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Von den österreichischen Canonisten, also von den Männern vom Fach, ist Keiner gegen das Concordat aufgetreten, ebenso wenig Einer von den katholischen Canonisten im übrigen Deutschland. Aber den Muth, zur Zeit in Oesterreich selbst noch für das Concordat aufzutreten, hatte unter den österreichischen Canonisten aus dem Laienstande nur Prof. Dr. Theodor Pachmann in Wien. Er schrieb im Oesterreichischen Volksfreund und sodann auch als besondere Brochuren, die bei L. Mayer in Wien erschienen, aber von der liberalen Presse ignorirt wurden 1): 1. Freimüthige Worte gegen die Concordats - Verlästerung. (1867.) 19. S. 8.

2. Der Beschluss des Abgeordnetenhauses für die Nothcivilehe. (1868.) 16 S. 82).

3. Eine katholische Stimme vor dem hohen Herrenhause. (1868) 12 S. 8. 4. Ueber politischen Predigtstoff. (1868) 14. S. 8.

Die letztere Schrift erörtert die Frage, wie weit der Klerus auf der Kanzel in seinen Belehrungen über den Inhalt des Concordats zur Abwehr der gegen die Kirche gerichteten Agitationen gehen dürfe, ohne mit den Staats-Anwälten in Conflict zu gerathen (vergl. über den Process Heydenreich in Olmütz und die strafgerichtlichen Proceduren gegen viele Geistliche in Mähren, den Oesterreichischen Volksfreund 1867 Nr. 280 ff.).

Der Wiener Gemeinderath verhandelte am 23. und beschloss am 30. August 1867 eine Adresse an das Abgeordnetenhaus um gänzliche Aufhebung des

die katholische Kirche im Verhältniss zur sogenannten Reformation grell verläumdenden, im Uebrigen geistlosen und in seiner Form äusserst mangelhaften Tendenzstückes: (,,Gute Nacht Hänschen,“ von Arthur Müller) gethan hat, sich zu beschweren. Vgl.

Die öffentliche Beschimpfung der katholischen Kirche auf der Bühne. Ein Appell an Alle, welche Sinn für Gerechtigkeit und Ehre haben und mit ihren katholischen Mitbürgern auf Grund gegenseitiger Achtung in Frieden leben wollen. Von Wilhelm Emmanuel, Freiherr von Ketteler, Bischof von Mainz. Mainz, Fr. Kirchheim 1868. 19 S. 8. (3 kr. rh.)

1) Studenten insultirten ihn jedoch deshalb und ebenso den Professor Arndts, der im Herrenhause Petitionen für das Concordat überreicht hatte. Bemerkenswerth ist auch die phantastische Adresse von Wiener Studenten gegen das Concordat (im Oesterreichischen Volksfreund 1867, Nr. 260.), die der Abgeordnete von Mühlfeld (vgl. über ihn Archiv VIII, S. 234 ff.) dem Abgeordnetenhause überreichte.

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2) Eine populäre einschneidende Schrift gegen die Civilehe ist auch die vom Geheimrath Professor Bluntschli in der Badischen I. Kammer (vergl. Bad. Beobachter 1868, Nr. 14.) nicht beifällig belobte: „Der Wechselbalg, womit Baden und Oesterreich aufgeholfen werden soll. Gezeichnet von Alban Stolz. 2. Aufl. Freiburg. Herder. 1868. 16 S. 8. Ein seit 1867 in Wien erscheinendes, katholisches Witzblatt:,,Neue Geissel" kämpft ebenfalls gegen die Concordatsstürmer. Beim Verleger desselben (P. Lutschansky erschienen auch zwei kleine Schriften für das Concordat: Ein Wort an meine Zeitgenossen von Dr. G*** (1867). 20 S. Unerhörtes, das ein Advocat aus Bayern über das Oesterreichische Concordat der „Neuen Geissel" geschrieben hat. (1868). 24 S. 8.

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Concordats. Ueber die Tendenzen dieses Gemeinderathes überhaupt, wie sie sich namentlich auch gegen Zulassung von Schulbrüdern und Jesuiten, und gegen katholische Erziehung der Jugend in Betreff der Errichtung eines städtischen Lehrerseminars seit dem Jahre 1866, und Anfangs September 1867 in der von tonangebenden Wiener Gemeinderäthen in Scene gesetzten ,,allgemeinen österreichischen Lehrerversammlung" (à la Diesterweg) äusserten, lese man die interessante: Blumenlese religiöser Reden zur Erbauung katholischer Christen, zusammengestellt aus den Sitzungsberichten des Wiener Gemeinderathes und des ersten österreichischen Lehrertages. Wien. Mayer u. Co. 1868. 76 S. 8.

