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ebenso gestattet als in derselben. Es schliesst die Union auch nicht der Umstand aus, dass ein Benefizium oder beide dem Papste reservirt sind, weil die Union auf die Substanz, das Vermögen des Benefiziums geht, die Reservation dagegen nur auf dessen Früchte; nur wird die Wirkung der Union aufgeschoben für die Zeit der päpstlichen Collation. Ebenso ist ein päpstliches Mandat oder eine exspectativa generalis für den Fall der Erledigung der Union nicht hinderlich, weil die gesetzmässige Union sich stets als eine nothwendige herausstellt und die Union keine Vakanz herbeiführt. 1) Die einem Beneficium untergebenen Gläubigen, namentlich die Parochianen, werden zwar meistens gehört, ohne dass aber von ihrer Zustimmung der Bischof abhängig wäre; es ist diesem lediglich anheimgegeben, ob er Vorstellungen derselben berücksichtigen will. 2) Natürlich kann die Nichtbeachtung von triftigen Gründen auf erhobene Beschwerde ein Grund für den Papst sein, die Union aufzuheben.— d. Es sollen nur solche Benefizien unirt werden, die eine gleiche Beschaffenheit haben. Daher ist verboten beneficia regularia mit Pfarrkirchen,3) beneficia parochialia mit irgend welchen anderen, sei es regulären, Kathedralkirchen, Präbenden oder einfachen zu verbinden. 4) e. Die Union von Benefizien kann mit verschiedenen Wirkungen stattfinden. Im Allgemeinen versteht man unter Union die Verbindung von zwei oder mehren Benefizien zu einem.5) Dies ist die eigentliche Union s. g. unio per confusionem, welche die beiden Benefizien so mit einander verbindet, dass ein drittes wird, auf welches Güter und Privilegien der unirten übergehen. Eine zweite Art ist die Unio per subiectionem (subiectio per modum unionis), durch welche die unirte Pfründe nicht untergeht, sondern einer andern, in deren Namen sie aufgeht, untergeordnet wird. Wenn übrigens keine wirkliche Vereinigung, zumal des Vermögens, stattfindet, sondern nur eine Unterordnung der einen unter die andere, kann man von keiner Union im technischen Sinne reden, obwohl man diese Art der Union unio accessoria zu bezeichnen pflegt. Das Beneficium, welchem unirt wird, ist das principale, ecclesia matrix, das unirte accessorium, ecclesia filia. Bei Pfarrkirchen kommt diese Union am häufigsten vor, ist aber dann meistens so entstanden, dass innerhalb einer Pfarrei ein beneficium sich bildete, welches, da kein Grund zur Errichtung einer eigenen Pfarrei vorlag, in Bezug auf die pfarramtlichen Handlungen dem Pfarrer untergeben, in Bezug auf die übrige Seelsorge aber dem eigenen Benefiziaten unter der Iurisdiktion des Pfarrers anvertraut wurde, mit Beibehaltung des eigenen Ver

1) Siehe über diese Verhältnisse: Gregorius 1. c. n. 5. Die frühere Zuziehung der Archidiakonen ergibt sich aus §. 44.

2) Ferraris s. v. Parochia n. 39. und Resol. der Congr. Conc. zu c. 5. S. XXI. Conc. Trid. n. 1. und 4. (Edit. cit.).

3) c. 13. Sess. XXIV. de ref. Conc. Trid.

4) Con. Trid. 1. c. u. S. VII. c. 6. de ref.

5) Daher die Legaldefinition: „Unio est duorum vel plurium beneficiorum in perpetuum coniunctio."

mögens. Dies ist keine vollkommene Union. Eine solche ist aber vorhanden, wenn z. B. eine Pfarrei als solche quoad temporalia et spiritualia einer anderen verbunden, und nur in Bezug auf die Seelsorge durch einen ständigen Vikar verwaltet wird. Ueber das Verhältniss entscheidet meist die Unionsurkunde beziehentlich die Stiftung (im Allgemeinen die oben §. 48. angegebenen Grundsätze). Eine dritte Art der Union liegt vor, wenn zwei Benefizien in ihrer vollen Integrität, mit allen spirituellen und temporellen Rechten erhalten, und nur unter die Administration einer und derselben Person gestellt werden, s. g. Unio aeque principalis, per aequalitatem. Es finden solche Unionen meistens statt, wo die Zweckmässigkeit fordert, wegen gleicher Verhältnisse gleiche Grundsätze der Administration anzuwenden, oder wo die Einkünfte beider Benefizien zwar zur Deckung der sonstigen Bedürfnisse, nicht aber zum Unterhalte von zwei Benefiziaten hinreichen, oder damit durch eine solche Vereinigung dem Benefizium selbst ein höherer Glanz und eine bessere Stellung gegeben werde. Am häufigsten ist aus diesen Gründen die Union von zwei Diözesen, ') jedoch auch von anderen Benefizien. Die gegenseitigen Rechte sind nach der Vereinigungsakte zu beurtheilen. f. Die Union selbst kann

