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Banne die Acht des Reiches hinzugefügt.1) Im letzten Drittel des dreizehnten Jahrhunderts waren diese Grundsätze in ganz anerkannter Geltung.2) Auf dieser Grundlage bildete sich dann seit dem dreizehnten Jahrhunderte eine ausschliessliche Competenz aus für die Kirche bei den eigentlichen delicta ecclesiastica, für den Staat bei den keine kirchliche Beziehung habenden Verbrechen, eine konkurrirende bei den s. g. delicta mixta d. h. denjenigen, welche die Kirche mit berührten. In rein kirchlichen erkannte der Staat die Strafe des geistlichen Gerichtes nicht nur an, sondern vollzog dieselbe, wenn sie nach den Gesetzen an Leib und Leben ging; dasselbe fand statt bei den delicta mixta. Zu diesen gehörten: Sacrilegium, Magia, Gotteslästerung, Meineid, Sodomie, Ehebruch, Konkubinat, Zinswucher.3) Hier hing dann die Competenz lediglich von der Prävention ab. Gelangte in Folge deren die Sache zuerst an den geistlichen Richter, so verhängte dieser die Strafe, ausser wenn dieselbe eine körperliche oder Lebensstrafe war, für welchen Fall der Verbrecher dem weltlichen übergeben ward. Wurde zuerst beim weltlichen Richter angeklagt, so fiel die geistliche Strafe in foro externo fort. Die Sendgerichte bestanden bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts hin bald in grösserer bald in geringerer Wirksamkeit, bis sie durch die Verfügungen des Concils von Trient, wonach der Bischof wieder in das ausschliessliche Recht der Criminaljurisdiction eintrat, mit dem Institute der Archidiaconen allmälig theils gänzlich aufhörten theils zwar bestehen blieben, aber nur in der Eigenschaft als Rüge- oder Sittengerichte mit einem mehr polizeilichen Charakter. Man erkannte höchstens noch propter fornicationem und ähnlicher Vergehen, und auf kleine Geldbussen.

Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts hörte aber die kirchliche Jurisdiction in diesem Umfange allmälig auf. Zuerst fiel in Folge der Glaubenstrennung die geistliche Jurisdiction über die Augsburgischen Confessionsverwandten in den meisten Ländern hinweg; sodann schwanden seit der peinlichen Halsgerichtsordnung K. Karls V. als Folge der neuen Verhältnisse einzelne kirchliche Verbrechen aus der Reihe der auch vom Staate

1) Friderici II. constit. a. 1220. c. 6. (Pertz Leg. T. II. p. 236, bei Koch, Samml. I. S. 14 fg. §. 7.). Für den Bann des Papstes verstand sich das übrigens immer von selbst, wie die Geschichte lehrt. Vgl. auch Raynaldus ad an. 1203. n. 28. Der Sachsensp. II. 63. §. 2. widerspricht dem nicht unbedingt, weil er hauptsächlich nur das weltliche Gericht behandelt, und ja die Acht ipso iure eintrat, vorher allerdings nicht der Erfolg, welchen Friedrich festsetzt.

2) Schwabenspiegel (Wackernagel) c. I. v. 80 fg. Glosse zum Landrecht des Sachs. B. 1. Art. 2. S. auch Artikel des Reichstags zu Frankf. 1435. §. 8. (Koch Samml. I. S. 150). R.-A. zu Nürnb. v. 1466. §. 14. (das. S. 219).

