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der Aufrechthaltung aller Bedingungen der monarchischen Gestaltung und der staatlichen Einheit des Reiches als unabweisliche Grundlage anzusehen sei 1). Da nach dem Ergebnisse der hierüber gepflogenen Berathungen die erwähnte Verfassungsurkunde weder in ihrer Grundlage den Verhältnissen des österreichischen Kaiserstaates angemessen, noch in dem Zusammenhange ihrer Bestimmungen ausführbar sich darstellte, so wurde sie ausser Kraft und Wirkung gesetzt, jedoch die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze und die bleibende Abstellung des bäuerlichen Unterthänigkeits- oder Hörigkeits-Verbandes und der damit verbundenen Leistungen gegen billige Entschädigung der Berechtigten ausdrücklich bestätigt. Um zu den Einrichtungen, wie sie die Bedürfnisse der Völker, die Bedingungen der Wohlfahrt aller Schichten derselben und die Sicherheit, Einheit und Macht des Staates erfordern, zu gelangen, schlug man die Wege der Erfahrung und der sorgfältigen Prüfung aller Verhältnisse ein, wornach in den wichtigsten und dringendsten Richtungen der organischen Gesetzgebung eine Reihe von Grundsätzen festgestellt wurde, welche durch nachfolgende besondere Gesetze zur Ausführung gelangen sollten *). Gleichzeitig wurden die für die deutschen und slavischen Kronländer unterm 4. März 1849 verkündeten Grundrechte ausser Kraft gesetzt. Die einzelnen Puncte derselben sollen, so weit es nicht schon geschehen, durch besondere Gesetze geregelt werden; doch wurde ausdrücklich erklärt, dass jede in den genannten Kronländern gesetzlich anerkannte Kirche und Religions - Genossenschaft in dem Rechte der gemeinsamen Religions-Uebung, der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten und dem Besitze ihrer Anstalten erhalten und geschützt werde 2).

Von den für die organische Gesetzgebung festgestellten (bereits S. 240 ff. wörtlich angeführten) Grundsätzen beziehen sich auf die Verfassung und innere Verwaltung nachstehende: Die mit dem österreichischen Kaiserstaate vereinigten Länder bilden die untrennbaren Bestandtheile der österreichisch-kaiserlichen Erbmonarchie. Die einzelnen Länder werden mit den alten historischen Titeln bezeichnet; ihr Umfang wird, vorbehaltlich der Aenderungen aus Verwaltungsrücksichten, erhalten. In jedem Kronlande sind landesfürstliche Bezirksämter aufzustellen, welche möglichst die verschiedenen Verwaltungszweige vereinigen; über diesen stehen in administrativer Hinsicht, wo das Bedürfniss dafür eintritt, Kreisbehörden, und bei Abgränzung der Kreise wird auf die früher bestandenen Verhältnisse Rücksicht genommen. Den Kreisbehörden sind die Statthalterei (Landesregierung) und der Landes-Chef, jedes mit dem bezeichneten Wirkungskreise, übergeordnet. Als Ortsgemeinden werden die factisch bestandenen oder bestehenden Gemeinden angesehen; doch ist ihre Vereinigung, wo erforderlich, nicht ausgeschlossen. Der Unterschied zwischen Stadt- und Land-Gemeinden, und bei ersteren die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der landesfürstlichen Städte ist zu berücksichtigen. Der vormals herrschaftliche grosse Grundbesitz, einzeln oder unter Vereinigung mehrerer anstossender Gebiete, kann unter bestimmten Bedingungen von dem Verbande der Ortsgemeinde ausgeschieden und den Bezirksämtern unmittelbar untergeordnet werden. Die Gemeindevorstände unterliegen der Bestätigung und nach Umständen selbst der Ernennung der Regierung; der Bestätigung der letztern können auch in gewissen Fällen höhere Kategorien der Gemeindebeamten unterzogen werden. Die Gemeinden wählen nach besonders zu erlassenden Wahlordnungen ihre Vorstände und Ausschüsse; beide erhalten ebenso, wie die Bezirksämter und Kreisbehörden, die früher bestandenen landesüblichen Benennungen. Der Wirkungskreis der Gemeinden soll sich im Allgemeinen auf ihre Gemeinde-Angelegenheiten beschränken; doch können sie und ihre Vorstände durch allgemeine oder besondere Anordnungen der landesfürstlichen Behörde zur Mitwirkung für öffentliche Angelegenheiten verpflichtet, und andererseits wichtigere, in den Gemeinde-Ordnungen zu bezeichnende Beschlüsse der Gemeinden in ihren eigenen Angelegenheiten der Prüfung und Bestätigung der landesfürstlichen Behörden unterzogen werden. Die Oeffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen ist abzustellen. Die Gemeinden unterstehen den Bezirksämtern und nur ausnahmsweise unmit

