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§. 82. Keine Kirchengesellschaft kann verbindlich gemacht werden, an dem äussern Gottesdienste der andern Antheil zu nehmen. Kein Religionstheil ist demnach schuldig, die besondern Feiertage des andern zu feiern, sondern es soll ihm frei stehen, an solchen Tagen sein Gewerbe und seine Hanthierung auszuüben, jedoch ohne Störung des Gottesdienstes des andern Theils, und ohne dass die Achtung dabei verletzt werde, welche nach §. 80 jede Religionsgesellschaft der andern bei Ausübung ihrer religiösen Handlungen und Gebräuche schuldig ist. §. 83. Der weltlichen Staatspolizei kommt es zu, in so weit, als die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zwischen verschiedenen Religionsparteien es erfordert, Vorschriften für äussere Handlungen, die nur zufälligen Bezug auf kirchliche Zwecke haben, zu geben.

§. 84. Religionsverwandte einer öffentlich aufgenommenen Kirche, welche keine eigene Gemeinde bilden, können sich zu einer entfernten Gemeinde ihres Glaubens innerhalb der Grenzen des Reichs halten.

§. 85. Auch ist ihnen freigestellt, von dem Pfarrer oder Prediger einer andern Confession an ihrem Wohnorte jene Dienste und Amtsfunctionen nachzusuchen, welche sie mit ihren eigenen Religionsgrundsätzen vereinbarlich glauben, und jene nach ihren Religionsgrundsätzen leisten können.

§. 86. In dergleichen Fällen sollen dem Pfarrer oder Geistlichen der fremden Confession für die geleisteten Dienste die festgesetzten Stolgebühren entrichtet werden.

§. 87.

Diesen auf solche Art der Ortspfarrei einverleibten fremden Religionsverwandten darf jedoch nichts aufgelegt werden, was ihrem Gewissen oder der jedem Staatseinwohner garantirten Hausandacht entgegen ist.

§. 88. Den Mitgliedern der öffentlich aufgenommenen Kirchengesellschaften steht die Bildung einer eigenen Gemeinde aller Orten frei, wenn sie das erforderliche Vermögen zum Unterhalt der Kirchendiener, zu den Ausgaben für den Gottesdienst, dann zur Errichtung und Erhaltung der nöthigen Gebäude besitzen, oder wenn sie die Mittel hiezu auf gesetzlich gestattetem Wege aufzubringen vermögen.

§. 89. Das Verhältniss der Staatseinwohner, welche einer Religion angehören, deren Mitgliedern nur eine Hausandacht oder nur ein Privatgottesdienst gestattet ist, muss aus dem Inhalte der Concessionsurkunde beurtheilt werden. Sie dürfen von den Dienern der Kirchengewalt des Orts, wo sie wohnen, gegen den Sinn und Zweck der Concession weder beschränkt noch beeinträchtigt werden. Da sie mit der Ortskirche in keiner Verbindung stehen, so können von derselben keine pfarrlichen Rechte gegen sie ausgeübt werden; dagegen haben sie aber auch keinen Antheil an den Rechten und dem Eigenthume der Kirche.

§. 90.

Zweites Kapitel.

Vom Simultangebrauche der Kirchen.

Wenn zwei Gemeinden verschiedener Religionsparteien zu einer Kirche berechtigt sind, so müssen die Rechte einer jeden hauptsächlich nach den vorhandenen besondern Gesetzen oder Verträgen beurtheilt werden.

§. 91. Mangelt es an solchen Bestimmungen, so wird vermuthet, dass eine jede dieser Gemeinden mit der andern gleiche Rechte habe.

§. 92. Die Entscheidung der über Ausübung dieser Rechte entstehenden Streitigkeiten, wenn die Betheiligten sie durch gemeinschaftliches Einverständniss nicht beizulegen vermögen, gehört an das Staatsministerium des Innern, welches die Sache nach Verhältniss der Umstände vor den Staatsrath bringen wird.

§. 93. Wird aber darüber gestritten, ob eine oder die andere Gemeinde zu der Kirche wirklich berechtigt sei, so gehört die Entscheidung vor den ordentlichen Richter.

§. 94. Wenn nicht erhellet, dass beide Gemeinden zu der Kirche wirklich berechtigt sind, so wird angenommen, dass diejenige, welche zu dem gegenwärtigen Mitgebrauche am spätesten gelangt ist, denselben als eine widerrufliche Gefälligkeit erhalten habe.

