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ist, wenn es überhaupt einer Motivirung bedarf, im Wesentlichen aus dem S. 4, S. 81 f., S. 88 f., §. 57, 74, 82 f., 85 u. 86, 92, 96 u. a. Gesagten ersichtlich, und soll des Näheren im ersten Theile erörtert werden (wo bei Gelegenheit der Geltung des römischen Rechtes, der deutschen Reichsgesetze und der Civilgesetze auf dem Gebiete des Kirchenrechtes, der Natur der Concordate u. s. f. die Möglichkeit und der Umfang der Geltung von staatlichen Vorschriften für die Kirche genau zu untersuchen ist). Dass ich mich bei der Darstellung selbst neben dem für die ganze Kirche geltenden, auf allgemeinen kirchlichen Quellen beruhenden, Stoffe, in Betreff der partikulären Abweichungen auf die Länder deutscher Souveräne durchweg beschränkt habe, bedarf wohl keiner besonderen Rechtfertigung. Es sind aber bei jedem einzelnen Punkte soweit es Abweichungen gibt die Zustände in Oesterreich, Preussen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Baden, beiden Hessen, Nassau, Oldenburg, einzeln auch noch in anderen Staaten berührt, Bei diesen Partikularitäten konnte nach der Natur der Sache nicht auf eine detaillirte Darstellung eingegangen werden, da ich ein bestimmtes Maass nicht überschreiten wollte; übrigens ist auch der grösste Theil dieses partikulären Stoffes nicht juristischen Inhaltes, und insoweit er dies nicht ist, genügte eine blosse Angabe der Grundsätze, und eine Hinweisung auf die ferneren Quellen und Bearbeitungen. Auf unbedingte Vollständigkeit muss man hier verzichten; jede wirklich nothwendige Ergänzung nehme ich dankbar an.

II. Es ist erforderlich, die Vorzüge und Mängel, die Richtungen und Leistungen derjenigen Schriftsteller kennen zu lernen, welche durch den inneren Werth ihrer Leistungen, als Gründer von Schulen, oder endlich als Muster späterer gewirkt haben; -es bedarf einer kritischen Geschichte der Literatur des Kirchenrechtes, welche zugleich dogmengeschichtlich ist. Eine solche werde ich, wenn es möglich sein wird, gleichzeitig mit dem ersten Theile erscheinen lassen, nehme indessen im Vornherein die grösste Nachsicht in Anspruch, da die Kundigen wissen, dass hier von Unten aufgebaut werden muss.

III. Endlich muss (dies ist in der Einleitung [S. 94 ff.] in den allgemeinsten Umrissen angedeutet) die Wechselwirkung zwischen dem kirchlichen und weltlichen Rechte dargelegt werden, wodurch die Erkenntniss dessen möglich ist, was die Kirche auf dem Rechtsgebiete überhaupt bisher geleistet habe. Aus dieser Untersuchung wird sich ein doppeltes Resultat ergeben. Sie zeigt einmal, welche Rechtsideen, Rechtssätze und Rechtsinstitute die Kirche ursprünglich hervorgebracht; unter welchen Verhältnissen, von welchen Faktoren getragen dieselben Eingang gefunden haben; was endlich von denselben wirklich eine innere, nicht blos eine historische Geltung und Bedeutung habe, und dadurch offenbar bestimmt sei, auch für die Zukunft als rechtserzeugendes Element auf den einzelnen Rechtsgebieten fortdauernd befruchtend zu wirken, und inwiefern diese Keime auch auf den fremden Gebieten mit dem Stoffe des Kirchenrechtes sich entfalten müssen oder können. Sodann aber wird sich ergeben, in Betreff welcher Ideen, Sätze und Institute die Kirche nieth schöpferisch verfahren ist, sondern sich an die Erzeugnisse der anderen Rechtsgebiete gehalten hat, worin der Grund dieser Erscheinung liege. So allein lässt sich darthun, dass bestimmte Bildungen und Institute ein Produkt der kirchlichen und staatlichen (culturlichen, nationalen) Entwickelung sein müssen ; dass eine einseitige Anbauung und Entwickelung in Rücksicht dieses Stoffes der Kirche einen grossen Theil ihres heilsamen Einflusses auf die Völker entziehe, deshalb der Erreichung ihres Zweckes geradezu widerspräche. Dass diese verschiedene Entwickelung stattgefunden hat, ist eine Thatsache, welche als solche erwiesen werden muss. Es könnte nur das behauptet werden, dass sie nicht habe stattfinden müssen, nur unter den besonderen Verhältnissen stattgefunden

