Sayfadaki görseller
PDF
ePub
[blocks in formation]

SYSTEM

des

allgemeinen katholischen Kirchenrechts.

Mit steter genauer Berücksichtigung der Besonderheiten in
Oesterreich, Preussen, Bayern, der oberrheinischen Kirchenprovinz,
Sachsen, Hannover und Oldenburg.

Von

DR. Joh. Friedrich Schulte,

ordentlichem Professor des Kirchenrechts und der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte an der Karl-
Ferdinands-Universität zu Prag.

Giessen, 1856.

Verlag der Ferber'schen Universitätsbuchhandlung.

(Emil Roth.)

Druck von C. W. Leske in Darmstadt.

Vorrede.

Die

ie nachfolgenden Worte sind hauptsächlich dazu bestimmt, Zweck, Plan und Ausarbeitung darzulegen.

Bei dem Studium des kanonischen Rechtes leitete mich stets der ernstliche Wille, die Wissenschaft desselben, soweit es in meinen Kräften stehe, weiterzuführen. Trotz aller Anerkennung der Leistungen vieler um das kanonische Recht verdienter Männer fühlte ich mich von Anfang an, anstatt angezogen, vielmehr zurückgestossen durch die Art der Behandlung, deren Fehler ein wiederholtes Nachdenken und Prüfen in greller Weise offenbarte. Es ist die Wissenschaft des Kirchenrechtes hinter der des römischen und des deutschen unbedingt zurückgeblieben; diese Wahrnehmung ist geeignet, bei dem grossen Aufschwunge der Rechtswissenschaft in unserem Jahrhundert, den Gedanken zu erzeugen, der Grund liege entweder darin, dass das Kirchenrecht juristisch uninteressant und trocken, oder der gleichen Bildungsfähigkeit ermangele. Erwog ich jedoch, wie unser Recht das Produkt einer achtzehnhundertjährigen stetigen Entwickelung sei, zum grossen Theile und in den wichtigsten Materien in einer Zeit (bis auf Constantin) entwickelt, wo die Macht eines Weltreiches in fortwährendem Kampfe gegen die Kirche anstürmte, alle Kräfte des Fanatismus und der Tyrannei gegen sie aufgeboten wurden; dass ungeachtet der grössten, mit den weltlichen Waffen unterstützten Neuerungen der kirchliche Rechtsbau desto kräftiger hervorgetreten seie; dass dieses Recht nicht blos Völker umgeschaffen, Staaten gebildet habe, sondern heute noch das innere und äussere Rechstsleben der Kirche in den Ländern der verschiedensten Kultur und Rechtsverfassung, der mannigfaltigsten politischen Institutionen leite: so musste sich nothwendig die Ueberzeugung festsetzen, der Rechtsbau der Kirche müsse ein organischer, einheitlicher, im Grunde auf allgemeinen ewig wahren Principien beruhend, in der äusseren Entfaltung sich an die verschiedenen Verhältnisse anschmiegender sein, dessen einzelne Sätze und Institute müssten einen Charakter angenommen haben, welcher sie befähige, auf dem verschiedensten Boden im Wesentlichen gleiche Resultate zu erzielen, das Recht der Kirche könne somit an Bildungsfähigkeit keinem anderen nachstehen, vielmehr jedes andere übertreffen, der letzte Grund jener traurigen Erscheinung könne also nicht in dem Rechtsstoffe, sondern in der Art seiner Behandlung liegen. Diese Ueberzeugung wurde zur Gewissheit, sobald ich den Blick richtete auf die Entwickelung des Rechtslebens der christlichen besonders der germanischen Völker, namentlich, was mir zunächst lag, des deutschen Volkes.

« ÖncekiDevam »