§. 95. Selbst ein vieljähriger Mitgebrauch kann für sich allein die Erwerbung eines wirklichen Rechtes durch Verjährung künftig nicht begründen.

§. 96. Wenn jedoch ausser diesem Mitgebrauche auch die Unterhaltung der Kirche von beiden Gemeinden bestritten worden, so begründet dies die Vermuthung, dass auch der später zum Mitgebrauch gekommenen Gemeinde ein wirkliches Recht darauf zustehe.

§. 97. Solange eine Gemeinde den Mitgebrauch nur bittweise hat, muss sie bei jedesmaliger Ausübung einer bisher nicht gewöhnlichen gottesdienstlichen Handlung die Erlaubniss der Vorsteher dazu nachsuchen.

§. 98. Den im Mitgebrauche einer Kirche begriffenen Gemeinden steht es jederzeit frei, durch freiwillige Uebereinkunft denselben aufzuheben, und das gemeinschaftliche Kirchenvermögen unter Königlicher Genehmigung, welche durch das Staatsministerium des Innern eingeholt werden muss, abzutheilen, und für jede eine gesonderte gottesdienstliche Anstalt zu bilden.

§. 99. Auch kann eine solche Abtheilung von der Staatsgewalt aus polizeilichen oder administrativen Erwägungen, oder auf Ansuchen der Betheiligten verfügt werden.

§. 100. Wenn ein Religionstheil keinen eigenen Kirchhof besitzt oder nicht bei der Theilung des gemeinschaftlichen Kirchenvermögens einen solchen für sich anlegt, so ist der im Orte befindliche als ein gemeinschaftlicher Begräbnissplatz für sämmtliche Einwohner des Orts zu betrachten, zu dessen Anlage und Unterhaltung aber auch sämmtliche Religionsverwandte beitragen müssen.

§. 101. Kein Geistlicher kann gezwungen werden, das Begräbniss eines fremden Religionsverwandten nach den Feierlichkeiten seiner Kirche zu verrichten.

§. 102. Wird derselbe darum ersucht, und er findet keinen Anstand, dem Begräbnisse beizuwohnen, so müssen ihm auch die dafür hergebrachten Gebühren entrichtet werden. §. 103. Der Glocken auf den Kirchhöfen kann jede öffentlich aufgenommene Kirchengemeinde bei ihren Leichenfeierlichkeiten gegen Bezahlung der Gebühr sich bedienen.

Dieses allgemeine Staatsgrundgesetz bestimmt, in Ansehung der verschiedenen Kirchengesellschaften, ihre Rechte und Verbindlichkeiten gegen den Staat, die unveräusserlichen Majestätsrechte des Regenten und die jedem Unterthanen zugesicherte Gewissensfreiheit und Religionsübung.

In Ansehung der übrigen inneren Kirchenangelegenheiten sind die weiteren Bestimmunin Beziehung auf die katholische Kirche in dem mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Concordate vom 5. Juni 1817 . . . enthalten.

gen,

München, den 26. Mai 1818.

D. Erlass vom 8. April 1852.

Se. Majestät der König hat auf die von den Herren Erzbischöfen und Bischöfen des Königreichs unter dem 2. November 1850 an Allerhöchstdieselben unmittelbar gerichtete Denkschrift, den Vollzug des mit dem päpstlichen Stuhle am 5. Juni 1817 abgeschlossenen Concordates und die Anwendung der Beilagen II. zur Verfassungsurkunde auf die Verhältnisse der katholischen Kirche betreffend, unter dem 30. v. M. allergnädigst zu beschliessen geruht, was folgt:

1) Bei Auslegung und Anwendung mehrdeutiger und zweifelhafter Stellen der zweiten Verfassungsbeilage ist jene Interpretation anzunehmen, welche mit den Bestimmungen des Concordats übereinstimmend ist, oder sich denselben annähert.

2) Das oberhoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht des Königs besteht fort. Das in §. 50 des Religionsedicts vorbehaltene Schutz- oder Oberaufsichtsrecht soll jedoch niemals so ausgeübt werden, dass die Bischöfe in der ihnen vermöge ihres Amtes zustehenden Verwaltung rein kirchlicher Angelegenheiten behindert werden, insofern hierbei nicht bestehende, verfassungsmässige Bestimmungen zu beobachten kommen. Ebenso soll die im §. 57 reservirte hoheitliche Oberaufsicht nicht so gehandhabt werden, dass die freie Berathung kirchlicher Gerichts- oder Synodalversammlungen gestört würde.

