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als für das der Religion überhaupt. Denn einmal ist das Object wesentlich dasselbe, mag das Predigtamt und die Katechese, oder der Vortrag des Lehrers der Theologie bei den streng theologischen Disciplinen: Dogmatik, Moral, Exegese u. s. w. in Rede stehen, weil die wissenschaftliche, intensivere Behandlung den Gegenstand nicht verändert.

Sodann liegt in dem einen wie in dem anderen Falle das Hauptgewicht darauf, dass öffentlich oder doch in einer Weise gelehrt werde, welche die Annahme zulässt, ja nothwendig macht, das Gelehrte sei die Lehre der Kirche, sofern es sich um feststehende Sätze handelt, oder doch, insoweit solche nicht in Betracht kommen, mit der kirchlichen Ansicht verträglich, der kirchlichen Lehre nicht zuwiderlaufend. Auch in dieser Hinsicht ist offenbar kein wesentlicher Unterschied zwischen dem populären und dem wissenschaftlichen Vortrage.

Wesentlich ist aber der Unterschied zwischen dem Lehrvortrage und der Schrift. Jener ist für das Volk in seiner grossen Masse unbedingt das Mittel, die Lehre der Kirche kennen zu lernen, und dies um so mehr, als ein Buch (Katechismus) allein niemals ausreichen würde. Hierin liegt begründet, dass die Kirche über die Katechese eine beständige Aufsicht üben muss, weil jene Personen, die nur in der Volksschule gebildet werden, regelmässig gar nicht in der Lage sind, aus Büchern Irrthümer zu berichtigen. Auch ergiebt sich die Nothwendigkeit grösserer Aufsicht aus dem Umstande, dass in den meisten Diöcesen der Religionsunterricht an vielen Volks-Schulen aus Mangel an Geistlichen dem Schullehrer, also einem nicht theologisch gebildeten Katecheten, überlassen werden muss, an anderen aus Gründen, die als für die vorliegende Frage unerheblich nicht näher untersucht werden mögen, praktisch jenen überlassen wird. Der Lehrvortrag an den theologischen Facultäten bedarf aus naheliegenden Gründen dieser steten Aufsicht nicht; ja sie wäre einerseits auch fast ummöglich und andererseits dem Ansehen des Docenten schädlich. Hier muss also das Gewicht darauf gelegt werden, in der Person selbst alle Bedingungen anzutreffen, welche jeden Schaden verhüten. Aber in der Sache ist es nicht anders, weil auch für den Klerus die Vorträge regelmässig das Hauptmittel seiner theologischen Bildung abgeben, ja sich gewiss für manche Diöcesen, z. B. viele österreichische, nachweisen lässt, dass die grosse Mehrzahl der Theologie Studierenden in dem Einlernen des Collegienheftes (hier technisch »Explicationen« genannt) das Studieren sieht. Endlich ist unzweifelhaft, dass Irrthümer, welche in der Schule eingesaugt werden, am Tiefsten festsitzen.

Bei der Schrift hat man das Mittel des Verbots, der Kritik, der Widerlegung; dies fehlt beim Vortrage, weil es voraus setzen würde, dass Alle, welche den Vortrag gehört haben, auch den corrigirenden hören und in gleicher Weise aufnehmen. Bei einer Schrift ist ein Beweis der Lehre gegeben; beim Vortrage ist es schwer, zu beweisen, im juristischen Sinne, dass der Lehrer eine ihm in den Mund gelegte Behauptung wirklich gethan habe, weil die Zuhörer regelmässig den Gegenstand noch nicht kennen, durchgehends auch nicht mit der Absicht einer Kritik den Vortrag auffassen, weil es selbst oft fast unmöglich ist, das Vorgetragene so durch die Schrift zu fixiren, dass ein wirklicher Beweis für den Sinn, Umfang u. s. w. eines Ausspruches hergestellt werden könne. Die Richtigkeit des Gesagten muss Jeder zugeben, der erfahren hat, wie verschieden oft eine und dieselbe Predigt aufgefasst, ein und derselbe Vortrag erzählt wird.

Erwägt man alle diese Punkte, so muss man zugestehen, dass aus innern Gründen die Kirche, wenn sie ihre Mission erfüllen will, kein anderes Mittel hat, als einmal von der Ertheilung der missio ecclesiastica das Recht zu lehren abhängig zu machen, und zweitens die missio zu entziehen und hiermit jenes Recht zu nehmen, sobald mit Grund anzunehmen ist, der Lehrer sei vom Geiste der kirchlichen Lehre abgewichen. Principiell kann es sich hier nur um die Mission handeln, soweit die Religion in Frage kommt. Ob in einem Falle praktisch das Recht eines Bischofs darüber hinausgehe, hat mit unserer Untersuchung nichts zu thun.