3) Uebrigens muss man sich hüten zu glauben, es sei allenthalben gleich gewesen, vielmehr bestanden unendlich verschiedene Verhältnisse. S. die cit. Gravamina (bei Münch

a. a. O. I. S. 380) c. 53. Diese rechnen secundum iura communia“ zu den delicta mixta:

manifesta periuria, adulteria, maleficiorum prestigiae ac similes aliae causae.“ R.-A. Zu Augsburg v. 1500. §. 32. 33. (Koch Samml. II. S. 81.).

als strafbar anerkannten Handlungen; endlich wurde bis zu unserem Jahrhunderte hin durch Gesetze fast in allen Staaten die unbedingte Rückwirkung der kirchlichen Strafen auf das bürgerliche Gebiet mehr und mehr beschränkt, so dass zuletzt die Kirche auf die Jurisdiction über die nur ihrem Gebiete anheimfallenden Vergehen und die Anwendung rein kirchlicher Strafmittel ohne bügerliche Folgen beschränkt wurde.

2. Das heutige kirchliche Strafrecht.

α. Die einzelnen Strafmittel.

§. 75.

I. Allgemeines.

Aus dem Vorherigen ergibt sich, dass eine Verletzung des Gesetzes, welche nicht blos als ein peccatum, sondern zugleich als eine freie Verletzung der äusseren Rechtsordnung erscheint, 1) durch die Gewalt der Kirche geahndet werden muss, damit einerseits der Gerechtigkeit genug gethan, andererseits der Thäter gebessert, mit der Kirche und dadurch dem göttlichen Gesetze wieder ausgesöhnt werde. 2) Es waltet dieser doppelte Zweck ob bei allen, tritt jedoch bei einem Mittel mehr als bei dem anderen hervor, nach welchem Verhältnisse sich dieselben scheiden in s. g. Poenae medicinales3) oder Censurae,+) worunter diejenigen Strafmittel verstanden werden, bei denen der Zweck als Sühne zurücktritt, und der eines Zucht- und Besserungsmittels überwiegt: Suspension in bestimmten Fällen, Interdikt und Exkommunikation; und in s. g. Poenae vindicativae, bei welchen das Moment der Sühne, der vergeltenden Gerechtigkeit in den Vordergrund tritt und die Zucht nur Nebenzweck ist. Auch durch diese soll die Besserung bewirkt werden, als deren Folge sich dann die Wiederaufhebung der Strafe und des in Folge davon eingetretenen Verlustes einstellt, aber nicht in der Weise, dass, wie

1) Der Grundsatz in dem berühmten Cap. „Novit ille 13. X. de iudic. II. 1. (Innoc. III.). 2) c. 35. C. XXIII. qu. 4. Sie straft den Sünder, wie die Stelle sagt, erbarmt sich aber des Menschen. Vergl. c. 37. C. XXIV. qu. 3. „disciplina enim est excommunicatio et non eradicatio."

3) c. 18. C. II. qu. 1. (August.) u. ö.

4) Früher nur die Zucht, den Zustand derselben bedeutend z. B. sub poenitentiae censura permanere in c. 13. D. XII. u. a., c. 7. D. LVI. (ecclesiastica censura als Bussdisciplin), c. 17. (nostrae institutionis censuram exposcere als Strafverfügung), 38. (im Sinne von Disciplin in Betreff der Strafen) C. XII. qu. 2. u. a. Im heutigen Sinne in c. 20. X. le verbor. signif. v. 40. (Innoc. III. quaerenti quid per censuram ecclesiasticam debeat int lligi, quum huiusmodi clausulam in nostris literis apponimus, respondemus, quod per eam no. solum interdicti, sed suspensionis et excommunicationis sententia valet intelligi, nisi iudex discretus, rerum et personarum circumstantiis indagatis, ferat quam magis viderit expedire."

