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tig ist, der Beliehene obendrein irregulär wird und der Collator mit dem Erwerber in die Strafe der ipso iure eintretenden Exkommunikation verfällt.1) Simonie ist aber vorhanden, wenn eine Pfründe durch Kauf, oder eine andere geldwerthe Vergütung, oder auch durch einen eigentlichen Vergleich über ein im Streite begriffenes Benefizium erworben wird. 2) 2. pure d. h. ohne eine Bedingung oder ohne einen vorhergegangenen Vertrag oder dergleichen zwischen dem Collator und dem Beliehenen, damit nicht der Schein einer Simonie vorhanden sei. 3) 3. ex integro, sine deminutione d. h. das Benefizium muss in seiner Totalität, wie es zur Zeit der Uebertragung besteht, conferirt werden. Dass hierdurch eine nothwendige Union nicht ausgeschlossen ist, versteht sich von selbst. Es geht die Vorschrift salvis exceptionibus legitimis nur gegen eine Vorenthaltung der Güter, eine Auflegung von Abgaben, die nicht hergebracht sind u. dgl. mehr. *) 4. aperte, non clandestine d. b. die Uebertragung soll nicht geheim gehalten, sondern öffentlich in der gebräuchlichen Form vorgenommen werden. Es gilt indessen eine occulta collatio, wenn sie einem fähigen Subjekte ohne Verdacht einer fraus geschehen ist und bewiesen werden kann. 5) - 5. libere, sine vi metuque d. h. der Collator darf nicht durch Furcht oder Zwang zur Collation bewogen werden. Ein Zwang würde denselben zur Revokation der Collation berechtigen. 6) Zum Begriffe eines solchen Zwanges gehört aber nicht jede eingebildete leere Furcht, sondern ein metus cadens in constantem virum. 7)

§. 60.

c. Fähigkeit des Beneficiums.

Damit ein Beneficium übertragen werden könne, darf es nicht mehr im rechtmässigen Besitze eines Anderen sich befinden, sondern muss vakant sein.8) Eine Anwartschaft auf ein künftig erst vakant werdendes Beneficium soll nach dem jetzigen Rechte nur in den wenigen Fällen gegeben werden, wo es er

1) c. 26, 11-13, 27, 34. X. de simon. V. 3., c. 2. de simon. in Extr. comm. V. 1. Bulla „Romanum Pont." Pius IV., „Intolerabilis“ Pius V., „Durum nimis“ Pius V. d. d. 1. Jun. 1570. Letztere verbietet, dass bei der collatio oder sonstigen provisio der Beneficien, oder bei der Einweisung in deren Besitz (ad illorum possessionem admissio) irgend etwas in Form einer Forderung oder Bitte angenommen werde. Viele Stellen s. noch in Causa I. qu. 3. und c. 4, 6, 8. X. de pactis I. 35.

2) c. 47. X. de transact. I. 37. Andere Arten der simonischen Collation und resp. Erwerbung siehe bei den Resignationen §. 64.

3) c. 2. C. 1. qu. 2. (cap. incert.), c. 4. X. de pactis. I. 35. (Alex. III.).

4) c. un. X. Ut eccl. benef. sine demin. conf. III. 12., c. 10. X. de praeb. III. 5., c. 7,

15. X. de censibus III. 39. Vergl. §. 55. Anm. 1.

5) c. un. X. Ut eccles. benef. sine demin. confer. III. 12.

6) c. 2. (Alex. III.) c. 3. (Clemens III.) X. de his quae vi metusve c. f. I. 40.

7) c. 4. 6. X. de his, quae vi met. I. 40.

8) c. 7. C. II. qu. 1., c. 5, 6, 10, 40. C. VII. qu. 1.

Schulte, Kirchenrecht.

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laubt ist, einem Beneficiaten einen Coadjutor mit dem Rechte der Nachfolge beizuordnen.1) Die Vakanz selbst muss aber eine wirkliche, keine fingirte sein, weil letztere simonisch, jedenfalls unerlaubt wäre, und kein wirksames Recht verliehe.

§. 61.

