Das katholische Kirchenrecht: T. System des allgemeinen katholischen Kirchenrechts

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Popüler pasajlar

Sayfa 99 - Data est mihi omnis potestas in caelo et in terra: euntes ergo docete omnes gentes, baptizantes eos in nomine Patris et Filii et Spiritus sancti, docentes eos servare omnia quaecumque mandavi vobis.
Sayfa 43 - Quibus omnibus, et singulis, etiamsi pro illorum sufficienti derogatione de illis, eorumque totis tenoribus specialis, expressa, et individua, ac de verbo ad verbum, non autem per clausulas generales idem importantes, mentio, seu quaevis alia expressio habenda, aut aliqua alia exquisita forma ad hoc servanda foret...
Sayfa 44 - Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Sayfa 29 - ... 9) Die Verleihung kirchlicher Pfründen Seitens der Bischöfe setzt die königl. Genehmigung voraus. Geistlichen, welche von Sr. Majestät dem König als Allerhöchstdenselben nicht genehm bezeichnet werden, kann eine kirchliche Pfründe nicht verliehen werden. Die Vergewisserung über die Genehmhaltung der Person erscheint demnach als eine Vorbedingung der bischöflichen Uebertragung des Kirchenamts, deren Vollberechtigung, wenn diese Bedingung gegeben, in keiner Weise zu beanstanden ist. Bei...
Sayfa 24 - Kenntniss setzen, um auch von ihrer Seite gegen die Person des Verbrechers in Beziehung auf seine geistlichen Verhältnisse das Geeignete darnach verfügen zu können. §. 71. Keinem kirchlichen Zwangsmittel wird irgend ein Einfluss auf das gesellschaftliche Leben und die bürgerlichen Verhältnisse, ohne Einwilligung der Staatsgewalt, im Staate gestattet.
Sayfa 44 - Diese Meine Königliche Billigung und Sanction ertheile Ich, vermöge Meiner Majestätsrechte, und diesen Rechten, wie auch allen Meinen Unterthanen evangelischer Religion, und der evangelischen Kirche des Staats, unbeschadet. Demnach ist ein Abdruck dieser Bulle in die Gesetzsammlung aufzunehmen, und für die Ausführung derselben durch das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten zu sorgen.
Sayfa 44 - I. genehmigt worden ist; so will Ich, auf Ihren Antrag, auch dem wesentlichen Inhalt dieser Bulle, nämlich dem, was die auf vorerwähnte Gegenstände sich beziehenden sachlichen Verfügungen betrifft , hierdurch Meine Königliche Billigung und Sanktion ertheilen, Kraft deren diese Ver< fügungen als bindendes Statut der katholischen Kirche des Staats von allen, die es angeht, zu beobachten sind. Diese Meine Königliche Billigung und Sanktion ertheil...
Sayfa 70 - Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande aufgenommen werden. § 57. Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Konfessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Kultus untergeordnet.
Sayfa 64 - Jeder Staat übt die ihm zustehenden unverUusscrlichen Majestätsrecbte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirche in ihrem vollen Umfange aus.
Sayfa 20 - Recht, darüber zu wachen, dass vorstehende Anordnungen befolgt werden. Sie können zu diesem Behufe die Einsicht der betreffenden Bestimmungen der Eheverträge und der übrigen auf die Religionserziehung sich beziehenden Urkunden fordern.

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