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ständige (perpetui) und in zeitweilige, (temporales). Zu der ersteren Klasse gehören diejenigen Geistlichen, welche bei einer der Pfarrkirche untergebenen Kirche mit Pflicht zur Residenz in Unterordnung unter den Pfarrer zur Verwaltung der Seelsorge mit Ausnahme der eigentlich pfarramtlichen Handlungen aufgestellt sind. Sie heissen meistens Vicarii residentes, auch Curatkapläne. Es sind das die selbstständigen Beneficiaten der Filial- oder Annexkirchen, wenn dieselben als Pfarrkirchen untergegangen und der Pfarrkirche unirt oder subjicirt sind. In diesem Falle muss an bestimmten Tagen der Gottesdienst am Filialorte unterbleiben und in der Pfarrkirche besucht werden, wo auch regelmässig alle Pfarrhandlungen, soweit nicht der Pfarrer den Vicarius delegirt, vorgenommen werden. Wenn hingegen alle und jede Pfarrhandlungen vorgenommen werden dürfen, ohne Delegation des Pfarrers, wie z. B. bei dismembrirten Kirchen gewöhnlich der Fall ist, so liegt eine wirkliche Pfarrei, keine eigentliche Filialkirche vor, von der nur bestimmte Ehrenbezeugungen der Hauptkirche (ecclesia matrix) geleistet werden müssen. In Bezug auf das Amt der Vicarii residentes hängt das Meiste von Diözesaneinrichtungen und der Stiftungsurkunde ab. Allgemein lässt sich nur sagen, dass der Pfarrer, wenn er nicht Patron ist, auf dessen Einsetzung keinen Einfluss hat. Dieselben werden kanonisch instituirt. Dem Pfarrer müssen sie neben ihren stiftungsmässigen Verrichtungen besonders dann, wenn nur in der Pfarrkirche Gottesdienst gehalten werden darf, nach seiner Anleitung Aushülfe leisten, wenn nicht ein Anderes gesetzlich bestimmt ist; dessen Anordnungen sind sie in Bezug auf Ort und Zeit des Gottesdienstes u. s. w. unterworfen; ihm steht auch frei, selbst an der Tochterkirche zu fungiren.') Ausser diesen gibt es eine Reihe von Geistlichen, die innerhalb der Pfarrkirche entweder ein beneficium residentiale oder simplex haben. Ersterer Art sind die meisten s. g. Pfarrkapläne oder (z. B, in Westfalen) schlechthin mit dem Namen Vikarius bezeichneten Hülfspriester. Sie geniessen die Einkünfte eines bestimmten, ihrer eigenen Verwaltung untergebenen Beneficiums, haben meistens einen durch Gewohnheit, Statuten oder die Stiftung selbst festgeregelten Antheil an der cura mit bestimmten Rechten und Pflichten, stehen aber in Ermangelung deren unter dem Pfarrer, dem sie zur Aushülfe in jeder Beziehung, soweit dadurch ihre speziellen Beneficialobliegenheiten nicht vernachlässigt werden, beigegeben sind und dessen Anordnungen sie Folge leisten müssen.2) Diejenigen Geistlichen, welche an der Pfarrkirche selbst oder der Pfarrei ein Beneficium simplex innehaben und dasselbe per

1) Siehe ausser den im §. 48. angeführten Schriftstellern die Instr. des Erzb. von Köln vom 31. Juli 1826 (a. a. O. S. 24 ff.) für Mainz Schumann a. a. O. S. 71. fgg., für Württemberg die verschiedenen Verordnungen bei Lang (im Index).

2) Ueber sie hat das kanonische Recht keine anderen Bestimmungen, als die, welche sich aus ihrem allgemeinen Verhältnisse von Beneficiaten ergeben; es richtet sich daher Alles nach den lokalen Bestimmungen. Es wären indessen gesetzliche Anordnungen zur Ausschliessung von Willkür gerade hier sehr erwünscht.

sönlich versehen müssen, sind in Ermangelung stiftungsmässiger Festsetzungen auch in Bezug darauf an die Einrichtungen des Pfarrers gebunden. Regelmässig müssen sie diesem auch Aushülfe leisten, unterstehen aber jedenfalls seiner Aufsicht und Jurisdiction. Man nennt dieselben schlechthin Kapläne, Beneficiaten u. s. w.

