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der Kathedral- und Kollegiatkirchen wieder ein und gestattet denselben nur, jährlich drei Monate abwesend sein zu dürfen, unter Aufhebung einer jeden entgegenstehenden Gewohnheit und ausdrücklicher Bestätigung derjenigen Statuten, welche einen längeren Dienst fordern, mithin nur eine kürzere Abwesenheit gestatten. Auf den Uebertretungsfall setzt es im ersten Jahre den Verlust der Hälfte des Einkommens der Präbende und des durch die Residenz Erworbenen, auf eine weitere Uebertretung den Verlust des ganzen Einkommens des betreffenden Jahres; bei fortschreitender, Contumaz soll gegen dieselben kanonisch procedirt werden. Um jedoch die Residenz noch mehr zu befördern, bestätigte dasselbe dort, wo sie hergebracht waren und führte für andere Kapitel neu ein das Institut der Distributionen. Wo keine distributiones quotidianae oder nur so geringe sich in Kathedral- oder Kollegiatkirchen finden, dass sie wahrscheinlich nicht beachtet werden, soll der dritte Theil aller Früchte, Einkünfte und Obventionen jeder Art von allen und jeden Beneficien separirt und zu einer Masse für tägliche Distributionen verwendet werden. Diese soll auf die Inhaber der Dignitäten und die sonstigen an dem Chordienste Theilnehmenden nach Verhältniss vertheilt werden. Die Art der Vertheilung selbst hat der Bischof, wo nöthig in der Eigenschaft eines päpstlichen Delegaten, mit Aufhebung aller Exemtionen, Privilegien und sonstigen Rechtsmittel, bei dem ersten Abzuge der Früchte festzustellen. Wer nach der Vorschrift des Bischofs den ihm persönlich obliegenden Dienst an einem Tage nicht verrichtet, verliert den auf diesen Tag fallenden Antheil der für ihn festgesetzten Distributionen zu Gunsten der Kirchenfabrik oder, wenn diese dessen nicht bedarf, eines andern vom Bisshofe zu bestimmenden locus pius. Bei fortdauernder Absenz ist natürlich das sonstige Einschreiten im Rechtswege hierdurch nicht ausgeschlossen. Kommt nach den Statuten den Nichtresidirenden oder Nichtdienstthuenden nichts oder weniger als der dritte Theil zu, so hat es dabei sein Bewenden. Ebenso bleibt ein Statut in Kraft, wodurch die nicht Dienst leistenden Digintäten ein Aequivalent des dritten Theiles ihrer Früchte und Einkünfte verlieren. Wenn aber einer Dignität in der Kathedral- oder Kollegiatkirche keine Jurisdiktio, Administratio noch ein sonstiges Amt, sondern ausserhalb derselben in der Diözese die Pflicht der Seelsorge obliegt, so gilt derselbe als gegenwärtig und dienstleistend in der Zeit, wo er in der Pfarrkirche residirt und ministrirt. Natürlich berechtigen die oben als Absenzgründe anerkannten Ursachen auch zum Bezuge der in dem Zeitraume einer so beschaffenen Absenz fällig gewordenen Distributionen.

Alle Grundsätze über die Verpflichtung zur persönlichen Residenz und Dienstleistung finden indessen nur Anwendung auf beneficia residentialia, wozu ausser den beneficia maiora alle diejenigen gehören, quae curam animarum habent annexam oder wo die Fundation die ausdrückliche Verpflichtung des Beneficiaten zur Residenz statuirt. Diesen entgegen stehen die beneficia non residentialia oder simplicia, deren Inhaber jederzeit das Recht haben, sich durch einen Substituten vertreten zu lassen. Der Art sind die

meisten Messstipendien, sei es, dass sie als Beneficium gelten oder nur als einfache Stipendien. In beiden Fällen können die Messen meistens, wenn nicht die Fundation entgegen ist oder sie in einer bestimmten Kirche beziehentlich an einem bestimmten Altare zu lesen sind, sowohl von Substituten als auch an anderen Orten gelesen werden. 1)

§. 53.

