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VII.

Kürzere Nachrichten aus Briefen.

1, Nachtrag zu Henke's Kirchengeschichte Bd. VIII. leßt. Abschn. §. 4. u. 5.

2. Kirchenwesen in den vereinigten Staaten von Nord-> Amerika.

1.

Nachtrag zu Henke's Kirchengeschichte Bd. VIII.

leht. Abschn. §. 4. u. 5.

Unter

Konstantinopel Novbr. 1819.

nter den gelehrten Theologen der Griechischen Kirche im 18ten Jahrhunderte verdienen noch Erwähnung Damodius aus Cephalonia, der Abt Athanafius aus Paros, der Presbyter Constantin Deconómu s aus Larissa. Ausgezeichnet haben sich in gedachtem Zeitraume unter den Patriarchen von Konstantinopel vor Sophronius: Paissius und Samuel, welcher leßtere, aus Konstantinopel gebürtig, eine seltene Beredsamkeit besaß, und mit Unerschrockenheit und Staatsklugheit verband, und nach jenem: Neophytus, Gregorius und Cyrill; unter den Patriarchen von Alexandrien: Mathaus, Cyprian und Theophilus, unter denen von Antiochien: Sylvester, Daniel und Anthe mius, unter denen von Jerusalem: Parthenius, Ephrem, Sophronius und Anthemius; unter den Erzbischöfen: Geruoimus von Heraklea, Nicephorus und Meletius von Nicomedien, Joachim von Cyzicus, Damascenus von Thessalonich, Barthelemius von Athen.

Die bestimmten Mitglieder der Synode zu Konstantinopel sind die nächsten Erzbischöfe, der von Heraklea in Thracien, von Cyzicus, von Nicomedien, von

Nicea in Bithynien, von Dercon an der Mündung des schwarzen Meers, und von Chalcedon. Andere Erzbischöfe treten hinzu, wenn sie vom Patriarchen von Konstantinopel dazu eingeladen sind. Die Zusammenfünfte aller vier Patriarchen haben keine bestimmte Zeit; die von Alexandrien und Antiochien kommen zuweilen nach Konstantinopel; aber der von Jerusalem wohnt für beständig zu Konstantinopel, um die bes trächtlichen Summen zu ersparen, welche er an die Türken zu Jerusalem zahlen müßte, wenn er dort wohnte.

2.

Kirchenwesen in den vereinigten Staaten von Nord Amerika.

New-York Febr. 1820.

Die Mission der Jesuiten, welche sie, von Ruß, land aus, in den V. Staaten hatten, scheint eingeganJen. In Georgetown (in Columbia) hatten sie ein Collegium. Auch protestantische Kinder wurden dort in Sprachen und Wissenschaften unterrichtet. Allein nach wenigen Jahren beklagten sich die Aeltern, daß ihre Kinder gezwungen würden, katholische Bücher zu studieren, um katholisch zu werden. Mehrere der vorzüglichsten katholischen Priester sind Jesuiten, so der vormalige Bischof von Baltimore, wo die Anzahl der Katholiken sehr stark ist, ein weit liebenswürdigerer Mann, als andere seines Standes, ferner der Bischof von New-York, Connoll, ein Irländer. Die katholis

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sche Geistlichkeit lebt in den V. St. sehr eingezogen, und abgesondert von den Protestanten. Die Bischöfe werden, auf Vorschlag der Priester, von den Gemeinen gewählt. Die anderen Bischöfe, hauptsächlich der Erzs bischof von Baltimore weihen den Gewählten, und dieß wird dann an den Römischen Stuhl berichtet, an den man sich übrigens selten wendet, und ohne den man in den meisten Fällen zurecht kommt. Von New-York aus geschahe es neulich, aber mehr einseitig, als von der kirchlichen Behörde. Unter dem dortigen, vorges nannten Bischofe stehen zwei andere Priester French und Taylor, beides Irländer (so wie fast die ganze dortige katholische Gemeine aus Ausländern besteht). Ersterer soll ein eben nicht geistliches Leben geführt haben. Von Vorwürfen kam es zum Wortwechsel, von da kommen die Parteien, als Klåger und Beklagte über Verleumdungen vor Gericht. Es entsteht eine Spaltung in der. St. Patrick-Gemeine. Der Bischof will nicht entscheiden,, auch der Erzbischof keinen Macht. spruch thun. Endlich ist Taylor, unzufrieden, seinen Collegen nicht überführt zu wissen, nach Rom gereiset, um die Sache dort schlichten zu lassen. Aber auch zu Rom scheint man sich, in andern Fällen wenigstens, in Gemeine Händel nicht zu mischen, oder zweideutige Urtheile auszusprechen. Die Regierung bekümmert sich weder bei dieser, noch anderen Religionspartheien um dieselben, außer wenn Klagen über Verletzung der Contracte, welche die Gemeinen durch ihre Beamten abschließen, oder anderer bürgerlichen Rechte angebracht werden, wo dann die gewöhnlichen Gerichtshöfe ents scheiden. So wenn eine protestantische od. a. Gemeine, im Streite mit ihrem Prediger, diesem die Kirche schließen läßt, dieser aber beweist, seinen Contract mit der Gemeine erfüllt zu haben; so beschüßt ihn die Obrigkeit, und befiehlt dem Kirchen, Collegium ihn in seiner Amtsführung nicht weiter zu hindern; so wie

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