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3. die zur Ausführung derselben erlassenen Reichsverordnungen (des Kaisers oder des Bundesraths, oder von Reichsbehörden);

4. die Landes-Verfassungsgesete;

5. die einfachen Landesgesetze, einschließlich der Staatshaushalts-Gesetze. Zu dieser Klasse von Rechtsvorschriften gehören auch die meisten evangelischen Kirchenordnungen des 16.-18. Jahrhunderts;

6. die landesherrlichen mit ministerieller Kontrasignatur erlassenen Verordnungen;

7. die Verordnungen von Staatsbehörden.

Die Beliebungen der Kirchen- und Religionsvereine, neuerdings oft „Kirchengesetze“ und „,Kirchenverordnungen“ genannt, kommen für deren Mitglieder sowie für die Staats- und Gemeindebehörden erst in Betracht, insoweit staatliche Vorschriften nicht vorhanden sind, und die kirchliche Beliebung sich innerhalb der staatsgesetzlichen Zuständigkeit der Kirchen hält.

In den meisten Deutschen Staaten ist zur Gültigkeit der kirchlichen Beliebung außerdem erforderlich, daß sie vom Landesherrn oder den zuständigen Staatsbehörden zugelassen (mit Placet versehen) oder sogar durch sie verkündigt sei; namentlich ist dies überall hinsichtlich der evangelischen Kirche der Fall.

§. 3.

2. Unveräußerlichkeit der Staatshoheitsrechte in Religionsangelegen= heiten. Widerruflichkeit der hierüber von Staatswegen mit Unterthanen oder mit dem Römischen Papst geschlossenen Verträge (Konkordate).

I. Mit Staatsunterthanen Verträge über die Ausübung von Staatshoheitsrechten einzugehen, ist im 19. Jahrhundert nicht vielen Regierungen in den Sinn gekommen, und von den deutschen Landtagen hat kein einziger jemals einen solchen Vertrag gutgeheißen. In Preußen traf man auch schon vor 1850 manchmal mit den katholischen Landesbischöfen ,,Verabredungen", vermied aber sorgfältig die Form des Vertrags (wie z. B. bei der Verabredung mit dem Erzbischof von Köln über die Besetzung der katholischtheologischen Fakultät zu Bonn vom Jahre 1825, und über die gemischten Ehen vom 19. Juni 1834; erst seit 1850 wurde es üblich, in

Urkunden, die mehr oder weniger das Aussehen von Verträgen haben, mit den Bischöfen zu paktiren über die Ertheilung des Religionsunterrichts in öffentlichen Lehranstalten, über die Ausscheidung der der Krone verbleibenden Patronatrechte und andere wichtige Fragen. In einigen kleineren Staaten ahmte man dieses Beispiel nach; in Baden wurden sogar noch nach dem Sturz der Konkordatsminister in den Jahren 1861 und 1872,,Vereinbarungen" zwischen Regierung und Bischof aufgesett über Verwaltung des Kirchenvermögens und über die Staatsprüfung der Aspiranten der Theologie, welche allerdings schließlich nicht zur Ratifikation gelangten 1). Zum Abschluß eines förmlichen Konkordates mit dem Landesbischof kam es im Großherzogthum Hessen unter dem Ministerium Dalwigk; die sog. „,,vorläufige Uebereinkunft" vom 23. August 1854 schließt mit den Worten: „Zur Festhaltung der vorstehenden vorläufigen Uebereinkunft verpflichten sich, Darmstadt und Mainz, den 23. August 1854: Namens der Großh. Regierung vermöge Allerhöchster Entschließung Sr. Königl. Hoheit (des Großherzogs) der Präsident der Großh. Ministeriums des Innern, v. Dalwigk, und: der Bischof von Mainz, W. E. Freih. v. Ketteler 2).

Solchen Verabredungen kann niemals die Eigenschaft von Verträgen zukommen; sie sind vielmehr, je nach ihrem Gegenstand und der Form ihrer Verkündigung, landesherrliche oder ministerielle Verordnungen oder bloße Verwaltungsverfügungen, welche nur insoweit Geltung haben, als der Gegenstand auf diesem Wege überhaupt geregelt werden darf, und nur so lange in Geltung bleiben, als nicht durch Verordnung, beziehungsweise Verfügung etwas Anderes angeordnet wird 3).

1) E. Friedberg, der Staat und die katholische Kirche im Großherzogthum Baden. 2. Aufl., 1874, S. 441, 544, 553.

