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Fasst man den Werth des productiven Bodens mit jenem der Nutzthiere, der Wirthschaftsgebäude und Geräthe zusammen, so erhält man als den Ausdruck des gesammten auf die Boden-Cultur verwendeten oder durch dieselbe repräsentirten Capitals den Betrag von 12.517 Millionen Gulden, während der Gesammtertrag des Grundes und Bodens und der Nutzthiere 1) mit Einschluss desjenigen der Jagd und Fischerei sich auf 2.093 Millionen Gulden stellt. Wenn man zu dem Grund-Capitale noch den Betriebsfond, welcher inzwischen in der neuesten Zeit einen immer höher steigenden Betrag in Anspruch nimmt, rechnet, und von dem Rohertrage den Belauf der Steuern und sonstigen öffentlichen Lasten abzieht, so zeigt sich, dass die Landwirthschaft in Oesterreich zur Zeit einerseits noch kein verhältnissmässig grosses Capital beschäftigt, andererseits aber auch nur eine mässige Rente abwirft, oder mit anderen Worten, dass sie im Ganzen genommen noch keine hohe Stufe der Ausbildung erlangt hat.

Hierbei ist jedoch zu erwägen, dass die Bedingungen, von welchen der zu erwartende Aufschwung der Landwirthschaft abhängig bleibt, erst in den letzten Jahren sich verwirklicht haben, und dass es einer gewissen Zeit bedarf, ehe die von jedem Uebergange unzertrennlichen nachtheiligen Rückwirkungen sich ausgleichen und die von den Verhältnissen dargebotenen Vortheile durch die Masse der dem Herkommen nur allzusehr anhänglichen Landbevölkerung gehörig ausgebeutet werden. Inzwischen zeigt sich bereits aus der Vergleichung des jeder HauptculturGattung gegenwärtig gewidmeten Flächenmaasses mit der gleichen Vertheilung, wie sie vor einem Jahrzehende stattfand, dass zwar die Wälder dort, wo sie bereits sehr gelichtet waren, an Flächenmaass abgenommen haben und ein Theil des letzteren den Hutweiden zugeschlagen wurde, dass aber auch mehrere Weiden in Aecker oder Wiesen umgewandelt wurden, wodurch das Verhältniss des Graslandes zu dem Ackerlande ein günstigeres geworden ist, während sich bei den Weingärten eine im Ganzen nicht erhebliche Verminderung durch Umgestaltung der am ungünstigsten gelegenen Weingärten in Aecker bemerkbar gemacht hat2). Erst den nächsten Jahrzehenden bleibt es vorbehalten, die Wirkungen der grossen Umwandlung, welche durch die veränderte Gesetzgebung hervorgerufen wurde und (zwar langsam, aber) sicher nach allen Richtungen hin sich geltend macht, mehr und mehr ersichtlich werden zu lassen.

Die gesammte landwirthschaftliche Production wird in ihrem überwiegenden Antheile von der inländischen Consumtion in Anspruch genommen, ebenso wie der Bezug landwirthschaftlicher Producte aus dem Auslande in Vergleichung zur inländischen Production nur von untergeordnetem Belange ist. Denn während die Gesammtziffer des Ertrages der inländischen landwirthschaftlichen Erzeugung fast 2.000 Millionen beträgt, belief sich in dem (für die Ausfuhr der Nahrungsfrüchte ungewöhnlich günstigen) Jahre 1856 die gesammte Einfuhr an landwirthschaftlichen Producten auf 85,753.702 Gulden, und die gesammte Ausfuhr eben solcher Erzeugnisse auf 123,574.897 Gulden, wornach diese Ausfuhr sich nur um 37,821.195 Gulden höher stellte. Verfolgt man den auswärtigen Verkehr in den bezeichneten Gegenständen weiter, so ergibt sich, dass bei jenen Gegenständen, bezüglich welcher die Einfuhr grösser ist als die Ausfuhr, der Mehrwerth dieser Einfuhr 44,943.064 Gulden, und ebenso bei jenen, wo die Ausfuhr überwiegend ist, der Mehrwerth dieser Ausfuhr 82,764.259 Gulden betrug. Die Mehreinfuhr betraf namentlich

1) Diese Zusammenziehung ist jedoch statistisch unzulässig, da hierbei jener Theil der Boden-Producte, welcher von den zur unmittelbaren Consumtion gelangenden Hausthieren verbraucht wird, doppelt in Ansatz kömmt, weil sein Werth sowohl in dem Ertrage der Nutzthiere als in jenem des Bodens enthalten ist.

