Sayfadaki görseller
PDF
ePub

berechtigt, in Auftrag des Papstes seinem Diöcesenklerus eine Kundmachung zukommen zu lassen, wie diese Stelle des Eides zu verstehen und nicht zu verstehen sei, und die Regierung schwieg 1).

Hinsichtlich der Rabbinen endlich bestimmt das Gesez vom 25. April 1828 in Betreff der öffentlichen Verhältnisse der Israelitischen Glaubensgenossen Art. 52, „daß jeder Rabbine nach seiner Ernennung auf den Gehorsam gegen die Staatsgesete, und daß er im Widerspruche mit diesen nichts lehren oder zulassen wolle, verpflichtet werden solle 2).“

V. Baden. Nach dem Gesetz vom 7. 3uni 1848 haben. alle Staatsbürger, wenn sie das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben. und alle öffentlichen Diener mit dem Diensteide den Verfassungseid abzulegen, und zwar die öffentlichen Diener, zu welchen die Geistlichen gehören, nach der Formel: „Ich schwöre Treue dem Großherzog und der Verfassung; Gehorsam dem Gesetze; des Fürsten wie des Vaterlandes Wohl nach Kräften zu befördern und überhaupt alle Pflichten des mir übertragenen Amtes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe 3)." Die Eidesleistung findet vor dem Großherzogl. Bezirksamt statt 4).

VI. Großherzogthum Hessen. Der Geistliche, welchem ein Kirchenamt übertragen wird, ist verbunden, vor Uebernehmen desselben den Verfassungseid abzulegen, sofern er dieß noch das Bisthum Rottenburg, 1876, S. 707-709. Bis 1849 enthielt die Formel auch die Zusage, „die Grundverfassung des Königreichs gewissenhaft zu wahren“, „über die pünktliche Beobachtung und Vollstreckung der Staatsgesetze und höchsten Verfügungen zu wachen, auch Ehrfurcht und Gehorsam gegen dieselben allgemein zu verbreiten" u. f. w. Die Pfarrer mußten noch geloben gegen andere Religionsverwandte christliche Duldung zu zeigen und zu lehren." (Decret des K. kathol. Kirchenrathes vom 3. December 1816 in Reyschers Sammlung 10, 497-500). Nachdem schon 1849 Einiges geändert worden war, kamen nach Abschluß des Konkordats die jetzigen Formeln in Gebrauch und behaupteten sich auch trotz der Aufhebung des Konforbats darin.

1) Abgedruckt bei v. Vogt, 710.

2) Reg.-Bl. 317.

3) Reg.-Bl. S. 167-168. Spohn, Bad. Staatskirchenrecht. S. 185.

1868.

4) Großh. Verordnung vom 5. März 1863. Spohn S. 186 und dessen Ev. K.-R. 2, 226.

*) Gesetz vom 23. April 1875, betr. die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, Art. 1. (Reg.-Bl. 256).

nicht gethan hat 5). Diese Vorschrift bezieht sich auf alle evange= lischen und katholischen Geistlichen, auch auf Bischöfe und Domcapitulare.

VII. Elsaß-Lothringen. Der weltliche Präsident des lutherischen Direktoriums, der Bischof, sowie alle katholischen und evangelischen Geistlichen haben vor Antritt des Amtes dem deutschen Kaiser als Landesherrn Gehorsam und Treue zu schwören und zu versprechen, keinerlei Einverständniß pflegen, keinen Anschlag unterstügen, keine Verbindung unterhalten zu wollen, sei es innerhalb oder außerhalb Landes, welche der öffentlichen Ruhe zuwider wäre; und, wenn sie erfahren, daß in ihrer Diöcese oder anderswo Etwas zum Nachtheil des Staates angesponnen wird, es der Regierung zu wissen zu thun 1). Seit 1872 müssen auch die an den Civilgefängnissen angestellten Geistlichen diesen Eid leisten 2).

1) Organ. Artikel für den katholischen Kultus vom 8. April 1802 Art. 18 u. 27; für den protestantischen Kultus, Art. 26 u. 41. Konkordat von 1801, Art. 6. Es ist dieß der Eid, welcher vor der Revolution in Frankreich üblich war und welchen Napoleon I. an die Stelle des seit 1790 vorgeschriebenen Verfassungseides setzte.

2) Unter Napoleon III. waren diese unbeeidigt geblieben, ja es hatte ein Cirkularschreiben des Ministers des Innern vom 30. Juni 1852 den Präfecten verboten, den Eid zu fordern (!).

II. Abschnitt.

Von dem Kaatsgesehlichen Schuße der religiösen Ueberzeugungen aller Staatsbewohner und der Freiheit der Wahl der Religion. (Gewissens- und Religionsfreiheit.)

§. 6.

Allgemeine Grundsätze.

Wilda, über Gewissensfreiheit (in der Zeitschrift für Deutsches Recht, 11, 161-253 und 266-291. 1847).

Durch die Gesetze des Deutschen Reichs sowohl als der Deutschen Einzelstaaten ist nunmehr im ganzen Reich der Grundsatz der Gewissens- und Religionsfreiheit durchgeführt und ausgesprochen, daß alle Deutschen gleiche staatsbürgerliche und bürgerliche Pflichten und Rechte haben, ohne Rücksicht auf ihre Glaubensansichten und ihre Zugehörigkeit zu einem Religionsverein. Innerhalb des ganzen Reichs gibt es also nirgends mehr eine „Staatsreligion" oder eine „Staatskirche", welche von der Staatsgewalt allein zugelassen oder wesentlich bevorzugt wäre, sondern die religiösen Anschauungen jedes einzelnen Bürgers genießen gleichen Schutz und alle Religionsvereine grundsätzlich gleiche Rechte, soweit dieß ihre Verfassung und ihre Bestrebungen zulassen. Das Reich ist entkirchlicht, keineswegs aber, wie Unduldsame behaupten, „entchristlicht“, sondern im Gegentheil zu den Lehren des Stifters der christlichen Religion zurückgekehrt.

