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Aber das blosse Erkennen der Mängel genügte nicht; es bedurfte auch der Heilmittel und des Willens, dieselben anzuwenden, der Kraft und Befähigung, dies zu können. Ob ich den Grund des Uebels eingesehen, die richtigen Heilmittel besitze und anzuwenden versucht habe, bleibt dem Urtheile der Sachverständigen überlassen; dass ich mit redlichem, unverdrossenem Willen und festem Entschlusse an's Werk gegangen bin, keine Mühe und Arbeit gescheut, jede Stunde, welche eine angestrengte Berufsthätigkeit freiliess, meinem Ziele gewidmet habe, das kann und darf ich offen versichern. Ob, insoweit dies bereits möglich ist, das vorgesteckte Ziel erreicht wurde, muss das Werk selbst, auf welche Art ich es erreichen zu können glaube, soll die folgende Ausführung lehren.

Bei der Pflege des Kirchenrechtes wird allgemein zu wenig Rücksicht genommen auf die Ausbildung der Rechtswissenschaft überhaupt; man ignorirt die gänzlich neuen Begriffe und Konstruktionen, welche für ganze Gebiete von Rechtssätzen und Instituten zu Tage gefördert sind, hält sich an die traditionellen Lehren [so z. B. im Gewohnheitsrechte redet man nicht blos von einer Verjährung der Gewohnheit, sondern noch weit mehr in buntem Durcheinander von expressus und tacitus legislatoris consensus u. dgl. ohne alles Eingehen auf den Grund und Kern dieser Anschauung; in Betreff der Publikation der Gesetze, der Art und Weise ihrer Verbindlichkeit; im Eherechte; in den einzelnen Theilen des öffentlichen Rechtes, wo man, anstatt juristisch zu verfahren, apologetisirt, dogmatisirt und katechesirt] und schafft so ein Recht, dem nur das Nothwendigste fehlt, die juristische Durchbildung. Auf solche Art ist eine Richtung entstanden, welche blos den Wortlaut des Gesetzes kennt, in rein exegetischer und paraphrasirender Weise sich ergeht, begründet und konstruirt zu haben glaubt, wenn aus ihrem Repertorium in bunter Mischung analoge Citate gemacht, Sätze der Dogmatik und der Moral zusammengetragen und daran einzelne Aussprüche, Sätze und Folgerungen gereiht werden. Formell haben in neuerer Zeit Viele diese Richtung verlassen, halten indessen materiell daran fest, indem sie nichts bieten, als eine Zusammenstellung zum und mit deutschem Texte anstatt des lateinischen der Quellen. Als nothwendige Folge ergibt sich hier, anstatt juristischer Konstruktion, Entwickelung der Rechtsverhältnisse, Scheidung dessen, was nur einem einzelnen zukommt, von dem, was einer Gattung von Rechtsverhältnissen angemessen ist, Ableitung der Rechtssätze aus diesen und Gestaltung der letzteren zu Rechtsinstituten, zu Körpern, in denen das Recht als der äusseren Form sich bewegt, eine Sammlung von blossen Fällen, eine Casuistik, die nicht den Rechtssatz, das entscheidende Prinzip lehrt, sondern nur angibt, was für einen Fall entschieden oder von einem Gesetze festgestellt sei. Den Grundfehler dieser Richtung darin erblickend: dass man nur das praktische Bedürfniss im Auge hatte und glaubte, durch eine Entwickelung der Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung auf einzelne Verhältnisse habe man Kenner des Kirchenrechtes gemacht, den Theologen befähigt, die heterogenen wie homogenen Fälle zu entscheiden, - ging, angeregt durch das Studium des römischen und deutschen Rechtes, aus einem gleichen inneren Grunde, obwohl unbewusst 1), eine andere darauf hinaus, das Recht rein geschichtlich zu

1) Dieser liegt meines Erachtens in Folgendem: Das deutsche und römische Privatrecht, seitdem beide als solche allmählig von 1794 bis 1811 im grössten Theile Deutschlands ihre Geltung verloren hatten, konnten nur dadurch eine erneuertere und bei Weitem intensivere erlangen, dass man die bisherige lediglich auf die Praxis sich einschränkende und abzweckende Methode verlies und zu zeigen versuchte: was diese Rechte vermögen, ches ihr Organimus ist, welche Institute und Sätze allgemein wahre sind und deshalb An