1) Allerhöchstes Cabinetsschreiben vom 20. August 1851.

2) Kais. Patent vom 31. December 1851.

telbar den höheren Verwaltungsbehörden. Diesen Grundsätzen gemäss sind für jedes Land den besonderen Verhältnissen desselben entsprechende Ordnungen für die Landgemeinden und die Städte zu bearbeiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass den überwiegenden Interessen auch ein überwiegender Einfluss zugestanden und dem Grundbesitze nach Maass seiner Ausdehnung und seines Steuerwerthes innerhalb des Gemeindebezirkes, dem Gewerbebetriebe im Verhältnisse zum Grundbesitze, in den Stadtgemeinden insbesondere dem Hausbesitze, dann (so viel möglich) den Corporationen für geistige und materielle Zwecke das entscheidende Uebergewicht gesichert werde. Die Aufrechterhaltung der im lombardisch-venezianischen Königreiche bestehenden Gemeinde-Ordnung (vorbehaltlich allfälliger durch die Erfahrung hervorgerufener Verbesserungen) wird ausdrücklich zugesichert. Ueber den ständischen oder den mit einem zu bestimmenden Grundbesitze dotirten Erbadel, seine Vorzüge und Pflichten, werden in den Kronländern eigene Statute errichtet und die Stiftung von Majoraten und Fideicommissen erleichtert werden; die Vorschriften zur Erhaltung der bäuerlichen GüterComplexe bleiben aufrecht. Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden berathende Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem grossen und kleinen Grundbesitze und der Industrie unter Beiziehung auch anderer Factoren, wenn sie sich als wünschenswerth darstellen, an die Seite gestellt und deren Objecte und Wirksamkeit bezeichnet. Die Vorstände der einbezirkten Gemeinden und die ausser denselben stehenden grossen Grundbesitzer sollen bei den Bezirksämtern für Zusammentretungen in ihren Angelegenheiten versammelt werden.

Auf Grundlage dieser organischen Bestimmungen ist bereits die Organisation der VerwaltungsBehörden in den einzelnen Kronländern erfolgt, wie S. 244 ff. erwähnt worden. Die GemeindeOrdnungen und die Statute für die Vertretung durch berathende Ausschüsse dürften demnächst bekannt gemacht werden, da die Central-Congregationen zu Mailand uud Venedig bereits mit Allerhöchster Entschliessung vom 15. Juli 1855 wieder einberufen und die Provinzial-Congregationen in ihrem Fortbestande und erweiterten Wirkungskreise bestätigt wurden.

Im Einzelnen sind nachstehende gesetzliche Verfügungen zu erwähnen:

Bezüglich der serbischen Nation wurde die oberste kirchliche Würde des Patriarchates, wie sie in den früheren Zeiten bestand und mit dem erzbischöflichen Stuhle von Karlowitz verbunden war, dann die Würde eines Wojwoden wieder hergestellt 1). Die Bezeichnung eines Grosswojwoden der serbischen Wojwodschaft wurde in den kaiserlichen Titel aufgenommen (zuerst im kaiserlichen Patente vom 7. April 1850). Die Wünsche der sächsischen Nation in dem (damals noch vom Bürgerkriege heimgesuchten) Grossfürstenthume Siebenbürgen in Bezug auf die unmittelbare Unterstellung unter die Krone und den innigen Verband mit der Gesammtmonarchie wurden gewährt 2). Bei Erledigung der (Band III, S. 120 umständlicher erwähnten) Vorlagen des kroatischslavonischen Landtages vom Jahre 1848 wurde, unter Bezeigung der Allerhöchsten Anerkennung für die von den Bewohnern dieser Königreiche dem Throne in der drangvollen Periode des Jahres 1848 bewährte angestammte Treue und für die mit schweren Opfern unternommene Vertheidigung der Rechte des Kaiserhauses durch gewaffnete Hand, die Unabhängigkeit dieser Kronländer (mit Einschluss des kroatischen Küstenlandes und der Stadt Fiume) von Ungern, sowie die altherkömmliche Würde und Autorität des Banus bestätigt, und die National-Sprache als die Geschäftssprache bei den dortigen Landesbehörden erklärt, ohne dass jedoch hierdurch der Geschäftsverkehr der dortigen Landesbehörden mit den Behörden der übrigen Kronländer und der Central-Gewalt erschwert werde 3).

Die Errichtung der Gendarmerie wirkte auch auf die innere Verwaltung durch die Sicherung und Befestigung der Wirksamkeit der unteren Behörden wohlthätig ein; bei der Polizeiund der Militär-Verwaltung wird darüber Näheres angeführt.

1) Kais. Patent vom 15. December 1848.

2) Kais. Patent vom 21. December 1848.

3) Kais. Patent vom 7. April 1850.

Die öffentliche Medicinal-Verwaltung erhielt eine provisorische Organisation. Der Staat führt die oberste Leitung derselben; die hierauf bezüglichen Verfügungen werden in der Regel erst nach vorläufiger Abforderung eines Gutachtens von Sachverständigen erlassen und in Ausführung gebracht. Die selbstständige Wirksamkeit des Staates erstreckt sich auf alle jene Geschäfte, welche aus höheren sanitäts-polizeilichen Gründen oder wegen ihres Zusammenhanges mit eigentlichen Staatsgeschäften den Gemeinden nicht überlassen werden können; auch überwacht der Staat die von den Gemeinden besorgten Sanitäts-Geschäfte. Die Leitung des MedicinalWesens steht den politischen Behörden zu, und zu diesem Behufe werden den Bezirksvorstehern Bezirksärzte, den Kreisvorstehern Kreisärzte, den Statthaltern (jetzt auch den Landes-Präsidenten) ständige Medicinal-Commissionen, dem Minister des Innern ein Sanitäts-Referent und gleichfalls eine ständige Medicinal-Commission beigegeben; in grösseren Städten ist das SanitätsWesen besonders geregelt. Nur derjenige Arzt kann in Zukunft als Bezirksarzt angestellt werden, welcher sich einer Prüfung aus der österreichischen medicinischen Polizei und gerichtlichen Medicin unterzogen hat. Der Bezirksarzt hat theils die ihm zugewiesenen Berichte zu prüfen, theils wird er zur persönlichen Nachsichtspflege und zur Führung der Aufsicht über die medicinischpolizeiliche Wirksamkeit der Gemeinden, das Sanitäts-Personale und die Heilanstalten des Bezirkes, sowie über Handhabung der einschlägigen Vorschriften verwendet. Er hat bei Epidemien und über das Impfungswesen, bei Verleihung von Medicinal-Gewerben Vorschläge zu erstatten, die Apotheken zu untersuchen, in polizeilich und gerichtlich medicinischen Fällen Gutachten abzugeben, den Recrutirungen beizuwohnen, über die Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes zu wachen, und am Sitze der Bezirksbehörde gewisse ärztliche Functionen auszuüben; er hat auf die Bestellung von Gemeinde-Aerzten hinzuwirken, und einen jährlichen Hauptbericht über die Vorkommnisse im Sanitäts-Wesen zu erstatten. Die Obliegenheiten des Kreisarztes beziehen sich auf die Ueberwachung des Sanitäts-Personales und der sämmtlichen Sanitäts- und Heilanstalten im Kreise, auf die Handhabung der Medicinal - Gesetze, auf fachgemässe Mitwirkung bei der Leitung und Verwaltung des Sanitäts-Wesens durch Stellung von Anträgen in Personal- und GewerbeAngelegenheiten, Erstattung von Gutachten, Verfassung von Vorschlägen, Unterstützung des KreisVorstehers bei der Leitung der öffentlichen Sanitäts-Anstalten; ferner hat er die Rechnungen über die vom Staate für Sanitäts-Anstalten bestrittenen Ausgaben zu prüfen und periodische Berichte zu erstatten. Die Medicinal-Commission ist der berathende und begutachtende Körper für die Medicinal-Angelegenheiten des Kronlandes; sie besteht unter Vorsitz des am Sitze der Statthalterei oder Landesregierung befindlichen Medicinal-Rathes aus einer Anzahl von Aerzten, einem Wundarzte, einem Apotheker und einem Thierarzte, ihre Mitglieder werden vom Ministerium ernannt. Auch dem bei dem Ministerium des Innern bestehenden (stets aus der Reihe der Aerzte gewählten) Sanitäts-Referenten ist eine ständige Medicinal-Commission beigegeben, welche als der berathende und begutachtende Körper für die Medicinal-Angelegenheiten des ganzen Staates, unter seinem Vorsitze, den Referenten des Quarantaine - Wesens beim Handels- Ministerium, den ärztlichen Referenten beim Unterrichts-Ministerium als ständige Mitglieder, dann drei andere Aerzte, einen Wundarzt, einen Apotheker und einen Thierarzt, welche Mitglieder vom Minister des Innern auf je drei Jahre ernannt werden, in sich begreift 1). Eine neue Ausgabe der österreichischen Pharmakopöe wurde veranstaltet, nach welcher vom 1. Januar 1853 alle Apotheker zu dispensiren und alle Heilpersonen sich zu benehmen haben 2). Ferner wurde eine neue österreichische Arznei-Taxe erlassen, und deren Anwendung vom 1. Februar 1855 an verordnet, wobei zugleich die Artikel, welche von dem Apotheker nur gegen ordentliche Verschreibung eines hierzu berechtigten Arztes, Wundarztes oder Thierarztes ausgefolgt werden dürfen, bezeichnet, und die nöthigen Sicherungsmaassregeln gegen eine Uebervortheilung des Publikums, nebst einer angemessenen

