Sayfadaki görseller
PDF
ePub

(von wo ein Zweig nach Brody an die russische Gränze geht) nach Czernowitz läuft, von wo sie bis Nemericzeni an der moldauischen Gränze zum Anschlusse an die dortigen gegen Jassy und Galacz geleiteten Linien fortzieht. Die Gesammtlänge dieser östlichen Linien beträgt 382.9 Meilen.

In südlicher und südwestlicher Richtung zieht die Linie von Wien über Wiener-Neustadt (mit der Abzweigung nach Oedenburg), Gratz, Marburg, Cilli, Steinbrück, Laibach (mit der Abzweigung nach Klagenfurt) nach Triest. Von Steinbrück aus verlängert sich die Linie über Agram, Zara und Spalato nach Cattaro an der äussersten Südspitze des Reiches. Von Triest aus gehen Zweiglinien nach Pirano, nach Pola und nach Fiume, die Hauptlinie aber geht über Görz, Udine und Treviso nach Mestre (mit einer Abzweigung nach Venedig), Verona (mit der Abzweigung über Padua und Rovigo nach Ponte lago-scuro zum Anschlusse an die Linien des Kirchenstaates und über Mantua nach Luzzara zum Anschlusse an den modenesischen Telegraphen), Treviglio (mit der Seitenlinie nach Bergamo und von dort über Lecco und Chiavenna nach Castasegna zum Anschlusse an den Schweizer Telegraphen), Mailand an die Landesgränze bei Buffalora, um dort mit dem sardinischen Telegraphen in Verbindung zu treten. Von Mailand laufen überdiess die Seitenlinien bis an die Landesgränze bei Piacenza und eben so bei Chiasso, um an die Telegraphen von Parma und der Schweiz anzuschliessen. Diese Linien zusammen haben eine Länge von 363.5 Meilen.

In westlicher Richtung endlich findet sich die Linie von Wien über Linz (mit der Abzweigung an die Landesgränze bei Schärding und einer zweiten über Budweis nach Prag), Salzburg (mit den Abzweigungen nach der Reichsgränze und nach Ischl), Innsbruck (mit der Verbindungslinie nach Verona), Feldkirch (mit dem Anschlusse an die Schweiz) bis Bregenz, wo nochmals der Schweizer und der bairische Telegraph mit ihr in Verbindung tritt. Die Länge dieser westlichen Linien macht 202-8 Meilen aus.

Das österreichische Telegraphen-Netz hat 19 Anschlusspuncte an das fremdländische, nämlich zu Ponte lago-scuro gegen den Kirchenstaat, Luzzara gegen Modena, Piacenza gegen Parma, Buffalora gegen Sardinien, Chiasso, Castasegna, Ober-Ried und Höchst gegen die Schweiz, Unter-Hochsteg, Salzburg und Schärding gegen Baiern, Bodenbach gegen Sachsen, Oderberg und Mysłowice gegen Preussen, Granica und Brody gegen Russland, Nemericzeni gegen die Moldau, Ober-Tömös gegen die Walachei und Semlin gegen Serbien. Mit den in der Ausführung begriffenen Eisenbahnen wird sich das Telegraphen-Netz im Innern des Staates bedeutend ausbreiten und auch neue Anschlusspuncte gegen das Ausland zwischen Pilsen und Amberg, zwischen Eger und Hof oder Kulmbach, zwischen Reichenberg und Zittau gewinnen.

Die innere Entwicklung des Telegraphen-Wesens in Oesterreich beruht auf administrativen Verfügungen und technischen Vervollkommnungen. Es ward bereits bei der Organisation der Behörden erwähnt, dass nach Errichtung des Handels-Ministeriums im Anfange des Jahres 1849 bei demselben ein eigenes Departement für das Telegraphen - Wesen gebildet und die Leitung desselben einem Director anvertraut wurde. Bei der zu Anfang 1850 stattgefundenen Bildung der jenem Ministerium untergeordneten General-Direction der Communicationen bestellte man die dritte Abtheilung derselben für die Leitung des Telegraphen-Wesens. Im November 1851 erfolgte die Vereinigung der administrativen Geschäfte des TelegraphenWesens mit dem Postwesen, und am Schlusse desselben Jahres ward die gedachte GeneralDirection aufgelöst, wornach eine Section des Handels-Ministeriums ihre Functionen übernahm. Im Jahre 1849 wurde die Verlegung der bisher auf den Eisenbahn-Höfen exponirten StaatsTelegraphen-Aemter in die Amtsgebäude der administrativen Kronlands-Behörden grundsätzlich ausgesprochen, welchem gemäss fortan die Staats - Telegraphen - Aemter in den StatthaltereiGebäuden eingerichtet worden sind. Zur Erzielung eines Nachwuchses geeigneter TelegraphenBeamten wurde ein eigener dreimonatlicher Lehrcurs im Handels - Ministerium und eine von den Candidaten nach Vollendung desselben abzulegende Prüfung vorgeschrieben. Bis zum

