Kleriker gleichgesetzt werden) Kirchengüter zu besitzen. Die Folge tritt mit der Eheschliessung selbst sofort ein; eine Konsumation derselben ist nicht erforderlich, weil, wo das Recht nicht ein Anderes besonders vorschreibt, die Vollziehung der Ehe keineswegs zur Herbeiführung der Rechtswirkungen nöthig ist. Die Kontroverse (s. die Literatur bei Phillips S. 736 fg.): ob die von einem clericus invalide geschlossene Ehe den Verlust ipso iure oder erst auf Grund richterlicher Sentenz zur Folge habe? ist theilweise eine gänzlich unnütze. Der clericus major kann nie eine Ehe schliessen; ergo tritt nicht als deren Folge Verlust ein, sondern als Folge des Deliktes. Ein clericus minor, der invalide contrahirt, muss nothwendig sein Beneficium verlieren, wenn die Ungültigkeit nicht aus einem Zwange herrührte. (Allgemein den def. cons. auszunehmen hat keinen Sinn, weil auch beim error sein verbrecherischer Wille vorliegt).

4) Dies ergibt sich aus den cit. Stellen des Trid., der const. Bonif. VIII. cit. u. s. w. 5) Ueber die Dispensation und andere Fragen s. Mein Handbuch des kathol. Eherechts a. a. O.

6) In unserem Jahrhundert glaubte man, wie überhaupt, so auch diesen Punkt der Disciplin durch vereintes Stürmen untergraben zu können. Die episkopalistischen Bestrebungen, den Standpunkt einzelner bischöfl. Behörden am Ende des vorigen Jahrh., sowie Gutachten über diese Materie, gibt das in gleichem Geiste geschriebene Buch von Kopp die kath. K. im neunzehnten Jahrhundert S. 270 ffg., es ergibt sich auch hieraus, dass stets

auf das Volk, hierin endlich die Hinwegräumung des festesten Bollwerkes aller staatlichen Ordnung zu erblicken, und so schnurstracks der Revolution entgegensteuern zu können vermeint.

Zweite Abtheilung.

Die Gliederung der Hierarchie.

§. 20. Allgemeines.

Zur Leitung der Kirche ist bestellt der Klerus; die Aufnahme in denselben erfordert bestimmte Eigenschaften und Voraussetzungen; die Angehörigkeit an denselben schafft bestimmte Rechte und Pflichten. Auf ihm allein beruhet zwar das Regiment der Kirche, ohne dass aber, wer Kleriker ist, schon deshalb eine gewisse äussere Macht überkommen habe. Vielmehr gibt es verschiedene Klassen; wer auf die vom Rechte angeordnete Weise zu einer gelangt, empfängt neben der äusseren Berechtigung: die ihm ertheilte geistige Macht zu handhaben, die Summe der Befugnisse, ohne welche jene Ausübung nicht möglich ist. Zunächst bedarf es einer Darstellung der verschiedenen Glieder der Hierarchie, der Art, wie man aus dem Stande des Klerus zu den einzelnen Stufen gelange; hierauf lässt sich sodann zeigen, welcher Wirkungskreis den verschiedenen Stufen angewiesen sei, wie die einzelnen Gebiete mit Gliedern der Hierarchie versehen werden.

Mainz am Weitesten ging, die drei anderen Erzbischöfe sich aber scheuten, direkt einzugreifen und nur dadurch verhinderten, dass der Erzbischof von Mainz einen Priester zu laisiren sich unterfing. Gegen derartige Grundsätze und Anträge erhob seine Stimme Papst Gregor XVI. in der Encycl. v. 15. Aug. 1832 (abgedr. bei Weiss Archiv Bd. III. S. 314. u. Allgem. Kirchenzeit. v. 1832. S. 199 - 201.), und in dem Schreiben an den Erzb. und die Bischöfe der oberrhein. Kirchenprov. v. 4. Oct. 1834. Allg. K.-Z. 1834. N. 174. S. Phillips u. Görres histor. polit. Blätter Bd. 15. S. 747.