Durch den Inhalt der Adresse der Bischöfe (in Betreff der Entchristlichung der Volksschule) fühlte sich der löbliche Gemeinderath getroffen, und beschloss deshalb auf den Antrag von Dr. Granitsch und 51 Genossen (4-8. October) eine nachdrückliche feierliche Verwahrung in einer Adresse an den Kaiser,,(Die Gemeinde Wiens werde es niemals dulden, dass sich ein beschmutztes Blatt Papier zwischen sie und den Kaiser dränge," hiess es in der Motivirung).

Adressen auf Adressen der Gemeinderäthe anderer Städte und Orte und Petitionen auf Petitionen folgten, bei dem Abgeordnetenhause meistens gegen das Concordat, bei dem Herrenbause für das Concordat. (Ueber die Incompetenz der Gemeindevertretungen zu solchen Adressen im Namen der Gemeinde vergl. man Professor Pachmann im Oesterreichischen Volksfreund 1867, Nr. 253 — 256.) Uebrigens trotz der Agitation der durchweg kirchenfeindlichen Presse in Oesterreich liefen doch noch mehr Adressen und in den Petitionen mehr Unterschriften für als gegen das Concordat ein. Der Klerus sandte durchweg Zustimmungsadressen an seine Bischöfe zu der bischöflichen Gesammtadresse und den besonderen Hirtenbriefen seiner Bischöfe.

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Die Oesterreichische Regierung hatte bekanntlich bereits unter dem Ministerium Schmerling im Jahre 1863 durch den hochwürdigsten Bischof Dr. Fessler in Rom über die Revision des Concordats unterhandeln lassen, und Rom hatte seine Einwilligung dazu gegeben, dass die seitherigen Förmlichkeiten beim Uebertritt von einer christlichen Confession zur anderen ganz aufgehoben werden sollten (vgl. Archiv XI, S. 336.). Aber die Vorlage des betreffenden Gesetzentwurfs an den Reichstag war immer unterblieben. Im August 1867 wurde Professor Schulte von Prag von dem provisorischen Cultus - Minister v. Hye nach Wien berufen, um eine Reihe von Gesetzentwürfen zur Abänderung einer Anzahl von Bestimmungen des Concordats auszuarbeiten, über welche dann Professor Schulte an der Seite des österreichischen Gesandten Freiherrn von Hübner in Rom verhandeln sollte. Man hoffte, dass Rom für ganz Oesterreich eine Generaldispense von der in Ungarn und Siebenbürgen ohnehin wegen ungenügender Publication des Tridentinum zur Gültigkeit der Ehe nicht nothwendigen Tridentinischen Form der Eheschliessung für gemischte und protestantische Ehen (soweit deren Gültigkeit nachher vor dem katholisch-kirchlichen Forum in Frage kommt), ferner eine Aenderung der bisherigen Gesetzgebung über die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, (welche beiden Punkte Rom im Jahre 1863 zurückgewiesen hatte1), ja sogar die Auflösbarkeit der ge

1) Vergl. Die jüngsten Verhandlungen zwischen der österreichischen Regierung und dem heiligen Stuhle. Mainz. Kirchheim 1863. — Vergl. auch Wiener Kirchenzeitung 1867, Nr. 26. Archiv XIV, 335.

mischten oder nachher durch Trennung von der katholischen Kirche gemischt werdenden Ehen mit Gestattung der Wiederheirath für den protestantischen Theil, die bürgerliche Gerichtsbarkeit für gemischte Ehen, die bürgerliche Aufhebung des sogenannten Ehehindernisses des Katholicismus, d. h. dass abgefallene katholische Priester und Mönche doch nicht heirathen können, und Milderungen in der Begräbnissfrage gegenüber Nichtkatholiken, theils ausdrücklich, theils stillschweigend zugestehen werde. Freiherr von Hübner verzögerte aber seine Abreise nach Rom fortwährend, aus Furcht vor der Cholera oder wohl auch vor der Schwierigkeit der ihm gestellten Aufgabe. Man gab dann seine und Professor Schulte's Sendung, von der noch im October die Rede war, auf, Man hatte die in Rom zu stellenden Anträge so modificirt, dass deren Annahme von Seiten des Papstes wohl zu gewärtigen gewesen, oder doch wenigstens so, dass darüber mit Rom zu verhandeln gewesen wäre.