2) Abgedr. in Dove's Zeitschrift f. K.-R., I, 188-192.

3) Ein im Uebrigen die Rechte des Staates vertheidigender Schriftsteller, F. v. Sybel (Gerichtsassessor), das Recht des Staates bei den Bischofswahlen in Preußen (1873) S. 4 meint: „Wenn der Staat mit einer in seinem Gebiete bestehenden Religionsgesellschaft einen Staatsvertrag (??) abschließt, so erkennt er dieselbe thatsächlich (!) damit als ein zu solchen Akten befähigtes Subject an; er sei schon nach den Grundsäßen von Moral und Billigkeit zum Festhalten an solchen vertragsmäßigen Normen verpflichtet." Hiermit

II. Auch politische Gemeinden können sich der ihnen durch Staatsgesetz eingeräumten Rechte nicht durch Verträge mit Religionsvereinen entäußern, da diese Rechte in jeder Hinsicht zugleich Pflichten der Gemeinden sind. Fälle, in welchen diese Regel eine wichtige Bedeutung erlangte, sind in der neueren Zeit in Preußen vorgekommen. Nach 1850 schloß der Rath der Stadt Neuß am Niederrhein mit dem Erzbischof von Köln einen Vertrag, worin er sich verpflichtete, zum Direktor und zu Lehrern am städtischen Gymnasium nur solche Personen zu wählen, welche der Erzbischof als dazu geeignet anerkannt haben werde. Im Jahre 1872 trat der Stadtrath einseitig von diesem gänzlich unverbindlichen Vertrag wieder zurück. Aber noch im Jahre 1875 unterhandelte der Magistrat der Preußischen Stadt Frankfurt a. M. einen Vertrag" mit der katholischen Kirchengemeinde daselbst über den an den städtischen Lehranstalten zu ertheilenden Unterricht in Religion und Geschichte (!); derselbe hat jedoch die Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung nicht erhalten.

III. 3m 19. Jahrhundert haben die meisten Deutschen Regierungen, welche katholische Unterthanen haben, zu verschiedenen Zeiten, theils nach dem Beispiele Napoleon's I., theils nach demjenigen Desterreichs, mit dem Römischen Papst Konkordate oder Konventionen, Vereinbarungen, Verabredungen, Gepflogenheiten eingegangen, welche einzelne, oft nur wenige Seiten der Einrichtungen der katholischen Landeskirchen berührten. Es geschah dies entweder

ist aber schon zugestanden, daß einer aus Staatsunterthanen bestehenden Religionsgesellschaft die Fähigkeit, den Willen der Staatsgewalt durch Vertrag zu beschränken gerade nur so lange zukommt, als die Staatsgewalt ihr diese Fähigkeit zuerkennt, und keinen Augenblick länger. Eine ähnliche Folgerung, wie F. v. Sybel, zog schon dreißig Jahre vorher Laspeyres, in seiner Geschichte und heutigen Verf. der katholischen Kirche Preußens, 1, 871; er erblickte in dem Abschluß der Konvention zwischen der Preußischen Regierung und dem Erzbischof von Köln über die gemischten Ehen vom 19. Juni 1834 das wichtige officielle Anerkenntniß: „daß die gegenwärtige Landsässigkeit der Kirchenoberen einer vergleichs- und vertragsmäßigen Regulirung der die Kirche und den Staat gleich nahe berührenden Angelegenheiten eben so wenig entgegenstehe, als die Landesunterthänigkeit der weltlichen Stände einer Feststellung der politischen Verfassung durch Landesverträge." (Diesen Ausdrücken hört man deutlich genug an, wie unentwickelt damals noch die staatsrechtlichen Zustände Preußens waren.)

noch zur Zeit der absoluten Monarchie oder, wo bereits konstitutionelle Verfassungen bestanden, einseitig durch die Regierungen ohne Zustimmung der Landesvertretung. Diese Vereinbarungen sind nun, wie später noch genauer darzulegen ist, von den Regierungen wie auch von den Päpsten niemals als wahre Verträge in dem Sinne, daß kein Theil ohne des andern Zustimmung daran zu ändern befugt wäre, angesehen und von den Volksvertretungen niemals als solche anerkannt worden.

