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über der Diöcese von selbst, und ist von dem tridentinischen Concil nicht eingeschränkt worden. Jedoch hat der Bischof, wenn er öfter als jährlich einmal visitirt, nur einmal im Jahre Anspruch auf Procurationen.') Die regelmässig vorzunehmende Visitation kann in Bezug auf alle ihr unterworfenen Personen im Verhinderungsfalle durch Stellvertreter vorgenommen werden; hingegen ausserordentliche (dem Bischofe zu jeder Zeit freistehende) der Cathedral-Kapitel und sonstigen ecclesiae maiores in der Diöcese darf derselbe nur persönlich, aber mit Beihülfe von zu diesem Zwecke bestellten Personen, vornehmen.2) Der Umfang des bischöflichen Rechtes erstreckt sich übrigens weiter als über die eigentlichen Diöcesaninstitute. In Folge der tridentischen Beschlüsse sind nämlich die früheren Exemtionsprivilegien ziemlich aufgehoben und der Visitation der Bischöfe in der Eigenschaft als gesetzliche apostolische Delegaten unterstellt in Betreff der Cura animarum, so weit sich dieselbe auf nicht zu ihnen gehörige Personen erstreckt, und in Rücksicht der Verwaltung der Sakramente und der Prüfung des Zustandes der Kirchengebäude alle eximirten Kirchen; 3) ihnen steht ferner dasselbe Recht zu in Betreff aller Hospitäler und sonstigen piae causae, mit Ausnahme der unter unmittelbarer königlicher Protection stehenden, zu deren Visitation die Erlaubniss des Protectors erforderlich ist,^) weiter in Betreff aller regularen Kirchen in Hinsicht auf die Seelsorge und der Nonnenklöster rücksichtlich der Klausur.5)

1) So hat die Congr. Conc. wiederholt entschieden; siehe die declarat. ad c. 3. Conc. Trid. cit. num. 1.

2) Conc. Trid. Sess. VI. c. 4. de ref. Dass dies das Verhältniss zwischen Sess. XXIV. c. 3. und dem cit. c. 4. sei, was fast immer übersehen ist, beweisen die zu ersterer Stelle mitgetheilten Resolut. Congr. Conc. (Portucallen. 29. Januar 1701. num. 1. und Hispal. 12. Mart. 1593. num. 3. das.). Die das. num. 1. mitgetheilte Entscheidung stellt noch fest: 1) dass in Betreff des Impediments die bischöfliche Behauptung gilt, folglich er den zu Visitirenden keinen Beweis zu liefern hat; 2) dass das impedimentum nicht die ganze Zeit über zu dauern braucht, sondern für den Zeitpunkt das bischöfliche Ermessen entscheidet. Alle Privilegien hebt das cap. 4. cit. auf.

3) Conc. Trid. Sess. VII. c. 8. de ref. Die Resolutionen der Congr. Conc. dazu stellen genau fest, welche Kirchen der Bischof iure delegato visitiren könne, und geben gutes Material über den Umfang seiner Befugnisse.

4) Eod. Sess. XXII. c. 8., XXV. c. 6. de ref. 5) Eod. Sess. XXV. c. 5. 11. de reg. et mon. Hingegen die die Seelsorge ausübenden Personen, mögen sie säculare oder regulare sein, und die nicht regularen dem Kloster zugehörigen unterstehen dem Bischofe als Ordinarius: Sess. XXV. c. 11. de reg. u. Sess. XIV. c. 4. de ref. Die Resolutionen zu den genannten Stellen, ferner die Bulle Gregor's XV. „Inscrutabili Non. Febr. 1622, welche eine Menge von Entscheidungen der Congreg. Conc. bestätigt (abgedr. in der cit. Ausg. des Trident. pag. 539 sqq.), Benedicti XIV. „Firmandis“ VIII. Id. Nov. a. 1744 (abgedr. das. pag. 591 sqq.) und die in der cit. Ausg. des Trid. pag. 590 sq. nachgewiesenen Bullen geben die genauesten Aufschlüsse über das Verhältniss des Bischofs zu den Regularen überhaupt und namentlich in Betreff der Visitation. Eine genauere Auseinandersetzung müsste zu sehr in's Einzelne gehen und liegt, da sie sich nur auf besondere Institute bezieht, ausserhalb eines Systemes des gemeinen Rechtes.