Der Reichskanzler Freiherr von Beust gab nun aber den Bestrebungen der im Abgeordnetenhause tonangebenden Linken nach. Im Abgeordnetenhause war die kaiserliche Antwort auf die Adresse der Bischöfe bei ihrem Erscheinen in der amtlichen Wiener Zeitung auf Anordnung des Präsidenten Dr. Giskra verlesen und mit dreimaligem Hoch begrüsst worden. Nach dem Antrag des Professors Herbst vom 13. Juli 1867 war im Abgeordnetenhause am 23. October ein Gesetzentwurf angenommen, wodurch die Vorschriften des zweiten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs über das Eherecht für Katholiken wiederhergestellt, die Gerichtsbarkeit in Ehesachen den bürgerlichen Gerichtsbehörden überwiesen und Bestimmungen über die bedingte Zulässigkeit der Eheschliessung vor weltlichen Behörden (Nothcivilehe aber ohne die Unauflöslichkeit der Civilehen in Frankreich) erlassen werden, und am 29. October ein Entwurf eines Gesetzes über Emancipation der Schule von der Kirche. In der Vorbereitung befinden sich im Abgeordnetenhause noch gemäss dem Antrage von Herbst ein interconfessionelles Gesetz, und ein Beschluss über den Antrag von Dr. Mühlfeld in Betreff der Aufhebung des Gesetzes vom 5. November 1855 (R.-G.Bl. 195), womit die mit dem päpstlichen Stuhle getroffene Vereinbarung vom 18. August 1855 kund gemacht worden ist. Damit die betreffenden Anträge auch im Herrenhause ihrer Annahme gewiss seien, setzte Freiherr von Beust die Ernennung von 21 neuen Pairs durch (vgl. Oesterr. Volksfreund 1867 Nr. 274). Das neue Jahr brachte sodann ein neues, ein parlamentarisches Ministerium für Cisleithanien, d. h. Freiherr von Beust vermochte den Kaiser, den Wortführern der Majorität des Abgeordnetenhauses die Führung der Staatsgeschäfte zu übertragen. Man liess nur ausserdem den Grafen Taaffe als den Jugendgespielen und vertrauten Freund des Kaisers im Ministerium, und man zog noch den Grafen Potocky hinzu, um die Polen im Abgeordnetenhause zu gewinnen. Abgesehen vielleicht von diesen Beiden, besteht das ganze neue Ministerium aus entschiedenen Gegnern des Concordates. Dr. Giskra, über dessen josephinische Phantasien man Archiv VIII, S. 254 f., 264 ff. u. Gerlach Verhältniss des preussichen Staates. 2. Aufl. S. 49 vergleichen möge, ist Minister des Innern; Prof. Herbst, der Verfasser des Schul- und Ehegesetz-Entwurfs, der erbittertste Gegner des Concordates (vgl. auch Archiv VIII, S. 272.), wollte gerne Cultminister werden, wollte aber ohne jegliche weitere Verhandlung mit Rom ohne Weiteres das Concordat aufheben. Cult-Minister wurde dann Prof. v. Hasner, ein Mann von Besonnenheit und ehrenwerthem Charakter. Jedoch ist auch er ein Gegner des

Concordates, und sein Programm lässt sich kurz dahin bezeichnen, auch in dieser Frage das Abgeordnetenhaus zu befriedigen. Aber es erklärte sich Herr von Hasner, nach dem Wunsche des Kaisers zu vorgängigen Verhandlungen mit Rom bereit. Es war inzwischen bereits Graf Crivelli als neuer Botschafter nach Rom abgegangen, zunächst um im Allgemeinen zu erklären, dass der Kaiser als katholischer Monarch aufrichtig bedauere, dass es ihm durch die seinen Völkern verliehene Verfassung unmöglich gemacht sei, das Concordat in seiner ganzen Ausdehnung auszuführen. Auf den Wunsch des Kaisers wurde der Erzbischof Haynald von Kalocsa als Unterhändler in Rom ausersehen. Haynald hatte früher als Bischof von Siebenbürgen sich einmal die kaiserliche Ungnade durch seine politischen Ansichten und Bestrebungen zugezogen und in erzwungener Resignation eine Zeit lang als Erzbischof in partibus inf. in Rom gelebt, galt aber, wenn auch nicht im eigentlichen Sinne, als Gegner des Concordats, insofern als er allein auf der Versammlung aller österreichischen Bischöfe zu Wien im Jahre 1856 sich gegen die Zweckmässigkeit des Concordates für Ungarn ausgesprochen und lieber den blossen Erlass einzelner Gesetze zur Aufhebung einiger kirchlichen Beschränkungen für Ungarn, wo in mehrfacher Hinsicht sonst die Kirche grössere Rechte als nach dem Concordate hatte, wünschte. Von Rom aus gab man sogleich dem Erzbischof Haynald zu verstehen, er möge die ihm angetragene Mission nicht übernehmen. Der Kaiser drang aber sodann in den Erzbischof, blos als seine Vertrauensperson nach Rom zu gehen, um dort die schwierige Lage näher darzulegen, in der sich der Kaiser in Bezug auf das Concordat befinde. Aber nach längeren Verhandlungen lehnte Erzbischot Haynald schliesslich ab, irgend welche Verhandlung mit Rom zu führen, die nach der Auffassung, die das jetzige Ministerium von der Sache gefasst habe, doch sich als zwecklos herausstellen würde.