§. 2.

II. Der principielle Gesichtspunkt.

Nach der kirchlichen Grundverfassung ist nur der Episcopat mit der Leitung der Kirche und der Ausführung der ihr gesetzten Aufgabe betraut'); nur die Bischöfe erscheinen als Nachfolger der Apostel, mithin als die Lehrer der Religion. Was vom gesammten Episcopate gilt, das findet von selbst Anwendung auf den einzelnen Diocesanbischof (Ordinarius) und für die einzelne Diocese, weil eben die Diocesanbischöfe die Repräsentanten der Kirche und des Apostolats für ihre Diöcesen sind. Ist also der Auftrag zur Lehre der Kirche ertheilt 2), so ist er damit von selbst den Aposteln und den Bischöfen als ihren Nachfolgern gegeben, kann folglich nur durch sie oder durch andere

1) Conc. Trid. Sess. VI. c. 1. de ref. „Spiritus sanctus posuit eos (scil. episcopos) regere ecclesiam Dei." Sess. XXIII. doctrina de sacr. ord. cap. 4., can. 7. eod.

2) Matth. XXVIII. 19. Marc. XVI. 15.

Wohl lässt sich denken,

nur mit ihrer Vollmacht ausgeübt werden. dass ein Individuum die Religion kenne, vielleicht nach jeder Richtung hin besser die Theologie verstehe und selbst lehren könne, als ein einzelner Bischof. Aber zur Doction ist einmal unbedingt die kirchliche Sendung erforderlich. Das folgt aus dem Wesen und Begriffe der lehrenden Kirche und der Stellung des Episcopates in dieser mit solcher logischen Nothwendigkeit, dass, wer dies läugnet, bestreitet oder nicht anerkennt, sich damit von selbst ausserhalb der Kirche stellt.

Nur einen wesentlichen Unterschied bringt die Stellung eines Diocesanbischofs von selbst dadurch mit sich, dass die Macht desselben nur auf seinem Verbande mit der Kirche ruhet, folglich über ihm die Gesammtkirche und der Papst steht mit dem Recht, ihn zu beschränken 1). Hierin liegt der Grund, das eine bischöfliche Mission entweder überhaupt nicht nöthig ist, wenn der Papst oder das gemeine Recht dieselbe ein für allemal ertheilt hat, oder doch nicht als eine formelle, ausdrückliche gegeben zu werden braucht, wenn sie zufolge eines Rechtsatzes schon zusteht. In ersterer Hinsicht ist unzweifelhaft, dass die vom Papste bestätigten theologischen Facultäten als solche keiner Mission ihres Ordinarius bedürfen, vom Ordinarius nicht aufgehoben werden können, dass jene Orden, denen unabhängig von den Ordinarien die Befugniss zu lehren u. s. w. zusteht, die bischöfliche Mission nicht nöthig haben. Desshalb sind die Jesuiten, wenn sie trotz des österreichischen Concordates Art VI. für Innsbruck behaupten, sie brauchten keine bischöflichen Commissäre bei der theologischen Doctorsprüfung zuzulassen, nur desshalb juristisch im Unrechte, weil ohne Zweifel das österreichische Concordat für Oesterreich als lex specialis jede andere ältere Norm aufhebt und nach dem Wortlaute absolut keinerlei Ausnahme gestattet. In letzterer Beziehung bedarf es bei einem Pfarrer u. s. w. keiner speziellen Mission für das Lehramt, weil dieselbe nach dem Rechte selbst mit dem Amte verknüpft ist.

Hieraus ergibt sich, dass die Form der kirchlichen Mission, die Art ihrer Ertheilung von dem Rechte der Kirche abhängt, dass nach dem jus commune oder einer lex specialis (Privileg) in einem besonderen Falle, für eine einzelne physische oder juristische Person oder eine Klasse von Personen nicht nothwendig die Ertheilung der Mission vom Ordinarius auszugehen braucht, kurz dass die Form der Ertheilung nach Zeit, Ort, Personen, zufolge der Rechtsentwicklung verschieden sein kann. Sofort aber ist evident, dass das Recht des Ordinarius so lange und so weit zweifellos besteht, als nicht

1) Bulla Pii VI. Auctorem fidei num. VI. VII. VIII.