Wie sich bereits aus dem Vorhergehenden ergibt, besteht der Zweck der Visitation darin: den Zustand der Diöcese im Einzelnen dadurch stets auf's Genaueste kennen zu lernen, dass alle die Kirche berührenden Verhältnisse der einzelnen Kirchen, kirchlichen Institute und Pfarreien durch eigene Wahrnehmung und persönliche Erforschung des Bischofs bekannt werden. Sie hat sich deshalb zu erstrecken auf die ganze Verwaltung des Cultus, Administration der Sakramente, des Lehramts, auf das Kirchenvermögen, den Wandel aller Kirchendiener und den moralischen und religiösen Zustand der Pfarreien. Hieraus ergibt sich, dass ein blosses Vernehmen der Pfarrer dem Zwecke selten vollkommen genügen wird, indem gerade Nachlässigkeiten und schlechte Amtsführung von ihm selbst schwerlich aufgedeckt werden. Offenbar kann also nur die persönliche Einsicht in die Kirchenbücher, Rechnungen u. s. w., das Vernehmen von Mitgliedern des Kirchenvorstandes und sonstiger glaubhafter Pfarrkinder u. s. w. bisweilen allein Erfolge geben. Ganz vernünftig setzt das Recht dem Bischofe weder eine Schranke, noch schreibt es demselben einen bestimmten Modus vor.

II. Der Landdekane u. s. w. Während die vom Bischofe oder Generalvikar angestellten Visitationen zwar sowohl bei ausserordentlichen Fällen als auch in grösseren Zeiträumen vorkommen, sind die regelmässigen in kürzeren Zeiträumen abzuhaltenden fast allenthalben, in Deutschland wenigstens, den Erzpriestern, Landdekanen oder Bezirksyikaren überlassen. Zu dem Ende werden denselben entweder im einzelnen Falle oder bei dem Amtsantritte besondere Visitationsinstructionen ertheilt, oder es sind dergleichen ein für allemal in den Synodalstatuten u. s. w. aufgestellt, durch welche sowohl die äussere Art der Vornahme, die Ankündigung und Zeit der Abhaltung, als auch die Gegenstände derselben im Einzelnen bestimmt sind.') Ihre Grundlage bildet die von den einzelnen Pfarrern dem Dekane entweder jährlich oder eine bestimmte Zeit vor der Visitation einzusendende Pfarrrelation, welche sich über alle in der Visitationsordnung aufgestellten Punkte auszusprechen hat.2) Ueber das Resultat der Visitation muss der Dekan an das bischöfliche Generalvikariat einen genauen Bericht abstatten, dessen Einsendung in einzelnen Diöcesen alljährlich, in anderen aber nach Abhal

1) Für Oesterreich siehe die früher zugleich staatlicherseits erlassenen Instructionen bei Helfert, Von den Rechten der Bischöfe S. 430 fgg.; Müller, Lexik. des K.-R. Bd. 5. S. 473 fgg. (Art. Visitationen). Selbstredend sind die Bischöfe hieran nicht mehr gebunden: Concord. art. XXXIV. XXXV. und IV. princ. Die für Köln in der angezogenen Sammlung S. 45 (vom 24. Febr. 1827), für Ermland Visit.-Ordn. v. 1799 bei Jacobson, Geschichte der Quellen des preuss. Kirchenr. Bd. I. Abth. I. S. 278 fgg. Die für Rottenburg (Württemberg) vom 15. Sept. 1817 bei Lang a. a. O. S. 530 567, und vom 21. März 1820 und 23. Mai 1820 das. S. 667 — 672; diese nebst der von Freiburg und Mainz (letztere in den Mainzer Diöcesanstatuten von 1827 und daraus bei Schumann a. a. O. S. 40 fgg.) hat auch Longner a. a. O. S. 192 fgg., Müller S. 484 fgg., der S. 481 fgg. die für Würzburg mittheilt. 2) Siehe die Nachweisungen der vorhergehenden Anmerkung.

tung der einzelnen Visitationen vorgeschrieben ist. Hauptzweck der Visitation ist noch die Abstellung aller Missbräuche, welche sich in jedweder Hinsicht in der Diöcese vorfinden, sofern die Kirche zu einem desfallsigen Acte competent ist. Damit dieses nicht verhindert werden könne, gestattet das Concil von Trient gegen keinerlei bei der Visitation des Bischofs beziehentlich seines Generalvikars von diesen erlassene Verfügungen die Appellation, so dass dieselben unbedingt erfüllt werden müssen.') Nach der Natur der Sache hat der Dekan eine solche Gewalt nur, wenn ihm seine Instruction dieselbe in einzelnen Fällen speziell gestattet. Dazu ist der Bischof berechtigt, weil ihm das Recht freistellt, einen besonderen Visitator zu ernennen.2) Abgesehen von diesem Specialauftrage kann er nur diejenigen provisorischen Verfügungen treffen, welche keinen Aufschub erleiden; 3) in Betreff aller anderen muss er lediglich die Entscheidung des Bischofs abwarten.