Es kommt also jetzt darauf an, ob der Kaiser Franz Joseph, wozu aber nach den bisherigen Erfahrungen wenig Aussicht ist, den Muth haben wird, die oběn bezeichneten, vom Abgeordnetenhause vorbereiteten Gesetze, die wir später eingehend betrachten wollen, wenn sie vom Herrenhause mit Hülfe der neuen Pairs ebenfalls angenommen sind, kraft des auch dem consti tutionellen Herrscher zustehenden Veto, nicht zu sanctioniren. Treten jene projectirten Gesetze in Kraft, so ist das Concordat factisch aufgehoben und es geht Oesterreich über den Josephinismus hinaus ins Heidenthum zurück. Oesterreich verliert politisch die letzten Sympathien, die es in Deutschland noch vielfach hatte, die der Katholiken. Der Kirche gegenüber hat aber dieses Oesterreich auch jedes Recht auf Einflussnahme auf kirchlichem Gebiete, auf Besetzung der Bischofssitze und anderen Dignitäten und auf das kirchliche Vermögen verwirkt.

(Schluss folgt.)

Redaction: Professor Dr. Vering zu Heidelberg.

Das Ehehinderniss der bürgerlichen oder gesetzlichen Verwandtschaft mit besonderer Beziehung auf Oesterreich.

Von Dr. Franz Laurin, k. k. Hofcaplan und Universitätsprofessor in Wien.

Die Blutsverwandtschaft (consanguinitas 1) war bei den Römern doppelter Art, die cognatio naturalis, und die agnatio oder cognatio civilis sive legitima 2). Nur die letztere hatte die vollen civilrechtlichen Wirkungen. Sie gründete sich darauf, dass die betreffenden Blutsverwandten unter ihrem gemeinsamen Stammvater mit einander durch das Band der patria potestas zu einer familia im engeren Sinne (1. 195. §. 2. Dig. de V. S. 50. 16.) verbunden waren, oder noch verbunden wären, wenn ihr gemeinsamer Stammvater noch lebte. Blosse Cognation (naturalis cognatio) hingegen bestand zwischen denjenigen Blutsverwandten, die mit einander zwar die leibliche Abstammung gemein hatten, von dem Verbande einer gemeinsamen civilrechtlichen Familie jedoch ausgeschlossen waren. Inter adgnatos, so heisst es hierüber in 1. 10. §. 4. Dig. de grad. et affin., et cognatos hoc interest, quod inter genus et speciem; nam qui est adgnatus, et cognatus est, non utique autem, qui cognatus est, et adgnatus est; alterum enim civile, alterum naturale nomen est 3).

Zu den adgnati (agnati) gehörten diejenigen Blutsverwandten, die ehelich erzeugt und überdies mit einander durch männliche Abstammung verbunden waren; hingegen zu den blossen cognati wurden alle unehelichen Blutsverwandten, und von den ehelichen diejenigen gezählt, die mit-einander nur durch weibliche Abstammung verbunden waren 4).

1) Diesen Ausdruck gebraucht das canonische Recht gewöhnlich (vgl. cap. 1. 4 5. 7. 8. X. de consang. et affin. IV. 14.); jedoch auch schon das römische Recht, wie aus 1. 1. §. 10. Dig. de suis et legitim. haeredib. (XXXVIII. 16.) zu ersehen ist.

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2) L. 4. §. 2. Dig. de grad. et affin. XXXVIII. 10.

3) Vgl. §. 1. Inst. de legitim. adgnat. tutel. I. 15.; l. 5. Dig. Unde legitimi. XXXVIII. 7.

4) L. 4. §. 2. Dig. de grad. et affin.; vgl. 1. 12. §. 7. Dig. de ritu nupt. XXIII. 2.; Theophilus, Paraphrasis graeca Instit. lib. I. tit. 10. §. 1. (ed. Reitz, 13

Archiv für Kirchenrecht. XIX.

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