bei der ersten Art, der Verlust der Rechte nur Mittel ist, sondern es findet hier ein wirklicher Verlust, eine Strafe statt, welche durch ihre Folgen die Nothwendigkeit der Achtung vor dem Gesetze in dem Verletzer erwecken und dadurch denselben umstimmen soll. Solche sind: Suspension in einzelnen Fällen, Privation, Geld-, Gefängnissstrafe, Prügelstrafe, Versagung des kirchlichen Begräbnisses. Insofern die Strafen für alle Glieder der Kirche anwendbar sind, heissen sie communes, inwiefern sie nur für den Clerus passen, particulares. Sieht man auf die Wirkung einer gesetzwidrigen Handlung, die Folge des Strafgesetzes, so kann durch die That selbst Jemand in einen Zustand versetzt werden, der ihn gleichsam extra legem stellt, indem bestimmte Handlungen einen solchen Charakter an sich tragen, dass es keines richterlichen Ausspruches bedarf, um die Entziehung bestimmter Rechte festzusetzen. Diese Folge hat das Recht mit bestimmten Handlungen verbunden; es erklärt den Thäter ipso iure bestimmter Rechte für verlustig und als ipso facto in einen Zustand verfallen, welcher als solcher durch seine Nachtheile für ihn ein Besserungsmittel sein soll, ohne dass es eines Urtheils bedarf. Hiernach gibt es censurae latae sententiae, welche diesen Character haben, dass gleichsam durch die That das Urtheil gefällt ist, und censurae ferendae sententiae, welche erst ein formell gültiges richterliches Erkenntniss voraussetzen.1) Weil aber nur ein Zustand eintritt, dessen blosser Zweck Besserung ist, gibt es keine poenae vindicativae latae sententiae. Es ist überhaupt Grundsatz des Rechtes, dass eine poena nicht blos ein richterliches Erkenntniss, sondern auch ein lex expressa (eine Strafsanction) voraussetzt, die für den Uebertretungsfall die bestimmte Strafe ausspricht; 2) ist das nicht der Fall, so kann nur eine Censur angewandt werden; ebenso kann niemals eine Strafsatzung auf bereits vergangene Fälle angewandt werden, und ist im Zweifel auf's Günstige auszulegen. 3)

Zur Handhabung der Strafgesetze, Zufügen von Strafen ist jeder Inhaber einer selbstständigen Jurisdiction innerhalb deren Grenzen berechtigt, wie

1) Dass hierbei römisch-rechtliche Anschauungen (z. B. der infamia) eingewirkt haben, leuchtet von selbst ein. Hält man sich diese vor Augen, so ist das Verständniss leicht. Von diesem Unterschiede finden sich bereits im 5. ja 4. Jahrh. unverkennbare Spuren. Siehe darüber Bened. XIV. De syn. dioec. L. X. cap. I. Man braucht nur die alten Concilien anzusehen, um sich davon zu überzeugen. Später zu viel gebraucht trugen sie zur Erschlaffung der Zucht bei, da man sie unmöglich alle behalten konnte (es gab über 200). Schon S. Petrus Damiani an Alex. II. klagt, dass allen päpstlichen Constitutionen das Anathem angehängt sei, ebenso rügt noch Bened. XIV. das zu häufige Verhängen. Ob eine vorliege oder nicht, ist oft zweifelhaft. Sehr gute Nachweisungen gibt Devoti 1. c. II. p. 374 sqq.

2) c. 1. X. de constit. I. 2. Canonum statuta custudiantur ab omnibus et nemo in actionibus vel in iudiciis ecclesiasticis suo sensu, sed eorum auctoritate ducatur." c. 2. 13. eod. (Nichtanwendung auf vergangene Fälle).

12.

3) c. 15. 49. (In poenis benignior est interpretatio facienda") de reg. iur. in VIto V. Das Erforderniss der Zurechnungsfähigkeit (c. 23. 33. eod.) u. s. w. ist als bekannt

vorauszusetzen.

sich einfach daraus ergibt, dass in Betreff dieser Personen überall kein Unterschied gemacht wird zwischen Rechtspflege und Administration. Hierin liegt auch von selbst, dass bei einem nur mit Jurisdiction zufolge besonderen Auftrages Begabten seine Competenz lediglich sich nach dem Mandate richtet.1)

§. 76.

