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4.

Gegenwärtige Unterhandlungen mit dem Rdmischen Hofe über die Ausdehnung der Kdniglichen Vorrechte in Kirchensächen.

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Nachdem Papst Felix V. (Amedeus VIII. von Savoien) bei · Entsagung dek påpstlichen dreifachen Krone seinem Hause das Vorrecht ausbedungen hatte, unmittelbar zu den geistlichen Aemtern ernennen zu dür fen, so bestätigte dieses Papst Nicolaus V. den 11ten Januar 1451 durch eine besöndere Bulle für Piemont und Nizza. Innocent XII. bekräftigte es durch sein breve vom 3ten Juli 1700, und Benedict XIII. durch das Concordat mit Victor Amedeus II. vom 29sten May 1727. Endlich drückt sich die Instruktion Benedicts des XIV. vom 6ten Januar 1742 über die Anwendung diefer Vorrechte für Savoien und Aosta deutlich aus. Seit der Rückkehr des jeßigen Königs in seinen Staaten des festen. Landes, und dem Zuwachse des Herzogthums Genua hat man sich bemüht das Privilegium wegen Ernennung zu den geistlichen Aemtern auch auf leßteres ausgedehnt zu erhalten. Die darüber von Rom aus gegebene Erklärung hat dem hiesigen Hofe nicht genügt; unterdessen wird über dies fen Gegenstand nicht weiter unterhandelt. Man sieht die alten päpstlichen Conceffionen nicht als beschränkt für die dazumaligen Besitzungen des Savoyischen Haus ses an, sondern betrachtet sie ein für allemal als ans wendbar auf die jedesmalige Besitzung der Könige von Sardinien mit einem Worte Privilegium das nicht auf diese oder jene Provinz sondern auf die Person des

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Königs haftet. DärnachTM wird gehandeltsvi „Der Papst spricht weder eines Protestation noch feine Genehmigung oder Anerkenntnißt aus..a meliipaunt onu madjidig 38. Die Unterhandlungen mit Rom besichen sidyi daher nur auf die wieder herzustellenden (Bisthümer) ing Savoien und Genua, auf festzustellende ntue Ordnung in den bischöflichen Sprengeln in Genua, und auf die vom Könige zu gebenden Dotationen der wieder herges stellten Klöster und anderer geistlichen Anstalten; endlich auf påpstliche Einwilligung einen Theil der Kirchengü ter zu nothwendigen Staatsausgaben verwenden zu dürfen, weil der König alle von den Franzosen einges zogenen Kirchengüter, in so fern sie noch in den Hån den des Staats sich befanden, der Kirche zurückgegeben hat und sie durch eine besonders eingefeßte Behörde für Rechnung der Kirche verwalten läßt. Hiervon werden die nöthigen Mittel zu Dotationen der wieder eingesetz ten Bischöfe, hergestellter Pfarreien und Klöster und Seminarien genommen. Schon im Jahr 1816 hat aber der Papst nachgegeben zehn Millionen davon zu öffentlichen Staatsausgaben zu verwenden.

5.

Verschiedenheit der Kirchengesehe in den Sardinischen Staaten.

Alles ist seit 1814 auf dem alten Fuß hergestellt. Jede Proving hat wieder ihre Geseße wie im Jahre 1798. Man erwartet aber eine neue päpstliche Bulle die nicht nur über diesen Gegenstand fondern hauptsächlich über neu einzurichtende bischöfliche Sprengel ent

scheiden wird welche in Sardinien nothwendig scheint. Uebrigens ist die Perfchiedenheit der arragonischen, loms bardischen und französischen Kirchengefeße wenig erheb lich, da die Sardinische Regierung von dem Grundsatze ausgeht, in allen ihren Provinzen zu Vertheilung der geistlichen Aemter befugt zu sein.uskan

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1. Schilderung des Zustandes der Waldensischen Gemeinen in einem Schreiben derselben als Antwort auf das Circulair, welches die Herren Weltat und Wilks als Secretaire der Protestantischen Gesellschaft London d. 10. Decbr. 1815 an sie erlassen hatten, abgefaßt vom Prediger Bert.. 2. Uebersicht über die XIII Wäldenser Gemeinen in Piemont. 3. Nachträge zu den Nachrichten von Nr. 1.

Actenstücke zu dem Vorstehenden.

4. B. Schreiben des Herzogs von Aosta und des Königs von Sardinien.

C. D. Schreiben des Vorstehers der Waldenser Gemeinen und Vorstellen derselben.

Neue Verordnung des jeßigen Königs von Sardinien.

5. Hirtenbrief des Bischofs von Pignerol.

6. Antwort eines Waldenfischen Geistlichen darauf.

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