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Bemerkungen und Nachrichten.

Zur Frage über den Priester als außerordentlichen Spender des Sacramentes der Firmung. Die Collectio Lacensis der neuern Concilien ist wie kaum ein anderes Sammelwerk geeignet, die zweck= mäßige Umwandlung zu enthüllen, welche im Laufe der Zeit die Kirche in disciplinaren Bestimmungen oder überhaupt in jenen Punkten, die der menschlichen, wandelbaren Seite der Kirche angehören, eintreten zu laffen pflegt. Fast unentbehrlich wird die collectio für den Forscher, der Umschau halten will über die einzelnen Theilkirchen und ihre in jüngerer und gegenwärtiger Zeit geltenden Rechtsnormen und Rechtsanschauungen, welche entweder in neuen Gesezen oder in zeitgemäßer Interpretation alter Geseze ihren Ausdruck finden.

Das sind die nächsten Zwecke denen die Collectio dient. Mit diesen ist jedoch naturgemäß eine andere höchst praktische Verwerthbarkeit aufs Innigste verwachsen. Wenn man sich auch hüten muß, etwa erlassene kirchliche Verfügungen zu rasch als allgemeine und endgiltige Normen aufzufaffen, ohne zu sehen, ob dieselben nicht vielleicht zeitweiligen Verhältnissen entsprungen sind, oder nur auf veränderlichen Anschauungen und Meinungen fußen und eine örtlich beschränkte Norm aufstellen: so liefern voch die vielen Verordnungen, Motivirungen, Erklärungen der zahlreichen Concilien dem Prediger und Katecheten das ausgiebigste Material und eine sichere Stüße sowohl für Behandlung derjenigen Stoffe, welche in das christliche Leben der Gegenwart praktisch eingreifen, als auch für ein richtiges Verständniß der un= wandelbaren dogmatischen Lehren.

Für alle diese Zwecke bietet der so eben erschienene VI. Band, welcher die italienischen und einen großen Theil der in den eigentlichen Missionsländern abgehaltenen Concilien enthält, gleich seinen Vorgängern, eine reiche Ausbeute. Doch ist es nicht meine Absicht, auf die ausgedehnte Brauchbarkeit aufmerksam zu machen, welche durch die bisher erschienenen Bände hinlänglich bekundet ist und in der Presse allseitig lobende Anerkennung gefunden hat. Der Nugen, der nebenbei durch Aufhellung dunkler Lehrpunkte aus kirchlichen Actenstücken gezogen

wird, ist kaum geringer anzuschlagen, als die Förderung der nächstliegenden Zwecke. Nach dieser Richtung hin möchte ich den Leser auf ein im VI. Band der collectio Lacensis enthaltenes Document aufmerksam machen, welches über das Sacrament der Firmung und das Verhältniß des einfachen Priesters zu deren giltigen Ausspendung handelt. Ich glaube, es wird dadurch Licht verbreitet über die Eigenart dieser Befugniß selbst.

Bekanntlich ist der Zweifel, ob es möglich sei, daß der Papst einen einfachen Priester zur Spendung der hl. Firmung beauftragen könne, dessen Benedict XIV. de syn. dioec. 1. 7 cap. 7 u. s. w. noch erwähnt, heutzutage vollständig abgethan. Nicht so ausgemacht ist die Frage, welcher Art eigentlich die Befugniß sei, die dem einfachen Priester ertheilt wird und ertheilt werden muß, um giltig das Sacrament der Firmung spenden zu können. Häufig begnügen sich die Autoren das factische Recht zu constatiren, daß der einfache Priester durch päpstliche Delegation zum geeigneten Spender der Firmung gemacht werden kann, daß mithin die Unzulänglichkeit des priesterlichen Characters von Außen her durch einfache Delegation ein Supplement erhalte, ohne jedoch das Wie näher zu untersuchen. Dr. Phillips (Kirchenrecht, Bd. 2 §. 77) glaubt darin eine Bestätigung zu finden für die Annahme, daß Weihe- und Jurisdictionsgewalt keine scharfe Scheidung der in der Kirche niedergelegten Machtbefugnisse ausdrücke. Diese Ansicht dürfte Halt finden in der Vorstellung, welcher man in vorliegender Frage über die Firmung begegnet, als ob hier die Weihe= und Jurisdictionsgewalt sich gegenseitig ergänzten', so daß durch das Hinzutreten einer Jurisdictionsgewalt zum Weihecharakter des Priesters die Befugniß zu firmen complet würde, ähnlich wie der priesterliche Character verbunden mit der Jurisdiction die Gewalt der Sündenvergebung formell complet macht.