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entwickeln. Die meisten Werke dieser Gattung fassen Alles zusammen, Abgestorbenes und Lebendes, durch blosse Zeitverhältnisse Getragenes oder von inneren Gründen Bedingtes, und liefern so eine Fülle rechtsgeschichtlichen Materials. Hierbei aber wird nur das Eine übersehen, dass nämlich das Leben ein Anderes verlangt, dass blosses Aufspeichern historischer Erörterungen nicht genügt, dass die historische Darstellung als solche (denn die kann auch ein blosser Historiker, Philolog u. s. f. liefern) durchaus nicht Aufgabe der Jurisprudenz ist, geschweige denn etwa ein grosses Verdienst bildet, sondern dass die historische Entwickelung nur dazu diene, den Grundgedanken eines Institutes u. s. f. aufzufinden, ihn genetisch in seinen verschiedenen Phasen zu verfolgen, unter den vielerlei Verhältnissen sich entwickeln zu lassen bis auf unsere Zeit, um so zu zeigen, wie das geltende Recht sich gebildet, warum es so und nicht anders sich entwickelt habe; hieraus geht dann hervor, welches das Wesentliche eines Institutes sei und inwiefern dasselbe unter den jetzigen Verhältnissen noch Lebenskraft habe oder nicht, m. a. W. ob es sich mit denselben entwickelt habe oder nur äusserlich gegen dieselben, im Widerspruche mit ihnen, erhalten habe. Dies aber lässt sich erst durch Anwendung der eigentlichsten Thätigkeit des Juristen, durch Construktion der Rechtsverhältnisse und Rechtssätze erkennen, indem nur auf diese Art der Begriff und das Wesen der einzelnen Rechtsganzen aufgesucht, das Allgemeine von dem Individuellen, das Bleibende von dem Flüchtigen geschieden werden kann. Betrachtet man aber jene Werke näher, so hat in ihnen bald die Geschichte nur den Zweck, zu zeigen, dass ein Rechtssatz sich so und nicht anders entwickelt habe, bald füllt sie nur einen herkömmlichen Platz aus, bald endlich bildet sie den Rahmen zu dem stark aufgetragenen Gemälde der früheren Schönheit der Kirche, vor welchem die Wirklichkeit verbleichen soll. Man entwickelt die Rechtssätze, soviel oder sowenig Raum dieselben eben einnehmen, unbekümmert darum, ob ein Rechtsinstitut u. s. f. als Quelle und Grund vieler dasteht, somit im Rechtssysteme und Leben bedeutender hervortritt, oder ob seine Bedeutung nur untergeordnet ist. So widmet man z. B. dem Patronatrechte 3 bis 4 Seiten, ebensoviel und noch mehr dem für die Dogmatik des Rechts ganz unnützen Kapitel über Anfänge der Kirche u. dgl.; den wichtigsten Fragen des Güterrechtes einige Seiten, der Lehre von den Sakramenten, die als solche im Rechte nichts zu thun haben, Bogen. Dadurch sind einige nur historische Thatsachen gebende Werke zwar als Beispielssammlungen ganz brauchbar, für das Leben aber unbrauchbar, und führen die Wissenschaft um keinen Schritt weiter. Zu diesen Fehlern gesellt sich der noch bei Weitem grössere, dass eine ziemlich allgemeine Unklarheit darüber herrscht, Kirchenrecht sei, mit welchem Stoffe die Jurisprudenz es hier zu thun habe. Offenbar verstehen die Einen unter Kirchenrecht den Inbegriff dessen, was zufolge dogmatischer Grundlage oder historischer Bildung irgendwie zu dem Leben der Kirche gehört; die Anderen halten das Kirchenrecht für das Aggregat dessen, was einem Geistlichen als solchem zu wissen nützlich und nothwendig sei ausser den Disciplinen, welche man unter besonderen Namen der Theologie zu überweisen pflegt. Jene rechnen dahin nicht blos den wirklichen Rechtsstoff, sondern noch ganz andere Dinge. Einige Beispiele werden

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erkennung finden müssen, wie also die Legislation der Zukunft sich darauf stützen solle. Ein solcher durch die Verhältnisse nothwendig gesetzter Zweck wird stets seine Beförderer finden. Und auch das kanonische Recht hatte anscheinend durch die Umstürzung der Kirchenverfassung, der Territoriallegislation u. s. f. seine nächste praktische Bedeutung verloDem ist nun seitdem freilich anders geworden.