II. Arten der Besetzung.

Die Besetzung der Kirchenämter steht nach der Natur der Sache, den Grundprinzipien der Kirchenverfassung, der historischen Entwickelung nur der Kirche zu. Ohne einen speziellen Titel kann also weder ein Recht des Staates bei der Uebertragung von Kirchenämtern positiv mitzuwirken begründet werden, noch lässt sich in Bezug auf alle Aemter ein Recht desselben zur Ausschliessung einzelner nach den Kirchengesetzen fähiger Personen rechtfertigen. Zu sagen: es könne dem Staate nicht gleichgültig sein, ob Menschen die wichtige Stellung eines Kirchenbeamten einnähmen, welche dem Staate feindlich, dazu unwürdige und verwerfliche Subjekte seien, ist argumentiren aus dem als bewiesen angenommenen Beweissatze. Das ganze Argument, um welches sich ewig solche Deductionen drehen, entbehrt aber eines jeden inneren und äusseren Haltes. Wird dem Staate irgendwie durch Handlungen zu nahe getreten, so hat er die Mittel, dies zu verhindern und ein solches Subject zur Strafe zu ziehen. Gesinnungen als solche gehören nicht vor das richterliche Forum und berechtigen den Staat nur, einem Individuum kein Staatsamt zu übertragen. Gerade im Rechte der Kirche liegen aber alle Garantien dafür, dass solche Subjecte nicht angestellt werden. Gewiss ist das Verhältniss auch ein gegenseitiges. Hat aber der Staat der Kirche ein derartiges Veto prinzipiell zugestanden, seitdem beide in ihren Wegen auseinander gingen? Endlich sind ja auch die Bischöfe da, welche dergleichen nicht dulden werden. Es lässt sich somit nur sagen, dass es im Interesse der Kirche liege, vorausgesetzt, dass nicht das Interesse des Staates ein unchristliches, also mit der Kirche nothwendig kämpfendes ist, nicht aber eine Rechtspflicht für dieselbe bilde, die Einwürfe des Staates zu hören.

Innerhalb der Kirche steht die Verleihung offenbar demjenigen zu, welchem über das Amt die Jurisdiktion aus eigenem Rechte oder kraft spezieller Uebertragung zusteht. Somit muss prinzipiell behauptet werden, dass der Papst, weil er die ganze Kirche beherrscht, gültig ein jedes Kirchenamt ohne Ausnahme vergeben könne. 2) Gleichfalls ist durch seine Stellung der Bischof berechtigt,

1) S. c. 19. de ref. Sess. XXIV. Conc. Trid. cf. c. 9. de ref. Sess. XXV. eod., c. 2. X. de conc. praeb. III. 8. (tot. tit. X. de conc. praeb. non vac. III. 8. in VIto III. 8., in Clem. III. 3.). Ein Mehres im §. 62 und §. 64.

2) Ausgespr. in c. 2. princ. de praeb. in VIto III. 4. „Licet ecclesiarum, personatuum, dignitatum aliorumque beneficiorum ecclesiasticorum

PLENARIA DISPOSITIO AD

ROMANUM

alle Aemter, welche in der Diözese und für dieselbe eingerichtet sind, zu vergeben. Aus dem Verhältnisse des Bischofs zum Papste ergibt sich aber sofort die Möglichkeit, dass ersterer durch letzteren positiv kann beschränkt werden. Sodann ist, weil nicht zu Folge eines Fundamentalsatzes alle Aemter oder ein bestimmtes nur auf eine gewisse und keine andere Art vergeben werden müssen, ersichtlich, dass sich historisch die vielfältigsten Modifikationen des Besetzungsrechtes nach Zeit, Ort und Umständen ausbilden konnten.

Die Art der Verleihung eines Kirchenamtes Provisio - Collatio im allgemeinen Sinne Concessio beneficii kann vorerst sein eine Provisio libera oder non libera. Sie ist frei, wenn der Berechtigte bei der Besetzung nur an die allgemeinen, im Rechte festgesetzten Bedingungen gebunden ist, unter dieser Voraussetzung aber dasselbe frei nach Gutdünken und ohne an eine bestimmte Person u. s. w. gebunden zu sein, überträgt, unfrei, wenn der Berechtigte neben den Bedingungen des allgemeinen oder besonderen Rechtes noch verpflichtet ist, die von einem Drittberechtigten gesetzten, besonders in Bezug auf die zu providirende Person zu erfüllen.

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tritt an dessen Stelle zufolge eines

Geht die Besetzung aus von dem im ordentlichen Rechtswege dazu Befugten, so heisst sie Provisio ordinaria; Rechtssatzes wegen eines in der Person des ordnungsmässig Berechtigten oder in der Art der vorgenommenen Provision liegenden Grundes ein höheres Glied der Hierarchie, oder geschieht die Besetzung zufolge einer durch den Papst geschehenen Suspension des ordnungsmässigen Rechtes, so ist eine Provisio extraordinaria vorhanden.