habe, in Zukunft aber nicht ähnlich zu geschehen brauche. Geht man aber (ich brauche hier nur vom Boden der katholischen Anschauung aus zu reden, weil man nur von dieser aus Einwürfe machen dürfte) davon aus, dass die Kirche für alle Zeiten und Völker gegründet ist, in der Art ihrer Führung, ihren Schicksalen u. s. w. ein bestimmter Plan der Vorsehung liegt, dass die Bildung in dem einzelnen Lande nicht etwas rein Zufälliges, sondern entweder als das Produkt der organischen Wirkung der Kirche auf das Volk und der Rückwirkung von diesem auf jene, oder als hervorgebracht durch den Widerstreit beider, zeigt, inwiefern die Kirche nicht im Stande war, den nothwendigen Einfluss zu üben, den inneren und äusseren Einwirkungen auf sie sich nicht fügen konnte u. s. f.; so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Recht in seinen bereits zu festen Bildungen und Formen gestalteten Theilen, abgesehen also von den im durchaus unstäten Flusse befindlichen und den absolut anomalen, durch äussere Gewalt hinzugefügten Theilen, mit einer inneren Nothwendigkeit sich entwickeln musste, dass die Thatsache der factischen Ein- und Rückwirkung sich als das Produkt des bewussten oder unbewussten Fortbewegens zur Erreichung ihres Zweckes offenbart. Der Einfluss der Kirche aber geht. offenbar nicht blos auf das religiöse und sittliche Gebiet, sondern auch auf das rechtliche. Wäre dem nicht so, dann erreichte die Kirche ihren Zweck auf Erden niemals. Denn der Mensch (und gleichwenig die Völker und Nationen) lässt sich nun einmal absolut nicht in einen religiösen (ethischen) und rechtlichen scheiden, vermag, wenn eine Harmonie entstehen soll, nicht nach ethischen Sätzen zu leben, welche seinen religiösen, nicht nach rechtlichen, welche jenen widersprechen, und umgekehrt. Und doch ist die eine Ordnung so nothwendig, wie die andere. Daraus ergibt sich, dass, wenn die katholische Kirche die einzig wahre ist, sie nur dann ihr Ziel und nur insoweit in einem bestimmten Zeitpunkte erreicht hat, wenn oder inwieweit die Rechtsordnung mit ihrer religiösen im Einklange steht; daraus folgt ebenso, dass zur Herbeiführung dieses Zieles die Kirche auch auf das Rechtsgebiet des Staates durch ihr Recht einwirken muss. [Ich brauche wohl kaum zu bemerken, dass es mir weder einfallen kann, zu denken, der Staat müsse organisirt werden, wie die Kirche; oder die Grundsätze des kanonischen Rechtes, z. B. über Zinsen u. s. f. u. s. f., seien die absolut wah

ren.

Es darf kein Widerspruch der Principien selbst und keine Ausführung dieser stattfinden, welche in ihrer Consequenz auf jenen zurückführen würde.] Ist nun das oben ausgesprochene Resultat gefunden, so ist festgestellt: 1) inwiefern das Recht der Kirche die weltliche Rechtsentwickelung bestimmt habe, 2) von letzterer selbst geleitet worden, 3) wie die Einwirkung stattgefunden habe, 4) unter welchen bedingenden äusseren Verhältnissen. Indem wir den so gefundenen Maassstab an die heutigen Verhältnisse anlegen, diese umgekehrt in Vergleichung mit dem geltenden Kirchenrechte bringen, vermögen wir zu ermessen: inwiefern letzteres sich modificiren müsse, auf welche Weise und in welchen Gebieten es auf die fremden Rechte fernerhin zunächst einzuwirken berufen sei. So ergibt sich endlich die natürlichste Kritik des geltenden Kirchenrechtes und von dessen Standpunkte aus der übrigen, die im Systeme aus Gründen nicht gegeben werden kann, welche Jeder leicht selbst finden wird. Es wird sich zeigen, dass damit die Kirche auf dem Rechtsgebiete für das Recht ihre Mission erfülle manche Bestimmungen des Kirchenrechtes geändert werden müssen. Das aber kann, wie ich zu zeigen versuchen werde, heutzutage nur im Wege der Gesetzgebung geschehen. Wann in einem dritten Theile diese Aufgabe werde gelöst werden, kann noch nicht egeben werden. Ein Maass muss ich mir dadurch setzen, dass die endigen historischen Entwickelungen auf Deutschland beschränkt

