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Da die Nachricht dieses unglücklichen Ereignisses durch eine Botschaft von Ritterbrüdern aus Livland an den Hochmeister Burchard von Schwenden 1) gelangte, erließ er sofort an die Gebietiger in Schwaben und Franken den Befehl, ihm die tüchtigsten und streitbarsten Ordensritter ihrer Convente zuzusenden, die den Verlust der Brüder in Livland ersehen könnten. Und als ihm Dieser eine ansehnliche Zahl zugekommen war, machte er sich eiligst auf, um in Preussen selbst sich mit den vornehmsten Gebietigern des Ordens über die Lage der Verhältnisse überhaupt und besonders über den Schuß der Ordensgebiete gegen das gefährliche Volk Litthauens und Samaitens zu berathen 2). Es war in den ersten Tagen des

der Landmeister unter dem Namen Willikyn von Schierborch vorkommt. Vgl. auch Arndt Th. II. S. 67. Hiårn S. 185. Gadebusch Livl. Jahrb. B. I. S. 325 ff.

1) Der Hochmeister hielt sich im J. 1287 meistens in Deutschland auf; Acta Academ. Palat. T. II. p. 28. De Wal Recherches T. II. p. 225. Außerdem ersehen wir dieses auch aus einer Urkunde des Bischofs Johannes von Tusculum, der sich in den Jahren 1286 und 1287 als påpstl. Legat in Deutschland befand, 5. Raynald, an. 1286. Nr. 2-4. und mit dem Hochmeister, von ihm Borcardus de Sunaden genannt, eine Unterredung hatte, in deren Folge er seinen Kapellanen befiehlt, von dem Orden in Preussen und Livland aus Rücksicht seiner großen Verdienste und Opfer um die Aufrechthaltung des christl. Glaubens in diesen Landen für sein Procurations - Geschäft keine Gebühren einzufordern. Außerdem heißt es aber noch: Duximus indulgendun de procurationibus quoque, quas nobis solvere tenentur occasione domorum et locorum, que habent in Polonia pro dicto tempore usque ad viginti marcharum summam eisdem fratribus remittentes, ita quod si aliquid ultra dictam summam fratribus ipsis fuerit impositum, illud solvere teneantur. Urk. im geh. Arch. Schiebl. 23. Nr. 3.

2) Die obenerwähnten Quellen sagen ausdrücklich, daß dieses der nächste Anlaß der Reise des Hochmeisters nach Preussen gewesen sey. Am vollståndigsten hierüber der Zeitgenosse Alnpeck S. 152. Von den ihn begleitenden Rittern heißt es hier:

Im wart von manchen enden

Junger bruder vil gesant

Von swaben und von vranken lant

Quamen bruder zu im dar

Auch der alte Hader zwischen Herzog Mistwin von Pommern war nicht nur gänzlich beseitigt, sondern es herrschte zwischen ihnen an seiner Stelle ein so freundliches Vertrauen, wie es kaum je hätte erwartet werden können. In einem Streite des Ordens mit Wislav Bischof von Leßlau über den Bau einer Mühle am Flusse Verissa, welchen der Bischof nicht zulassen wollte, entschied der Herzog als erwählter Richter nicht nur völlig zu des Ordens Gunsten, wiewohl-jener alles angewandt, um die Entscheidung für sich zu gewinnen 1), sondern im Jahre 1285 übergab er dem Orden auch einen nicht unbedeutenden Werder zwischen den Flüssen Primislava und Groß-Kabal in der Nähe der Weichsel als Schenkung für sein und seiner Vorfahren Seelenheil, ein Beweis, daß der Fürst seine frühere Gesinnung gegen den Orden jezt schon ganz geändert hatte 2). Preussen genoß sonach in diesen Jahren sowohl im Innern als nach außenhin einer so ungestörten Ruhe, wie solche ihm seit langer Zeit nicht zu Theil geworden war und des thätigen Landmeisters Bemühungen um das Gedeihen der Städte und den Wohlstand des Landbewohners ließen daher auch die herrlichsten Erfolge erwarten 3).

1) Original - Urkunde über die schiedsrichterliche Entscheidung des Herzogs, datirt: Wyschegrode Castro nostro an. 1284. im geh. Arch. Schiebl. 49. Nr. 26. S. Dregers Verzeichn. Pommer. Urkunden S. 14.

