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Griechenland unterm 9. December 1850, mit der Schweiz unterm 26. April 1852, mit den Niederlanden in Bezug auf die Beförderung der indischen Post über Triest und Alexandrien, mit Spanien unterm 30. April 1852, endlich mit Russland unterm 5. Mai 1854 1). Auch mit der Gesellschaft des österreichischen Lloyd wurde ein Vertrag in Betreff des See-Transportes der Briefe und Fahrpost-Stücke unterm 9. Juli 1851 abgeschlossen 2). Die vertragsmässigen Bestimmungen über postalische Gegenstände erstrecken sich aber noch viel weiter; denn Preussen hat mit den Niederlanden, mit Belgien, mit Grossbritannien, mit Schweden und Norwegen und mit Dänemark Postverträge auf Grund des deutsch-österreichischen PostVereines abgeschlossen, welche selbstverständlich auch für den Verkehr dieser Länder mit Oesterreich maassgebend sind 3). Die Bestimmungen dieser Verträge gehen meist dahin, den Briefverkehr möglichst zu beschleunigen, die diesem entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, und die gegenseitige Abrechnung zu vereinfachen; im übrigen wird von jedem der vertragschliessenden Theile das Porto nach dem eigenen Tarife fortan eingehoben.

Der grosse Aufschwung der österreichischen Postanstalt in den letztverflossenen Jahren spricht sich am deutlichsten darin aus, dass die Briefaufgabe, welche im Verwaltungs - Jahre 1848 nur 20,754.288 Stücke umfasste, im Verwaltungs-Jahre 1856 auf 53,707.600 stieg, während der Verkehr der Fahrpost, welcher im Verwaltungs- Jahre 1848 36.824 Centner Frachten und 218,471.612 fl. Geldsendungen für Private umfasste, im Verwaltungs - Jahre 1855 auf 82.579 Centner Frachten und 647,096.598 fl. Geldsendungen sich erhob, und nur die Zahl der beförderten Passagiere in Folge der zahlreichen Eisenbahn - Eröffnungen von 240.438 auf 192.771 sank.

S. 112.
Fortsetzung.

Landwirthschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen. (Unterrichts- und wissenschaftliche Anstalten für sämmtliche Zweige der Urproduction.)

Die Grundlage des gesammten volkswirthschaftlichen Lebens ist allenthalben die Landwirthschaft, welche aber in Oesterreich, dessen weit ausgedehnte fruchtbare Landschaften unter wechselnden Himmelsstrichen den Hauptreichthum seiner Bewohner bilden, nur erst zum Theile auf der Stufe rationellen Betriebes steht. Ebenso bietet der Bergbau in fast allen seinen Zweigen, in Eisen und Kohlen, in edlen Metallen, Quecksilber und Kupfer, eine reiche Ausbeute dar, deren Benützung und bezüglich des trefflichen Eisens die Verarbeitung durch das Hüttenwesen noch grosser Vervollkommnung fähig ist. Die Neugestaltung des Reiches, insbesondere die GrundEntlastung in ihrer weitesten Bedeutung, so wie die Aufhebung mehrfacher gesetzlicher Beschränkungen musste namentlich in diesem Fache gewaltige Veränderungen hervorbringen, und die Einführung verbesserter Wirthschafts-Methoden, so wie die vermehrte Anwendung der Wissenschaft auf die Steigerung der Production im Gefolge haben.

1) Minist. Erlass vom 8. Februar 1851, Allerhöchste Entschliessungen vom 29. Januar und 21. Juni 1852, Minist. Erlass vom 18. December 1853 und Allerhöchste Entschliessung vom 24. Juni 1854.

2) Minist. Erlass vom 20. Juli 1851.

3) Erlass der General-Direction für Communicationen vom 25. Mai 1851, Minist. Erlässe vom 30. März und 22. Juni 1852, dann vom 19. Januar 1854.

Vor allem aber that es Noth, die hauptsächlichste Bedingung einer nachhaltigen Verbesserung der Bewirthschaftung durch die zweckmässigere Einrichtung und grössere Ausdehnung des land- und forstwirthschaftlichen, so wie des berg- und hüttenmännischen Unterrichtes herbeizuführen.