2) Eine ziffermässige Vergleichung des productiven Flächenmaasses nach den Haupteultur-Gattungen zwischen Jetzt und einer früheren Periode würde zu unrichtigen Schlüssen führen, da nicht allein die in der Bewirthschaftung eingetretenen Veränderungen, sondern noch weit mehr die an die Stelle der früheren Schätzungen in den ungrischen Ländern erfolgte Vermessung Aenderungen in den Ziffern herbeigeführt haben, welche das gegenwärtig nachgewiesene Flächenmaass als richtig, die früheren Schätzungen dagegen als zum Theile ungenau erscheinen lassen.

vegetabilische Hilfsstoffe für die Industrie, dann Vieh und thierische Hilfsstoffe der genannten Art, die Mehrausfuhr dagegen eben solche thierische Hilfsstoffe und Nahrungsmittel; es betrug nämlich die

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Thieren und thierischen Producten. 17,957.642 .. 62,824.006
Handelsgegenständen
25,494.834

"9

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9,716.123

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Die bedeutendsten Unterschiede zwischen der Einfuhr und Ausfuhr fanden bei folgenden Erzeugnissen Statt:

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Schweine

Bei den Thieren und thierischen Hilfsstoffen für die Industrie.
Mehreinfuhr:

Felle und Häute
Unschlitt

Mehrausfuhr:
Seide, rohe, und ungespon-

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Bei den Handelsgegenständen (insbesondere den vegetabilischen Hilfsstoffen für die Industrie).

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Bei einem so ausgedehnten, die verschiedensten Klimate in sich fassenden Reiche ist es natürlich, dass, namentlich an den Gränzen, ein fortwährender Austausch landwirthschaftlicher Producte stattfindet; über die Gränzgebiete hinaus aber ist dieser Verkehr im Verhältnisse zu dem grossen Werthe des einheimischen Erzeugnisses nur ein sehr untergeordneter. Diess nachzuweisen genügt, dass bei einer Gesammtproduction im Werthe von nahe an 2.000 Millionen Gulden die gesammte Ausfuhr nur 123,574.897 Gulden und nach Abzug der Einfuhr in den gleichartigen Gegenständen die Mehrausfuhr der (sogenannten activen) Artikel nur 82,764.259 Gulden, somit etwas mehr als vier Percent des Gesammtertrages beträgt. Wenn man ferner hiervon die

zwei Hauptartikel, Seide und Schafwolle, bei welchen allein die Mehrausfuhr sich auf 621⁄2 Million Gulden beläuft, ausnimmt, so erübrigt kaum noch ein Percent der Gesammterzeugung für die Mehrausfuhr, und dieses noch dazu in einem Jahre, in welchem die Ausfuhr der Nahrungsfrüchte ungewöhnlich stark war. Aber auch die Einfuhr steht nur in einem untergeordneten Verhältnisse zum Gesammterzeugnisse, denn dieselbe beträgt in den Gegenständen der landwirthschaftlichen Erzeugung überhaupt nur 85,753.702 Gulden, wovon, nach Abschlag der Ausfuhr in den bezüglichen Artikeln noch eine Mehreinfuhr von 44,943.064 Gulden erübrigt. Diese Ziffer stellt daher nur zwei Percent der Gesammterzeugung dar, und rechnet man hierbei die Producte der südlichen Zonen, Oliven-, dann Cocos- und Palm-Oel, welche im Inlande gar nicht oder doch nicht in der für die Industrie erforderlichen Menge erzeugt werden können, mit 12 Millionen Gulden ab, so erübrigen bei 33 Millionen für Gegenstände, welche, wie Vieh, Felle und Häute, Tabak und fette Oele, dann Oelsaat, Flachs und Hanf, im Inlande in weit grösserer Menge als bisher producirt zu werden vermögen. Die vorstehende Auseinandersetzung führt zu der Einsicht in die ausserordentliche Wichtigkeit der Landwirthschaft in Oesterreich auch für den Verkehr, denn es genügt, dass die inländische Landwirthschaft ihre Erzeugnisse um zwei Percent vermehre, um die Einfuhr aus dem Auslande in diesen Erzeugnissen dem Werthe nach auszugleichen, und um vier Percent, um die Ausfuhr zu verdoppeln, wenn diese Mehrerzeugung in den auswärtigen Verkehr gebracht würde.

S. 115.
Fortsetzung.

Landwirthschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Forstwirthschaft).