II. Die (Censurae communes) für alle Gläubigen anwendbaren
Zuchtmittel 2).

a. Excommunicatio, die Ausschliessung aus der Gemeinschaft der Kirche. Diese kann nur ein Mittel der Zucht sein, denn als Strafe sie zu verhängen, sei es auch nur auf bestimmte Zeit, und selbst gegen den reuigen Willen bestehen zu lassen, hiesse sich selbst, in Betreff der Mission, welche die Kirche hat, geradezu Lügen strafen. Es verstösst deshalb die übertriebene Ascese einzelner Synoden der ersten Jahrhunderte, zufolge welcher die Ausschliessung oft für immer, in vielen Fällen bis zum Todesbette stattfand,3) ebensosehr als der spätere Gebrauch, sie für alle und jede Handlungen anzuwenden, als politisches Parteimittel zu benutzen, gegen Geist und Beruf des Kirchenrechtes; abgesehen selbst davon, dass übertriebene Härte nicht nützt, sondern schadet.

Sie zerfällt nach ihrer Wirkung in eine minor und maior. Die EXCOMMUNICATIO MINOR (der kleine Bann), entzieht nur bestimmte Rechte, ohne aus der Kirche selbst auszuschliessen, nämlich: die Theilnahme an den Sakramenten und Fähigkeit zur Erlangung von Aemtern.) Ueber derselben steht die EXCOMMUNICATIO MAIOR (der grosse Bann) deren Wirkung in der gänzlichen Ausschliessung aus der Gemeinschaft der Kirche besteht. 5) Von dieser ist nicht innerlich wohl aber durch die feierliche Form seiner Verhängung) unterschieden das ANATHEMA.") Die völlige Ausschliessung 1) Das Weitere gehört dem Prozessrechte an, beziehentlich der Lehre vom Gerichtsstande.

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2) Van - Espen de censuris ecclesiasticis. Die öffentliche Busse (poenitentia publica) für Laien und Geistliche ist sowohl in ihrer Richtung als Zucht- oder Strafmittel wie als Ehehinderniss eine blosse Antiquität, somit von einem Systeme des geltenden Rechtes ausgeschlossen. Siehe darüber die Nachweisungen von Devoti 1. c. I. pag. 467 sqq. Damit fällt auch die gebräuchliche Entwickelung der Stufen der Exkommunikation im älteren Rechte hinweg, die für das heutige Recht ein reiner gelehrter Schmuck ist.

3) Ganz etwas Anderes ist es, wenn die Absolution davon dem Papste reservirt und nur in articulo mortis jedem Beichtvater gestattet ist; denn hier kann ja der Exkommunicirte, wenn er die Bedingungen erfüllt, in jedem Momente von ihr gelöst werden.

4) c. 2. X. de except. II. 25., c. 10. X. de cler. excom. v. 27., das besonders in Betreff der Kleriker das Genauere festsetzt.

5) c. 32. 107. C. XI. qu. 3., c. 2. X. de except. II. 25.

6) Enthalten in c. 106. C. XI. qu. 3. Dasselbe kann zu der Exkommunikation hinzukommen. c. 10. X. de iudic. II. 1.

7) Redet ein Gesetz von Excommunicatio und anathema, so bedeutet jene die minor, letzteres fällt mit der maior zusammen: c. 12. C. III. qu. 4., Grat. ad c. 24. C. Xl. qu. 3.,

