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tionen erlassen sind. Würde ein deutscher Landesherr noch Souverain seyn, welcher auf eine nothwendig vorhergehende Untersuchung der Sache dringend, diese im Innlande nicht erlangen könnte, sondern nur der Vollzieher eines ihm unbekannten Urtheilsspruchs über einen angesehenen Staatsbürger und Kirchenvorsteher in seinem Lande seyn müsste, wie solches im römischen Breve vom 21. May 1817 angesonnen worden ist? Und endlich, welcher Sinn und Deutung liegt den Worten dieses Breves unter, worin ausgesagt wird: „Diese ,,Hülfe, (nämlich zur Absetzung des Herrn von Wessenberg) ,,verlangen Wir nicht blos wegen der katholischen Kirche, son,,dern auch aus Rücksicht Deiner katholischen Unterthanen ,,und selbst Deiner Herrschaft Nutzen und Wohl, ,,denn welches Ansehen kann dieser Mann bei den Gläubigen ,,haben, den alle Guten verabscheuen, den sie verach,,ten, von dem sie aus sichern und öffentlichen Urkun,,den wissen, dass Wir ihn nicht bestätigen, so dass ,,sich auf ihn keine Hoffnung, die öffentliche Ruhe zu erhalten, ,,bauen lässt, sondern vielmehr zu befürchten steht, dass die ,,Gemüther der Katholiken, wegen ihm, abgeneigt und viel,,mehr aufgebracht werden und eine Störung des Friedens ,,und der Ordnung erfolge?"

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,,Der ganzen Welt ist die edle Gesinnung Pius VII. bekannt, dass er weit entfernt sey, die Ruhe der Staaten wegen kirchlichen Differenzen gestört zu sehen. Hat ja dieser äusserst gewissenhafte Pabst der Excommunications-Bulle, die er unterm 10. Juny 1809. gegen den Kaiser Napoleon erliess, ausdrücklich das Verbot beigefügt, die Rechte oder Vorzüge der in dieser Censur begriffenen Personen anzutasten. Die angezogene Stelle des Breve vom 21. Mai spricht also, ihrem natürlichen Sinne nach, die Besorgniss aus: ein Theil der Katholiken in der Constanzer Diözese, nämlich die Guten, welche den Herrn von Wessenberg verabscheuen, dürften wohl so aufgebracht werden, dass eine Störung der Ordnung und des Friedens erfolge, wenn der Staat dem Pabste keine Hülfe leiste, ihn von dem Amte eines Capitular - Vicars auszuschliessen. Da der biedere Sinn des deutschen Volkes allgemein bekannt, und die Treue der katholischen, seit der Säkularisation unter den

Scepter nichtkatholischer Landesherren gekommenen, Unterthanen in mehreren wichtigen und kritischen Zeitpunkten sich rühmlich erprobt hat, und in dieser Angelegenheit von einer Religionskränkung derselben nicht einmal die Rede ist, so kann die Meynung von einer solchen Besorgniss wohl durch niemanden anders in Rom erweckt worden seyn, als durch deutsche, unredliche Berichtsteller, welche sich selbst mit dem Prädicate: gute Katholiken, beehren."

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Die Umtriebe dieser, wie sie sich zeigen, Feinde der deutschen vaterländischen Kirche und Staaten, dürften allerdings die Aufmerksamkeit nicht blos eines, sondern aller deutschen Bundesstaaten verdienen, um überall die geeigneten Massregeln zu ergreifen gegen die staatswidrige Absicht, durch Aufreizung des Volks den innern Frieden der Staaten zu stören. Da übrigens auch die strenge Gerechtigkeitsliebe der Deutschen allgemein bekannt ist, mithin in Deutschland Niemand, der seines Amtes nicht förmlich durch richterlichen Spruch entsetzt ist, in der mindesten Gefahr schwebt, gewaltthätig in dessen Ausübung gehindert zu werden, so konnte seitdem der Herr von Wessenberg, wenn und so weit er es für gut fand, sein Amt ruhig ausüben, und wird es auch ferner ohne Bedenken ausüben können."