5. Verbot des Besitzes mehrer Kirchenämter.

Die blosse körperliche Präsenz an dem Orte eines Beneficiums kann nicht genügen, sondern nur die mit wirklicher Erfüllung der Amtspflichten verbundene. Findet diese statt, so kann Jemand nur eines versehen, weil die meisten Kirchenämter die Kräfte einer Person gänzlich absorbiren, zudem auch in der Mehrzahl von Oertern sich nur eines befindet. Aus diesen Gründen schreibt das Recht seit der frühesten Zeit vor, dass Niemand zwei Beneficien besitzen solle. 2) Indessen gleichen Schrittes mit der Abnahme der persönlichen Residenzleistung, theils als deren Folge, theils aber auch deren Quelle, befördert durch die eigenthümliche Entwickelung der Stiftsverfassung in Deutschland, derzufolge die Präbenden als Versorgungsstationen für die nachgebornen Söhne adeliger Familien angesehen und wegen des Vergebungsrechtes der Kapitel stets an solche verliehen wurden, wegen der eigenthümlichen Stellung der Bischöfe und aus vielen andern Gründen kam dies Kirchengesetz in allgemeinen Abgang. Weder die Bestimmung der dritten Synode vom Lateran (v. J. 1179) 3), dass Keiner zwei Dignitäten oder Pfarrkirchen besitzen, und, wenn er solche habe, die gegen das Recht erworbene verlieren, der Collator aber des Collationsrechtes verlustig gehen solle, noch die der vierten (v. J. 1215), *) wo

1) cf. Resol. Nr. 16. ad decr. de observ. et evit. Sess. XXII. (Ed. Conc. Trid. cit.). Für alle diese Verhältnisse ertheilen den besten Aufschluss die Entscheidungen der Congregatio Coucilii in der cit. Ausg. des Trid., bes. ad Sess. XXIV. c. 12. de ref. und zu den anderen angeführten Stellen. Diese geben namentlich eine Entscheidung auf die Fragen: 1) wer als residirend anzusehen sei; 2) welche Gründe entschuldigen (Geschäfte beim Bischofe, für das Kapitel, für den Bischof, Studium u. s. w.); 3) wann in einem solchen Falle der Absenz, welcher nach der entscheidenden Praxis der Congr. Concilii der Präsenz gleichkommt, auch die Distributionen percipirt werden können oder nicht; 4) wann der Bezug der Distributionen überhaupt fortfällt. Vergl. auch Bened. (Prosp. de Lambertinis) Instit. eccl. I. CVII. Meines Wissens ist das Institut der Distributionen in Deutschland in dieser gesetzlichen Weise nirgends in Uebung; auch bestand es früher wohl nur in sehr wenigen Kirchen.

2) c. 1. D. LXXXIX. (Ioan. Diac. in vita Greg.), c. 3. §. 1. C. III. qu. 3., c. 2. C. XXI. qu. 1. (Conc. Chalc. 451), c. 3. C. X. qu. 5. (Conc. Tolet. XVI. a. 693.), c. t. C. XXI. qu. 1. (Conc. Nicaen. II. a. 787.), c. 3. 7. 12 - 15. X. de praeb. III. 5., c. 4. X. de aet. et qual. I. 14.

3) c. 3. X. de cler non resid. III. 4.

4) c. 28. X. de praeb. III. 5. Die rechtliche Folge setzte aber voraus den erlangten ruhigen Besitz des zweiten. Clem. 3. 6. h. t. III. 2.; cf. c. 4. eod. in Extr. comm. III. 2.

nach bei Annahme eines zweiten Beneficiums der Art das erste ipso iure. sollte verloren gehen, und dasselbe mit dem zweiten eintreten solle, wenn der Beneficiat das erste herauszugeben weigere, und dass nur der Papst zu Gunsten von personae sublimes et literatae eine Ausnahme machen könne, boten durchgreifende Heilmittel dar, änderten wenigstens keineswegs den eingetretenen schlechten Zustand dauernd. Das Concil von Trient, dessen Bestimmungen das geltende Recht bilden, verbietet im Allgemeinen die Ertheilung und Annahme von mehren beneficia ecclesiastica, gestattet aber zugleich ausnahmsweise die Annahme eines zweiten einfachen Beneficiums für den Fall, dass a) durch das erstere der standesmässige Unterhalt nicht beschafft werden könne und b) nicht beiden die Verpflichtung der Residenz anklebe. 1) Es ist also gleichgültig, ob das erstere ein beneficium residentiale ist oder das zweite; nur muss letzteres ein beneficium simplex sein. Die Vorschrift gilt für Beneficien jeder Art, säculare und reguläre.