Die zweite Klasse von Hilfspriestern hat kein Beneficium, sondern ist bloss nach dem Bedürfnisse zur Aushülfe in der Seelsorge angestellt, und muss entweder vom Pfarrer oder nach lokaler Gewohnheit der Gemeinde oder Anderen erhalten werden. Es schreibt das Tridentinum vor: die Pfarrer volkreicher Städte, welche allein die Seelsorge zu verwalten ausser Stande sind, sollen von den Bischöfen gezwungen werden, soviele Priester sich zu adjungiren, als zur Spendung der Sakramente und Verwaltung des Gottesdienstes nothwendig sei. 1) Die Annahme dieser Geistlichen steht somit gemeinrechtlich dem Pfarrer zu, der auch einen Geistlichen zu entlassen befugt ist. Partikularrechtlich indessen ist theils die Genehmigung des Bischofs vorgeschrieben, theils demselben die Anstellung und Absetzung vorbehalten worden.) Die Pfarrer sind jedenfalls verpflichtet, nur solche Geistliche anzunehmen, welche quoad curam animarum vom Bischofe approbirt sind. In Gleichem darf bei augenblicklicher oder zeitweiliger Verhinderung durch Krankheit, Alter, u. s. w. der Pfarrer einen Hülfspriester sich beiordnen, wozu ihn der Bischof auch selbst anhalten kann; eventuell ernennt ihn dieser mit Anweisung bestimmter Einkünfte auf die Pfarrei, wenn dies das Wohl der Pfarrei erheischt.3) Unwissenden und unerfahrenen aber rechtschaffenen Pfarrern soll der Bischof Coadjutoren oder Vikarien auf Zeit beigesellen, und denselben entweder durch Anweisung eines Theils der Früchte oder auf andere Art den genügenden Lebensunterhalt verabreichen.) Wird ein Pfarrer völlig unfähig zur Seelsorge, so setzt ihm der Bischof einen Stellvertreter, der in Bezug auf die Seelsorge wirklicher Pfarrer ist, nur den Namen eines solchen nicht führt. Diese Coadjutoren sind vom Pfarrer ganz unabhängig und nur an die Weisungen des Bischofs gebunden. 5) - Ist eine Pfarrei vakant, so stellt der Bischof einen Geistlichen als Administrator, Pfarrverweser, Vikar, zu deren Verwaltung bis zur kanonischen Besetzung an, dem entweder das

1) c. 4. de ref. S. XXI.

2) Statut. Monast. (ed. Krabbe Monast. 1849), Verord. des Bischofs v. Rottenb. v. 7. Juli 1829 (bei Lang a. a. O. S. 952 ff.). Die Lage dieser Priester ist in vielen Diözesen eine so traurige, dass es im Interesse derselben und der Kirche (denn gewiss gehört eine grosse Liebe zum geistlichen Stande und Abstraktion von allen weltlichen Rücksichten dazu, um sich der Eventualität auszusetzen, Jahre lang in einer solchen Lage sich zu befinden) dringend nothwendig ist, vor Allem dafür Sorge zu tragen, insonderheit darüber zu wachen, dass diesen nicht eben beneidenswerth gestellten Priestern nicht gerade von den Pfarrern Alles aufgebürdet werde. Welche Liebe zum geistlichen Stande, um z. B. in Böhmen oft zehn Jahre lang mit 200 florins gequält zu werden?