1) Minist. Verord. vom 1. October 1850.
2) Minist. Verord. vom 20. October 1854.

Straf-Sanction gegen die Zuwiderhandelnden, vorgeschrieben wurden 1).

Durch eine eigene

Belehrung über die nothwendigen Vorsichtsmaassregeln, um den Ausbruch der Wuth bei Thieren und der Wasserscheu bei Menschen zu verhüten, wurden die Mittel, um jene furchtbaren Uebel hintanzuhalten, zur allgemeinen Darnachachtung bekannt gegeben 2).

Da das während der letzten Wirren entstandene Institut der National-Garde, ungeachtet mancher an einigen Orten zur Erhaltung der Ordnung geleisteten Dienste, im Ganzen weder nach der inneren Organisation dem Zwecke entsprochen, noch als eine mit der nachhaltigen Befestigung der öffentlichen Zustände vereinbarliche Einrichtung sich bewährt hat, wurden die unter dem Namen der National-Garde gebildeten bewaffneten Körper innerhalb des ganzen Umfanges des Reiches ausser Wirksamkeit gesetzt. Dagegen wurde gestattet, dass in jenen Orten, wo es zufolge früherer Bewilligungen Bürger- oder Schützen-Corps gibt, diese Corps, vorbehaltlich einer entsprechenden Revision ihrer Statuten, auch fernerhin fortbestehen. Wo dieselben neuerlich zeitweilig ausser Wirksamkeit gesetzt wurden, bleibt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise ihre Reactivirung stattzufinden hat, ebenso wie für Orte, an welchen dieselben bisher nicht bestanden, die, Ertheilung neuer solcher Bewilligungen Seiner Majestät dem Kaiser vorbehalten).