sein eine unio temporalis oder perpetua. Erstere findet ihre Anwendung und Rechtfertigung besonders dann, wenn der Grund zur Veränderung mit Sicherheit in einer bestimmten Zeit wegfallen wird, oder dessen Wegfall zu hoffen steht. Sie kann zum Motive haben den Nutzen der Person, wenn zwei Benefizien aequaliter unirt werden auf die Lebensdauer des Unirenden oder Benefiziaten oder bis zum Widerrufe des ersteren, 2) soll aber bei bischöflichen Kirchen, weil etwas Unerlaubtes enthaltend, nicht stattfinden; 3) es liegt auch nicht der Grund vor, welcher zur Dispensation des Besitzes von mehren Benefizien berechtigt, weil in jenem Falle die Stellung der Kirche verändert wird. Regel bleibt also, dass uniones aeque principales stets, und andere gewöhnlich als beständige stattfinden sollen. Noch ist zu bemerken, dass Benefizien verschiedener Diözesen nicht unirt werden sollen, was auf dem guten Grunde beruht, dass die Diözese, welche einen festen abgeschlossenen kirchlichen Kreis bildet, in dieser historischen Gestaltung belassen werde. Gleicherweise sollen Benefizien freier Collation

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1) So oft in Deutschland. In neuerer Zeit ist z. B. in der Bulle „De salute animarum“ statuirt: Episcopalem. . ecclesiam Posnaniensem eandemque alteri archiepiscopali ecclesiae Gnesnensi... aeque principaliter perpetuo unimus et aggregamus, ac archiepiscopum Gnesnensem ac Posnaniensem semper esse et appellari mandamus“ cet. Das nähere Verhältniss des Bischofs zu den Diözesen, den Kapiteln, die Art seines Auftretens, seine Benennung u. s. w. ergibt sich aus den Entscheidungen der Congr. Conc. zu cap. 1. de ref. Sess. VI. Conc. Trid. (Edit. cit.) besonders Num. 5. — 7.

2) c. 5. de rescr. in VIto I. 3. c. 1. X. ne sede vac. III. 9.

3) Vergl. c. 1. C. XXI. qu. 1., besonders aber Sess. VII. c. 4, Sess. XXIV. c. 17. de ref. Conc. Trid. mit den Resolutionen dazu.

nicht mit solchen vereinigt werden, auf welche Patronatrechte bestehen, eine Vorschrift, die besonders darin ihren Grund hat, leicht entstehenden Streitigkeiten in Bezug auf die Besetzung vorzubeugen.') Eine besondere Art g. der Unionen sind die von Benefizien mit Stiftern oder Klöstern, welche in doppelter Weise häufig vorkommen, nämlich so, dass entweder blos die Benefizien in Bezug auf ihr Vermögen solchen Corporationen unirt werden, wodurch dieses zu vollem Eigenthume übergeht, während das Benefizium in spiritueller Beziehung unverändert bleibt und einem von der Corporation mit der Congrua zu versehenden Geistlichen als Amt vollständig in titulum conferirt wird, s. g. unio quoad temporalia, oder dass ein Benefizium in beiderlei Hinsicht dem Stifte oder Kloster einverleibt wird. In diesem Falle geht alsdann das Amt unter; dasselbe kommt mit dem Titel als Pfarrer u. s. w· an das Stift oder Kloster, welches dann als eigentlicher Pfarrer die Verpflichtungen des Benefiziums, namentlich die cura animarum durch einen von ihm zu setzenden Geistlichen erfüllen muss, unio quoad temporalia et spiritualia, meist incorporatio genannt. Mit diesem Namen hat man auch jenes erstere Verhältniss oft unrichtig bezeichnet. Ueber die Folgen dieser Vereinigungen in Bezug auf das Besetzungsrecht ist später zu handeln. Das Tridentinum verbietet die Union von Pfarrkirchen mit Stiftern, Klöstern, Hospitälern, Militärorden und einfachen Benefizien.2)