Bei dem früheren Systeme des öffentlichen Unterrichtes war auf den praktischen Unterricht in den einzelnen Zweigen der volkswirthschaftlichen Beschäftigung, insbesondere durch Lehranstalten, welche mit dem wirklichen Betriebe in unmittelbarer Verbindung stehen, nicht ausreichende Rücksicht genommen, wenngleich einzelne, zum Theile sehr umfassende Anstalten, wie z. B. jene in Schemnitz, dafür bestanden. Neuerlich wurde diesem Fache grössere Aufmerksamkeit gewidmet, der praktische Unterricht auf alle einzelnen Hauptabtheilungen der volkswirthschaftlichen Beschäftigung ausgedehnt und thunlichst nach dem wechselnden Bedürfnisse des höheren wissenschaftlichen Unterrichtes und der einfach praktischen Unterweisung abgestuft. So erhielt die Landwirthschaft ein Central-Institut in der k. k. höheren Lehranstalt zu Ungrisch-Altenburg, die Forstwirthschaft in der reorganisirten k. k. Forstlehranstalt zu Maria-Brunn, der Bergbau und das Hüttenwesen Provinzial-Institute in den k. k. montanistischen Lehranstalten zu Přibram und Leoben. Gleichzeitig ward auf den Unterricht der kleineren Land- und Forstwirthe, insbesondere in den Kronländern Oesterreich unter der Enns, Böhmen, Mähren und Galizien fürgedacht. Wurde dadurch für den rationellen Betrieb dieser Beschäftigungen in der nächsten Zukunft und die entsprechendere Ausbeute des fruchtbaren und an mineralischen Schätzen so reichen Bodens der österreichischen Länder gesorgt, so konnten in Folge der gewährten Möglichkeit, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, die Anforderungen an die Candidaten für Staats-Bedienstungen namentlich in dem wichtigen Forstfache gesteigert und dieselben einer Prüfung je nach ihrem künftigen Berufe unterzogen werden. Die segensreiche Anwendung der Wissenschaft auf das praktische Leben in den weitesten Kreisen der Landes- Cultur zu vermitteln, ist die k. k. geologische Reichsanstalt berufen, eine Anstalt, welche an Grossartigkeit der Anlage und an Fülle der Leistungen keinem anderen ähnlichen Institute nachsteht und hauptsächlich dazu beigetragen hat, die Aufmerksamkeit der heranwachsenden Generation auf das Studium der geologischmineralogischen Wissenschaften zu leiten. Die Wichtigkeit dieser umfassenden und gut geleiteten Anstalt wird aber noch mehr hervortreten, wenn die geologische Durchforschung sich über ein grösseres Gebiet ausgedehnt und der gegenwärtig weit vollständiger und zweckmässiger als früher betriebene Unterricht in den Naturwissenschaften an den Gymnasien und Realschulen die Jugend für die praktische Ausübung derselben mehr herangebildet haben wird. Schon gegenwärtig aber bietet neben den vorzüglich geordneten Sammlungen des Hof- Naturalien - Cabinetes die geologische Reichsanstalt einen der Anziehungspuncte für den wissenschaftlich gebildeten Fremden dar, welcher in der Residenz des Kaiserstaates belehrende Anregung sucht. Die geologische Reichsanstalt unterstützend, wirken die neu entstandenen geognostisch-montanistischen Provinzial-Vereine in Brünn, Gratz, Laibach und Hall.

Die für die Förderung der Landes-Cultur thätigen Landwirthschafts-Gesellschaften nahmen an Zahl zu und vermehrten ihre Mitglieder; in noch umfassenderer Weise aber bildeten sich Vereine für die Forst-Cultur, wie der Reichs-Forstverein, jener für die Alpenländer, dann die Forstvereine zu Linz, Salzburg, Gratz, Brünn und Krakau, wie auch besondere Vereine für Wein-, Seiden- und Gartenbau in's Leben traten. Für die Zucht der Hausthiere sorgen besondere Abtheilungen einzelner Landwirthschafts-Gesellschaften, und die Ueberwachung in der Pflege derselben vermitteln Thierarznei-Institute, von denen jene zu Wien und Pest eine Umbildung erhielten.