Die Verwirklichung dieser Grundsätze beruht auf zahlreichen

"

aus verschiedenen Zeiten stammenden Staatsgesetzen, welche unten anzuführen sind; die Landesverfassungen enthalten aber auch mancherlei allgemeine Aussprüche darüber, welche theils für die ordentliche Gesetzgebung Schranken aufstellen, theils sofort wirklich anwendbares Recht schaffen sollen. So besagt die Preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, Art. 12: Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet"; sie bestätigt damit die genaueren und daher zweckmäßigeren Vorschriften des Allgemeinen Landrechts von 1794, 2, 11, §. 1: Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangsgesetzen sein." §. 2:,,Jedem Einwohner im Staat muß eine vollkommene Glau= bens- und Gewissensfreiheit gestattet werden." §. 3:,,Niemand ist schuldig, über seine Privatmeinungen in Religionssachen Vorschriften vom Staat anzunehmen." §. 4:,,Niemand soll wegen seiner Religionsmeinungen beunruhigt, zur Rechenschaft gezogen, verspottet oder gar verfolgt werden."

Nach dem Vorbilde des Preußischen Landrechts enthält auch noch die Bayerische Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818, Tit. 4, §. 9 und die II. Beilage derselben (das Religionsedikt) §. 1-5 genauere Bestimmungen, während die Verfassungen der übrigen Staaten nur mit allgemeinen Ausdrücken „Gewissensfreiheit“ gewährleisten. Sachsen, 4. September 1831, §. 32. Württemberg, 25. September 1819, Art. 24:,,Der Staat sichert jedem Bürger-- Gewissens- und Denkfreiheit" und Art. 27: ,,Jeder, ohne Unterschied der Religion, genießt im Königreiche ungestörte Gewissensfreiheit." Baden, 22. August 1818, §. 18. Großherzogthum Hessen, 17. December 1820, §. 22 und Gesetz vom 6. August 1848.

Hervorzuheben ist hierbei, daß diese Rechte auch jedem innerhalb des Staatsgebiets weilenden Fremden zugesichert sind, indem die Gesetze allgemein von den Einwohnern" reden oder den Ausdruck gebrauchen, daß „Niemand" gezwungen oder gestraft werden dürfe.

"

Die Bedeutung und Begränzung dieser Rechte ist nunmehr an der Hand der Gesetze im Einzelnen zu untersuchen.

§. 7.

1. Unzulässigkeit der Nöthigung von Staatseinwohnern zur Offenbarung ihrer religiösen Ueberzeugungen.

1. Kein Staats- oder Gemeindebeamter ist berechtigt an einen untergebenen Beamten oder einen Bürger oder sonstigen Einwohner das Verlangen zu richten, daß er über seine religiösen Ueberzeugungen Auskunft gebe und noch weniger zu diesem Zweck einen Zwang auszuüben, Strafen zu erkennen oder mit solchen zu drohen 1). Dagegen sind Fragen darüber, welchem Religionsvereine Jemand angehöre, den obrigkeitlichen Behörden nicht verboten, sondern sogar gesetzlich gestattet oder gar vorgeschrieben. Es geschieht dieß namentlich regelmäßig bei Vernehmung von Angeklagten oder von Zeugen vor Gericht, bei Volkszählungen und anderen Gelegenheiten. Aber jeder Zwang zur Beantwortung und jede Bestrafung wegen Weigerung der Antwort ist ebenfalls unzulässig.

Die Regel erleidet jedoch folgende Einschränkungen:

a) Rechte, welche von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Religionsverein abhängen, kann nur Derjenige ansprechen, welcher diese Zugehörigkeit bejaht und sich nöthigenfalls noch darüber ausweist; so z. B. das Vorrecht an Eidesstatt ein bloßes Handgelübde leisten zu dürfen, Wahlrechte zu konfessionellen Gemeindebehörden (konfessionellen Schulvorständen, Stiftungsräthen) auszuüben oder in einer konfessionellen Staatsbehörde ein Amt zu übernehmen 2). Darüber, ob vor der Beeidigung Fragen über Glauben an Gott, an ewige Strafen u. s. w. gestellt werden können, und mit welcher Wirkung, ist unten in der Lehre vom Eid zu antworten.

1) Die Grundrechte des Deutschen Volks vom 27. December 1848, Art. 5, §. 14, enthielten die Bestimmung: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren."

2) Preußisches Landrecht von 1794, 2, 11, §. 5: „Auch der Staat kann von einem einzelnen Unterthan die Angabe: zu welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern, wenn die Kraft und Gültigkeit ge= wisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt.“ §. 6: „Aber selbst in diesem Falle können mit dem Geständnisse abweichender Meinungen nur diejenigen nachtheiligen Folgen für den Gestehenden verbunden werden, welche aus seiner dadurch vermöge der Gesetze begründeten Unfähigkeit zu gewiffen bürgerlichen Handlungen oder Rechten von selbst fließen.“

« ÖncekiDevam »