Alle beneficia ecclesiastica dürfen somit dem Rechte nach nur einzeln besessen werden. Aus der Bestimmung des Tridentinums folgt aber, dass dies nur dann der Fall ist, wenn dieselben zugleich die persönliche Residenz des Beneficiaten fordern. Es sind demnach alle beneficia residentialia unter einander unverträglich, weshalb man sie incompatibilia nennt; gleicherweise müssen für unverträglich diejenigen gelten, welche einzeln den hinreichenden Unterhalt gewähren. Hierbei ist man aber nicht stehen geblieben, sondern es hatte sich allmälig, theils gestützt auf die Praxis, theils auch selbstständig folgende Theorie ausgebildet. 2) Man theilte die inkompatibeln Beneficien ein: a) in solche, welche absolut inkompatibel sein, incompatibilia primi generis (et respectu tituli atque sub ammissione ipsius beneficii), welche durch Annahme eines zweiten Beneficiums Seitens ihres Inhabers nach dessen pacifica possessio ipso iure erledigt werden. Hierher rechnete man Bisthümer, Dignitäten, Personate, Curatbeneficien; dann ein Curatbeneficiun mit einer Dignität in derselben oder einer anderen Kirche, endlich zwei Beneficien, denen innerhalb derselben Kirche gleiche Pflichten obliegen, mögen sie auch sonst simplicia sein, (s. g. beneficia uniformia sub eodem tecto); b) in incompatibilia secundi generis oder ratione retentionis, welche nicht die Eigenschaft besässen, dass schon die Annahme eines zweiten ihren Verlust ipso iure mit sich führte, sondern dass erst, wenn der Inhaber im ruhigen Besitze des zweiten nicht unter ihnen wählt, vielmehr beide ohne Dispensation behalten will, durch richterliches Urtheil deren Verlust auszu

1) S. VII. c. 3. de ref.; gegen die Retention mehrer bischöfl. und erzbisch. Kirchen: c. 4. eod. de ref. und c. 17. de ref. S. XXIV. Die Dimission derer, welche zur Zeit des Concils mehre Beneficien inne hatten, ist in c. 4. de ref. S. VII. und c. 17. S. XXIV. verschieden bestimmt. Vergl. die Resolutionen zu den genannten Stellen.

2) Kurz aber klar entwickelt dieselbe Engel Colleg. universi iuris canon. L. III. Tit. V. §. VI. n. C8 (qu. VII), der die ältere Litteratur angibt, Van-Espen. I. E. U. P. II. Tit. XX., Schenkl Institut. P. II. Sect. I. cap. II. art. I. n. 4. (T. II. p. 64).

sprechen sei. Dahin zählte man: zwei Kanonikate oder sonstige beneficia residentialia, die nicht zur ersten Klasse gehören, z. B. ein Kanonikat und eine Dignität, zwei Beneficien in verschiedenen Kirchen, mit denen eine gewisse cura verbunden sei. Diese Scheidung, welche keineswegs aus einer richtigen Interpretation der Gesetze sich ergibt, ist aber zufolge einer allgemeinen Gewohnheit die unbedingt geltende geworden; an ihr hielt auch die römische Praxis fest. Das päpstliche Dispensationsrecht ist durch die tridentinische Bestimmung, wie sich aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, nicht aufgegeben worden, und nach dem Concil besonders in Bezug auf Deutschland mehrfach geübt worden. 1) Die Retention zweier Bisthümer in derselben Hand wurde besonders von Clemens XII. sehr beschränkt und bestimmten heilsamen Modifikationen unterworfen. 2)

Die jetzige Praxis ist zu den strengern Grundsätzen des Tridentinums. zurückgekehrt. Eine Retention von zwei Bisthümern kommt selten mehr vor, es sei denn von Episcopatus in partibus infidelium, besonders in den Missionen; ebenso wenig von mehren Kanonikaten. 3) In Oesterreich gilt einfach das kanonische Recht; +) in Bayern ist das Verbot der Cumulation von Dignitäten, Kanonikaten und residentialen Beneficien nebst der Residenzpflichtigkeit ausdrücklich statuirt, jedoch das Dispensationsrecht des Papstes gewahrt; 5) in Preussen sind die canones honorarii stets zugleich mit Pfarreien verbunden und von der Residenzpflicht ausdrücklich entbunden, obschon sie für das Ehrenkanonikat zugleich eine Einnahme haben. 6) In der Diözese Limburg in Nassau sind gleichfalls vier Domherren zugleich Pfarrer, von denen drei in anderen Orten residiren müssen. Es ist zugleich ausdrücklich über die Pluralität dispensirt und die Besorgung der Pfarreien durch kanonisch approbirte und instituirte Vikarien nachgegeben. ')

1) Der von Van-Espen 1. c. cap. 5. n. 10. so sehr gelobte Ausspruch des Kölner Provinzialconcils. 1536 ist unbegründet und überhaupt nichts als eine blosse Opposition gegen den Papst. Beispiele der Ausübung siehe bei Sartori, Geistl. Staatsrecht Bd. 1. Th. II.