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genügen. Das Rechtssystem hat zu zeigen, welche Pflichten der Katholik in Betreff des Glaubens habe? Darauf gibt die juristische Antwort §. 117. Jene aber geben nun eine Darstellung der Symbole, dogmatische Erörterungen über die Sakramente u. s. w. Genügt es auf die Frage: welche Rechte und Pflichten bestehen in Betreff des Cultus, der Sakramente u. s. w.? mit §. 118. zu antworten, so figurirt bei Jenen eine Darstellung der Messe, der Liturgie, der einzelnen Sakramente (ihre Erfordernisse, Spender u. s. w.), des Ablasses, der Prozessionen, Wallfahrten, Reliquienverehrung u. s. w. u. s. w. (vielleicht weil Handlungen, also äussere Dinge vorliegen, und man meint, was äusserlich sei, falle in die Rechtssphäre, oder weil darüber auch von den Staaten Vorschriften aufgestellt worden!). Aber auch damit begnügt man sich nicht, sondern erörtert lang und breit, was der Geistliche hier und dort vornehmen, wie züchtig er leben, welche Gedanken er haben solle, wie er sein Testament zu errichten habe (nur ob er an die gewöhnlichen Rechtssätze gebunden ist, oder nicht, gehört dahin), welcher Stempel für die einzelnen Rechtsgeschäfte nöthig seie, wie hoch sich die Mauthgebühren bei diesen und jenen Fahrten u. s. w. belaufen, wie ein Kauf-, Tauschvertrag abzuschliessen sei, wie man Einen belangen könne u. s. f. Jene doctrina canonico - dogmatico moralis und diese de omni scibili müssen beide entfallen, wenn überhaupt aus der canonistischen Rechtswissenschaft etwas werden soll. Man wird ohne Zweifel einwenden: für den Theologen bedürfe es einer solchen Darstellung, weil man bei ihm keine Rechtsbildung voraussetzen könne, für den Juristen, weil er nicht die theologischen Vorkenntnisse habe. Dieser Einwurf ist scheinbar und falsch. Entweder ist die juristische Darstellung der nützlichen Nebendinge für den Theologen vollständig oder nicht; Ersteres ist nicht möglich, weil man in einem Lehrbuche des Kirchenrechtes das Privatrecht u. s. f. nicht darstellen kann, Letzteres nützt ihm nicht. Zudem machen jene aus anderen Rechtsgebieten herübergenommenen Sätze keinen Juristen; endlich geben fast nur theologische Verfasser solche juristische Ausführungen ohne vielfach von Jurisprudenz auch nur einen Anflug zu besitzen. Gerade so ist es mit den dogmatischen und moraltheologischen Zuthaten. Oder soll etwa der Jurist, welcher davon nichts verstände, durch die Darstellung auf einigen Bogen die katholische Dogmatik, Moral, Kirchengeschichte kennen lernen?! Oder will Jemand behaupten, dass man durch das blosse Anführen (z. B. das Sakrament der Eucharistie besteht darin u. s. f.) etwa eine Einsicht gewinne? Schliesslich gehören Hülfswissenschaften nicht in die Darstellung der Wissenschaften, welche im konkreten Falle ihnen gegenüber Hauptwissenschaften sind. Soweit diese erforderlich sind, muss sie Jeder erlernen, wenn er kein Stümper bleiben will. Aber, wird man sagen: dann ist ein solches Häufen höchstens ein Superfluum und superflua non nocent. Ja freilich, wenn es NUR überflüssig Leider aber bildet_es_meistens die Hauptsache und hat das letzte Hemmniss zur Entfaltung der Wissenschaft des Kirchenrechtes aufgerichtet, dass man das Kirchenrecht nicht als einen Organismus, sondern als ein Agglomerat derjenigen Sätze auffasst, nach denen die Kirche sich auf dem Gebiete ihrer Dogmatik, ihres Cultus und ihrer Moral bewegt, nach denen deren (Geistliche) Diener in ihren kirchlichen und weltlichen Beziehungen leben. Innerhalb dieses Complexes leitet man den einzelnen Satz historisch ab, soweit die Quellen dies zulassen, und fügt zuletzt bei, inwiefern er gilt, und höchstens noch die etwaigen Ausnahmen der staatlichen Vorschriften. So erscheint einmal jeder Satz als ein einzelner meistens isolirter, welcher irgendwoher ins Kirchenrecht gekommen ist. Wie er hinein kam, warum er hinein kam, wie er in den Organismus passe? das mag er selbst beantworten; denn seine Existenz, der Umstand, dass er im Corpus iuris, in einem der bändereichen alten Com

wäre.

