Sayfadaki görseller
PDF
ePub

Exkommunikation nur für das Gebiet des competenten Richters; es geht jedoch aus der Natur einer geordneten Verfassung hervor, dass auch in einem fremden Gebiete die auf authentische Weise in demselben bekannt gemachte beachtet werden muss.1)

b. Interdictum oder die Untersagung des Gottesdienstes. Es kann diese Censur entweder auf einen einzelnen Ort oder ein ganzes Land angewendet werden (interdictum locale und zwar als generale oder particulare), wo sie in dem Verbote aller öffentlichen gottesdienstlichen Verrichtungen im weiteren Sinne besteht (die Spendung der Sakramente eingeschlossen), mit den im Rechte ausdrücklich gemachten Ausnahmen,2), oder sich nur auf eine oder mehre Personen beziehen (interdictum personale), wodurch dieselben von der Theilnahme an den öffentlichen feierlichen Acten ausgeschlossen werden. Bei Geistlichen (interdictio ingressus in ecclesiam, auch poena interdicti ingressus ecclesiae) enthält dasselbe die Ausschliessung von den Cultushandlungen in ihrer Eigenschaft als Geistliche d. h. also das Verbot, öffentliche gottesdienstliche Functionen vorzunehmen, und ist mithin ein geringerer Grad der Suspension.3) Die Interdicte sind aus der kirchlichen Strafpraxis ziemlich verschwunden,*) ausser für Geistliche. 5) Seine Nichtanwendung bedarf keiner weiteren Erklärung, weil sie sich aus den veränderten Verhältnissen von selbst ergibt.")

Eine Darstellung sonstiger gemeinsamer Censuren (als: Körperhaft, Geldbussen, Beschlagnahme u. dgl.), deren Anwendung dann, wenn das reine Kirchenrecht in Geltung wäre, nichts entgenstände,') ist überflüssig, weil

1) c. 8. X. de offic. iud. ord. I. 31. (welches das Verhältniss des höheren Richters festsetzt) und c. 1. X. de treuga et pace I. 34., das allgemein redet, aber auch ein „annunciare“ fordert. Das ausschliessliche Aufhebungsrecht mit der Pflicht der Mitbischöfe zur Beachtung stellen noch besonders fest: c. 20. (c. 8. Conc. Ravenn. a. 877.) 73. (Conc. Nicaen. I. a. 325. c. 5.) C. XI. qu. 3.

2) Es dürfen geschehen: Spendung von Taufe, Firmung, Busse und Abendmahl für Sterbende c. 11. X. de spons. IV. 1., c. 11. X. de poenit. V. 38., c. 43. X. h. t. (V. 39. de sent. excom. susp. et interdicti), c. 19. 24. h. t. in VIto V. 11. Lesung einer täglichen stillen Messe: c. 57. X. h. t. c. 24. h. t. in VIto, einer feierlichen an den vier höchsten Festtagen: c. 24. cit.; Hausgottesdienst der Klöster, Haltung der Predigt, stilles Begräbniss: die cit. Stellen.

3) c. 48. X. h. t., c. 20. h. t. in VIto.

4) Vor dem 11. Jahrh. ist das Interdict nicht juristisch ausgebildet worden.

5) Wo es z. B. in c. 1. de ref. Sess. VI. Conc. Trid. auf die Versäumung der Residenzpflicht gesetzt ist.

6) Man pflegt beim Interdicte die s. g. cessatio a divinis (c. 2. 8. de offic. ord. in VIto I. 16., Clem. 1. de sent. exc. V. 10.) zu behandeln. Dieselbe ist aber nicht durch feste juristische Grundsätze normirt, noch überhaupt ein Strafmittel, wenngleich sie indirect denselben Zweck herbeiführen kann; sie ist lediglich ein Ausdruck der Trauer und des Abscheues, wenn eine schwere Verletzung der Kirche stattgefunden hat, und überhaupt ziemlich unpraktisch geworden.