de

bleiben. Bedenke ich aber, welche unendliche Arbeit zu verrichten ist, weil das hier gesteckte Ziel weder überhaupt jemals aufgestellt, noch viel weniger zu erreichen auch nur versucht worden ist, so schwindet mir nicht der Muth zur unverdrossenen Fortarbeitung, wohl aber der Glaube an die Möglichkeit der Erreichung, und ich verzichte von Vornherein auf eine Durchführung, welche auch nur mich selbst, geschweige denn Andere, befriedigen würde. Indessen, wenn man bei einem Gegenstande, mit welchem noch kein Anfang gemacht ist, anstehen wollte, bis etwas Vollendetes gegeben werden könnte, würde man gewiss zu keinem Ziele kommen.

Ueber das vorliegende Werk möge man mir noch einige ergänzende Bemerkungen gestatten. Die Vertheilung des Stoffes betreffend, habe ich nur noch einmal darauf hinzudeuten, dass sie nach der Wichtigkeit desselben für das wirkliche Rechtsleben abgemessen ist. Einzelne Aenderungen des Systemes, Ausscheidungen von Materien, welche sich bei wiederholter Prüfung als nicht dem Rechtssysteme angehörig ergaben, wird man leicht bemerken.

Ueber die Methode der Behandlung habe ich mich im Vorhergehenden hinlänglich ausgesprochen. Es soll das System des geltenden Rechtes dargestellt werden mit Ausschluss der Kritik desselben, um jenes in seinem ungetrübten Lichte erscheinen zu lassen. Nicht meine Ansichten de lege ferenda, sondern das gegebene Kirchenrecht bildet den jetzigen Gegenstand; auf jene kommt nichts an. Ich habe es aber zu thun mit dem positiven Rechte, nicht mit Kirchengeschichte u. s. w. Deshalb brauchte und durfte Vieles nicht weiter ausgeführt, nicht bewiesen zu werden, sobald nämlich der Rechtssatz auf einem Dogma beruhet und insoweit er darauf fusset; denn das Dogma ist hier ebensogut Postulat für den Juristen und bedarf keines Beweises durch historische Erörterung, als z. B. der Satz, dass ein Vertrag die Uebereinstimmung der Contrahenten zur nothwendigen Voraussetzung hat. Den historischen Nachweis für die Dogmen zu liefern, ist dem Apologeten, Dogmatiker und Kirchenhistoriker überlassen. Der Jurist nimmt das Dogma als ein gegebenes und construirt aus ihm oder mit dessen Hülfe. Das bitte ich wohl im Auge zu behalten. Mit der Wichtigkeit der Objectivität einer-, dem häufigen Mangel derselben andererseits möge man auch das öftere Hinweisen auf den Standpunkt, von dem aus eine Materie behandelt werden musste und wurde, nicht verargen. Dass bisweilen kurze Erörterungen gemacht sind, welche man vom Standpunkte der strengen Wissenschaft aus entbehrlich finden kann, ohne dass sie aber ungehörige Materien enthielten, geschah nur zur Erleichterung der Auffassung für Studirende und des Rechtes unkundige Theologen; Beides rechtfertigt die Absicht: ein System nicht blos für juristische Leser zu schreiben.