mentatoren steht, dass ihn die Glosse hat u. s. f., bildet seine vollständige Legitimation zur Reise in das neue Lehrbuch und in die Praxis. Auf seinen. inneren Charakter kommt nichts an; denn das Criterium, ob er ins „Kirchenrecht" gehöre, bildet der Umstand: ob er von der Kirche oder dem Staate VORGESCHRIEBEN, oder dem Geistlichen als solchem zu wissen nützlich ist. Hierbei ist dann zweitens unmöglich, die juristische Natur der Institute u. s. f. zu entwickeln, zu zeigen, warum sie ins Kirchenrecht gehören, welche Stellung sie einnehmen u. s. w. Z. B. die Ordination gehört als die Quelle, die normale Bedingung des Eintrittes in dieselbe und als Modus der Fortpflanzung der Hierarchie, die Ehe als der legitime Modus der physischen Fortpflanzung (wie die Ordination der geistigen), die Taufe als Bedingung der kirchlichen Rechtsfähigkeit überhaupt, nicht aber als Sakramente, in das Kirchenrecht. Die Ordination ist somit Form und Bedingung der öffentlichen Rechtsfähigkeit in der Kirche, d. h. von ihr hängt die Theilnahme an dem öffentlichen Rechte ab; die Ehe soll die einzige Quelle der allgemeinen Rechtsfähigkeit in physischer Hinsicht bilden. Insofern die Eigenschaft als Sakramente Grund und Quelle von Rechtssätzen ist, gehört dies zur juristischen Construction, weil das Institut auch juristisch nicht allseitig dargestellt werden kann, ohne dass seine Natur, sein Charakter blosliege. Die h. Firmung z. B. hat wohl eine Bedeutung im Rechte als Bedingung für Erlangung bestimmter Rechte, als Pflicht unter bestimmten Verhältnissen, ebenso die Beichte, nicht aber in ihrer dogmatischen Gestaltung. Denn was z. B. die Beichte sei? wie sie zu verwalten sei? das beantwortet nicht das Recht. Wie die Darstellung der hl. Oelung ins Kirchenrecht komme, weiss ich nicht; denn Voraussetzung irgend eines Rechtes, eine Rechts- (Zwangs-) Pflicht ist sie unter keinen Verhältnissen; die Befugniss zu ihrer Spendung ergibt sich von selbst und erfordert gewiss nicht die Darstellung ihrer rein religiösen Natur u. s. f. Nebenbei möge bemerkt werden, dass es ein grosser Irrthum wäre, zu glauben, durch eine so vermischte Darstellung nütze man der Kirche, werbe ihr gar Anhänger. Aus einer solchen Darstellung lernt Einer nur das Recht der Kirche verkennen, nie aber ihren religiösen Organismus erkennen; durch organische, konsequente, kurz durch juristische Darstellung lernt Der, welcher nicht Katholik ist, und der blosse Namenskatholik mindestens das Recht der Kirche achten, hat damit aber auch den ersten Schritt zum Erkennen und zur Liebe gethan. Indem diese beiden grossen Mängel vermieden werden, ist es allein möglich, dem dritten zu entgehen: dass nämlich das ganze Rechtsgebäude nicht als ein organisches erscheint, dass kein System des Kirchenrechtes, sondern nur eine Zusammenstellung der für die Kirche und auf deren Gebiete geltenden Rechtssätze geboten wird.

Zur gänzlichen Hebung dieser Fehler, zu einem wirklich wissenschaftlichen Ausbau des Kirchenrechts, zur Ermöglichung, dass die Wissenschaft das Recht nicht blos in einer für das Leben allseitig hinreichenden Weise darstelle, sondern demselben auch eine Weiterbildung für neue und veränderte Verhältnisse erlaube, dasselbe in Einklang bringe mit den Anforderungen der Gegenwart, das Abgestorbene nachweise, das Bessere zeige, welches an dessen Stelle zu setzen wäre: hierfür ist Dreierlei erforderlich.

I. Vor Allem bedarf es einer wissenschaftlichen Darstellung des geltenden Rechts. Für diese kann nur die historisch-philosophische Methode genügen, an deren Hand wir allein einerseits die Entwickelung des Rechtes, dessen Ausbildung unter dem Einflusse der verschiedensten Verhältnisse von Zeit, Ort und Nationalität, kurz, seine genetische (Entwickelung) Entfaltung kennen lernen, dasselbe vor unseren Augen werden sehen, und andererseits die Natur der Rechtsverhältnisse erfassen, den ihnen innewohnenden Charakter