Kann nun wirklich das den priesterlichen Character ergänzende Element als Jurisdiction aufgefaßt werden? Ich glaube entschieden nein sagen zu müssen; denn es kann jene Auffassung meines Erachtens nicht in Einklang gebracht werden mit dem, was kirchlicher Seits bezüglich der schismatischen Priester als Spender der Firmung festge= halten wird. Hierauf nämlich bezieht sich das erwähnte in der collectio Lac. col. 567-570 mitgetheilte Document. Es ist zwar kein eigentlich neues, aber doch wohl ein noch wenig gekanntes Document. Es beweist unzweideutig, daß dasjenige, was Ben. XIV. de syn. dioec. 1. 7 cap. 9 n. 3 als kirchliche Anschauung über die von griechischen Priestern ertheilte Firmung ausspricht, nicht bloß von den unirten, sondern auch von den schismatischen gilt, daß nämlich die von ihnen nach altem Brauch gespendete Firmung giltig sei, bis eine förmliche Entziehung seitens des Hl. Stuhles erfolgt. Meines Wissens ist das anderswo nie klar und deutlich erklärt. Es möge der Wortlaut selber hier Plak finden.

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Das I. Concil von Smyrna, welches die dem lateinischen Ritus

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angehörenden Bischöfe dieser Kirchenprovinz im Jahre 1869 abhielten, gibt in der sect. II. cap. II. de confirmatione n. 3 die Erflärung: Quod vero spectat ad confirmationem acatholicorum ritus orientalis, qui divino lumine illustrati ad catholicae ecclesiae gremium revertuntur, standum est decisioni supremae Congregationis S. Officii editae sub die 15. Januarii 1766, quae est sequentis tenoris: ,,,SS. Dominus Clemens Papa XIII., auditis votis Emmorum PP. Cardinalium, Inquisitorum generalium, censuit non expedire, quod confirmati a sacerdotibus schismaticis denuo liniantur post reditum ad unitatem, et ad mentem: Mens est, quod in casibus particularibus inquirendum sit, quonam in loco conversi ad fidem fuerint confirmati; etenim in Bulgaria aut in Cypro insula aut in Italia et insulis adjacentibus aut penes Maronitas Libanenses, aut ubicumque haec facultas fuit expresse adempta, denuo confirmari debent absolute. Si vero confirmati fuerint in Valachia, Moldavia, Asia etc., et ubicumque haec facultas non fuit expresse revocata, valide confirmati fuerunt. Quod si dubitari contingat de loco, de modo aut alia rationabili circumstantia, recurrendum in casibus particularibus, et conferatur Bened. XIV. de syn. dioec. lib. 7 cap. 7 et seq."“.

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Nach dieser Erklärung kann das zum priesterlichen Character hinzutretende Element keine Jurisdictionsgewalt sein. Mit dem offenfundigen Schisma ist offenbar die kirchliche Jurisdiction verloren ge= gangen, und es kann auch von einem sogenannten titulus coloratus cum errore communi nicht mehr die Rede sein, daß etwa auf diesen hin die Kirche, resp. der Papst, durch legalen Consens die fehlende Jurisdiction in den einzelnen auftauchenden Fällen der Vornahme einer Sacramentsspendung supplire. Wenn also zum priesterlichen Character eine Jurisdictionsgewalt hinzutreten müßte, um die Firmung giltig spenden zu können, so folgt mit logischer Consequenz, daß die von schismatischen Priestern ertheilte Firmung unterschiedslos als ungiltig angesehen werden müßte; einer ausdrücklichen Entziehung, wie sie die Kirche factisch fordert, bedürfte es keineswegs Also daraus, daß vermöge der Trennung von der Kirche durch Häresie und Schisma die von dem kirchlichen Oberhaupte abhängige Gewalt, welche zum giltigen Spenden der Firmung nothwendig ist, nicht eo ipso in Wegfall kommt, schließe ich, sie ist nicht eine Art Jurisdiction, sondern die Aufrechterhaltung dieser Vollmacht muß ihren Grund haben in der Eigenart dieser Befugniß selbst, welche sie den über Jurisdiction be= stehenden Gesezen entrückt.