Es mag als ein Zeichen des Umschwunges gelten, welcher für Oesterreich in der Pflege der Volkswirthschaft eingetreten ist, dass man nunmehr der früher vernachlässigten Forstwirthschaft jene thatkräftige Aufmerksamkeit zuwendet, welche ihrer Wichtigkeit für die allgemeine Landes-Cultur entspricht. Obwohl Oesterreich einer der an Waldboden reichsten Staaten ist, so lässt doch im Allgemeinen der Zustand der Wald-Cultur viel zu wünschen übrig, indem nicht nur der Waldboden sich in zunehmendem Maasse vermindert, sondern auch die Beschaffenheit der Wälder durch unzweckmässige Bewirthschaftung und unterlassene Nachpflanzung in den abgeforsteten Waldstrecken sich verschlechtert. Während die nördlichen Kronländer, insbesondere Böhmen und Mähren, wo sich die Wälder zumeist in den Händen der grösseren Grundbesitzer befinden, einen vergleichungsweise besser gepflegten Waldstand ausweisen, greift die Verwüstung der Wälder in den Alpenländern, wo dieselben grösseren Theils den kleinen Grundbesitzern und den Gemeinden gehören und zahllose Servituten einer zweckmässigen Bewirthschaftung im Wege stehen, immer mehr um sich, obgleich eben dort die ungeschmälerte Erhaltung der Wälder sowohl für die Landes-Cultur im Allgemeinen, als insbesondere für den Montan-Betrieb von erhöhter Wichtigkeit ist. In den ungrischen Ländern bildet die ungleiche Vertheilung der Wälder, durch die unzureichenden Communications-Mittel noch fühlbarer gemacht, einen grossen Uebelstand, und in dem waldreichen Siebenbürgen ist der Zustand der Wälder durchaus ein vernachlässigter; die italienischen Kronländer dagegen leiden einen empfindlichen Mangel an Waldboden. Die unmittelbaren Folgen dieses ungenügenden Zustandes zeigen sich in den steigenden Holzpreisen, und selbst in einem localen Holzmangel.

Eine Verbesserung dieser leidigen Verhältnisse wird nunmehr auf das kräftigste angebahnt und die hierauf bezügliche Thätigkeit der Regierung und ihrer Organe von den Privaten und ökonomischen Gesellschaften vielfach unterstützt. Als ein dringendes Bedürfniss für die künftige Herbeiführung von Verbesserungen erschien die Heranbildung tüchtiger Forstwirthe, für welchen Zweck neuerlich in den meisten Kronländern von Privaten und Gesellschaften die bereits erwähnten Forstschulen gegründet wurden. Eben so ertheilte die Regierung durch die von ihr ausgegangenen gesetzlichen Maassnahmen den wirksamsten Impuls zur Hintanhaltung weitergreifender Verwüstungen und zur Sicherstellung einer forstmässigen Benützung und Pflege der Wälder.

Zwar bestanden schon früher in mehreren Kronländern Waldordnungen, aber sie waren vereinzelt, den veränderten Verhältnissen nicht mehr entsprechend, und ihre (oft strengen) Anordnungen entbehrten fast durchaus der ausreichenden Straf-Sanction. Hierdurch fand sich die Regierung zur Sicherstellung der in alle Lebensverhältnisse eingreifenden Holzbedürfnisse, zu dem Schutze des Waldeigenthumes, sowie zur Erhaltung und Pflege der Wälder und Holzpflanzungen unter möglichst geringer Beschränkung des Privat-Eigenthumsrechtes bestimmt, ein neues umfassendes ForstGesetz zu erlassen, dessen Wirksamkeit sich über alle deutschen und slavischen Kronländer erstreckt. Das kaiserliche Patent vom 3. December 1852 enthält dieses Gesetz, durch dessen Bestimmungen die Staats-Forst-Polizei eine umfassende Regelung für die genannten Kronländer erhält. Seinen Anordnungen zufolge darf kein Waldgrund ohne besondere Bewilligung der Holzzucht entzogen, kein Wald verwüstet, und muss (ohne dass die Ausbringung des Holzes an eine gewisse Menge gebunden oder sonst beschränkt wird) jeder frisch abgetriebene Waldtheil wieder mit Holz bepflanzt werden. Eine Waldbehandlung, wodurch der nachbarliche Wald der Windbeschädigung ausgesetzt oder der obere Rand der Wald-Vegetation gefährdet wird, ist verboten, ebenso wie die Blosslegung eines Bodens, welcher leicht fliegend wird, und die rücksichtslose Abholzung an den Ufern der Flüsse und an Gebirgsabhängen ist untersagt. Wo die Rücksicht auf Sicherung von Personen und Gütern eintritt, wird die Waldbehandlung genau vorgezeichnet. Die Wald-Servituten werden einer mit der guten Bewirthschaftung vereinbarlichen Regelung unterzogen. Die Erhaltung der Gemeindewälder wird überwacht und die Anstellung sachkundiger Forstwirthe durch die Waldeigenthümer vorgeschrieben, so wie die Bewirthschaftung sämmtlicher Forste durch die politischen Behörden beaufsichtiget wird. Ueber die Bringung der Wald-Producte, insbesondere die Holztrift, werden umständliche Anordnungen erlassen, damit der Bezug der Forst-Producte gesichert und fremdes Eigenthum zugleich vor Schaden bewahrt werde. Eben so folgen Vorschriften über das Benehmen bei Waldbränden und Insecten-Verheerungen, ferner über die Aufstellung des Waldschutz- und Aufsichts-Personales, dann über die bei Uebertretungen eintretende Strafbehandlung.