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aus der Kirche bringt mit sich: 1) 1) das Verbot des Umganges mit dem Gebannten für jedes Glied der Kirche) bei Strafe der excommunicatio minor,3) wofern nicht ein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt; *) 2) Ausschliessung von dem Genusse und der Spendung der Sakramente und dem Gebete, was sich von selbst aus dem Vorherigen ergibt; 3) Unfähigkeit zum Erwerbe von Beneficien, nicht aber den unbedingten Verlust der erworbenen; 4) Verlust des privilegium fori; 5) Versagung des kirchlichen Begräbnisses. — Directe bürgerliche Folgen äussert dieselbe aber nach sämmtlichen deutschen Civilgesetzgebungen nicht mehr. Indirekte ergeben sich von selbst je nach der Stellung der Individuen. Mit Rücksicht auf diese wichtigen Folgen schreibt sowohl das ältere als neuere Becht vor, dass dieselbe bei Civilsachen nur im äussersten Nothfalle bei Contumaz und nach fruchtlosem Verhängen von Personal- und Realexekution stattfinden solle, und auch in Criminalsachen erst nach jenen Strafmitteln, und dass in jedem Falle auch eine doppelte Aufforderung, nöthigenfalls durch ein öffentliches Edikt, sich dem Gesetze zu fügen, vorhergehen müsse.")

Competent zur Fällung einer sententia excommunicationis ist in einzelnen Fällen 6) nur der Bischof, in eigentlich richterlichen (Civilprocess- oder Straf-) Sachen jeder iudex ecclesiasticus, der nicht etwa blos zu einem bestimmten einzelnen Acte beauftragt worden ist.") An sich wirkt die c. 10. X. de iud. II. 1.; steht exc. und Ausschliessung von den Sakramenten gegenüber, so ist unter jener das Anathema begriffen: c. 2. X. de except. II. 25., c. 59. X. de sent. exc. V. 39.; unter der exc. allein ist das Anathem. begriffen: c. 59. X. de sent. excommunicat.

1) Damit übrigens diese äusseren rechtlichen Folgen eintreten, ist nothwendig, dass entweder ein richterliches Urtheil sie ausspricht, i. e. eine excom. ferendae sententiae vorliege, oder die censura latae sententiae durch ein solches als eingetreten declarirt, und in beiden Fällen das Erkenntniss öffentlich publizirt sei: Const. Martini V. „Ad evitanda“ in c. 7. Concordiae Constant. (Koch Sammlung I. pag. 116). Daher excommunicati vitandi und tolerati; s. hierüber Devoti 1. c. I. pag. 395 sqq.

2) Sich gründend auf Matth. XVIII. 17., I. Cor. V. 11. u. a.

3) c. 2. X. de except., c. 29. X. de sent. exc., c. 3. eod. in VIto V. 11. Im älteren Rechte stand darauf das Anathema: c. 6. 16. 18. 19. 26. C. 1. qu. 3.

4) Utile, lex, humile, res ignorata, necesse." c. 103. 110. C. cit., c. 29. 31. 43. 54. X. h. t. (de sent. exc. V. 39). Die bürgerlichen Wirkungen, welche die Strafe im deutschen Reiche nach sich zog, fallen, da sie nur auf Grund der weltlichen Legislation eintreten konnten, im heutigen Rechte aber nicht mehr bestehen, der Rechtsgeschichte, nicht dem Systeme anheim.

5) Das Nähere ergibt sich von selbst aus c. 3. de ref. Sess. XXV. Conc. Trid. (Das ältere Recht enthalten: c. 8. 18. 19. 25. 26. 41. 42. C. XI. qu. 3., c. 8. 9. 15. 18. 29-31. 38. 39. 48. X. h. t. [V. 39.] u. a. Die Declarationes zu dem cit. trid. Kapitel geben ein gutes Material und stellen fest, dass die Versäumung der binae monitiones absolute Nichtigkeit der Sentenz herbeiführt. Das ältere Recht hatte zwar drei Aufforderungen, indessen wurden daraus praktisch meist nur zwei, weil die beiden ersten oder letzten als peremtorische erlassen werden. Vergl. übrigens Anm. 7. auf der folg. Seite.

k.

m Conc. Trid. 1. c. princ. angegeben sind.

Trid. 1. c. Das Recht des Pfarrers (der nach c. 3. X. de offic. iud. ord. I. 31. ist offenbar hinweggefallen.

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