Es wird dies bestätigt durch die Art des kirchlichen Verfahrens in einem analogen Falle, nämlich im Spenden der hl. Delung nach Praris der lateinischen Kirche. Die Machtbefugniß des Papstes bietet hier ein Analogon zu seiner Machtbefugniß bezüglich der Firmung, nicht zwar hinsichtlich der Sacramentspendung, sondern hinsichtlich der

giltigen Confection der Materie des Sacramentes. Er kann zweifelsohne dem einfachen Priester die Befugniß ertheilen, giltig das Krankenöl zu weihen; ohne diese päpstliche Befugniß jedoch wäre keine giltige Materie vorhanden. Daß wir hier auch in der Befugntß des so de= legirten Priesters ein Analogon haben zu der Befugniß des Firmens scheint selbstverständlich zu sein. Es ist nicht abzusehen, weshalb in beiden Fällen nicht eine gleich artige Vollmacht vorliegen sollte; handelt es sich ja jedes Mal direct und unmittelbar um einen consecratorischen Act, zu welchem der bloß priesterliche Weihecharacter aus sich noch nicht befähigt. Nun läßt sich aber das Supplement der Befugniß zur Weihe des Krankenöls nicht als Jurisdiction auffassen ; also auch nicht das Supplement für die Befugniß zu firmen.

Die günstigste Conjunctur, in der man eine Sacramentsspendung und das zu ihr Gehörige, soweit die Inrisdictionsertheilung von Seiten der Kirche in Frage kommt, nur immer auffaffen kann, ist die Zeit der Todesgefahr. Für diesen Fall, wissen wir, ist es allgemeines Rechtsprincip der Kirche, daß sie allen Priestern die nöthige Jurisdictionsgewalt supplirt, um dem Sterbenden die leßte erforderliche Hilfe zu bringen, und ihn, falls er von seiner Seite die erforderliche Disposition hat, durch Ertheilung der Lossprechung mit Gott zu versöhnen. Selbst Häresie und Schisma des absolvirenden Priesters bieten unter Umständen kein unüberwindliches Hinderniß. Es kann nun aber gerade die lezte Delung, welche aus sich immer auf Todes= gefahr berechnet ist, je nach der Lage des Sterbenden ein durchaus nothwendiges Sacrament werden. Doch troß dieser möglichen Nothlage hält die Kirche, im Gegensatz zu der so freigebigen und ausgedehnten Mittheilung der Absolutionsgewalt, constant daran fest, daß selbst für diesen Fall die giltige Krankenölweihe, resp. die Spendung des Sacramentes mit bloß priesterlich geweihtem Dele, falls bischöflich ge= weihtes mangele, dem lateinischen Priester nicht eo ipso durch stillschweigenden, legalen Consens, oder wenn man will, durch kirchliches Suppliren ertheilt werde. Dafür liegen zu flare Antworten der In= quisition vor, welche ausdrücklich vom Papste ihre Bestätigung erhielten. Das bekannte von Denzinger Enchiridion n. 1494 mit= getheilte Decret unter Paul V. von 13. Januar 1655, nach welchem es als temerarium et errori proximum verworfen wird, als könne die lezte Delung mit nicht bischöflich consecrirtem Dele einfachhin giltig ertheilt werden, wurde unter Gregor XVI. 14. September 1842 und unter Pius IX. 10. Januar 1850 dahin erklärt, daß auch nicht im Nothfalle der Priester etwa von ihm selbst geweihtes Del giltiger Weise gebrauchen könne. Wenn aber dasjenige, was dem Priester fehlt, um in giliger Weise das Krankenöl consecriren zu können, eine Art Jurisdiction wäre, so ist nicht abzusehen, warum nicht we= nigstens in Nothfällen ne quis pereat" die Kirche diese Jurisdiction geben, resp. suppliren sollte, wie sie es beim Bußsacrament thut. Ta sie es also nicht thut, liegt der Schluß nahe, daß es etwas ganz Anderes