7) Conc. Trid. Sess. XXV. c. 3. de ref. Weil aber diese (Anm. 5. der vorherg. Seite) angegebenen Vorbedingungen fortfallen, bleibt meistens doch nur die Exkommunication übrig.

nicht nur in ganz Deutschland, sondern auch den meisten übrigen Staaten die Kirche keine Macht hat, gegen Laien andere als Kirchenstraien zu verhängen; dies steht ihr nur, abgesehen vom Kirchenstaate, zu in sehr wenigen Gebieten. Wollte man aber sagen, die Darstellung des gemeinen Kirchenrechtes habe darauf Rücksicht zu nehmen, so ist dies jedenfalls aus dem Grunde unnöthig, weil für das geltende Kirchenrecht in diesem Punkte überhaupt eine Theorie sich wegen Mangels von Rechtssätzen und Praxis nicht bilden lässt. Zudem geschicht die Zufügung solcher Strafen überall durch die weltliche Gewalt, so dass sie als Strafmittel den Charakter kirchlicher verlieren, in deren Geiste sie auch nicht gerade liegen.

§. 77.

Die Censuren für Kleriker.

Für die Verletzung der besonderen Standes- und Amtspflichten des Klerus hat das Recht ein allgemeines Zuchtmittel ausgebildet in der Untersagung, die aus dem Amte fliessenden Rechte auszuüben, und in der Entziehung der äusseren Vortheile desselben — Suspensio. Sie kann ihrer Wirkung nach sein eine suspensio generalis, worunter die Enthebung von allen Amtsverrichtungen und Amtseinkünften, s. g. suspensio ab officio (et beneficio), oder eine suspensio specialis in dreifacher Richtung: als Enthebung von allen Amtsverrichtungen ohne Entziehung der Einkünfte (suspensio ab officio), oder von den blossen mit dem Ordo verknüpften Rechten, dem Weiherechte (suspensio ab ordine), oder endlich blos von den Amtseinkünften (suspensio a beneficio).1) Die suspensio ab officio schliesst auch die ab ordine in sich,2) nicht aber umgekehrt, so dass ein ab ordine Suspendirter die kirchliche Verwaltung (streitige und nichtstreitige Jurisdiction) fortzuführen berechtigt bleibt; die suspensio a beneficio hat auf das Amt gar keinen Einfluss und ebensowenig auf die Einkünfte die blosse suspensio ab officio oder ab ordine. Eine weitere Modifikation liegt noch darin, dass nicht alle Amtsund Weiherechte und ebensowenig der Bezug aller Einkünfte entzogen zu werden braucht, sondern die Suspension oft nur auf ein bestimmtes Jurisdictions- und Weiherecht oder eine einzelne Pfründe erstreckt wird.3) Die

1) Die Aelteren nennen generalis diejenige, welche zugleich des Amtes selbst enthebt; aber das ist keine Suspensio mehr. Denn bei einem (das soll die Regel sein) kanonisch übertragenen Amte darf der Titel gerade nicht ohne eine definitive Sentenz genommen werden.

2) c. 1. de sent. et re iudic. in VIto II. 14., welches allgemein verbietet, in diesem Falle divinis se ingerere."

3) Der Grund liegt darin, dass das Vergehen sich nur auf ein bestimmtes Recht oder Amt bezieht. Fälle sind z. B. suspensio a collatione ordinum bei unrechtmässiger Weihe für den Ordinator, und ab ordinibus receptis für den Ordinirten, worüber in §. 6. sub V.,

Nichtbeachtung einer suspensio ab officio oder ab ordine zieht Irregularität nach sich.') Durch eine Suspension wird, wie auch aus ihrer ganzen Stellung hervorgeht, nur das betreffende Standesrecht, niemals aber die Ausübung der allen Kirchengliedern gemeinsamen Rechte entzogen.')

Zur Verhängung der Suspension wird in der Regel vorausgesetzt eine bestimmte gesetzliche Erlaubniss und der Beweis, die Notorietät, oder mindestens die glaubhafte Anzeige eines Vergehens. Mit Rücksicht aber auf die wichtige Stellung des Geistlichen und die Gefahr des Unheils, welches ein schlechter anrichten kann, gestattet das Recht dem Bischofe, auch ohne einen förmlichen Beweis auf Grund der aussergerichtlichen Wissenschaft, wohin auch ein ihm aus sicheren Umständen glaubhaft scheinendes Gerücht gehört, die Kleriker zu suspendiren suspensio ex informata con

scientia,3)

Damit die Suspension eine wirkliche Censur sei, darf sie nicht auf bestimmte Zeit erkannt werden, sondern nur auf unbestimmte d. h. bis zur Besserung. Oft ist sie aber überhaupt keine Censur, sondern nur eine Massregel, wodurch der Ordinarius die Kirche gegen mögliche Nachtheile sichert. Es pflegt nämlich, sobald ein Geistlicher in eine Criminaluntersuchung vom weltlichen Richter gezogen wird, der Bischof gegen denselben die Suspension bis zur definitiven Sentenz zu verhängen; erfolgt dann Freisprechung, so hat dieselbe keinen weiteren Erfolg; erfolgt Verurtheilung, so wird nach der Lage der Akten, wo nöthig, auch die kirchliche Strafe verhängt. Die Berechtigung zu dieser Suspension, welche das gemeine Recht nicht kennen konnte, *) folgt aus dem über die suspensio ex informata conscientia Gesagten.