Schulte, Kirchenrecht.

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Erstes Hauptstück.

Der Papst. 1)

§. 21.

1. Begriff des Primats. Einsetzung desselben. Inhaber desselben.

Nach dem für die Behandlung des Kirchenrechts aufgestellten Prinzipe bleibt ausgeschlossen die dogmatische und kirchenhistorische Begründung des Primates; es fällt dem Rechte allein zu die Konstruktion der Stellung und Rechte, welche der Primat unbestritten einnimmt. Weil diese eine über allem Zweifel stehende ist, so kann eine weitläufige Ausführung durch Zitate von Kirchenvätern und Konzilien nur für äusseren Schmuck, nicht aber für einen wirklichen Vorzug erachtet werden.

Als erstes und letztes Glied der hierarchischen Kette, in dem alle und jede Gewalt des Priesterthums, des Lehramts und der Jurisdiktion sich vereinigt, so dass sie von dort wieder ausfliesst, steht aufgerichtet durch den Stifter der Kirche der Primat des römischen Bischofs beruhend auf der unmittelbaren Nachfolge in das Apostelamt Petri. 2) Sein Träger, der Papst (Papa, Pontifex Romanus, Pontifex Maximus, Summus Pontifex) ist der Bischof von Rom; durch die Gelangung auf diesen Sitz gewinnt der römische Bischof von selbst und untrennbar den Primat über die ganze Kirche. In diesem liegt die Machtfülle des von Christus eingesetzten Priesterthums, die Fülle aller von Jesus seiner Kirche hinterlassenen Vollmachten. Diese Machtfülle, mit ihr Alles, was aus ihr hervorgeht, ist wesentlich mit dem Primate verbunden. Ohne ihn lässt sich die Kirche nicht denken, weil dieselbe nur in der Einheit besteht, die Einheit aber nicht bestehen kann ohne ein Haupt. Die mit der Kirche selbst gegebene Einsetzung des Primates als des Hauptes der Kirche, die wirkliche Bekleidung des römischen Bischofes als Nachfolgers des h. Petrus mit dem Primate: Dies sind Dogmen und

1) Eine Sammlung der älteren Schriften enthält: Th. de Roccaberti, Bibliotheca maxima pontificia, in qua autores melioris notae, qui hactenus pro sancta sede Rom. scripserunt, ferc omnes continentur. Rom. 1689. 21. T. fol. Barruel Du Pape et ses droits religieux. Paris 1803. Le Maistre, Du Pape, Paris 1820. Roskovány, De primatu Romani Pontif. eiusque iuribus, Aug. Vind. 1834., Rothensee der Primat des Papstes in allen Jahrhunderten, Mainz 1836 fg. 2 Bde. Das reichhaltigste ist mit steter Angabe der Literatur bis in's Kleinste das Kirchenrecht von Phillips; der Primat zieht sich durch den ganzen ersten und zweiten Band an verschiedenen Stellen, nimmt dann ein Bd. 5. Abth. I. (Regensb. 1854).

2) Der Primat des h. Petrus, ohne welchen eine Einheit der Apostel und somit der Kirche nicht möglich war, ruhet in Matth. XVI. 18 fg., Ioann. XXI. 15 fgg. Der Primat des römischen Bischofs ist eine unmittelbare Folge der Succession in den von Petrus bis zu seinem Tode eingenommenen Bischofssitz zu Rom, wie auch durch die sichersten Beweise unterstützt und von je angenommen wurde. Ich beziehe mich auf die Darstellung bei Phillips Bd. I. §. 21 fgg.