Die Bestimmung der organischen Grundsätze vom 31. December 1851, dass die Oeffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen, mit Ausnahme besonderer feierlicher Acte, abzustellen ist, wurde für alle Kronländer sofort in Wirksamkeit gesetzt).

Bei der grossen Entwicklung, welche die Anwendung des Associations-Princips in der neuesten Zeit, namentlich auf volkswirthschaftlichem Gebiete, gewonnen hat, war es von hoher Wichtigkeit, über die Bildung der Vereine eine den heutigen Zuständen entsprechende Vorschrift zu erlassen. Für die deutschen und slavischen Kronländer war bereits früher eine provisorische Anordnung 5) bezüglich des Vereinigungs- und Versammlungs-Rechtes erlassen worden, welche sich indess zunächst auf politische Vereine bezog und nur eine zeitweilige Geltung haben sollte. Mit dem durch das kaiserliche Patent vom 26. November 1852 bekannt gemachten für den ganzen Umfang des Reiches (die Militärgränze ausgenommen) giltigen neuen Vereinsgesetze wurden die früheren Vereins-Directiven vom 19. October 1843 und 17. März 1849 und das ungrische Gesetz vom Jahre 1840 aufgehoben, und neue auf alle Arten von Vereinen Bezug nehmende gesetzliche Vorschriften erlassen. Zufolge derselben ist die besondere Bewilligung der Staatsverwaltung zur Errichtung aller Arten von Vereinen erforderlich, 1. wenn sie nach den vorhinein verabredeten Gesellschaftsregeln (Statuten) den Eintritt in den Verein Jedermann, der die festgesetzten Bedingungen erfüllt und sich den Statuten unterwirft, gestatten, mag die Anzahl der Mitglieder bestimmt sein oder nicht; 2. wenn sie Actien-Vereine sind; 3. wenn der Verein nach seiner Beschaffenheit unter die Anwendung einer bestimmten Vorschrift fällt, welche die vorläufige Einholung der Bewilligung der Staatsverwaltung anordnet. Letztere ist insbesondere erforderlich: bei Vereinen a) für die Förderung der Wissenschaften und Künste; b) für die Ermunterung der volkswirthschaftlichen Beschäftigungen in ihren allgemeinen Beziehungen; c) für die Unterhaltung regelmässiger Transports-Verbindungen, namentlich durch Dampfschifffahrt; d) für den Bau und die Erhaltung von Eisenbahnen, Brücken, Land- und Wasserstrassen; e) für Bergwerksunternehmungen; f) für Colonisirungen; g) für Credits-Anstalten; h) für Versicherungsanstalten; i) für allgemeine Versorgungs- und Renten-Anstalten; k) für Sparcassen; 1) für Pfandleihe-Anstalten; m) für Ausdehnung eines bewilligten Vereines auf Errichtung von Filialen. Die Bildung von Vereinen,

1) Minist. Verord. vom 22. December 1854.

2) Minist. Erlass vom 26. Mai 1854.

3) Kais. Patent vom 22. August 1851.

4) Minist. Verord. vom 15. Januar 1852.

5) Kais. Patent vom 17. März 1849.