Es ergibt sich aus der Stellung des Bischofs, der Anerkennung der Kirche überhaupt und des bischöflichen Amtes von selbst, dass die Freiheit zur Visitation nach dem Kirchenrechte eine unbedingte ist und auch vom Staate nicht geschmälert werden darf. Es herrscht auch hierin fast in ganz Deutschland und den nicht deutschen Ländern deutscher Regenten die Freiheit der Kirche.*) Sollte sich eine Visitation auf nicht rein kirchliche Dinge erstrecken, so versteht sich von selbst, dass der Staat nicht gehalten ist, ohne sein Zuthun die betreffenden Verfügungen anzuerkennen. Dass, abgesehen von diesem Falle, der Staat überall den Bischöfen die Unterstützung des weltlichen Armes leihet nnd deren (nicht in das Gebiet der Moral und rein kirchlichen Disciplin, sondern in das äussere Rechts-Verfassungsgebiet der Kirche fallenden) Verfügungen die äussere Durchführbarkeit sichert, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden.

1) Sess. XIII. c. 1. de ref.

2) Denn c. 3. de ref. princ. Sess. XXIV. Conc. Trid. redet ausdrücklich davon.

3) z. B. Abordnung eines Stellvertreters bei plötzlicher Krankheit des Pfarrers, für einen concubinarius notorius u. s. w.

4) Oesterr. Concord. art. IV. princ. Für die ordentlichen Visitationen hatte schon das Hofdekr. vom 9. Juli 1808 die Begleitung der Kreisämter anders als auf Erfordern des Bischofs ausgeschlossen. In Preussen sprach den richtigen Grundsatz schon §. 123. Tit. 11. Th. II. A. L. R. aus. Bayr. Concordat Art. XII. XVII. Für die oberrh. K.-P. V. O. vom 30. Jan. 1830. §. 17. [In Würtemb. werden sie gemeinschaftlich vorgenommen, s. die Anm. 1. auf Seite 373.] Uebrigens hat sich ohne Gesetz in der Praxis eine landesherrliche Genehmigung festgesetzt. In den anderen Diöcesen waltet das Kirchenrecht.

Drittes Hauptstück.

Mittel zur Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung.

A. Bei Verletzungen der Kirche selbst.

a. Das Strafrecht.

§. 74.

1. Begründung, Geschichte der kirchlichen Strafgerichtsbarkeit

überhaupt.')

Die Kirche ist ihrer Grundverfassung gemäss die sichtbare Anstalt zur Verwirklichung des Reiches Gottes auf Erden. Ihr Stifter gab derselben die zu dem Zwecke nothwendige Macht, kraft deren sie nicht nur für das Gewissen, sondern, weil ihre Ordnung eine sichtbare, äussere sein muss, nicht blos also dem Gebiete der Moral, sondern auch dem des Rechtes anheimfällt, in gleichem Maasse für die äussere Rechtsordnung ihrer selbst Bestimmungen zu treffen befugt und verpflichtet ist. Was zu ihrer Existenz und zum Setzen ihres Zweckes nothwendig ist, dessen Anordnung ist mit ihr selbst gegeben. Da das Reich Gottes auch ein sichtbares sein soll, da auch äusserlich nicht geduldet werden darf, was den Geboten der Religion widerspricht, so muss ihr die Macht beiwohnen, die Verletzungen der göttlichen Ordnung zu strafen. Es wäre diese Macht aber eine höchst unvollkommene, ihre Existenz selbst eine sehr prekäre, ja deren äusseres Sichtbarsein oft unmöglich, wenn ihren Gesetzen eine äussere Anerkennung nicht zukäme. Wer in die Kirche aufgenommen ist, hat dadurch die unerlässliche Pflicht überkommen, deren Gebote zu halten; 2) für ihn bildet somit das Gebot der Kirche eine lex, ein ius cogens. Stände ihr aber für die Durchführung ihres Rechtes nur die Handhabung innerer, religiöser, blos auf das Gewissen wirkender Mittel zu, so wäre

1) Die Geschichte und Praxis des Straf- und Civilrechts behandeln die älteren Werke (freilich in einer für die heutige Jurisprudenz wenig fruchtbaren Weise) ausführlich; z. B. Devoti, Instit. im ganzen zweiten Bande, ebenso die Commentatoren ad Decret. Gregorii IX., Bonifacii VIII., Clementis V. Librum Vtum.