erkennen, aus ihm heraus die Sätze, von denen sie getragen werden, bilden, und zu Rechtsformen, zu Rechtsinstituten verkörpern können. Die Vergangenheit entfaltet uns so die Gegenwart; die Bedürfnisse dieser und die Kenntnisse der Verhältnisse jener geben uns die Mittel, das noch Lebenskräftige von dem Abgestorbenen zu sondern, aus der Vergleichung beider an der Hand der philosophischen Construction, die uns, aus den Grundprincipien, den Fundamentalsätzen des kirchlichen Rechtes zeigt: welche Sätze nothwendige, in sich mit Rücksicht auf die Kirche wahre, und deshalb überall gleiche, welche zufällige, nur durch die Verhältnisse bedingte, rein historische, positive Bildungen sind, neue Formen, neue Sätze und Institute für die Zukunft aufzustellen. Hierbei ist die Eigenthümlichkeit der Kirche und des Rechtsstoffes im Ganzen festzuhalten; diese schliesst jede Uebertragung von Sätzen eines bestimmten anderen Rechtsgebietes aus; das Kirchenrecht ist aus sich heraus an der Hand der Jurisprudenz überhaupt zu entwickeln.

Diese Darstellung des geltenden Rechtes zerfällt in einen formellen und materiellen Theil. Jener lehrt einmal die Entstehung des Rechtes, die Mittel seiner Bildung, gibt die Lehre von den Rechtsquellen im eigentlichen Sinne (Gesetz - Gewohnheitsrecht u. s. f.), die Anwendung derselben, ihr Verhältniss zu einander u. s. f. weist sodann nach, wo das bis auf die Gegenwart gesammelte, aus den Quellen geströmte sich befinde, enthält somit zugleich die Rechtssammlungen. Beiden geht nothwendig voran die Darstellung des Begriffes der Kirche, des Kirchenrechtes u. s. f. Die bisher gezeichnete Aufgabe werde ich in dem erscheinenden ersten Theile liefern. Hier werde ich über die Aufgabe des Kirchenrechtes, das System desselben u. s. f. mich näher auslassen, die bisherigen hauptsächlichsten prüfen und zu widerlegen versuchen. Die hier, sowie in der Einleitung unter das System des Kirchenrechtes" (S. 79-96) gegebenen Erörterungen bitte ich nur als vorläufige gemeinfassliche Aufklärungen hinzunehmen, welche ich für nöthig erachtete, um wenigstens vorläufig mein System in Etwa zu motiviren. Aus diesem Grunde und da ich leicht hätte Missverständnissen ausgesetzt sein können, wenn ich mich zu kurz fasste, bitte ich um geneigte Nachsicht für einzelne Wiederholungen. Die spätere Bearbeitung dieser Materie hielt ich aus dem Grunde für thunlich, weil die Rechtssammlungen zweifelsohne von allen Materien des Kirchenrechtes am Besten behandelt sind, und das Einzelne durch viele Monographien vorbereitet ist; die eigentlichen Rechtsquellen hingegen sind entweder stiefmütterlich behandelt, oder in einer dem heutigen Standpunkte der Rechtswissenschaft gänzlich unangemessenen, unwissenschaftlichen Weise. Andere Gründe bestimmten mich jedoch, diese Arbeit noch auszusetzen. Die „Kurze Uebersicht des heutigen Rechtszustandes der kathol. Kirche" (S. 3-5) beabsichtigt nichts, als in den allgemeinsten Umrissen zu zeigen, welche Rechtssammlungen im Grossen und Ganzen das kirchenrechtliche Material enthalten. Einer Motivirung derselben wird es wohl kaum bedürfen.

Das Werk, welches ich hiermit der Oeffentlichkeit übergebe, enthält den materiellen Theil des Kirchenrechtes, somit von der gesammten Darstellung den zweiten Theil. Seinen Inhalt bildet die Darstellung des eigentlichen Rechtsstoffes, alles desjenigen, welches mit Ausschluss der in den ersten Theil verwiesenen Lehren als Kirchenrecht nach der vorher und in dem „Abriss des Systems" kurz angedeuteten und später wissenschaftlich zu erörternden Scheidung sich darstellt; es gibt dasselbe somit das SYSTEM DES ALLGEMEINEN KATHOLISCHEN KIRCHENRECHTES, indem nur das allgemeine Kirchenrecht, nicht „ius liturgicum", nur Recht, nicht Moral oder Dogmatik oder Pastoral dargestellt werden sollte. In wiefern es nicht möglich war, mich hierbei blos auf den auf dem Boden der Kirche entstandenen Rechtsstoff zu beschränken,

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