1. Vor dem Jahre 1855 hat außer der Bayerischen überhaupt keine Regierung ein in Vertragsform redigirtes Abkommen genehmigt und verkündigt, sondern landesherrliche Verordnungen verkündigten die verabredeten päpstlichen Bullen als vom LandesHerrn angenommene und bestätigte kirchliche Sagungen und zwar stets mit dem ausdrücklichen Vorbehalt aller Majestätsrechte, also des Rechts der Staatsgewalt, diese verkündigten Satzungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Römischen Stuhls zu ändern. In Bayern kam ein wahres Konkordat zur Verkündigung, aber unter Erklärung desselben zum „Staatsgejeß“ und unter Ungültigerklärung mehrerer wichtigen Bestimmungen desselben.

2. Hätten die Regierungen bei Annahme oder Verkündigung der Bullen oder Vereinbarungen die Hoheitsrechte des Staats nicht vorbehalten oder sogar ausdrücklich darauf Verzicht geleistet, so würde ein solcher Akt den Staat nicht binden, d. h. es würde keine moralische Pflicht für ihn bestehen, in Ewigkeit daran festzuhalten. Denn die zur Staatsgewalt nothwendig gehörenden Rechte der Gesetzgebung über das ganze Staatsgebiet sind unveräußerlich, d. h. keine Generation kann die kommenden Generationen. in unlösbare Fesseln schlagen, ihnen die Freiheit der Selbstbestimmung rauben; es besteht keine moralische Pflicht einen schädlichen. Zustand nur aus dem Grunde beizubehalten, weil es die früher Lebenden so gewollt haben; jede Generation ist ihr eigner Herr und sie thut recht, ihre Verhältnisse nach ihren Bedürfnissen zu ordnen, wozu sie auch glücklicherweise immer die Macht hat. Es ist kein stichhaltiger Einwand hiergegen, daß die Staatsgewalt doch allgemein als befugt gelte, durch Verträge mit auswärtigen Staaten ihre Souverainetät in einer, auch die kommenden Geschlechter bindenden Weise zu beschränken, und daß alle civilisirten Völker einen einseitigen Bruch solcher Verträge als unsittlich an

sähen und dem hierdurch verletzten Staat das Recht des Zwangs zur Vertragseinhaltung zugeständen. Diese Analogie paßt nicht aus folgenden Gründen:

a) Die Vereinbarungen mit dem Papst sind mit demselben getroffen nicht in seiner Eigenschaft als Oberhaupt des Italienischen Kirchenstaats, was er zu jener Zeit noch war, sondern als der Person, welche die Katholiken des betreffenden Deutschen Staats als Oberhaupt ihres Religionsvereins betrachten. Die Vereinbarungen bezwecken lediglich die kirchlichen Verhältnisse derjenigen Katholiken zu regeln, welche Deutsche Staatsunterthanen sind. Auch wurden sie mit dem Papst nicht darum abgeschlossen, weil derselbe auch von Katholiken fremder Länder als Oberhaupt anerkannt wird, da die Ansichten fremder Völker nicht für das Verhalten der Deutschen Staatsgewalt maßgebend sein können. Wenn z. B. der Fall einträte, wie er schon theilweise früher einmal eingetreten war, daß sich Frankreich, Desterreich, Italien vom Papst losjagten, so würden Konkordate zwischen ihm und Deutschland immer noch so gut möglich sein wie jezt, wenn auch aller

dings die Beweggründe, ihm diese Ehre zu erzeigen, an Kraft verlieren dürften. Es steht demnach jede solche Vereinbarung mit dem Römischen Stuhl staatsrechtlich auf einer Linie mit Vereinbarungen, welche die Staatsregierung mit einem Landesbischof, einer evangelischen Synode u. s. w. trifft.

b) Wollte und müßte man aber auch zugeben, daß Konkordate in der That Staatsverträge oder etwas dem Analoges seien, so würde man der Staatsgewalt nichtsdestoweniger das Recht zugestehen müssen, sie zu fündigen, wenn die Wohlfahrt des Staates dies dringend erfordert; denn auch Staatsverträge, welche auf unbestimmte oder ewige Zeit eingegangen sind, müssen in solchen Fällen gekündigt werden und sind, so lange die Welt steht, gekündigt worden. Namentlich aber würde, wenn man die Analogie der Staatsverträge anwendet, dem Staate das Recht der Kündigung unbedingt dann zustehen, wenn der Papst die Staatsgewalt mit den zahlreichen ihm zu Gebot stehenden Mitteln zu bekriegen unternimmt, da jeder Krieg alle zwischen den Kriegführenden bestehenden Verträge aufhebt. Nach dieser Regel hat denn auch Desterreich verfahren, als es unterm 30. Juli 1870 das Konkordat für hinfällig" erklärte.

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