3) c. 3. X. de cler. aegrot. III. 6.
4) c. 6. de ref. S. XXI. Conc. Trid.
5) c. 3. X. de cler. aegrot. III. 6.

ganze Einkommen der Pfarrei oder nur ein Theil desselben zum Unterhalte angewiesen wird. 1) Ein solcher erscheint in Bezug auf die Jurisdiktion und der Gemeinde gegenüber in jeder Beziehung als Pfarrer, kann nur einzelne Befugnisse nicht ausüben; das Nähere hängt ab von seiner Instruktion oder den partikulären Bestimmungen. Zur schleunigen Aushülfe kann der Dekan einen Nachbarpfarrer oder Geistlichen beauftragen; und überhaupt kann, wenn keine hinlängliche Anzahl von Priestern vorhanden ist, eine vakante Pfarrei von einem benachbarten Geistlichen administrirt werden. Die kanonische Stellung der Pfarrer und ihrer Hülfspriester ist nirgends im eigentlichen Sinne beschränkt. Inwiefern dieselben bei einzelnen Amtsgeschäften an besondere staatliche Bestimmungen geknüpft sind, wird sich aus den einzelnen Rechten ergeben. Ebenso ergeben sich auch die besonderen nichtkirchlichen Verpflichtungen und Geschäfte der Pfarrer, sofern sie dem Rechte und nicht vielmehr der Pastoral anheimfallen, aus den einzelnen Materien von selbst. 2)

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Für die MILITÆRSEELSORGE sind fast überall besondere Bestimmungen getroffen worden, deren Darstellung indessen, weil das eigentlich Rechtliche von dem gemeinen Kirchenrechte im Grunde nicht abweicht und die Besonderheit hauptsächlich nur darin liegt, dass 1) die Pfarrei nicht örtlich abgegrenzt ist, sondern nur bestimmte Personen umfasst; 2) nicht von dem Seelsorger für die Civilpersonen administrirt wird; 3) die Pfarrer in einem Verhältnisse zu den Militärbehörden (Apostol. Vikar für die Armee wie in Preussen, Feldbischof wie in Oesterreich u. s. w.) stehen, nicht hierher gehört, sondern rein administrativer Natur ist.

Für die Handhabung der Pfarrrechte stehen die Mittel zu Gebote, welche das Kirchenrecht überhaupt zur Realisirung der Rechte gibt. Es ist die eventuell mit executivem Zwange versehene Anerkennung derselben, wie sich an den betreffenden Orten zeigen wird, allenthalben gegeben und gewährleistet, soweit es sich nicht um blos religiöse Pflichten handelt, deren äussere Durchführung sich nur vermittelst Kirchenstrafen erreichen lässt.

Zweites Hauptstück.

Verhältniss der Beneficiaten zum Amte und zur hierarchischen Ordnung. §. 49.

1. Obedientia canonica. 3)

Es liegt in der Natur der Hierarchie, wie einer jeden Herrscherordnung überhaupt, dass ein jeder Träger derselben seinem nächsten Vorgesetzten und

1) Cap. 18. S. XXIV. de ref. Conc. Trid. Dieses Recht steht allenthalben den Bischöfen zu, selbst wenn für die Anstellung der Pfarrer vielfache Beschränkungen bestehen.

2) Vergleiche die für die einzelnen Länder angegebenen Werke.

3) Vergl. Thomass. 1. c. P. II. L. II. cap. 44-46., Phillips K.-R. §. 81 (Bd. II. S. 182 fgg.) besonders der Literatur wegen.