,,Sollte es aber auch wirklich an dem seyn, dass einige sogenannte Guten, das ist, Feinde des Herrn von Wessenberg, ihn desswegen nicht anerkennen wollten, weil er von Rom aus als Capitular - Vicar nicht genehmigt ist, so fragt es sich, wem dieses Verhältniss zuzuschreiben sey? und ob ihm nicht damit am sichersten vorgebeugt worden wäre, wenn die, gegen ihn in Rom eingekommenen, Beschwerden vor ein deutsches Synodalgericht gebracht, untersucht und abgeurtheilt worden wären? wie es der rechtlichen Ordnung der deutschen Kirche gemäss ist. Immerhin wird auch jenes Missverhältniss auf die voreilige Publication jenes Breve vom 15. März 1817 und die Umtriebe einiger verfolgungssüchtiger deutschen Gegner des Herrn von Wessenberg zurückfallen. Doch die bessere Mehrheit steht mit der Regierung auf der Seite des Rechts, welches gehandhabt werden wird.“

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Die Schlussresultate,

aus dem seither Abgehandelten zusammengestellt, sind folgende: ,,1) Das Domcapitel zu Constanz war berechtigt, unter dem Zutritt der landesherrlichen Genehmigung, einen Bisthums-Verwalter aufzustellen."

,,2) Dasselbe hat in der Person des Herrn Domcapitularen von Wessenberg einen solchen rechtsförmlich aufgestellt; wozu auch das landesherrliche Placet ertheilt worden ist. Dass das Domcapitel den Herrn von Wessenberg vorzüglich wählte, war ganz natürlich, da er bereits zum Coadjutor ernannt war. War gleichwohl die päbstliche Confirmation zur Coadju- torie noch nicht erfolgt, so war doch auch der Informativprocess nicht vorgenommen, folglich über dessen Würdigkeit noch nicht erkannt worden. Es für sich hielt ihn für würdig, und wählte ihn daher mit Recht zum Administrator."

,,3) Zu der Aufstellung eines Bisthums-Verwalters ist eine päbstliche Bestätigung nicht erforderlich."

,,4) Wenn aber der Pabst über einen rechtlich aufgestellten Bisthums-Verwalter so erhebliche Beschwerden hat, dass er zu der Verwaltung für unwürdig erklärt werden soll, so kann die Untersuchung hierüber nur in Deutschland, und nur von deutschen Richtern vorgenommen und in Form Rechtens die Entscheidung ausgesprochen werden.“

,,5) Die römischen Breven, welche, ohne vorhergegangene Untersuchung nach rechtlicher Form, ergangen sind, um den Herrn von Wessenberg von der Bisthums-Verwaltung auszuschliessen, verstossen gegen die allgemeinen und besonders gegen die deutschen Kirchenrechtsgrundsätze und gültigen Gesetze. Sie enthalten

„,6) zu gleicher Zeit anmassende Vorschritte gegen die Staatsgerechtsame, und berechtigen daher

,,7) den Staat, nicht nur das Placet zu verweigern, sondern, erforderlichen Falls, auch eine förmliche Cassation dieser römischen Breven eintreten zu lassen."

,,8) Das Grossherzoglich Badische Ministerium ist jedoch zur Zeit noch bei der blossen Verweigerung des Placet stehen geblieben, weil der Herr von Wessenberg sich entschlossen

hatte, in Rom selbst eine Ausgleichung der entstandenen Differenzen zu versuchen."

,,9) Die bei dieser Gelegenheit ihm vorgelegten Beschwer den sind, wie aus der hier mit strenger Rechtlichkeit vorgenommenen Prüfung derselben erhellet, nicht von der Art, dass sie zur Ausschliessung vom Bischofsamte hinreichen. Es haben sich vielmehr die Verdienste des Herrn von Wessenberg, in unerschrockener Behauptung der deutschen Kirchenrechte, in dem schönsten Lichte gezeigt, und ansehnlich erhöht und ver

mehrt. Da

,,10) in dieser Sache, selbst auch in der dritten Note des Herrn Cardinal - Staatssecretär, an kein päbstliches Urtheil gedacht werden kann und