Was den Uebertragungsmodus anbetrifft, so hat entweder der Bischof in Bezug auf alle officia minora der Diözese das freie Verleihungsrecht, in welchem Falle er dieselben conferirt; der Besetzungsmodus ist also hier die bischöfliche Collatio im technischen Sinne (scil. colaltio libera); oder er ist verpflichtet, das ihm von einem Dritten zum Amte vorgeschlagene Subject mit demselben zu betrauen. Jener hat das Recht der Praesentatio, der Bischof aber verleiht das Amt zwar, aber nicht durch die Collatio, sondern die Institutio collativa und die Institutio corporalis.

Ist eine Corporation zum Vorschlage des mit dem Amte zu Providirenden berechtigt, so übt sie dies durch die Electio; der ordnungsmässig Berechtigte verleiht dann das Recht auf das Amt durch die Confirmatio, die Bestätigung der Wahl.

Steht einer einzelnen Person das Recht zu, dem ordentlichen Verleiher nicht allein den zu Providirenden vorzuschlagen, sondern direct für das Amt

NOSCATUR PONTIFICEM PERTINERE ita, quod non solum ipsa, quum vacant, potest de iure conferre, verum etiam ius in ipsis tribuere vacaturis. . ." (Clem. IV.) Es ist deshalb an sich richtig, was (Clemens IV.) Clemens VI. dem Könige Eduard III. schrieb „ad Romanum Pontificem omnium ecclesiarum et beneficiorum ecclesiasticorum plenaria dispositio noscitur pertinere." Odoricus Raynaldus ad annum 1343. Vergl. §. 32. 33.

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zu benennen, so heisst ihr Recht Nominatio, Ernennungsrecht; die Genehmigung derselben oder vielmehr die Uebertragung an den Ernannten geschieht alsdann durch die Institutio canonica.

An dieser Stelle (im öffentlichen Rechte) findet nur das Besetzungsrecht seine Darstellung, soweit es ein Ausfluss der hierarchischen Stellung der Verleiher ist. Solcher Art ist aber nur das päpstliche und bischöfliche Recht. Blosse Präsentations-, Nominations- und Institutionsrechte, welche anderen Personen oder auch den Bischöfen zufolge eines besonderen Rechtstitels zustehen (nicht als Bischöfen, z. B. in einer fremden Diocese oder als ein auf den bona mensae episcopalis haftendes Patronat u. dgl.) gehören dem Privatrechte an.

III. Rechte auf Besetzung der Kirchenämter als Ausfluss der hierarchischen

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I. Nach dem Vorgange der Kaiser, welche herkömmlich seit dem 13. Jahrhundert sich das Recht beilegten, auf die erste nach ihrem Regierungsantritte in jedem Kapitel vakant werdende Pfründe einen Geistlichen den Stiftern zu empfehlen, ') fingen die Päpste seit dem 11. Jahrhunderte an, den Bischöfen und Stiftern Geistliche besonders zu dem Zwecke zu empfehlen, um dadurch armen die Möglichkeit zu verschaffen, sich an den neu errichteten Universitäten ausbilden zu können, oder wirklich verdienten Gelehrten eine sorgenfreie Existenz zu bieten. 2) Aus der ursprünglich bittweisen Empfehlung (den s. g. preces) hatte sich allmälig ein Befehl, auf Seiten der Bischöfe und Kapitel die ehrfurchtsvolle Willfahrung zu einer Verpflichtung gestaltet. Der Papst erliess ein Mandatum de providendo; auf dieses folgte im Falle der Weigerung oder Nichtbeachtung ein monitorisches Rescript, Mahnbrief, literae monitoriae, sodann ein scharfer Befehl in Gestalt eines Mandates, literae praeceptoriae, mandatum et praeceptum, endlich, wenn auch dessen Ausführung unterblieb, die Exekutorialien, d. h. der an den höheren Kirchenobern oder eine andere designirte Person gerichtete Befehl, das päpstliche Mandat zu vollführen, literae executoriae. 3) Man setzte dem päpstlichen Rechte vergeblich

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1) Beisp. v. Conrad IV. (1242) bei Böhmer Regesta n. 48.

2) S. Hadrian IV. (1154) bei Mansi Coll. T. XXI. c. 805. Den ersteren Grund spricht aus c. 27. X. de rescr. I. 3. Viele Beispiele für beide Gründe gibt Hurter, Geschichte P. Innocenz III. Bd. 3. S. 106-111. Zufolge c. 27. X. cit. fing das Schreiben an mit den Worten: "Quum secundum Apostolum" (scil. qui altario servit vivere debeat de altari" cet. wie c. 16. X. de praeb. III. 5. princ. sagt).