3) Für die von dem Oberhaupte der Kirche oder von den Bischöfen ausgehenden Jubiläums- und Ablassverkündigungen, dann für die Fastenpatente wird hiermit das Placet bis auf Weiteres im voraus ertheilt. Bei allen anderen Erlassen und Ausschreibungen der geistlichen Behörden, auf welche nicht die Bestimmung des §. 59 des Religionsedicts Anwendung findet, sondern bei welchen gemäss Titel IV § 9. der Verfassungsurkunde und §. 58 der Beilage II. die vorherige Einholung der königlichen Genehmigung bisher erforderlich gewesen, ist die Einholung dieser Genehmigung auch fernerhin nothwendig, und ist das Sr. Majestät als katholischem König zustehende Oberaufsichts- und Schutzrecht in seinem ganzen Umfange unangetastet aufrecht zu erhalten.

4) Nur die Einführung der geistlichen Gerichte, nicht die Ernennung der Personen, welche von den Bischöfen als Gerichtsmitglieder, Vicare oder Gehülfen berufen werden, bedürfen fortan der königlichen Bestätigung. Ebenso soll nur die Bildung der Decanatsbezirke, nicht die Wahl der Landdecane, insolang diese blos eine kirchliche Bedeutsamkeit besitzen, der königlichen Bestätigung vorbehalten, dagegen die Capitularen in ihrem hergebrachten Wahlrecht beschützt sein. Die Bischöfe haben jedoch den weltlichen Behörden von der Anstellung solcher Personen Nachricht zu ertheilen.

5) Erkenntnisse der geistlichen Gerichte bedürfen der königlichen Bestätigung nicht. Der §. 71 des Religionsedicts ist dahin zu interpretiren, dass derlei Erkenntnisse nur dann einen Einfluss auf die staatsbürgerlichen Beziehungen und bürgerlichen Rechtsverhältnisse äussern, wenn die Einwilligung der Staatsgewalt erholt ist. Uebrigens ist in Fällen, wo ein Priester suspendirt oder entlassen wird, der Kreisregierung und dem Tischtitelgeber Mittheilung zu machen.

6) Jedem Kirchenmitgliede steht gemäss §. 52 des Religionsedicts die Befugniss zu, wegen Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung, jederzeit den landesfürstlichen Schutz anzurufen. Als Handlungen gegen die festgesetzte Ordnung sind aber vornämlich zu betrachten: a) wenn die Kirchenbehörde, ihren geistlichen Wirkungskreis überschreitend, über bürgerliche Verhältnisse urtheilt und in die Rechtssphäre des Staats eingreift; b) wenn dieselbe ein positives Staatsgesetz verletzt; c) wenn selbe behufs des Vollzugs ihrer Erkenntnisse sich äusserer Zwangsmittel bedient; d) wenn sie die Bescheinigung in geistlichen Sachen anhängiger Beschwerden verzögert, den Instanzenzug behindert oder abändernde Erkenntnisse höherer Instanzen nicht in Vollzug bringt.

7) Findet kein Recurs wegen Missbrauchs der geistlichen Gewalt statt, so bleibt der geistlichen Behörde, insofern sie die Gränzen ihrer Wirksamkeit nicht überschritten hat, der Schutz des weltlichen Armes hinsichtlich der Vollstreckung ihrer Disciplinarerkenntnisse gesichert.

8) Bedingungen zu Kirchen- und namentlich Pfarrpfründen sollen blos sein: das Indigenat, bürgerlich und politisch tadelloser Wandel, die von dem Bischofe zu erprobende theologische und seelsorgerliche Befähigung, sodann Kenntnisse im bayerischen Verfassungs- und Verwaltungsrechte, im Schul-, Stiftungs- und Armenwesen. Wegen der dessfallsigen aus Staats- und Kirchendienern zusammenzusetzenden gemeinschaftlichen Prüfungsbehörde ist Benehm "Bischöfen vorbehalten. Ebenso bleibt die Ertheilung des landesherrlichen

Tischtitels und die Festsetzung der Bedingungen zur Erlangung desselben der allerhöchsten Beschlussfassung vorbehalten.