für das Recht unabänderliche Fundamentalsätze. 1) Ist eine solche Macht gegeben, so versteht es sich nothwendig von selbst, dass darin zugleich die Befugniss enthalten ist, diejenigen Mittel und Wege für die Handhabung derselben zu schaffen, welche nach Zeiten und Umständen sich als nothwendig erweisen. Diese aber müssen zu Zeiten verschiedene gewesen sein, weil die Kirche für alle Zeiten gegründet ist, das blos Rechtliche aber nicht stets gleich sein kann. Somit leuchtet ein, dass es nicht nur nicht gegen den Primat spricht, sondern nicht anders sein konnte, dass die Päpste nicht stets dieselben äusseren Rechte und Befugnisse ausgeübt haben. Die Macht des Papstes beruhet in ihrer Universalität und Fülle auf demselben Grunde mit der Kirche; die Art, wie diese Macht im Einzelnen ihre Aufgabe erfüllen kann, fällt der geschichtlichen Entwickelung anheim. Eine jede Befugniss, welche der Papst historisch nicht immer oder nicht gleichmässig ausgeübt hat, erscheint deshalb vom Augenblicke der Ausübung an nicht als

1) Conc. Lateran. IV. a. 1215. c. 5. (c. 23. X. de privil. V. 33.) Antiqua patriarchalium sedium privilegia renovantes, sancta universali synodo approbante sancimus, ut post Romanam ecclesiam, quae DISPONENTE DOMINO SUPER OMNES ALIAS ORDINARIE POTESTATIS [d. h. der bischöflichen] OBTINET PRINCIPATUM, utpote mater universorum Christi fidelium et magistra.“ . . Conc. Lugdun. II. a. 1274. S. Romana ecclesia summum et plenum primatum et principatum super universam ecclesiam catholicam obtinet, quem se ab ipso Domino in B. Petro Apostolorum principe sive vertice, cuius Romanus Pontifex est successor, cum potestatis plenitudine recepisse veraciter et humiliter recognoscit." Die Stelle ist aus der Confessio des Kaiser Michael Palaeologus, welche dieser zur Wiedervereinigung der griechischen an Papst Gregor X. sandte, durch das ökumen. Konzil aber in die Akten aufgenommen und deshalb zum eigenen erhoben. Conc. Florent. a. 1439. „Diffinimus s. apostolicam sedem et Romanum Pontificem in universum orbem tenere primatum, et ipsum Pontificem Romanum successorem esse B. Petri principis Apostolorum, et verum Christi vicarium, totiusque Ecclesiae caput et omnium Christianorum patrem ac doctorem existere, et ipsi in B. Petro pascendi, regendi ac gubernandi universalem ecclesiam a Domino nostro Iesu Christo plenam potestatem traditam esse." Schärfer, präciser und unumwundener lässt sich der Primat nicht hinstellen; es ist aber noch hervorzuheben, dass gerade in Lyon und Florenz die Verschiedenheiten im Glauben zwischen beiden Kirchen (kath. u. griech.) fixirt werden sollten. Zur Zeit des Tridentinums bedurfte es keines solchen Ausspruchs mehr; dennoch ist derselbe enthalten in dem vom Konzil ausdrücklich anerkannten Rechte des Papstes, die Befugnisse der allgemeinen Synode zu bestätigen in Sess. XXV. cap. 21. de ref. Dies lehrt denn auch Catechismus Rom. P. I. cap. X. qu. 11. u. P. II. c. VII. qu. 25. Ueber die logische (um so zu sagen) Nothwendigkeit des Primates s. noch Möhler Symbolik (6. Aufl. Mainz 1843) S. 391 ff. Für unseren Zweck (das System des geltenden Rechts) ist eine Nachweisung, dass der Primat stets anerkannt worden sei, weil der Rechtssatz: dass er besteht, nach der Infallibilität der Kirche nicht anders jemals gewesen sein kann, eine zwar schöne, aber überflüssige gelehrte Zierde. Ich verweise neben den Aeltern auf die schöne Zusammenstellung und genaue Erörterung der Hauptstellen bei Devoti Instit. (T. I. pag. 145 sqq.). L. I. Tit. III. Sect. I., bei Walter §. 19., besonders aber auf die erschöpfende Darstellung von Phillips I. §. 21. fgg., V. S. 5. fgg., eine fast alle Quellenstellen enthaltende Anführung s. bei Klee Dogmatik (Aufl. v. 1835) I. S. 159 fgg. Für die Geschichte ist noch besonders zu vergleichen Riffel Gesch. Darst. des Verh. zw. K. u. St. Mainz 1836. Bd. I. (allein erschienen) S. 482 fgg.