Beginne des Jahres 1850 diente der Telegraph nur zur Beförderung von Staats- und EisenbahnBetriebs-Depeschen; in der Mitte Februar 1850 wurde dessen Benützung dem Publicum gestattet.

Mit der Allerhöchsten Entschliessung vom 5. Juli 1856 wurde unter gleichzeitiger Enthebung der Post-Directionen von ihrem Wirkungskreise in Telegraphen - Angelegenheiten die Leitung dieser Angelegenheiten für den ganzen Umfang der Monarchie der neu errichteten Direction der k. k. Staats-Telegraphen (mit einem administrativen und einem technischen Departement) übertragen, und derselben 9 Inspectoren mit den Amtssitzen zu Wien (für Oesterreich unter der Enns und Steiermark), zu Innsbruck (für Oesterreich ob der Enns, Salzburg und Tirol), zu Triest (für Kärnthen, Krain, Görz, Gradisca, Istrien und Triest), zu Prag (für Böhmen, Mähren und Schlesien), zu Lemberg (für Galizien und die Bukowina), zu Verona (für das lombardisch-venezianische Königreich), zu Pest (für Ungern), zu Temesvár (für die Wojwodschaft, Siebenbürgen und die serbisch- banatische Militärgränze) und zu Zara (für Dalmatien, Kroatien, Slavonien und die kroatisch-slavonische Militärgränze) untergeordnet, als deren Stellvertreter Telegraphen - Commissäre fungiren. Die Stationen am Sitze der Inspectoren (mit Ausnahme des letztgenannten), dann jene zu Linz, Salzburg und Mailand wurden für Haupt-Stationen erklärt und unter die Leitung von Amtsverwaltern gestellt; alle übrigen werden als Zwischen-Stationen von Ober- Telegraphisten geleitet. Für den Unterhalt und die Beaufsichtigung der Linien werden Aufseher aufgestellt, unter deren Leitung die Eisenbahn-Wächter und das Strassen - Aufsichts- Personale verwendet werden. Die Beamten erhalten nebst der Besoldung noch für jede an ihre Station gerichtete oder von ihr ausgehende Privat-Depesche eine kleine Vergütung. Die Mittheilung des Inhaltes einer Depesche oder auch nur des Namens von Correspondenten an Personen, an welche die Depeschen nicht adressirt sind, ist eine Verletzung des Dienstgeheimnisses; eben so ist der unentgeltliche Verkehr der Telegraphisten in Privat-Sachen unter sich verboten 1).

Nachdem schon im Jahre 1849 die Verhandlungen mit der preussischen und bairischen Regierung wegen des Anschlusses der österreichischen Telegraphen-Linien bei Oderberg an jene von Preussen und bei Salzburg an jene von Baiern für den gegenseitigen Telegraphen-Verkehr angeknüpft worden waren, trat (im Juni 1850) zu Dresden der deutsch-österreichische TelegraphenVerein zusammen und wurde daselbst zwischen den Staaten von Oesterreich, Preussen, Baiern, Sachsen und Würtemberg der Vertrag über den gegenseitigen Telegraphen-Verkehr (am 25. Juli 1850) abgeschlossen. Im darauf folgenden Jahre 1851 fand zu Wien eine neuerliche Telegraphen-Vereins-Conferenz Statt, bei welcher die Abgeordneten der Vereins-Staaten einen Nachtrags-Vertrag am 14. October vereinbarten, wodurch der zu Dresden abgeschlossene Vereins-Vertrag weiter ausgebildet wurde. Durch diese Verträge erzielte man nicht nur eine namhafte Beschleunigung und ein besseres Ineinandergreifen des telegraphischen Verkehres, sondern auch der Tarif für die Benützung des Telegraphen durch das Publicum wurde bedeutend ermässigt. Eine Folge dieser Verträge waren die weiter mit den französischen und belgischen Telegraphen - Verwaltungen, mit den Niederlanden, Russland, Spanien und den italienischen Staaten getroffenen Uebereinkünfte, welche auf den gleichen Zweck abzielten.