2) S. darüber und überhaupt noch Bened. XIV. 1. c. L. XIII. cap. VIII. n. 4. sqq. 3) Uebrigens würden die neueren Circumscriptionsbullen einer Cumulirung von Bisthümern u. s. w. des Inlandes nicht direct entgegenstehen. Die Entscheidungen zu c. 1. de ref. Sess. V., c. 4. de ref. Sess. VII., c. 17. de ref. S. XXIV., c. 15. de ref. Sess. XXV. Conc. Trid. geben interessante Fälle, in denen die Congr. Conc. Incompatibilität annahm oder nicht.

4) Concord. art. XXXV.; das Hfdkt v. 26. Okt. 1825., 19. Apr. 1832 ist dadurch fortgefallen. Dass bei den der kaiserlichen Nomination u. s. w. unterliegenden Aemtern ohne dessen Willen nie eine Cumulation stattfinden kann, versteht sich von selbst.

5) Conkord. art. X. letzter Absatz.

6) Bulle „De salute animarum" an den betreffenden Stellen. Ausserdem sind ja dort in Münster und Breslau stets je ein Kanonikat mit der Professur der Theologie verbunden, die zwar keine benef. eccl. im eigentlichen Sinne aber doch simplicia bilden, welche den Unterhalt gewähren. Im Uebrigen gilt das gemeine Recht.

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7) Bulle: Provida solersque" bei der Festsetzung der Einkünfte des Limb. Kapitels. Im Uebrigen hat §. 32. der V. O. v. 1830 für die oberrh. Kirchenprovinz sowohl die unbedingte Residenzpflichtigkeit aller Beneficiaten als auch das Verbot der Pluralität, wenn jedes Amt die Congrua hat, ausgesprochen.

Was das Dispensationsrecht von dem in Rede stehenden Kirchengesetze anbetrifft, so hat der Bischof dasselbe nur in dem vom Tridentinum ausdrücklich angegebenen Falle, ausserdem allein der Papst. Es folgt dies aus dem Verhältnisse des ersteren zu der Bestimmung eines allgemeinen Concils oder eines päpstlichen Gesetzes mit Nothwendigkeit.

Drittes Hauptstück.

Errichtung und Veränderung der Kirchenämter.

§. 54.

a. Ursprüngliche.

Es handelt sich hier nicht um die Art und Weise, wie ein nicht in der Grundverfassung der Kirche beschlossenes Amt, z. B. das aus dem bischöflichen hervorgegangene Pfarramt, sich überhaupt als Amt gebildet habe oder bilden könne, sondern wie ein in der Kirche bereits bestehendes Amt seine Vertretung an einem einzelnen Orte finde, wie also die einzelnen Stationen der Aemter gebildet werden. In dem Auftrage der Kirche liegt von selbst die Macht, die zu ihrer Wirksamkeit nothwendigen Anstalten zu treffen. Hieraus ergibt sich deren Recht zur Errichtung von Aemtern überhaupt und dort, wo sie selbst ein Recht auf Existenz hat, für jeden Ort insbesondere. Weil aber nach der Grundverfassung derselben nur dem Klerus in seiner hierarchischen Gliederung ein Recht zustehen kann, die Nothwendigkeit und Nützlichkeit einer Einrichtung für die Kirche zu beurtheilen: so ist mit der Anerkennung der Kirche zugleich deren ausschliessliche Berechtigung in vorliegender Beziehung gegeben. Es folgt sodann aus der Verfassung, dass Aemter, welche berufen sind, an der Leitung der ganzen Kirche Theil zu nehmen, nur von deren Oberhaupte oder einem Gliede der Hierarchie unter dessen ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung errichtet werden können. Gleichfalls kann nur auf diese Weise ein Amt hergestellt werden, dessen Stellung eine von dem gewöhnlichen Subjektionsverhältnisse verschiedene oder eine solche sein soll, dass demselben gegenüber und neben dem Bischofe von dessen Verleihung unabhängige Rechte zukommen. Was hingegen nur auf die Diözese Bezug hat, steht unter der unbedingten Jurisdiktion des Bischofs. Die Errichtung, Erectio, eines Beneficiums lässt sich denken als die ursprüngliche, wenn das betreffende Amt an dem Orte noch nicht existirte, creatio sive nova fundatio,sodann als die Wiederherstellung eines früher vorhanden gewesenen, aber untergegangenen: erectio per restitutionem exstincti, vi restitutionis, und drittens als die Gründung eines Beneficiums durch Veränderung und Umwandlung eines bestehenden: erectio quae per immutationem status antiqui beneficio contingit, vi mutationis. Da aber diese letztere Errichtung die Darstellung der

Schulte, Kirchenrecht.

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