dem Papste zum Gehorsam verpflichtet ist. Dies folgt für das Verhältniss der ganzen Kirche zu dem Papste und der sämmtlichen Geistlichen einer Diözese gegenüber ihrem Bischofe aus der Grundverfassung der Kirche mit Nothwendigkeit. Hingegen lässt sich eine Unterordnung der Bischöfe unter einen andern. Oberen als den Papst nur aus einem positiv-rechtlichen Verhältnisse ableiten, welches sich zum Wohle der Kirche historisch gebildet hat. Eine solche Subjektion lag in der früheren Metropolitanverfassung, mit deren Wegfall sie selbst aufhörte, da nach dem jetzigen Rechte der Metropolit nicht im eigentlichen Sinne der Obere seiner Suffragane ist, sondern nur für bestimmte Verhältnisse eine höhere Instanz bildet. Von Alters her verpflichteten sich auch die in den Klerus Aufzunehmenden durch ein spezielles Gelübde zur Beobachtung des aus diesem Verhältnisse sich ergebenden in Grundlehren der Kirche begründeten daher mit Recht den Namen des kanonischen führenden Gehorsams, 1) weil es besser schien, das, was die Gesetze bereits vorgeschrieben, überdies ausdrücklich versprechen zu lassen. Es geschah ein solches Gelübde gegenüber den Bischöfen von ihrem Klerus, von den Bischöfen dem Metropoliten, und zwar nach dem Gebrauche der römischen Kirche unter eidlicher Versicherung. 2) Diese eidliche Angelobung waren ebenso dem Papste gegenüber abzulegen gehalten die in ferne Länder gesandten Legaten; so hat sie z. B. der h. Bonifacius bei seiner Sendung nach Deutschland geleistet. 3) Sie wurde allmälig in der ganzen Kirche üblich, besonders auch im fränkischen Reiche und Spanien. *) Vor der Darreichung des Palliums mussten die Erzbischöfe seit Mitte des 8. Jahrhunderts ihren Gehorsam an die Schlüsse der ökumenischen Concilien, ihr Festhalten an dem Glaubensbekenntnisse und die Constituta decretalia der Päpste schriftlich geloben, und durch einen Gesandten, wofern sie nicht selbst erschienen, eidlich erhärten lassen. 5) Dies kam einem Eide der Treue und des Gehorsams gegen den Papst im Wesentlichen gleich, weshalb der später von den Erzbischöfen überhaupt dem Papste abzulegende Eid nur als eine andere Form jenes Gelöbnisses aufgefasst werden kann. 6) So lange das Bestätigungs- und Consecrationsrecht der Bischöfe den Metro

1) c. 6. D. XXIII. (c. 10 Conc. Tolet. XI. a. 675).

2) Liber diurnus cap. III. tit. 8. 9. Richter §. 131. Anm. 4. Es reicht dieser Gebrauch bis in's 6. Jahrh. zurück. Vergl. die Zeugnisse bei Philipps a. a. O. S. 185.

3) Bonif. ep. ad Cudberthum apud Würdtwein, Bonif. Epist. ep. 73.

4) S. die Stelle in Anm. 1. dieses §.; Cap. reg. Franc. VII. 456. Richter a. a. O. u. Phillips S. 186, der mit Grund annimmt, Conc. Cabilon. II. a. 803 c. 13. und Aquisgr. a. 817 c. 16. (Pertz Legum T. 1. pag. 208) enthalten kein Verbot des eidlichen Gelöbnisses.

5) c. 1. (Conc. Raven.) 4. D. C. um etwas Althergebrachtes handelt.

(Ioh. VIII. a. 873). Der Ton zeigt, dass es sich hier Weitere Zeugnisse bei Phillips S. 188. In dem Versprechen war zugleich eine Wahrung der Rechte der Suffragane enthalten.

6) c. 4. X. de elect. I. 6. (Paschal. II.). Dazu Richter's Ausgabe des Corp. iur. can. Ueber die verschiedenen Formen des Eides, dessen Entstehung, den Irrthum, Gregor VII. Schulte, Kirchenrecht.