9) Die Verleihung kirchlicher Pfründen Seitens der Bischöfe setzt die königl. Genehmigung voraus. Geistlichen, welche von Sr. Majestät dem König als Allerhöchstdenselben nicht genehm bezeichnet werden, kann eine kirchliche Pfründe nicht verliehen werden. Die Vergewisserung über die Genehmhaltung der Person erscheint demnach als eine Vorbedingung der bischöflichen Uebertragung des Kirchenamts, deren Vollberechtigung, wenn diese Bedingung gegeben, in keiner Weise zu beanstanden ist. Bei dem Acte der Einweisung soll jedoch ausgesprochen werden, dass von dem König die Verleihung der Temporalien herrührt.

10) Die Resignationen kirchlicher Pfründen sollen in die Hände der Bischöfe geschehen. In unbedingter Weise können sie von denselben indessen nur dann angenommen werden, wenn die betreffenden Pfründen nicht landesherrlichen Patronats sind, und wenn durch Resignation derselben das Staatsärar nicht belastet wird. Bezüglich der Feststellung der Vicariatsgehalte soll von den bischöflichen Stellen immer gutachtliche Aeusserung eingeholt werden.

11) Auch bei Verleihung königl. Patronatspfarreien sollen die Bischöfe vorher mit ihrem Gutachten vernommen werden, ohne dass jedoch hierdurch Se. Majestät der König in dem freien Besetzungsrechte beschränkt sein sollen.

12) Das in den §§. 76. 77 der zweiten Verfassungsbeilage für die unter §. 76 lit. a und b fallenden Anordnungen vorbehaltene Mitwirkungsrecht der weltlichen Obrigkeit soll nur in einer das kirchliche Leben nicht beengenden Weise gehandhabt werden. Bezüglich der Anzeige der Anordnung ausserordentlicher kirchlicher Feierlichkeiten und Andachten, dann bezüglich der Handhabung des §. 79 des Religionsedicts ist bereits unterm 20. Juni v. J. allerhöchste Entschliessung erfolgt. Auch die Wahl der Geistlichen zu Missionen &c. soll den Bischöfen anheimgestellt bleiben; nur wenn diese Wahl auf Ausländer fällt, ist jedesmal wenigstens drei Wochen vorher Bericht zu erstatten und behalten sich Se. Majestät der König die Entscheidung vor.

13) Die Verordnungen wegen Feier der Sonn- und Festtage, Beschränkung der Tanzmusiken, über das Arbeiten an abgewürdigten Feiertagen sollen auf das genaueste vollzogen werden.

14) Bei Wahl der Klosterobern wird von der Absendung von Commissarien Umgang genommen. Die Ablegung feierlicher lebenslänglicher Gelübde in den Nonnenklöstern soll an das vollendete 33. Lebensjahr, jene der einfachen zeitlichen an das vollendete 21., wie durch königl. Entschliessung vom 9. Juli 1831 bestimmt worden ist, gebunden sein, und die Abordnung von Commissarien nur für den Fall, dass die Betheiligten oder deren Aeltern, Vormünder oder Verwandte selbe verlangen oder dass eine dessfallsige Beschwerde zur Kenntniss der Staatsregierung kommt, bei Ablegung der lebenslänglichen Gelübde vorbehalten werden.

15) Die Aufnahme in den geistlichen Stand, resp. in das Klerikalseminar, bleibt dem freien Ermessen der Bischöfe überlassen. Da jedoch der König als Schutzherr der Kirche den Tischtitel dem zu Weihenden aus Gnade verleiht, so ist um diese Gnade vor der Ordination geziemend zu bitten.

16) Von förmlicher Bestätigung der Vorstände und Lehrer an den bischöflichen Klerikalund an den bisher bestehenden Knabenseminarien wird Umgang genommen, und soll die blose Anzeige genügen, wenn nicht in der einschlägigen Stiftungs- und Dotationsurkunde ein besonderes landesherrliches Recht vorbehalten ist.

17) Hinsichtlich der Erweiterung der bischöflichen Seminarien im Sinne des Artikels 5 des Concordats wird auf nachträglich zu erstattende billige Anträge eingegangen werden. 18) Bei Besetzung der Lehrstellen an den Lyceen wird auf die Wünsche der Bischöfe Rücksicht genommen.