In Bezug auf die Ertheilung des landwirthschaftlichen, forst- und bergmännischen Unterrichtes und des Einflusses, welchen die bezüglichen Ministerien darauf nehmen, wird zwischen Volksschulen, Ackerbau-, Forst- und Berg-Schulen, Universitäten und technischen Schulen unterschieden.

Die Volksschulen, in welchen der auf Landes-Cultur bezügliche Unterricht nur vermittelst der Lehrbücher gegeben werden kann, unterstehen dem Ministerium des Unterrichtes, doch sollte das Ministerium für Landes-Cultur Einfluss auf die Abfassung dieser Lehrbücher nehmen. Die Ackerbau-, Berg- und Forst-Schulen, wenn ihre Organisation auf dem unmittelbaren Zusammenhange dieser Schulen mit dem wirklichen Betriebe gegründet wurde, unterstanden dem Ministerium für Landes-Cultur und Bergwesen. Doch soll keine Veränderung in dem Organismus dieser Schulen eintreten, ohne dem Unterrichts-Ministerium Gelegenheit zu geben, die Interessen der ihm unterstehenden vorbereitenden Schulen und die Harmonie des gesammten öffentlichen Unterrichtswesens rechtzeitig dabei zu vertreten. Auch wird letzteres in steter Kenntniss über den Bestand und über die Erfolge dieser Schulen erhalten, damit es in jedem Momente den Zustand des gesammten öffentlichen Unterrichtes zu überblicken vermöge. Die Universitäten und technischen Schulen unterstehen in allen ihren Bestandtheilen dem Ministerium des öffentlichen Unterrichtes. Bei Besetzung der bestehenden Lehr-Kanzeln der Landwirthschaft, des Berg- und Forstwesens sollte es vorläufig den Rath des Ministeriums für Landes-Cultur und Bergwesen einholen 1). Nach der Auflösung des Ministeriums für LandesCultur und Bergwesen theilte sich der Ressort desselben unter die Ministerien des Innern und der Finanzen.

Die bestandene erzherzogliche landwirthschaftliche Lehranstalt zu UngrischAltenburg wurde in eine k. k. höhere landwirthschaftliche Lehranstalt umgewandelt, und diese an die Spitze der landwirthschaftlich-technischen Lehranstalten in Oesterreich gestellt. Das Institut unterstand unmittelbar dem Ministerium für Landes-Cultur und ist gegenwärtig dem Ministerium des Innern zugewiesen. Die Leitung und Verwaltung der Anstalt ist einem Director übertragen (dem aus dem landwirthschaftlichen Institute zu Hohenheim berufenen rühmlich bekannten Oekonomen Dr. Pabst), dem zur Berathung der Studien-Angelegenheiten und zur Entscheidung über bedeutendere Disciplinar-Fälle der Studirenden das Lehrer-Collegium zur Seite steht. Die Hilfsmittel des Institutes für Unterricht und Belehrung bestehen zum Theile in wissenschaftlichen Sammlungen und Anstalten, zum Theile dienen dazu bezüglich der praktischen Anschauungen und Demonstrationen die der Güter-Administration Sr. kais. Hoheit des Erzherzogs Albrecht untergeordneten Wirthschaften mit allen ihren Zweigen: der Acker-, Wiesen-, Wein- und HolzCultur, der Viehzucht, der landwirthschaftlich - technischen Gewerbe etc. Die Verwaltungen dieser Wirthschaften geben dem Institute Kenntniss über alle vorkommenden wichtigeren Geschäfte und Vorfälle, und theilen demselben wochentlich den Arbeitsplan mit, so dass die

1) Minist. Erlass vom 9. Juni 1849.

Studirenden Gelegenheit finden, unter Anleitung ihrer Lehrer sich praktisch mit den bezüglichen Wirthschaftszweigen bekannt zu machen. Auch ist eine unmittelbar unter der InstitutsLeitung stehende Versuchswirthschaft, mit Weinbergen, Maulbeer-Pflanzungen und ObstbaumSchulen versehen, der Belehrung der Studirenden gewidmet. Der Lehrplan ist auf einen zweijährigen Curs berechnet, doch kann mit jedem Halbjahre der Eintritt und Austritt erfolgen. Die vorzutragenden Lehrgegenstände theilen sich

a) in Grundwissenschaften: die mathematischen Doctrinen nebst Mechanik, die Natur-Wissenschaften nebst Physik und Chemie und die National-Oekonomie.

b) in Hauptfächer: landwirthschaftliche Thierproductions - Lehre, Betriebs - Lehre, ErtragsBerechnung und Rechnungsführung, Wein-, Obst-, Garten-Bau, Holzzucht und die landwirthschaftlich technischen Gewerbe.

c) in Hilfsfächer: Thier-Heilkunde, Zeichnen, Grundsätze der landwirthschaftlichen Bauten und specielle Anwendung der positiven Rechtslehre, Kenntniss des Organismus der StaatsBehörden.