In Betreff der Literatur habe ich mich hier durchweg darauf beschränken zu müssen geglaubt: 1) nachzuweisen, welche Werke einen Punkt monographisch behandeln oder wo eine ausführlichere Darstellung in Sammelwerken sich befindet, während ich Verweisungen auf die einzelnen Lehrbücher u. s. f. grundsätzlich vermieden habe, weil jeder in denselben leicht die Materie aufsuchen kann; 2) nur zu citiren, wo es für die historische Darstellung genügte, auf Andere zu verweisen; alsdann sind stets die betreffenden Stellen angeführt; 3) nur für die historische Darstellung, für den Nachweis von Thatsachen, nicht aber für die dogmatische, die constructive, Schriftsteller aufzuführen. Davon liegt der Grund darin, dass bei vielen Punkten für die eigentliche juristische Construction ein offenes Feld ist, und ich immer mehr dahin komme, im Ganzen das häufige Citiren für zwecklos und schädlich anzusehen. Ist ein Gesetz klar, ein Gewohnheitsrechtsatz anerkannt, so genügt die Angabe. Die juristische Gestaltung der Rechtsverhältnisse muss jeder selbst vornehmen. Ob ein Anderer aus demselben Satze bereits dasselbe entwickelt hat, darauf kommt an sich

nichts an. Ein Repertorium von Ansichten habe ich nicht geben wollen. Dass Andere schon vor uns über denselben Gegenstand gedacht, dass der Folgende schwerlich ohne jeden Vorgänger hätte arbeiten können, versteht sich theils von selbst, und braucht deshalb nicht erst anerkannt zu werden, ist theils aber unwahr; denn gerade im Kirchenrechte lernt man für die zuletzt dem Theologen und Juristen allein nützliche eigentliche Construction des Rechtes, dessen dogmatische Entwickelung, oft aus allen existirenden Werken nichts. Citate sind daher bei der dogmatischen Behandlung nur am Orte bei Controversen und für die Bildung der Praxis. In ersterer Beziehung habe ich mich principiell für den inneren Beleg nur an den juristischen Verstand gehalten; äussere Belege gab ich zuerst durch Nachweisung der Entscheidungen der kirchlichen Gerichtshöfe, besonders der Congregatio Con cilii, dann erst durch Anführung derjenigen Schriftsteller, die als solche einen mehr als schriftstellerischen Einfluss haben (z. B. Bened. XIV. u. a.), und ganz zuletzt erst durch sonstige Citate; für die Praxis mussten dieselben Rücksichten entscheiden. Ich glaube, die meisten Leser werden mir für ein Verfahren, welches sie in die Lage setzt, selbst zu prüfen, mehr Dank wissen, als wenn ich aus 100 Schriften stets den Paragraph und die Seite angegeben hätte, abgesehen davon, dass dadurch Papier und Geld verschwendet wird, dass Manchem zu grosse Ehre geschieht, wenn man ihn auch nur einmal speciell anführt, und dass eine kritische Erwähnung in die Literaturgeschichte gehört. Auch habe ich mich in diesem Bande principiell in keine allgemeine Beurtheilung der Werke eingelassen; aus diesem Grunde halte ich auch die ausdrückliche Bemerkung für nothwendig, dass ein lobendes oder tadelndes Citat u. s. w. nicht im Entferntesten meine Ansicht über ein Werk überhaupt an den Tag legt, weil ich nur den besonderen Punkt im Auge hatte, einzelne Punkte aber unsere volle Billigung, die Werke als Ganzes aber unsere entschiedenste Missbilligung finden können. Ich habe mich grundsätzlich nur an eine systematische Darstellung des Rechtes gehalten, deshalb blos gemachte Controversen, leere Casuistik u. s. f. mit Stillschweigen übergangen, bei wirklich berechtigten verschiedenen Ansichten die meines Erachtens gemachten Irrthümer als solche angegeben mit den Widerlegungsgründen. Wo die Personen genannt sind, ist gewiss niemals die Grenze einer rein sachlichen Kritik überschritten; dass ich bei rein tendenziösen und durch Vorurtheile getrübten Werken dies angegeben, hat nur den Zweck, zur Objectivität anzutreiben. Auf etwas Anderes, als Objectivität, mache ich selbst keinen Anspruch. Nur bitte ich, und glaube fordern zu dürfen, dass man nichts Confessionelles suche, wo nichts ist, dass man nicht Liebe und Anhänglichkeit an seine Kirche und die Berufswissenschaft für unversöhnlich erachte mit christlicher Toleranz. Nicht eine Apologetik des Kirchenrechtes, noch eine Polemik gegen den Protestantismus, sondern die systematische Darstellung des katholischen Rechtes war meine Aufgabe, deren Lösung nur in der eingehaltenen Weise wissenschaftlich geschehen konnte. In dieser Beschäftigung existirt für mich nichts, als mein Stoff; bringt es dieser mit sich, dass andere Confessionen hereinzuziehen sind, so treten diese rein objectiv an mich heran. Ich mag die Objectivität nicht verletzen, mich auch nicht einmal in die Versuchung dazu setzen; deshalb schreibe ich nur über das katholische Kirchenrecht; an diese Behandlung möge man aber auch keinen confessionellen, sondern einen juristischen Maassstab anlegen; ein theologischer ist nur als katholischer berechtigt, um zu prüfen, ob Fragen der Dogmatik u. s. f. richtig aufgefasst und entschieden sind. Aus demselben Grunde bemerke ich ausdrücklich, dass der Ausdruck: Akatholiken, Nichtkatholiken, Protestanten nicht gebraucht ist als Entgelt für das in