Sowohl diese besondere Censur, als die gemeinsamen, wenn sie über Cleriker verhängt werden, können ipso iure eintreten (latae sententiae sein) oder auf Grund eines Urtheils, ohne dass im Allgemeinen sich eine Besonderheit ergebe. Niemals tritt aber eine Censur ipso iure ein ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Spricht aber auch ein Gesetz dies aus, so unterliegen dennoch die Bischöfe und höheren Prälaten derselben nur dann,

§. 9. sub V. VI., §. 10. sub IV. VI. Andere Fälle z. B. Suspension vom Confirmationsund Consecrationsrechte der Bischöfe in c. 44. de elect. in VIto I. 6. Für die Beneficien enthält den Grundsatz und Fälle der Anwendung: c. 37. 40. de elect. in VIto I. 6. 1) c. 1. de sent. et re iud. in VIto und die citirten früheren Paragraphen.

2) c. 1. de sent. et re iud. in VIto II. 14.

3) Conc. Trid. Sess. XIV. c. 1. de ref. Bened. XIV. De syn. dioec. L. XII. cap. VIII., art. I. geben die genaueren Modifikationen an.

Die Declarationes der Congr. Conc. dazu,
Ferraris Prompta bibl. sub voce suspensio
Vergl. oben §. 5. sub V.

4) Dies ergibt sich aus dem über die Geschichte des Strafrechts Gesagten von selbst; dass jetzt die Bischöfe dazu berechtigt sind, bedarf keines weiteren Beweises.

wenn sie in dem Gesetze (de eis expressa mentio habeatur") namentlich erwähnt werden.')

§. 78.

IV. Aufhebung der Censuren.

Zweck und Natur der Censur ergeben von selbst die für ihre Aufhebung leitenden Grundsätze. Dem Papste steht zufolge des höchsten Lösungsrechtes das unbedingte Recht zu, jede Art von Censuren nachzulassen. Seitens des höheren Richters (des Appellationsrichters) kann nur dann eine eigentliche Aufhebung derselben im Wege der Berufung stattfinden, wenn das Urtheil des Richters formell ungültig ist (z. B. nicht die monitiones canonicae stattfanden), oder materiell gegen das Gesetz verstösst (z. B. das Gesetz eine bestimmte Censur, welche geringerer Art ist, vorschreibt), wo der höhere Richter dasselbe vernichten kann unter Aufhebung der Censur.2) In jedem anderen Falle ist nur derjenige kirchliche Obere (und der Papst) zum Aufheben berechtigt, welcher sie verhängt hat. Nach ihrem Zwecke muss die Censur aufgehoben werden, sobald die Besserung stattfindet. Die Aufhebung stellt sich heraus als eine Absolutio, d. h. eine Lossprechung von den Folgen in doppelter Richtung: für die äussere rechtliche Stellung des Individuums pro foro externo, und für das innere Gebiet des Gewissens pro foro interno. Tritt die Censur ipso iure ein, und ist die Absolution nicht dem Papste vorbehalten, so kann in foro interno s. conscientiae jeder approbirte Beichtvater 3) absolviren, von den reservirten absolviren gleichfalls in foro interno die Bischöfe, wenn das Vergehen geheim ist. Auf dem Todesbette (in articulo mortis) cessiren aber alle Reservate, so dass jeder Beichtvater absolviren kann.5)

[ocr errors]

Die Absolutio ist entweder gegeben simpliciter d. h. ohne alle Bedingung, oder unter einer solchen. Besondere Arten sind die s. g. absolutio ad cautelam d. h. die Absolution aus Vorsicht, wenn es nicht unzweifelhaft ist, ob eine Censur eingetreten sei oder nicht,) und die absulutio ad reinciden

1) Dies wurde aus den im Gesetze selbst angegebenen Gründen zuerst statuirt von Innoc. IV. in c. 4. de sent. excom. in VIto V. 11., sodann anerkannt von Bonifacius VIII. in c. 37. de elect. in VIto I. 6.