II. Wie die Union, so erfordert auch die zweite Art der Veränderung von Benefizien, die Theilung, DIVISIO derselben einen genügenden Grund. Es fallen selbstverständlich die meisten derjenigen Gründe fort, welche zur Union berechtigen. Auch können offenbar nicht die umgekehrten Gründe überall massgebend sein. Denn wenn Armuth eines Benefiziums die Union gestattet, so berechtigt Reichthum desselben nicht zur Theilung, weil wohl ein Minimum, nicht aber ein Maximum von Einkünften eines Benefiziaten vorgeschrieben ist und, wenn die überflüssigen im Geiste und nach den Vorschriften des kanonischen Rechts verwendet werden, kein Missstand hervorgeht. Zur Theilung können also nur berechtigen die zu grosse Ausdehnung des Gebietes, wenn dessen Administration entweder einem Einzigen unmöglich ist oder sonstige Nachtheile mit sich führt. Sie kommt daher am häufigsten bei Parochien vor. Das Recht3) gestattet deren Theilung besonders da, wo wegen der Entfernung einzelner Orte von der Pfarrkirche oder wegen des schwierigen Wegs, zumal in Winterszeiten, bei Eisgang und starkem Regen, die Parochianen gehindert werden, an der Spendung der Sakramente und dem Gottesdienste Theil nehmen zu können. Ist die Pfarrkirche eine Patronatkirche, so wird der Pfarrer der neu errichteten auf die Präsentation des Pfarrers der Mutterkirche unter

1) c. 9. S. XIV., c. 9. S. XXV. de ref. Conc. Trid.

2) c. 13. Sess. XXIV., c. 6. Sess. VII. de ref. eod.

3) c. 3. X. de eccles. aedific. III. 48., c. 4. Sess. XXI. de ref. Conc. Trid. mit den Resolutionen dazu.

kanonischer Zustimmung des Patrons vom Bischofe instituirt. Der Konsens des Benefiziaten ist zur Theilung nicht erforderlich, wenn seine Congrua nicht geschmälert wird, oder seine Pfründe über dieselbe hinaus Einkünfte genug bietet zur Dotirung des neuen Curaten; in deren Ermangelung kann der Bischof die neue Stelle dotiren aus irgend welchem Einkommen der Mutterkirche, und auch das Volk ist zur Beschaffung der Dotation in Ermangelung anderer Mittel gehalten. Dem Pfarrer der ecclesia matrix verbleibt das Präsentationsrecht des Curaten des neuen Benefiziums, welches Rechtes er jedoch, wenn er ein taugliches Subjekt zu präsentiren unterlässt, oder die Theilung verhindern will, ohne Zuständigkeit der Appellation, verliert, so dass der Bischof frei instituirt. Der Mutterkirche bleibt ausserdem ein nach den örtlichen Umständen zu bestimmender Ehrenvorrang über die neue Pfarrkirche vorbehalten. Im Einzelnen aber sind die Rechte der alten über die neue Kirche, wie überhaupt deren gegenseitiges Verhältniss je nach den im Theilungsdekrete gemachten Festsetzungen verschieden. Keinerlei Reservationen, allgemeine oder spezielle, noch Affectionen, noch Provisionen u. s. w. sollen dergleichen nothwendigen Theilungen entgegenstehen. Kompetent zu Theilungen ist derjenige Obere überhaupt, welchem das Recht zustehen würde, die Union vorzunehmen. Ausserdem muss Alles gewahrt werden in Bezug auf Solennitäten, was bei jener erforderlich ist.