,,11) der Herr von Wessenberg weder der Angesinnung zur Niederlegung seines Amts, noch auch zu einem Widerruf oder Missbilligung seines seitherigen amtlichen Benehmens sich willfährig zeigen konnte, indem er seine Lehre (welche im Constanzer Catechismus und Gesangbuch ächt zu finden ist), seine Verwaltung und sein Betragen einem richterlichen Urtheil in gesetzlicher Form willig unterwirft, so folgt, dass die ganze Streitsache sich jetzt noch in der nämlichen Lage befindet, wie sie vor dem Erscheinen des ersten Breve's vom 15. März 1817, welches eben so, wie das zweite, ohne alle rechtliche Wirkung ist, gestanden hat, und demnach dem Herrn von Wessenberg die Rechte eines Bisthums-Verwalters zustehen, worin er auch bis zu einer rechtlichen Entscheidung, oder gütlichen Ausgleichung um so mehr zu schützen ist, weil hiermit die Aufrechthaltung mehrerer Rechte, und selbst die Existenz der deutschen Kirche, in Hinsicht auf die deutschen National-Kirchenrechte und Freiheiten, innigst verbunden ist. Deswegen ist denn auch die Handhabung des Herrn von Wessenberg in dem Rechte der Bisthumsverwaltung als eine Sache der deutschen Nation anzusehen."

,,12) Jeder deutsche Katholik, welcher die Rechte seiner vaterländischen Kirche kennt, und an ihrer Erhaltung Antheil niment, wird es dankbar anerkennen, dass die Grossherzoglich Badische Regierung die deutschen Kirchenrechte, so wie die Rechte des Donicapitels und in diesen, jene der Geistlichkeit,

deren Repräsentanten die Domherren sind, nicht minder jene des Staats vollkommen gewahrt hat, indem sie durch eigene Manutenenzdecrete den Herrn von Wessenberg in dem Besitze seiner Würde und Rechte, als wirklichen und rechtmässigen Capitular-Vicar des Bisthums Constanz, geschützt und gehandhabt hat."

,,13) Da die beiden oft erwähnten römischen Breven ihrem Inhalte nach nichtig sind, so hängt es lediglich von der Grossherzoglich Badischen Regierung ab, ob sie, in Hinsicht auf dieselben, bei der blossen Verweigerung des landesherrlichen Placet (Verweigerung aller Wirkung) stehen bleiben, oder, bewandten Umständen nach, sie förmlich cassiren, d. h. als völlig nichtig erklären will. Die Cassation würde zur Folge haben, dass sich nicht nur niemand auf sie beziehen, sie anführen, oder sich auf sie stüzen könne, sondern dass auch jeder, welcher dieselben verbreiten, für gültig ausgeben, und sie vertheidigen würde, um die Gemüther zu beunruhigen, der Auflehnung gegen die rechtmässige geistliche, vom Staate als solche anerkannte, Obrigkeit sich schuldig und strafbar machen würde."

,,14) Der Grossherzoglich Badischen Regierung dürfte es wohl nicht zu verdenken seyn, wenn sie aus den im 13. Abschnitt dieses Gutachtens entwickelten Gründen sich veranlasst fände, bei dem deutschen Bundestage über die, in Deutschland statt findenden, Umtriebe einer Parthei, welche von dieser Streitsache Veranlassung nimmt, Beunruhigungen der Gewissen und der Gemüther zu verbreiten, eine beschwerende Anzeige zu machen, und dessen Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand zu lenken. Im Gefühle ihrer Kraft und der Würde der deutschen Nation werden die Staaten hinreichende Mittel finden, die deutschen Kirchenrechte und Freiheiten zu schützen und ihren katholischen Unterthanen den innern Kirchenfrieden gegen Partheisucht zu bewahren, so wie ihnen eine den Staats- und Culturverhältnissen angemessene, und mit der ächten Kirchenverfassung übereinstimmende kirchliche Einrichtung zu verschaffen."

Wir führen die Geschichte dieser Streitsache bis zu Ende, um sodann die Verhandlungen über die katholischen Kirchen

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