3) c. 7. 30. 37. 38. 40. X. de rescr. I. 3., c. 16. X. de praeb. III. 5. Ueber die Ausflüchte, welche man den päpstlichen Empfehlungen entgegensetzte, die Massregeln der

Herkommen und Drittberechtigungen entgegen; die Päpste drangen allgemein mit ihren Ansprüchen durch. 1) Man liess sich von den Päpsten entweder ein allgemeines Indult gegen dergleichen Mandate ertheilen, oder Zusage geben, dass nur eine bestimmte Anzahl Empfehlungen stattfinden sollten. 2) Diese Mandate wurden zuerst nur in Bezug auf eine vakante Pfründe ertheilt. Allmälig aber ertheilten die Päpste wirkliche Anwartschaften oder Expectativen auf bestimmte Stellen, oder allgemein auf eine Stelle in einem Kapitel, oder endlich auf Stellen einer gewissen Klasse, während diese selbst noch besetzt waren. Das auf der dritten Synode von Lateran erlassene allgemeine Verbot solcher Expectativen vermochte die rechtliche Entwickelung nicht zu hemmen, 3) ebenso wenig die von einzelnen Päpsten nachher erlassenen Verbote. Man hielt die Verfügungen des Concils nicht für anwendbar auf die von den Päpsten ertheilten Expectativen, sondern nur auf die von Bischöfen, Kapiteln, Patronen u. s. w. ausgehenden, gegen welche freilich jene und die folgenden Verbote der Päpste direct auch allein gerichtet waren. Den Grund zu solcher Auslegung fand man in der Annahme, bei den päpstlichen Mandaten dieser Art sei die Befürchtung des lateranischen Concils nicht vorhanden, indem dieselben sich nicht auf eine bestimmte Pfründe bezögen, sondern so zu interpretiren seien, dass sie allgemein die erste vakant werdende Stelle enthielten. Für diese Ausdehnung der Mandate fand sich zuletzt kein Ziel und Maass mehr. Erst auf dem Concil zu Constanz verhiess Martin V. durch solche Expectativen höchstens Zweidrittheile aller Stellen zu besetzen, auf deren Besetzung dem Papste nicht schon überhaupt ein Recht zustände. Das Concil von Basel und zuletzt das von Trient hoben die Ertheilung solcher Mandate gänzlich auf. 4)

Päpste s. Hurter a. a. O. Eine jedoch keineswegs erschöpfende Darstellung von Hadrian IV. an gibt auch Fr. v. Raumer, Gesch. der Hohenstaufen (1. Ausg. 1825) Bd. 6. S. 92–98. 1) So die Allgemeinheit für's 13. Jahrh. bei Raumer a. a. O.

2) S. Beispiele solcher Indulte bei Richter §. 148. Anm. 3. Eine solche Beschränkung auf nur rier Empfehlungen wurde von Alexander IV. um 1260 einer Stiftskirche zu Köln verliehen: Thomass. P. II. L. I. c. 43. n. 10. (Syn. Colon. a. 1260. c. 13. bei Hartzh. III. p. 593, welche vorschreibt, diese Bulle Alex. IV. sei zu befolgen.) Ueber die grosse Opposition in England s. Thomasz. 1. c. und über die häufigen Klagen gegen solche Mandate.

3) c. 2. X. de conc. praeb. non. vac. III. 8. Noch Innocenz III. in C. 13. eod. Honorius III. in c. 16. eod. und Bonifacius VIII. in c. 2. eod. tit. in VIto (III. 7.) verboten solche Anwartschaften, unter welcher Form dieselben auch auftraten, wie überhaupt eine denselben analoge Disposition über besetzte Stellen.

4) Concil. Basil. S. XXXI. Decr. de coll. benef., Trid. c. 19. de ref. Sess. XXV. Es ist das Recht der primariae preces in Deutschland sowohl von einzelnen Reichsständen bis zu Ende des Reiches ausgeübt, wie die zahlreichen Beispiele bei Moser, Von der Landeshoheit im Geistlichen S. 282 fgg. (Mainz, Trier, Köln, Meissen, Verden, Würzburg, Aebtissin zu Essen u. a. besassen es) beweisen, aber nicht zufolge der Landeshoheit, was Moser ausdrücklich hervorhebt, sondern zufolge besonderer Titel oder des Herkommens. Auch Churbayern besass es. Siehe Kreittmayr ad. Cod. civ. bavar. p. 2071 Th. 5. Die Kaiser übten es ebenso bis zum Ende des Reiches aus und behaupteten ausdrücklich dies

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