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ist, was dem Priester bei seinem priesterlichen Character abgeht, ein Etwas, welches entweder gar nicht, oder doch in höchst inconvenienter Weise von Fall zu Fall, consequenter zur begonnenen Vornahme der Handlung, mitgetheilt und sofort wieder caffirt würde, wie das bei Uebertragung einer delegirten Jurisdiction nicht die mindeste Inconve= nienz hat. Der Analogie halber haben wir also auch beim Spenden der Firmung an eine anderartige als jurisdictionelle Befugniß zu denken.

Können wir nun dasjenige, was dem Priester zur Befähigung einer giltigen Spendung der Firmung mitgetheilt wird, nicht unter Jurisdictionsgewalt einreihen, so scheint nur die Weihegewalt übrig zu bleiben ; da erhebt sich jedoch sofort eine neue Schwierigkeit, sofern nämlich nicht ersichtlich ist, wie durch einfache und dazu widerrufbare Delegation dasjenige übertragen werden sollte, was der Bischof vermöge des bischöflichen Characters unwiderruflich besigt. Und doch, glaube ich, müssen wir nicht bloß behaupten, vermöge der päpstlichen Delegation wird der Priester in den Stand gesezt bezüglich der hl. Firmung das Gleiche zu bewirken, was der Bischof vermöge seines höhern sacra= mentalen Charakters bewirkt, sondern wir müssen auch dasjenige, was der Priester erhält, als etwas dem bischöflichen Character nach einer gewissen Seite hin Gleichwerthiges, der Weihegewalt Zugehöriges oder ihr Entspringendes ansehen. Deutlicher wird dies, wenn wir uns darüber Rechenschaft zu geben suchen, wie und in welcher Weise der sacramentale Character bei der Sacramentsspendung überhaupt, und der bischöfliche Character bei der Spendung der Hl. Firmung eingreift.

Um aber bei dieser Erklärung keinen Mißgriff zu machen, dürfen wir nicht aus dem Auge verlieren, daß die thatsächliche Anordnung Christi schließlich der durchschlagende Grund ist, weshalb bei diesem Sacrament der priesterliche, bei jenem der bischöfliche Character zur giltigen Spendung erfordert sei. Darum müssen wir auch bezüglich der Firmung das factisch Unbestreitbare feststellen, daß nämlich un= zweifelhaft der Bischof, unabhängig von jedem menschlichen Willen, kraft des unauslöschlichen bischöflichen Characters die Hl. Firmung spendet; daß auch unzweifelhaft nach erhaltener päpstlicher Vollmacht innerhalb der Gränzen dieser Vollmacht ein einfacher Priester giltig firmt: mithin beruht dies Alles, auch daß der Priester außerordentlicher Spender der Firmung ist, schließlich auf Anordnung Christi; denn die Kirche selbst hat zu feierlich erklärt, daß sie nicht dazu befugt sei, irgend welche das Wesen der Sacramente berührende Anordnungen zu treffen. Alles was wir zu thun haben, ist dies, daß wir suchen, uns über jene Anordnung Christi Rechenschaft zu geben und dieselbe bezüglich ihrer Convenienz aus dem Wesen des betreffenden Sacramentes zu erklären.

Der sacramentale Character nun, mag es der priesterliche oder bischöfliche sein, ist nach der Lehre aller Theologen kein habitus operativus, also feine active Fähigkeit, von welcher die Handlung der Sacramentsausspendung in ihrer vitalen oder übernatürlichen Beschaffenheit

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