Zum Bereiche des deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereins gehören sowohl die in den Gebieten der contrahirenden Regierungen gelegenen, als auch diejenigen TelegraphenLinien und Stationen, welche die eine oder andere der Vereins-Regierungen in fremden Staaten unterhält. Den Vereins-Bestimmungen ist zunächst nur die internationale, d. h. diejenige telegraphische Correspondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs- und die End-Station verschiedenen Vereins-Verwaltungen angehören. Inwieweit auch die innere Correspondenz in den betreffenden Staaten nach gleichen Grundsätzen zu behandeln ist, bleibt jeder Regierung

1) Minist. Verord. vom 24. August 1856. Hiernach ist das auf Seite 258 Gesagte abzuändern.

4..

überlaura. Dhe contrairen begeruga sud verificatet, die von ihren Stationen angenommenen Deprachen mit mig vekster Seneliguen und Zuverlässigkeit weiter gehen zu lassen. ohne jedoch für die Leberkunft der Depeschen eue Gewäir zu leisten, und tragen dafür Sorge, dass das Telegraphen-bone mass strenge bevaratet werde. Die Benutzung der Telegraphen der Vereine-Regierungen stekt Jedermann zu. Die Telegraphen-Stationen der Vereins-Regierungen sind zer Annahme telegraphischer Depeschen nach jeder andern Vereins-Station befugt. Jede telegraphische Depesche darf. iis auf weitere Verabredung, nicht aus mehr als 100 Worten bestehen 1). In Bezug auf die Benandung der telegraphischen Depeschen sind zu unterscheiden: a) Staats-Depeschen der dem Vereine angehörigen, sowie der vertragsmässig berechtigten Regierungen, b) Eisenbahn-Depeschen und c) Privat-Depeschen 1). Ein Unterschied zwischen beiden letzteren findet jedoch nur insoweit Statt als solches in dem einen oder dem anderen Staate besonders festgesetzt worden ist. Gesetzwidrige Privat-Depeschen dürfen nicht befordert werden. Bei der Beförderung der telegraphischen Depeschen haben die Staats-Depeschen jederzeit den Vorrang, und unter diesen wieder dejenigen, welche von den betreffenden StaatsOberhauptern. Ministerien oder Gesandtschaften abgesandt werden.

Im internationalen Verkehre werden in der Regel nur die Depeschen des TelegraphenDienstes gegenseitig frei befördert, alle anderen unterliegen der tarif-mässigen Gebührenberechnung. Doch bezieht sich die den Depeschen des Telegraphen-Dienstes zugestandene Gebührenfreiheit nicht allein auf die diessfällige Correspondenz der Telegraphen-Aemter, sondern auch aller den Telegraphen-Dienst leitenden Vereins-Behörden jeder Instanz. Der Bemessung der TelegraphenGebühren liegt der kleinste geographische Abstand der Empfangs-Telegraphen-Station von der Aufgabs-Station und zwar nach der vom Vereine angenommenen Karte zu Grunde. Als Grundlage für die Gebühreneinhebung dient die Eintragung der Gebühren-Zonen in hierzu eigens bestimmte Karten. Die Gebühr beträgt für eine einfache Depesche auf eine Entfernung bis einschliesslich 10 Meilen 1 fl. C. M. oder 1 f. 12 kr. rh. oder 20 Sgr.: diese Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für weitere 15, 20, 25, 30, 35, 40 u. s. w. Meilen). Der Nachtrags-Vertrag vom 23. September 1553 setzt die Maximal-Wortzahl einer einfachen Depesche auf 25, einer doppelten von 26 bis 30. einer dreifachen von 51-100 Worten fest. Für Nacht-Depeschen sind sämmtliche Telegraphirungs-Gebühren mit dem doppelten Betrage zu entrichten. Die tarif-mässige Beförderungsgebühr wird bei jeder Depesche unter diejenigen Vereins-Regierungen, deren Telegraphen bei der Beförderung betheiligt gewesen sind, in dem Verhältnisse der Beförderungsstrecken getheilt. Die Abrechnung über das gesammte VereinsEinkommen erfolgt für sämmtliche Vereins-Mitglieder durch ein Central-Organ, dessen Functionen vorläufig die königlich-preussische Telegraphen-Verwaltung übernahm*).