III. SUPPRESSIO, extinctio beneficii. Die Suppresion verändert nicht blos die Gestalt des Benefiziums, sondern hebt dasselbe auf, so dass es völlig untergeht. Als Grund derselben lässt das Recht zu den gänzlichen Untergang von Einkünften eines Benefiziums oder auch eine derartige Verminderung derselben, dass, weil kein sonstiger Verpflichteter da ist, kein Benefiziat mehr unterhalten werden kann; 1) ebenso ist eine Suppression gestattet, wenn der Zweck des Benefiziums nicht mehr erreicht werden kann. Muss auf diese Weise eine Kirche dem Gottesdienste entzogen werden, weil sie nicht restaurirt werden kann, so darf sie nie ad usus sordidos verwendet werden und an ihrer Stelle ist ein Kreuz zu errichten. - Sodann erlaubt das Recht, wenn auf andere Weise die zum anständigen Unterhalte der Canonici unzulänglichen Präbenden nicht können verbessert werden, namentlich nicht durch Union von einfachen beneficia saecularia, einzelne Präbenden zu supprimiren, deren Früchte und Einkünfte zu täglichen Distributionen für die übrigen zu verwenden und so die Präbenden bis zu der Anzahl zu reduziren, dass der Würde des Kultus und der Kirche dadurch nichts vergeben werde. Keine Reservation, kein Statut oder Privilegium soll dies hindern können. Nothwendig ist aber die Zustimmung des Kapitels und, wenn die aufzuhebenden Präbenden Laienpatronats sind, die Zustimmung der Patrone.2) Aus gleichen Gründen kann

1) c. 33. (fin.) X. de verb. signif. V. 40., c. 7. de ref. Sess. XXI. Conc. Trid. Vergl. auch c. 9. X. de constit. I. 2., c. 9. X. de vita et honest. cler. III. 1., c. 1. 4. X. de instit. III. 7.

2) c. 15. de ref. Sess. XXIV. Conc. Trid. mit den Resolutionen dazu.

auch die Reduction oder Aufhebung anderer Benefizien stattfinden. Die Kompetenz zur Vornahme ergibt sich aus dem oben Gesagten.

IV. Für eine eigentliche Veränderung des Benefiziums kann man die Translatio nicht halten. Dieselbe besteht darin, dass ein Benefizium (dessen Titel) aus einer Kirche in eine andere oder von einem Orte zum anderen übertragen wird. Es bleiben Rechte, Einkünfte und Pflichten hierbei regelmässig in ihrer Integrität erhalten. Veranlassung dazu findet sich namentlich dann, wenn eine Kirche nicht wiederhergestellt werden kann wegen Mangels von Mitteln. Es soll hier der Bischof als apostolischer Delegat 1) die einfachen Benefizien, anch wenn sie einem Patronate unterliegen, unter Zuziehung der Betheiligten, in die Mutterkirchen oder andere Kirchen desselben oder eines anderen Ortes nach seiner Wahl übertragen. In diesen sind dann Altäre oder Kapellen mit denselben Titeln zu errichten oder die Titel auf bereits vorhandene Altäre oder Kapellen zu übertragen mit allen Rechten, Einkünften und Pflichten, welche an den früheren Kirchen durch sie hafteten. 2)

§. 56.

c. Errichtung eines Beneficiums durch Wiederherstellung eines untergegangenen, oder durch Transformation.

Die Restitutio beneficii exstincti ist rechtlich gleich einer Annullirung desjenigen Aktes, wodurch ein Benefizium aufgehoben, unirt, dividirt, kurz in irgend einer Weise verändert wurde. Sie kann also nur vorgenommen 'werden durch denselben Oberen, beziehentlich dessen Nachfolger, welcher zu dem früheren Akte kompetent war und denselben vorgenommen hat. Eine nothwendige Vorraussetzung derselben ist der Wegfall der zur Union, Division u. s. w. früher berechtigenden Gründe; nicht aber folgt aus deren Wegfall unbedingt, dass die Restitution erfolgen müsse, nach Analogie des Grundsatzes: Cessante legis ratione non cessat lex ipsa." Was das Einzelne anbetrifft, so ist die Restitution eines supprimirten Benefiziums die einfachste, indem sie nur erheischt, dass die Einkünfte desselben wiederhergestellt werden, oder dessen Zweck wieder erreichbar, beziehentlich nothwendig sei. Es steht hier nicht nur nichts im Wege, sondern liegt gleichsam eine Pflicht vor zur Wiederaufrichtung desselben. Natürlich darf durch eine solche Herstellung nicht der die Suppression bewirkt habende Zweck verletzt werden. Dies vorausgesetzt, ist der Bischof nicht verpflichtet, irgend Einen zu hören. Zur Auflösung einer Union und der Wiederherstellung

1) Es sei hier für alle Fälle bemerkt, dass, wo der Bischof als delegatus sedis apostolicae handelt, falls nicht das Gegentheil besonders statuirt ist, der Konsens des Kapitels zur Gültigkeit des Aktes nach den betreffenden Stellen des Tridentinums nicht erfordert wird, wenn er auch sonst nothwendig wäre.

2) c. 7. de ref. Sess. XXI. Conc. Trid.

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