2) c. 1. D. XIX. (Epist. Nicol. P. inter acta Conc. Rom. a. 865.), c. 1. X. de constit. I. 2., Conc. Trid. Sess. XXV. c. 18. de ref. Quapropter sciant universi, sacratissimos canones exacte ab omnibus, et quoad eius fieri poterit, indistincte observandos." Diese Darstellung setzt die doppelte Ergänzung voraus: a) die philosophische und dogmatische, dass die Kirche ein Recht hat, welche theils dem ersten Bande angehört (Begründung und Begriff des Kirchenrechtes), theils schon gegeben ist (Einleit. und §. 1.), und wie sich das Recht von der Moral auf dem Gebiete der Kirche scheidet, die ebendahin gehört; b) welche Personen der Kirche nicht angehören, was unten darzustellen ist.

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dadurch die Sichtbarkeit derselben, mit dieser ihre Existenz selbst negirt (§. 1). Es muss die Kirche somit nothwendig eine zwINGENDE Macht, eine potestas, haben zur Durchführung ihrer Bestimmungen. 1) An sich ist offenbar diese Macht der Kirche gegeben sowohl für die hauptsächlich oder ausschliesslich in das Gebiet der Moral als die hauptsächlich dem Rechte anheimfallenden Handlungen, weil in dem Berufe der Kirche Beides enthalten ist, und eine Rechtsverletzung der Kirche sich immer auch als eine Verletzung der Moral darstellt, eine unmoralische Handlung den Character einer Rechtsverletzung annimmt, sobald sie in das Gebiet der Aeusserlichkeit eintritt. Diesen Character hat die ältere Bussdisciplin und grossentheils das mittelalterliche unter dem kirchlichen Einfluss stehende Strafrecht. Gleichwohl muss eine Grenze zwischen beiden Gebieten gezogen werden, indem die gleiche Behandlung von Verletzungen der Moral und des Rechtes, wenn anders dieselbe eine Realität, nicht ein blosses Prinzip, sein soll, voraussetzt, dass die religiösen Sätze sich auch zu rechtlichen herausgebildet haben. Dies ist bei einer Darstellung des geltenden Strafrechtes wohl im Auge zu behalten. Nicht die Gesetze und deren Aufrechterhaltung sind aber Zweck der Kirche, sondern selbst nur nothwendig wegen des Endzweckes der Kirche selbst, dass der Wille Gottes geschehe und hierdurch dessen Reich auf Erden sich darstelle. Die Möglichkeit von Rechtsverletzungen ist bei den menschlichen Verhältnissen fast eine äussere Nothwendigkeit; 2) wegen jener Möglichkeit und des obersten Zweckes der Kirche aber die rechtliche Ausbildung von Mitteln zur Wiederherstellung der verletzten Ordnung eine unbedingte Nothwendigkeit. Es ist somit die Berechtigung und Nothwendigkeit des kirchlichen Strafrechtes eine innere, aus dem Berufe der Kirche sich ergebende; die äussere Handhabung desselben ist anzertrennlich von der Sichtbarkeit der Kirche, mit dieser, mit der Stellung der Kirche selbst als eine begründete rechtlich anerkannt. In Beiden liegt auch das oberste Rechtsprinzip, die Grundidee des kirchlichen Strafrechtes beschlossen. Auf dessen Gebiete die Strafe als Zweck aufzufassen, ist

1) Bulle Pius VI. Auctorem fidei num. IV. „Propositio affirmans: „Abusum fore auctoritatis ecclesiasticae transferendo illam ultra limites doctrinae ac morum, et eam extendendo ad res exteriores et per vim exigendo id, quod pendet a persuasione et corde, tum etiam multo minus ad ea pertinere, exigere per vim exteriorem subiectionem suis decretis," quatenus indeterminatis illis verbis extendendo ad res EXTERIORES notet velut abusum auctoritatis ecclesiasticae, usum eius potestatis acceptae a Deo, qua usi sunt et ipsimet apostoli in disciplina exteriore constituenda et sancienda: Haeretica.“ num. V. Qua parte insinuat, ecclesiam non habere auctoritatem subiectionis suis decretis exigendae aliter quam per media, quae pendent a persuasione, quatenus intendat ecclesiam non habere collatam sibi a Deo potestatem, non solum dirigendi per consilia et suasiones, sed etiam iubendi per leges, ac devios contumacesque exteriore iudicio ac salubribus poenis coercendi atque cogendi,“ (ex Bened. XIV. in brevi Ad assiduas a. 1755. Primati, archiepiscopis, et episcopis regni Polon.): Inducens in systema alias damnatum ut haereticum.“

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2) Matth. XVIII. v. 7. Vae mundo a scandalis. Necesse est enim, ut veniant scandala, verum autem vae homini illi, per quem scandalum venit."

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