eine neue, sondern als wirkliche rechtliche (äussere) Handhabung der vollen im Primate liegenden Herrschergewalt. 1) Hält man diese einfachen Sätze fest, so ist es ein Leichtes, jedes auch anscheinend dem kirchlichen Fundamentalrechte widersprechende Faktum dieser Art in seiner vollen Uebereinstimmung mit demselben zu erklären.

Gleich wenig als die einzelnen Rechte des Primates einer dogmatischen Feststellung bedürfen oder solche erhalten haben, weil sie als die geschichtlichen Entwickelungen des Grundsatzes mit diesem selbst nothwendig gegeben und durch denselben gleichzeitig begränzt sind, war eine (dogmatische) Bestimmung bei Einsetzung des Primates darüber erforderlich: auf welche Weise die Würde eines Oberhauptes der Kirche erworben werden müsse. Denn auch dieses ergab sich aus der Einsetzung von selbst, soweit es auf unabänderlichen Prinzipien der Kirche beruhete, war hingegen der Geschichte überlassen, insofern dies nicht der Fall ist. Mit dem Primate war bekleidet Petrus, der Fürst der Apostel, so lange er auf Erden weilte. 2) Weil der Primat nicht an die physische Person geknüpft sein konnte, noch an dieselbe geknüpft ist, indem der Stifter der Kirche ausdrücklich erklärte auf Petrus als den Grundfelsen seine Kirche aufbauen zu wollen, 3) woraus sich als unerlässlich ergab, dass, weil derselbe seine Kirche ausdrücklich für alle Zeiten bis an's Ende der Welt gestiftet hat, *) auch dieser Grundfelsen ein ebensolange feststehender sein, d. h. der Primat bis an's Weltende bestehen muss; weil der Primat nothwendig einer sein muss und nur einer sein kann: so ist einleuchtend, dass die Aufnahme in den Episkopat durch Petrus keineswegs die Würde des Primats gab, sondern dass nur derjenige zu diesem gelangte, welcher in diejenige erledigte Stelle folgte, mit welcher der Primat untrennlich verbunden war, d. h. in das durch den Tod Petri erledigte Bisthum desselben. Also war mit dem Primate selbst bestimmt, wie derselbe weiter übertragen werde; an wen diese Uebertragung geschehen sei, ergab sich aus dem geschichtlichen Faktum, dass Petrus zuletzt Bischof in Rom war. Es ist also der Primat des Bischofs von Rom als Nachfolgers Petri dogmatisch unantastbar. Ueber die Art, wie in den römischen Bischofssitz zu succediren sei, bedurfte es weiterhin

1) Vergl. auch die Andeutungen, welche sich finden bei Walter §. 19. Phillips V. S. 6. 2) S. die vollständige Zusammenstellung der biblischen u. a. Stellen bei Phillips I. §. 11

17.

3) Matth. XVI. 15.: „Dicit illis Iesus: Vos autem quem me esse dicitis? 16. Respondens Simon Petrus dixit: Tu es Christus, filius Dei vivi. 17. Respondens autem Iesus dixit ei: Beatus es Simon Bar Iona: quia caro, et sanguis non revelavit tibi, sed Pater meus, qui in coelis est. 18. Et ego dico tibi, quia tu es Petrus, et super hanc petram aedificabo ecclesiam meam, et portae inferi non praevalebunt adversus eam. 19. Et tibi dabo claves regni coelorum. Et quodcunque ligaveris super terram, erit ligatum et in coelis: et quodcunque solveris super terram, erit solutum et in coelis." cf. Ioan. VI. 69. 70. XII. 42. XX. 23.

4) Matth. XVI. 18. cit. XXVIII. 20. „Et ecce ego vobiscum sum omnibus diebus, usque ad consummationem saeculi."

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