2) Siehe die Stellen auf Seite 391 Anm. 1., dazu c. 15. 28. 40. X..de sent. excom. V. 39., c. 7. eod. in VIto V. 11. und andere.

3) c. 29. X. de sent. excom.

4) c. 6. de ref. Sess. XXIV. Conc. Trid. mit den daraus sich ergebenden Ausnahmen. Die Macht der Bischöfe ist jedoch durch die Fakultäten erweitert.

5) c. 26. X. t. c., woraus sich die Modifikationen von selbst ergeben.

6) c. 40. 52. X. de sent. exc. V. 39., c. 2. 7. §. 2. eod. in VIto V. 11. Diese Stellen geben zugleich Fälle an, wo sie vorkommt, und es geht auch aus ihnen hervor, wann sie besonders praktisch wichtig sein kann; ihren häufigen praktischen Gebrauch lehren die Declar, ad c. 6. de ref. Sess. XXIV. u. a. des Conc. Trid. in der cit. Ausgabe.

tiam, worunter eine mit der Verpflichtung der Nachholung des ohne eigene Schuld noch nicht Geleisteten aber zur einfachen Absolution Nothwendigen unter dem Präjudiz ertheilte verstanden wird, dass im Falle der Versäumniss die Absolution als nicht gegeben zu betrachten sei, also die Censur wieder eintrete.1)

§. 79.

V. Die eigentlichen Strafen (poenae vindicativae).

A. Die gemeinsamen für Clerus und Laien, poenae communes, sind: öffentliche Bussen, Geldbussen, Gefängniss u. s. w. Weil indessen in Deutschland die Verhängung von anderen als Kirchenstrafen gegen Laien allenthalben abgekommen ist, mit Ausnahme der Versagung des kirchlichen Begräbnisses, worüber zweckmässiger an einem anderen Orte gehandelt wird, so ist die Anwendung von Strafen im eigentlichen Sinne auf die Kleriker beschränkt.

B. Die besonderen Strafen für Geistliche. Solche sind: 1) Die Suspension auf bestimmte Zeit. 2) Die blosse Entziehung des Amtes, privatio beneficiï;2) sie nimmt nur das specielle Amt, hindert aber nicht an dem Erwerbe eines anderen. 3) Die Entziehung des Beneficiums, verbunden mit der Verleihung eines schlechteren zur Strafe, die s. g. Strafversetzung, sei das zweite an Amtsthätigkeit oder Einkommen untergeordneter Art; denn in beidem liegt, wenngleich nach verschiedenen Rücksichten, eine Strafe. 4) Die Deposition und Degradation. Solange mit der Ordination die Uebertragung eines Amtes regelmässig verbunden wurde, gehörten dem Klerus in der Regel nur diejenigen Personen an, welchen zugleich ein Amt übertragen war. Wurde ihnen dies entzogen, so verloren sie dadurch von selbst alle geistlichen Standesrechte.) Um dies herbeizuführen, einen Kleriker des Amtes zu entsetzen, genügte es, ihm die Amtsrechte dadurch zu entziehen, dass er rechtlich in Zukunft nur als Laie angesehen ward, ihm nur das Recht gegeben

1) c. 11. 26. X. de sent. excom., c. 22. eod. in VIto. Bei mehrfachen Censuren entbindet die Absolution von einer nicht von den übrigen: c. 27. X. tit. cit.

2) c. 13. X. de vita et honest. III. 1.

3) Diese Entwickelung wird aus dem im §. 2 und §. 6 Gesagten ersichtlich. Weil ein aller Standesrechte beraubter Kleriker juristisch insofern nicht mehr dem Klerus angehört, als er auch die ihm innewohnenden Standesbefähigungen nicht mehr ausüben darf, rechtlich also gleichsam in den Laienstand versetzt ist, was sich in dem charakteristischen Merkmale zeigt, dass er an der Laienkommunion Theil nimmt, nicht an der des Klerus, deshalb gebrauchen die älteren und neueren Quellen dafür: reducere ad communionem laicalem" u. s. W. Dadurch hört der nicht mit einem Character indelebilis versehene Kleriker überhaupt auf, ein Glied des Klerus zu sein; der mit einem solchen Versehene verliert diesen zwar nicht, aber dieser Umstand tritt für das Recht gänzlich in den Hintergrund Zeugnisse und Literatur stellt sehr gut zusammen Devoti 1. c. I. pag. 326 sqq.

« ÖncekiDevam »