Jeder der nicht zum Vereine gehörigen deutschen Regierungen steht bei Errichtung von Telegraphen-Linien der Beitritt zum deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereine offen. Doch können nach dem Nachtrags-Vertrage von 14. October 1851 nur deutsche Staaten als wirkhehe Mitglieder dem Vereine beitreten; nicht-deutsche Staaten treten mit dem Vereine bloss in ein Vertrags-Verhältniss. Jede dem beitretenden Staate benachbarte Regierung ist befugt, Namens

1) Dem Nachtrags-Vertrage vom 23. September 1853 gemäss, können auch Privat-Depeschen in französischer und englischer Sprache zur Beförderung innerhalb des deutsch-österreichischen TelegraphenVereinsgebietes, jedoch nur bei den besonders hierzu bestimmten Telegraphen-Stationen zugelassen

werden.

*) Der österreichisch-sardinische Telegraphen-Vertrag vom 28. September 1853 unterscheidet StaatsDepeschen, Dienst-Depeschen, welche ausschliesslich den internationalen Telegraphen-Dienst betreffen. und Privat-Depeschen.

*) Für Sardinien gelten statt der Meilen Kilomètres (75 Kilomètres = 1 deutschen Meile) und in der Gebühren-Bemessung die lira italiana (2 lire 50 cent. = = 1 fl. C. M.).

4) Nachtrags-Vertrag vom 14. October 1851.

des Vereins Unterhandlungen zu führen und den Vertrag in dem Falle ohne Weiteres abzuschliessen, dass die beitretende Regierung sich sämmtlichen Vereinsbestimmungen unterwirft. Zur weiteren Ausbildung des Vereins ist der zeitweise Zusammentritt von TelegraphenConferenzen vorbehalten.