erer Zeit bei einigen protestantischen Schriftstellern Mode gewor

dene Gebahren, dem Katholiken selbst seinen fünfzehn Jahrhunderte vor einer Existenz Luthers u. s. w. geführten Beinamen katholisch" streitig zu machen, und blos von römischen, römisch-katholischen Christen, römischer Kirche zu reden [das Wort an sich ist gewiss gut katholisch; bei jenen ist es leider nur rein tendenziös, soll gar den Vorwurf von antinationalen Absichten enthalten, die man dem Katholiken andichtet, und was der Albernheiten mehr sind, sondern dass es einmal darauf ankam, einen Namen zu gebrauchen, welcher alle nicht der katholischen Kirche angehörige Christen umfasst, sodann aber immer im Auge zu behalten ist, dass ein System des geltenden (positiven) katholischen Kirchenrechtes vorliegt, dass aber in diesem von einer protestantischen oder evangelischen KIRCHE zu reden eine Contradictio in adiecto wäre. Eine jede sachliche Beurtheilung wird mir im höchsten Grade erfreulich sein, eine jede wirkliche Berichtigung werde ich dankbar annehmen und, sobald sich Gelegenheit darbietet, benutzen.

Für die Leser in Oesterreich bemerke ich noch Eins. Man vermisst hier vielleicht ein zu geringes Eingehen auf das Detail der österreichischen Bestimmungen. Dies ist Absicht, weil einmal die meisten bereits entfallen sind oder entfallen werden, unendlich viele der früheren mehr in das Gebiet der Liturgie, Seelsorge u. s. w., als in das des Rechtes einschlagen, somit ausgeschlossen bleiben, weil endlich die Wissenschaft überhaupt nur die Rechtsgrundsätze zu entwickeln hat, während Instructionen, blosse Anweisungen abzuschreiben, nichts mit einer wissenschaftlichen Darstellung gemein hat. Wer die Rechtsprincipien u. s. f. wissenschaftlich kennt, dem ist es ein Leichtes, eine Einzelnheit zu finden, einen Fall zu entscheiden; wer aber nur Einzelnheiten, nur Sätze kennt, der ist stets verlassen, sobald diese eingelernten Dinge aufhören. Die Grundsätze liegen aber für alle und jede Richtungen des kirchlichen Rechtslebens im gemeinen Rechte der Kirche auch für Oesterreich; die nicht blos auf Geschäftsstil u. s. w. sich beziehenden Abweichungen sind überall angegeben und erörtert, so dass die Kenntniss des in Oesterreich bestehenden besonderen Rechtes daraus vollständig entnommen werden kann.

Schliesslich bringe ich dem Herrn Verleger meinen aufrichtigsten Dank für die prächtige äussere Ausstattung, welche derselbe, keine Kosten und Opfer scheuend, zur Hebung des Werkes angewendet hat.

Prag, den 27. April 1856.

Schulte.

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