Damit dieses seinem Zwecke vollkommen entsprechende Forst-Polizei-Gesetz zur durchgreifenden Ausführung gelange, ist nur noch die Aufstellung eines entsprechenden Forst-Personales, welchem zunächst die Handhabung des Gesetzes obliegt, erforderlich. Dieselbe ist bereits in einem Kronlande, wo die Erhaltung und Pflege der aus

gedehnten, für den Landeswohlstand überaus wichtigen Gemeindewälder es vorzugsweise nothwendig machte, durch die kaiserliche Verordnung vom 10. Mai 1856 erfolgt. Durch diese Verordnung wird eine vollständige Organisation der Forstverwaltung in Tirol und Vorarlberg eingeführt. An der Spitze der Forstverwaltung befindet sich daselbst eine Landesforst-Direction, unter welcher 17 Forst-Inspections-Bezirke stehen, die wieder in 76 Forst-Wirthschafts-Bezirke eingetheilt sind, welchen 290 Forst-AufsichtsBezirke unterstehen. Die Aufgabe dieser Behörden ist eine doppelte: Handhabung der Staats-Forst-Polizei im ganzen Umfange des Kronlandes, und Führung des Forstwirthschafts-Betriebes der im Kronlande gelegenen Reichsforste und Gemeindewaldungen, wobei letztere auf Kosten und Rechnung der Gemeinde bewirthschaftet werden. Privatund Stiftungswälder können gegen Leistung eines entsprechenden Beitrages unter die Bewirthschaftung derselben Organe gestellt werden, oder sich, wo erforderlich, zu grösseren Forstwirthschafts- Complexen behufs der gemeinschaftlichen Bewirthschaftung durch befähigte Forstwirthe vereinigen. Dabei werden für die Bewirthschaftung der Tiroler Montan-Forste specielle Vorschriften erlassen, welche jedoch im vollen Einklange mit der forstlichen Organisation des gesammten Kronlandes stehen.

Ein anderes wichtiges Verhältniss bedurfte noch der Regelung, jenes der WaldServituten. Diese Berechtigungen verschiedener Art zum Bezuge von Forst-Producten oder zur Ausübung der Weide auf fremdem Grunde, namentlich in fremden Wäldern, erscheinen überall, wo sie bestehen, als ein unübersteigliches Hinderniss einer verbesserten Landes-Cultur; dasselbe gilt von den gemeinschaftlichen Benützungsrechten, welche ehemalige Herrschaften und Unterthanen, oder Herrschaften und Gemeinden, oder verschiedene Gemeinden auf demselben Grunde auszuüben hatten. Es erschien, namentlich in den Alpenländern, als ein wesentlicher Factor der allgemeinen Grundentlastung, dass diese Dienstbarkeiten und Benützungsrechte entweder entgeltlich aufgehoben oder doch so geregelt werden, dass sie die Landes-Cultur nicht weiter beeinträchtigen. Diese Erwägung führte zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, welches, giltig für sämmtliche deutschen und slavischen Kronländer, die Bestimmungen enthält, nach welchen bei der Ablösung und beziehungsweise bei der Regulirung dieser Dienstbarkeiten und Bezugsrechte vorgegangen werden soll. Als Regel wird dabei festgesetzt, dass diese Rechte im Interesse der Förderung der Landes-Cultur abgelöst werden. sollen; wo aber eine solche Ablösung den Hauptwirthschafts-Betrieb einer der Parteien gefährden, oder der allgemeinen Landes-Cultur einen überwiegenden Nachtheil zufügen würde, ferner, wo beide Parteien damit einverstanden sind, soll an die Stelle der Ablösung die Regulirung dieser Rechte, und zwar in der Art eintreten, dass hierdurch die möglichste Entlastung des Bodens erzielt wird. Betreffen diese Verhandlungen Waldund Weide-Dienstbarkeiten, so ist die Ablösung oder Regulirung von Amtswegen, sonst aber über Anlangen einer der betheiligten Parteien vorzunehmen. Die zur Durchführung dieser heilsamen Bestimmungen berufenen Landes-Commissionen sind bereits für die verschiedenen Länder in Wirksamkeit getreten; wenn dieselben ihre (in manchen Kronländern sehr verwickelte) Aufgabe zu Ende gebracht haben werden, wird zu dem grossen Werke der Grundentlastung der Beginn einer neuen Aera für die Landes-Cultur treten,

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