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politen zustand, wurde diesen Treue und Gehorsam gelobt. Mit dem Wegfallen jenes metropolitischen Rechtes und der Nothwendigkeit päpstlicher Confirmation kam zugleich die unbedingte Verpflichtung der Bischöfe auf, entweder dem Papste oder in die Hände des von ihm delegirten Consecrators den Eid der Treue abzulegen, ohne dass jedoch dadurch der Eid gegen die Metropoliten ausser Gebrauch gekommen wäre. Es erhielt sich dieser vielmehr noch bis in's 15. Jahrhundert hinein. 1) Bis auf die von Clemens VIII. in das römische Pontifikal aufgenommene, welche ebenfalls in der neuen Ausgabe desselben von Benedict XIV. steht und gegenwärtig noch im Gebrauche ist, 2) hat es keine für alle Zeiten und Fälle gleichmässige Formel gegeben,

habe eine stehende geschaffen u. s. w. siehe Phillips a. a. O. S. 189 fgg. Gregor wandte verschiedene an nach den Verhältnissen; eine Form (wie ihn der abtrünnige Patriarch von Aquileja leisten musste) ist mit Abänderungen in die Dekretalen aufgenommen in c. 4. X. de iurei. II. 24; mit Recht sagt Phillips, dass in dieser Stellung anstatt der früheren im Titel de electione ein Fingerzeig liege, dass er keine allgemeine Bedeutung gehabt habe; auch noch Gregor IX. hat mehre Formen gebraucht; allmälig wurde die genannte recipirt.

1) Vergl. Concordia Constant. a. 1417. cap. II. „proviso, quod confirmati et provisi per Papam nihilominus Metropolitanis et aliis praestent debita iuramenta et alia, ad quae de iure tenentur. (Koch Samml. I. S. 113.) Wiener Conc. §. 4. (Koch I. S. 183).

2) Der Eid lautet: Ego N. electus ecclesiae N. ab hac hora in antea fidelis et obediens ero beato Petro apostolo sanctaeque Romanae ecclesiae et Domino nostro Papae N. suisque successoribus canonice intrantibus. Non ero in consilio aut consensu vel facto, ut vitam perdant aut membrum seu capiantur mala captione, in eos violenter manus quomodolibet ingerantur, vel iniuriae aliquae inferantur quovis quaesito colore. Consilium vero, quod mihi credituri sunt per se aut nuncios suos aut literas, ad eorum damnum me sciente nemini pandam. Papatum Romanum et regalia S. Petri adiutor eis ero ad retinendum et defendendum salvo meo ordine contra omnem hominem. Legatum apostolicae sedis in eundo et redeundo honorifice tractabo et in suis necessitatibus adjuvabo. Iura, honores, privilegia et auctoritatem S. Romanae ecclesiae Domini nostri Papae et successorum praedictorum conservare, defendere et promovere curabo. Neque ero in consilio vel facto, seu tractatu, in quibus contra ipsum Dominum nostrum vel eandem Romanam ecclesiam aliqua sinistra vel praeiudicialia personarum, iuris, honoris, status et potestatis eorum machinentur. Et si talia a quibuscunque tractari vel procurari novero, impediam hoc pro posse, et, quanto citius potero, significabo eidem Domino nostro, vel alteri, per quem possit ad ipsius notitiam pervenire. Regulas sanctorum Patrum, decreta, ordinationes seu dispositiones, reservationes, provisiones et mandata apostolica totis viribus observabo et faciam ab aliis observari. Haereticos, schismaticos et rebelles eidem Domino nostro vel successoribus praedictis pro posse persequar et impugnabo. Vacatus ad synodum veniam, nisi praepeditus fuero canonica praepeditione. Apostolorum limina singulis trienniis personaliter per me ipsum visitabo, et Domino nostro ac successoribus praefatis rationem reddam de toto meo pastorali officio, ac de rebus omnibus ad meae ecclesiae statum, ad cleri et populi disciplinam, animarum denique, quae meae fidei traditae sunt, salutem quovis modo pertinentibus, et vicissim mandata apostolica humiliter recipiam et quam diligentissime exsequar. Quodsi legitimo impedimento detentus fuero, praefata omnia explebo per certum nuncium ad hoc speciale mandatum habentem, de gremio mei capituli, aut alium in dignitate ecclesiastica constitutum seu alias personatum habentem, aut his mihi deficientibus per dioecesanum sacerdotem, et clero deficiente omnino per aliquem alium presbyterum saecularem vel regularem spectatae probitatis et religionis, de supradictis

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