Oesterreich schloss seit dem Jahre 1848 im Ganzen achtzehn Telegraphen-Verträge ab, wovon zehn die Errichtung und Ausbreitung des deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereins bezweckten, nämlich die auf die Errichtung desselben bezüglichen Verträge mit Preussen vom 3. October 1849, mit Baiern vom 21. Januar 1850, mit Preussen, Baiern und Sachsen vom 25. Juli 1850, ferner die Nachtrags-Verträge vom 14. October 1851, 23. September 1853 und 29. Mai 1855 1), dann die den Beitritt hierzu eröffnenden für Würtemberg vom 14. October 1851 (zugleich Nachtrags-Vertrag für Preussen, Baiern und Sachsen), für Hannover vom 2. September 1853, für Meklenburg-Schwerin vom 1. April 1854, für Baden vom 1. Juli 1854, endlich rücksichtlich der ausserdeutschen Staaten für Sardinien vom 28. September 1853, für Parma vom 15. September 1851, für Modena vom 4. Juni 1851, für die Niederlande vom 2. September 1853 und für Russland vom 19. November 1854, für Frankreich und Belgien vom 29. Juni 1855 (mit späterem Beitritt Sardinien's und Spanien's), für den Kirchenstaat vom 5. Mai 1856, woran sich noch der Telegraphen-Vertrag mit der Schweiz vom 26. April 1852 reiht. Unter den technischen Vervollkommnungen erscheinen nicht nur solche, welche von Aussen eingeführt wurden, wie die Anwendung des Morse'schen Schreib-Telegraphen-Systems, welche mit der Zulassung der Privat-Correspondenz durch den Telegraphen im Jahre 1850 erfolgte, während für den Eisenbahn-Betriebs - Telegraphen das früher für den Telegraphen allgemein übliche Baine'sche Apparat- und Zeichen-System beibehalten wurde, sondern auch die Bediensteten der österreichischen Telegraphen-Verwaltung führten die Technik ihrer Ausbildung entgegen. Hierbei ist zuerst die durch den k. k. Sections-Rath Dr. Steinheil und den k. k. Telegraphen-Commissär Matzenauer wesentlich verbesserte Translation der Depeschen von einer Telegraphen-Station auf die andere zu erwähnen, durch welche das zeitraubende und nicht selten sinnstörende Umtelegraphiren vermieden wird und eine telegraphische Nachricht auf jede beliebige Entfernung mittelst einmaliger Telegraphirung befördert werden kann. Diese Vorrichtung wurde bei der Vereins-Conferenz zu Wien im Jahre 1851 von den sämmtlichen Vereinsstaaten angenommen. Noch wichtiger erscheinen die von dem damaligen k. k. Telegraphen - Director Dr. Gintl in der Telegraphen-Technik gemachten Erfindungen. Vor Allem ist hier zu erwähnen die glänzende Erfindung des nach ihm benannten chemischen Telegraphen, eines Systemes, welches sich durch seine ausserordentliche Einfachheit auf's Höchste empfiehlt. Die Prüfung, welcher dieser Apparat von Seite der zur Vereins-Conferenz in Berlin im Jahre 1853 zusammengetretenen Abgeordneten unterzogen wurde, fiel entschieden günstig aus. Dieser Apparat ist es auch, an dem Dr. Gintl zuerst die so vielfach angeregte und eben so lebhaft bestrittene Frage praktisch löste, ob derselbe Drath benützt werden könne, um gleichzeitig zwei Depeschen in entgegengesetzter Richtung abgehen zu lassen. Die Versuche fielen so befriedigend aus, dass heutzutage jeder Zweifel über die Möglichkeit des gleichzeitigen Gegentelegraphirens gehoben ist. War diese Entdeckung schon geeignet, das lebhafteste Interesse der Physiker zu erregen, so ist sie von nicht minderer praktischer Wichtigkeit, was aus dem Umstande sattsam hervorgeht, dass man überall bemüht war, die gleichen Resultate auch bei anderen Telegraphen-Apparaten zu erzielen, wie denn auch diese Erfindung auf der Pariser Industrie-Ausstellung durch Verleihung der goldenen Medaille gerechte Anerkennung fand.

Nicht geringere Aufmerksamkeit erregte der Vorstand des Telegraphen-Central-Amtes in Wien, Dr. Stark, durch die Mittheilung, dass es ihm gelungen sei, ein Verfahren ausfindig

1) Die Bestimmungen des letzteren haben auch im Verkehre mit Toscana, Parma, Modena, beiden Sicilien, der Schweiz, Serbien und den Donau-Fürstenthümern Geltung.

[ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors]

then the wickeden kyyada te kenering by antira. Bestate erniglicht. The Wong Now Bugtighen "ir ten berean? sa isert rascher Zunahme Imprimer Whetah im bonas 1451 to Zani tong in aner Taare vorgekommenen StaatsDoprowców 44 IN mỹ WAY*, livran whenę, vt in kare 1556 auf 63 372 mit 2,969.849 Wurton ww southa hat mich 472 400 Pont-dejewien von 22935 mit 536.617 Worten mut Fax 97 regesehen mit 4,747 894 Wiwim,sas de Zaal sämmtlicher Depeschen um 461, pus windliche Worte um sabeza 22h Percente gesteigert 5). Die hierfür entfallenen Gebühren showen vom 145 406 # wat 741.284 %), somit am 492 Percente. Was den internationalen All nude tungt, so erhöhle mich die Zahl der angekommenen und transitirenden StaatsDe schon im Jahre 1856 von 4×60 des unmittelbar vorausgegangenen Jahres 1855 mit int not Worten nut 4 244 mit 368 322 Worten, and jene der Privat-Depeschen von 39.127 MIE W 07 Worten auf 70.58% mit 1,774.760 Worten, so dass bei der letzteren Kategorie dhe Mbretung beinahe einer Verdopplung gleich kam.

$. 111. Fortsetzung.

Communications-Anstalten (Postverwaltung).

You Vor dem Jahre 1818 wurde die Postanstalt zunächst von dem finanziellen fony dog why unter der Leitung der allgemeinen Hofkammer verwaltet. cid das

[merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small]
« ÖncekiDevam »