Nur solche junge Männer werden als Zöglinge bei der Anstalt aufgenommen, welche die für richtige Auffassung der wissenschaftlichen Lehr-Vorträge erforderliche Vorbildung erworben und hinlängliche Reife des Charakters gewonnen haben. In der Regel wird auch verlangt, dass der Eintretende bereits eine praktische Unterweisung in der Landwirthschaft erhalten hat. Specielle Bedingungen sind: die Zeugnisse über den genossenen höheren Gymnasial- oder Realschul-Unterricht, oder die an höheren Lehranstalten gemachten Studien der Naturwissenschaften oder der Philosophie, jene über die erhaltene praktische Unterweisung in der Landwirthschaft, Sittenzeugniss, Alter von mindestens 17 Jahren und Einwilligung des Vaters oder Vormundes, ausser der Eintretende wäre schon selbstständig; die Entrichtung des Honorars für Unterricht und Benützung der Anstalt, welches für jeden der beiden ersten Semester 40 fl. und für jeden der beiden letzten 20 fl. beträgt. Prüfungen werden über die stattgehabten Vorträge zu Ende jedes Semesters abgehalten, darüber Zeugnisse ertheilt, so wie auch die Direction nach Möglichkeit für die Unterbringung der jungen Männer in landwirthschaftliche Administrationen besorgt ist. Das Ministerium bewilligte für unbemittelte Studirende einen vollständigen oder theilweisen Honorar-Nachlass; sechs erzherzogliche Stiftplätze werden von Sr. k. Hoheit Erzherzog Albrecht (und dessen Rechts-Nachfolgern) vergeben. Das Lehr-Personale besteht aus vier ordentlichen Lehrern (von denen einer als Stellvertreter des Directors bezeichnet wird) und zwei Lehr-Assistenten, wozu noch erforderlichen Falls besondere Hilfslehrer für einzelne Gegenstände und das erforderliche Gärtner - Personale etc. kommen. Die Zahl der Lehrstunden beträgt wöchentlich 24 bis 30, wozu noch die praktischen Demonstrationen auf den Betriebsanstalten und besondere Conversatorien über landwirthschaftlichtechnische und verwandte Gegenstände zu rechnen sind 1).

Wenn die Lehranstalt zu Altenburg dazu bestimmmt ist, jungen Männern, welche sich eine höhere Ausbildung in der Landwirthschaft aneignen wollen, namentlich Besitzern oder künftigen Pächtern und Verwaltungs-Beamten grösserer Güter die Hilfsmittel zu einer zeitgemässen wissenschaftlichen und technischen Bildung für ihr Fach zu gewähren, so wurde auch das Bedürfniss der praktischen Unterweisung im landwirthschaftlichen Fache für die Bearbeitung des kleinen Grundbesitzes und die auf grösseren Gütern im Landbaue verwendeten Dienstleute erwogen, für welche mehrere praktische Schulen, grösstentheils mit Unterstützung der Regierung und der Landwirthschafts-Gesellschaften, zur Errichtung gelangten; so namentlich zu Neu-Aigen, Dittmannshof und Raabs in Oesterreich unter der Enns, zu Gratz und Grottenhof in Steiermark, zu Dublany in Galizien, zu Rabin und Liebwerda in Böhmen. In den beiden

1) Minist. Erlass vom 31. October 1850.

letzteren wurde das ethnographische Moment gehörig berücksichtigt, indem in der AckerbauSchule von Rabin den Landwirthen der Unterricht in böhmischer und in jener zu Liebwerda in deutscher Sprache ertheilt wird. Ausserdem werden in Böhmen und Mähren agriculturchemische Versuchs-Stationen errichtet, von welchen jene zu Prag bereits organisirt ist, und jene zu Liebwerda, Schlan und Plan in Böhmen, dann zu Raitz in Mähren demnächst organisirt werden sollen.