2) Original-Urkunde im Duplicat, datirt: in Gdanzeke XVI Calend. Maij 1285 im geh. Arch. Schiebl. 49. Nr. 30.

3) Die Nachricht, welche uns um diese Zeit die Chron, Slavica ap. Lindenbrog p. 206 giebt, indem es hier heißt: Anno domini 1286 Cruciferi de domo Theutonica a Marchionibus Brandenburg. et Misnens. terram Prussiae fertilem et populosam pro magna summa pecuniae emerunt, quia suis metis erat contigua. Qui Marchiones dictam terram cum exercitu magno eam intrantes contra Regem Poloniae, Rege iam in Polonia interfecto, per ipsos sibi subiecerunt, a cuius tamen terrae impetitione Poloni nunquam nec in praesenti requiescunt, be: zieht sich sichtbar auf die spåtere Erwerbung Pommerellens und ist nur aus Unkunde oder Mißverständniß in diese frühe Zeit durch die Chronisten versegt, denn etwas veråndert findet sich dieselbe Nachricht in Staindelii Chron. ap. Oefele T. I. p. 512, Corneri Chron. ap. Eccard. T. II. p. 937. Botho Chron. Brunswic. pictur. ap. Leibnitz. T. III. p. 371 etc.

Nicht so glücklicher Friedensjahre erfreute sich damals Livland, wo seit dem Jahre 1281 Wilhelm von Schauerburg als Landmeister an der Spiße des Ordens stand, einer der tapfersten Ritter in den dortigen Landen. Während der ersten Zeit seiner Verwaltung hatten auch dort die Raubzüge der Litthauer des Ordens Kriegsmacht fort und fort beschäftigt 1). Nun waren aber vor wenigen Jahren auch die Semgallen, angeblich wegen einer schweren Beleidigung ihres damaligen Oberhauptes Nameise durch einen Ordensritter, wieder abgefallen 2) und seit Witen den großfürstlichen Stuhl in Litthauen bestiegen, hatten sich die Semgallen, Samaiten und Litthauer zur Bekämpfung des Ordens und zu räuberischen 'Einfällen in deffen Land meistentheils verbunden. Da hies durch der Feind in seiner vereinten Kriegsmacht jest um so furchtbarer geworden war, so beschloß der Livländische Meister, ihn in seinem eigenen Lande aufzusuchen und brach demnach im Jahre 1284 mit einem bedeutenden Heere zunächst in Semgallen ein, unterstüßt von Hülfshaufen des Erzbischofs von Riga und des Statthalters der Dänischen Befihungen. Es gelang ihm, bis zu einer Berghöhe vorzudringen, die man wegen ihrer religiösen Heiligkeit den heiligen Berg nannte 3); er wurde mit einer Burg befestigt, von welcher aus eine Burgbesaßung von dreihundert Mann das Semgallische Volk unablässig beunruhigte *). Allein die Samaiten und Litthauer standen den bedrångten Semgallen zu Hülfe; die neue Rit

1) Das Nähere über diese Züge beschreibt Alnpeck S. 136-137. 2) Wir erfahren dieses durch das Rigaische Zeugenverhdr, wo ein Zeuge aussagt: Quod audivit dici, quod in terra Semigalie fuit quidam Rex nomine Nameyxe, qui fuit christianus ipse et alii de Semigalia, et quod audivit dici, quod unus frater de domo Theotonicorum dedit illi Regi alapam, propter quod dictus Rex cum aliis de Semigalia apostataverunt a fide. Das sagte freilich ein Gegner des Ordens aus; der Abfall müßte aber auf jeden Fall ungefähr im I. 1280 erfolgt seyn.

3) Alnpeck S. 138.

4) Alnpeck a. a. D. enthält das Nähere über den Bau und die Befestigung der Burg.