19) Bei Anstellung von Professoren der Theologie an Universitäten soll neben dem Gutachten der theologischen Facultät und des Universitätssenates auch ein Gutachten des Diocesanbischofs über den dogmatischen Standpunkt und den sittlichen Wandel der Bittsteller erholt werden. Ebenso hat der Aufstellung der Religionslehrer an den anderen öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten die gutachtliche Einvernahme der einschlägigen bischöflichen Stelle voranzugehen. Auch über Genehmigung der Aufstellung von Religionslehrern in Privatinstituten soll die bischöfliche Stelle vernommen werden.

20) Die Religionswahrheiten sollen stets rein und lauter und in einer Weise vorgetragen werden, dass sie in das Leben der Jugend eindringen und dass die Achtung vor denselben, sowie das Gefühl für Sitte und Recht nicht untergraben werden. In dieser Beziehung sollen demnach die weltlichen Behörden ein wachsames Auge haben und den darauf bezüglichen Bemerkungen der geistlichen Behörden geeignete Würdigung zuwenden.

21) Den Bischöfen ist durch §. 39 der zweiten Verfassungsbeilage das Aufsichtsrecht auf die Religions- und Sittenlehre und das religiöse Leben an den Unterrichts- und Erziehungsanstalten gewährleistet. Einrichtungen bezüglich des sittlichen und religiösen Lebens, welche auf die Hausordnung an Studienanstalten und Schullehrerseminarien störenden Einfluss haben könnten, sind jedoch erst nach gepflogenem Benehmen der Bischöfe mit den weltlichen Behörden und nur in deren gegenseitigem Einverständnisse zu treffen. Bei Fragen über die Bildung der Schullehrer sollen die Wünsche der Bischöfe und hinsichtlich der Anordnung des Religionsunterrichtes an den Gymnasien und Latein-, sowie Landwirthschafts- und Gewerbeschulen die Vorschläge der Bischöfe von den weltlichen Behörden nach Thunlichkeit berücksichtigt werden.

22) Dem Pfarrklerus bleibt nach Massgabe des organischen Edicts vom 15. September 1808 (Regierungsblatt S. 2493 ff.) und der Normativentschliessung vom 24. Juli 1833 die nächste Beaufsichtigung und Leitung des Unterrichts- und Erziehungswesens an den deutschen Schulen überlassen. Bei Bestellung der Districtsschulinspectoren und der Inspectoren an den Schullehrerseminarien sollen die Bischöfe gutachtlich vernommen werden, und versicht sich die Staatsregierung zu dem Klerus, dass er die seiner Aufsicht anvertraute wichtigste Schule der Volksbildung die Elementarschule mit Sorgfalt und Liebe pflege.

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23) Vor Erlassung wichtiger Verfügungen über das Schulwesen, soweit es sich um Unterricht in Religion und Sitte und um Förderung religiös-sittlicher Gesinnungs- und Handlungs-Weise handelt, sollen die Bischöfe gleichfalls gehört werden. Die Lehrbücher über Religionsunterricht bleiben ihrer Approbation unterworfen.

24) Das Eigenthumsrecht der katholischen Kirche an dem Gesammtcultusvermögen ist und war niemals in Zweifel gezogen. Bezüglich der Kirchenverwaltung bleibt es vorbehalten, das noch räthlich Scheinende anzuordnen.

25) Bei dem königlichen Oberaufsichtsrechte auf die Verwaltung des Kirchenvermögens (§. 75 der Beil. 2 zur Verfassungsurkunde) hat es sein Verbleiben.

26) Die Kreisconcurrenzkassa für die Rentenüberschüsse vermöglicher Cultusstiftungen soll von den Diöcesen ausgeschieden und von den Kreisregierungen hierüber gesonderte Rechnung geführt werden. Das Maass der Concurrenzleistung ist im Benehmen mit den Bischöfen festzustellen und in Hinsicht auf Verwendung der Concurrenzgelder den bischöflichen Anträgen möglichst zu entsprechen.

27) In Vornahme kirchlicher Bauten sollen die Kirchenbehörden nicht behindert sein; sie haben sich jedoch sachverständiger Techniker zu bedienen und die staatspolizeilichen Anordnungen einzuhalten. Nur kirchliche Bauten, bei welchen das Staatsärar in Concurrenz tritt, oder bei denen wegen streitiger Baupflicht die Thätigkeit der weltlichen Behörden angesprochen wird, haben sich nach den seitherigen Normen zu richten. Ebenso bleiben die bisherigen Anordnungen über Vorlage der Bauplane zur allerhöchsten Genehmigung Seiner Majestät des Königs in voller Kraft.

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