Von den für den Veterinär - Unterricht bestehenden k. k. Thierarznei-Instituten zu Wien, Pest und Mailand erhielten die beiden ersteren eine neue Regelung durch die Unterstellung des Wiener Institutes unter das (damalige) Kriegs- Ministerium, und die Erhebung des Pester Institutes zu einer selbstständigen Anstalt 1).

Für die höhere Ausbildung im Forstdienste besteht die früher in dem Ressort des OberstJägermeister-Amtes befindlich gewesene, sodann dem Ministerium für Landes-Cultur, und neuerlich dem Finanz-Ministerium) untergeordnete und mit einem neuen, ihrer gegenwärtigen Bestimmung entsprechenden Lehrplane ausgestattete k. k. Forst-Lehranstalt in Maria-Brunn. Der Zweck derselben ist, junge Männer, welche die nöthigen Vorkenntnisse besitzen, in der Art forstlich auszubilden, dass sie nicht nur für den untergeordneten Forst- und Verwaltungsdienst befähigt, sondern auch für jeden höheren Forstdienst vorbereitet werden.

Die eintretenden ordentlichen Schüler müssen 18 Jahre alt sein, und das Ober-Gymnasium nebst dem Linien-Zeichnen, oder eine Ober-Realschule, oder die entsprechenden Lehrgegenstände an einem technischen Institute mit gutem Erfolge zurückgelegt haben; sie müssen der deutschen Sprache hinreichend mächtig, gesund und von körperlicher Tüchtigkeit sein. In der Anstalt wird während eines zweijährigen Curses die Forstwissenschaft in allen ihren Theilen mit steter praktischer Nachweisung, Begründung und werkthätiger Uebung gelehrt, und dieselbe demnach mit einer Forstbetriebsleitung in Verbindung gesetzt.

Die Zahl der ordentlichen Schüler richtet sich nach der vorhandenen Räumlichkeit im Instituts-Gebäude, wo sie wohnen müssen; sie sind gehalten Semestral-Prüfungen abzulegen, und erhalten hierüber Studien - Zeugnisse. Der ausserordentlichen Schüler dürfen so viele aufgenommen werden, als ohne Zurücksetzung der ordentlichen zulässig ist; sie müssen 18 Jahre alt sein und eine dem Unter-Gymnasium oder der Unter-Realschule entsprechende Ausbildung haben.

Der Lehranstalt steht ein Director vor, welchem zwei Professoren und zwei Assistenten zur Seite stehen. Der Director leitet die häusliche Gebarung und das Disciplinar-Wesen; die Professoren besorgen den Unterricht (jeder übernimmt einen Jahrgang) und werden hierin von den Assistenten unterstützt. Alle Angelegenheiten sind von dem Director und den beiden Professoren (im Vertretungsfalle von den Assistenten) zu berathen. Die mit dem Institute verbundene Forst - Betriebsanstalt leitet der erste Professor, welcher in dieser Beziehung der k. k. Forst-Direction für Oesterreich unter der Enns untersteht.

Gegenstände des Unterrichtes sind: der Grundriss der Forstwissenschaft, die forstliche Gewächskunde, die Lehre vom Waldbaue, die Forstbenützungs-Lehre und Forst-Technologie, die Forstschutz- und Forst-Polizei-Lehre, die Lehre von der Forstbetriebs-Einrichtung, Forstertrags - Bestimmung und Waldwerth - Berechnung, das Forstvermessen, die Jagdkunde, das Forstplan-Zeichnen.

An der k. k. Berg- und Forst-Akademie zu Schemnitz wird ebenfalls der höhere Forst - Unterricht ertheilt. Für die kleineren Forstwirthe und das untergeordnete Forstverwaltungs-Personal wurden neuerlich Privat-Forstschulen zu Aussee in Mähren und Weisswasser in Böhmen errichtet (letztere über Anregung der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft

1) Kriegs-Minist. Verord. vom 4. April 1852 und Minist. Verord. vom 10. August 1851. 2) Minist. Erlass vom 24. October 1849 und Finanz-Minist. Erlass vom 30. April 1852.

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