Februars im Jahre 1288, als er an der Spiße seiner „wohl bereiten" Ritterschaar im Lande überall, wie es bei eines Hochmeisters Ankunft Sitte war, aufs festlichste empfangen, zu Elbing ein Ordenskapitel versammelte 1). Es erschienen die wichtigsten Gebietiger des Landes, außer dem Landmeister Konrad von Thierberg der Komthur von Brandenburg Meinhard von Querfurt, Hermann von Schönenberg Landkomthur von Kulm, der Komthur von Königsberg Albert von Meißen, einer der frömmften und lobenswürdigsten Ritter im ganzen Orden, Berthold Brühaven Komthur des Hauses Balga, Heinrich von Wilnowe Komthur von Marienburg, auch der Ordensmarschall Helwig von Goldbach und viele andere. Nachdem man zuerst Preussens näher liegende inneren Verhältnisse und den Zustand seiner Ordensburgen sorgsam berathen und was nothwendig und heilsam schien angeordnet, ward vor allem theils für des Landes Verwaltung, theils auch für dessen äußeren Schuß und für die Kriegsführung gegen die nachbarlichen heidnischen Völker eine Veränderung der obersten Gebietiger für zweckmäßig befunden. Der bisherige Landmeister Konrad von Thierberg ward seines Amtes entlassen, denn wiewohl er sich hohe Verdienste in seiner Verwaltung erworben, so schien er doch von jeher mehr noch für das Kriegswesen geeignet zu seyn, weshalb ihm jeht der Hochmeister auch die schon früher von ihm bekleidete Würde des Ordensmarschalls von neuem übertrug und den bisherigen Verbalter dieses Amtes Helwig von Goldbach in das Komthuramt von Christburg verseßte 2). Zum Landmeister von Preussen aber ward vom Hochmeister und dem Ordenskapitel erkoren der bisherige Komthur von Brandenburg Meinhard

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2) Hellwig von Goldbach erscheint als Komthur von Christburg schon am 7. April 1288 in einer von ihm selbst ausgestellten Urkunde, worin er das Erbrichteramt der Stadt Christburg dem Schultheißen Bernhard verlehnt; Dregers Samml. Pommer. Urk. Nr. 761.

von Querfurt und an die Stelle des erschlagenen Landmeisters von Livland der Ritter Konrad von Herzogenstein, dem der Hochmeister vierzig neue Ordensbrüder mit nach Livland gab 1). Ebenso erhielten auch einige Komthurämter andere Verweser; in das wichtige Amt zu Elbing trat Siegfried von Rechberg, das erledigte Amt zu Brandenburg übernahm Ludwig von Schippen. Dann ward beschlossen, das Ordensgebiet am Memel-Strome durch einige starke Wehrburgen gegen den Einfall des nahen Feindes noch mehr zu sichern und nach ihrem Aufbau den Kampf gegen die Samaiten und Litthauer wieder mit Eifer fortzusehen. Endlich mögen auch über das innere Wesen, die Verfassung und die Ordnung des Ordens selbst manche Verhandlungen in diesem Kapitel gepflogen worden seyn, obgleich uns darüber nähere Berichte fehlen 2). Wir erfahren nur, daß der Hochmeister die wichtigsten Ordensburgen des Landes noch selbst besucht, sich über alles genau unterrichtet 3), auch in Betreff des kirchlichen Wesens manche Anordnungen getroffen und unter andern den Kulmischen Domherren das Recht verliehen habe, durch Kauf auch Lehengüter an sich bringen zu können, doch mit der Verpflichtung, auch die auf diesen Gütern ruhenden Dienste

1) Nach Inpeck S. 152 übernahm er das Amt mit Widerstreben; S. 164 nennt ihn der Chronist Kune von Hazigenstein und sagt von ihm: Er was der hübeschten bruder ein, den man mit ougen mochte sehn."

2) Es erwähnen dieses Landkapitels die Ordens - Chron. S. 55, bei Matthaeus p. 747, Alnpeck S. 152 u. a., aber alle nur in Beziehung auf die Veränderungen in Besegung der Ordensåmter. Daß auch Landes- und städtische Angelegenheiten dort verhandelt und entschieden wurden, sehen wir aus dem schon früher berührten Elbingischen Privilegium bei Crichton a. a. D. S. 28. Was Simon Grunau Tr. VIII. c. 16. §. 1. von diesem Kapitel erzählt, ist in Rücksicht des Jah= res 1285, in welchem es nach ihm gehalten seyn soll, sowie in Betreff der Gebietiger-Namen, die ihm auch Lucas David B. V. S. 41 nachschreibt, so grundfalsch, daß wir auch seinen übrigen Nachrichten darüber keinen Glauben schenken dürfen.

3) Alnpeck S. 152.

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