welche sich Zwecke vorsetzen, die in den Bereich der Gesetzgebung oder der öffentlichen Verwaltung fallen, ist untersagt. Die Bewilligung zur Errichtung von Vereinen wird entweder von Seiner Majestät dem Kaiser (in den unter a, b, f, g, i und m aufgeführten Fällen, bei Vereinen zu Eisenbahnund Dampfschifffahrts-Unternehmungen, dann solchen Gesellschaften, wo es sich um eine besondere Begünstigung oder Abweichung von den allgemeinen Vorschriften handelt), oder von dem Ministerium des Innern (bei den unter c, d, mit Ausnahme der Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Unternehmungen, e, h, k, I aufgeführten, dann bei Actien- und bei solchen Vereinen, deren Wirksamkeit sich auf das Verwaltungsgebiet zweier oder mehrerer Kronländer erstreckt), nach gepflogenem Einvernehmen mit der obersten Polizei-Behörde und eventuell jenem anderen Ministerium, dessen Wirkungskreis der Verein berührt, oder von der politischen Landesstelle des bezüglichen Kronlandes (bei allen anderen Vereinen) ertheilt. Bergbau-Unternehmungen sind nach dem bestehenden Berggesetze zu behandeln. Die Bewilligung zur Errichtung von Vereinen kann nur dann ertheilt werden, wenn der Zweck des Vereines erlaubt ist, die Bewilligungswerber für die aufrechte Ausführung des Unternehmens Beruhigung gewähren, und der Plan des Unternehmens, sowie dessen Belege den gesetzlichen (in dem kaiserlichen Patente näher angegebenen) Anforderungen und den eintretenden öffentlichen Rücksichten entsprechen. Auch kann das Gesuch um die Ermächtigung zu den vorbereitenden Maassregeln behufs der Errichtung eines Vereines gestellt werden, doch darf aus der hierzu erhaltenen Bewilligung noch kein Recht auf die Bewilligung zur Errichtung des Vereines selbst hergeleitet werden. Aber auch letztere hat nur die Bedeutung einer Zulassung und schliesst keineswegs die Erklärung in sich, dass die Staatsverwaltung die Einrichtung des Unternehmens und die zur Erreichung des Zweckes gewählten Mittel entsprechend finde, oder dass das Unternehmen die davon erwarteten Vortheile gewähren werde; es ist Sache der Theilnehmer, sich hiervon selbst die erforderliche Ueberzeugung zu verschaffen. Aenderungen der Statuten unterliegen denselben Anordnungen, wie die ursprüngliche Bewilligung. Der Auspruch über die Auflösung eines Vereines (welche eintritt, wenn die Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr besteht, wenn die wesentlichen, ausdrücklich voraus bestimmten Bedingungen nicht gehörig erfüllt wurden, oder wenn Gesetze oder öffentliche Rücksichten die Zurücknahme eines solchen Befugnisses im Allgemeinen [auch bei Privaten] erforderlich machen) steht überall der politischen Landesstelle zu; wo dieselbe eintritt, muss in Bezug auf das Vereinsvermögen die gesetzliche Vorkehrung eingeleitet werden. Zur Anerkennung ausgezeichneter Verdienste ohne Unterschied des Standes und zur Aufmunterung aller Classen der Staatsbürger zu gemeinnützigem segensreichem Wirken für das Vaterland, wurde von Seiner Majestät dem Kaiser mit der Allerhöchsten Entschliessung vom 2. December 1849 der Franz Joseph-Orden gestiftet, dessen Statuten mit dem kaiserlichen Patente vom 25. December 1850 wesentlich erweitert wurden. Ausgezeichnete Verdienste, ohne Rücksicht auf Geburt, Religion und Stand, gewähren den Anspruch zur Aufnahme in den Orden; die Verleihung des Ordens an Ausländer haben sich Seine Majestät besonders vorbehalten. Die Zahl der Ordensmitglieder (welche aus Grosskreuzen, Comthuren und Rittern bestehen) ist unbestimmt; die Würde des Grossmeisters ist mit der Krone des Kaiserreiches verbunden. Die Verleihung des Ordens begründet keinen Anspruch auf einen Adelsgrad oder auf eine sonstige erbliche Auszeichnung. Vorstand der Ordenskanzlei ist der aus den Ordensmitgliedern zu ernennende Ordenskanzler, unter welchem der Ordens - Archivar steht 1). Statt der früher üblichen Civil-Verdienst-Medaille wurde mit der Allerhöchsten Entschliessung vom 16. Februar 1850 ein Verdienstkreuz gestiftet, welches von Seiner Majestät dem Kaiser verliehen wird, und aus den vier Abstufungen des goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone und des goldenen Verdienstkreuzes, dann des silbernen Verdienstkreuzes mit der Krone und des einfachen silbernen Verdienstkreuzes besteht. Die Form des Verdienstkreuzes ist jene des Franz Joseph-Ordens, jedoch ohne Adler und Kette 2).

1) Kais. Patent vom 2. December 1849 und Minist. Verord. vom 16. Februar 1850.

2) Minist. Verord. vom 16. Februar 1850 und kais. Verord. vom 25. December 1850.

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