auf rechtsgültige Weise eine Ausnahme gemacht worden ist. Dieses muss man um so mehr festhalten, wenn man die historische Entwicklung ins Auge fast. Es liegt in der Natur der Sache und zeigt sich nicht blos bei der Kirche, sondern in jedem organischen Ganzen, in jeder organischen Gesellschaft, dass jene Rechte und Befugnisse, welche zufolge der Grundverfassung als Ausfluss ihres Wesens und Zweckes beansprucht und ausgeübt werden können, darum nicht auch zu allen Zeiten ausgeübt werden müssen. Wer kann leugnen, dass in den ersten Jahrhunderten der Primat in gar wenigen Dingen in das Rechtsleben der Diöcesen u. s. w. eingriff? dass von einer Ausübung aller jener Rechte, welche zum Theile erst seit Bonifacius VIII. als Reservate von den Päpsten beansprucht und ausgeübt wurden, durch eine Reihe von Jahrhunderten kaum eine Spur sich vorfindet? Aber wer kann als wahrhaft historische und wissenschaftliche Auffassung hinstellen die Ansicht, dass darum jene Rechte nicht im Primate liegen, nicht Ausflüsse aus dessen Wesen sind? u. s. w. Gerade so verhält es sich mit dem Staate. Und das sollte man namentlich von kirchlicher Seite wohl stets bedenken, dass die Behauptung, es liege etwas nicht im Wesen des Staates, weil es vor dem 19. Jahrhundert von demselben nicht beansprucht wurde, gerade für die kirchliche Rechtssphäre ein gar gefährliches Ding ist, da es zu leicht ein analoges Raisonniren herbeiführt, und man auf das Dogma doch nicht immer und für alle Rechte recurriren kann. Es ist also ganz dem Wesen der Kirche als einer für alle Zeiten und Völker und Orte geschaffenen Institution angemessen, dass die Formen nach der in der geschichtlichen Entwicklung manifestirten Ansicht der Kirche verschieden sein können, mithin überall die vigens ecclesiae disciplina entscheidet 1) weil sie die kirchliche Anschauung darbietet. Die Aufgabe der Kirche, insbesondere der kirchlichen Gesetzgebung und der Praxis als des Organes für die Bethätigung des so wichtigen Gewohnheitsrechtes, besteht nun offenbar darin: die kirchlichen Grundprincipien stets in jener Form zur äusseren Bethätigung zu bringen, welche den Verhältnissen am Angemessensten ist. Hierin liegt der Grund so mancher durchgreifenden Aenderungen des Rechts, welche alle Jahrhunderte aufweisen 2). Auf keinem Gebiete zeigt sich das in grösserem Masse, als auf dem der bischöflichen Jurisdiction.

1) Deshalb das stete Betonen derselben Seitens der Päpste. Man vergleiche die in meinen Quellen des Kirchenrechts (Handbuch I.) S. 63, 214, 341, 404 ff. u. a. gelieferten Nachweise.

2) Vgl. die von mir a. a. O. §. 19. gelieferten Nachweise.

Diese war im Mittelalter durch die exemten Capitel, Orden, die Archidiaconen u. s. w. bis zu einem Grade durchbrochen und gehindert, dass nur die besonderen damaligen Gesellschaftszustände verhinderten, dass noch grössere Uebelstände sich ausbildeten, als dies thatsächlich stattfand. Und wenn nun ganz angemessen den neueren Gesellschaftszuständen theils unbedingt, theils bis zur Unschädlichkeit mit dem Mittelalter auf dem Concil von Trient gebrochen wurde, so wäre doch sonderbar, wenn man die Zweckmässigkeit, ja Nothwendigkeit dieser Aenderungen generell zugeben wollte, jedoch nur für einen der wichtigsten Punkte das frühere Recht festhalten oder gar eine neuere Entwicklung, welche fundamentalen Sätzen entspricht, als Rückschritt ansehen wollte. Wie überhaupt, so kommt es also auch bei der vorliegenden Frage auf die vigens ecclesiae disciplina vorzugsweise an. Diese ist Recht, nicht was irgend einmal gegolten hat.

§. 3.

III. Die Geschichte.

a. Uebersicht.

So lange die Ausbildung des Klerus lediglich durch die praktische Uebung in den geistlichen Functionen stattfand und überhaupt das kirchliche Leben unter unmittelbarer Aufsicht des Bischofs an der bischöflichen Kirche seinen Mittelpunkt hatte, konnte die uns hier berührende Frage gar nicht hervortreten. Sie fällt daher zusammen mit der über die Art und Weise, wie überhaupt ein Kleriker zum Rechte der Ausübung der Seelsorge, des Predigtamtes u. s. w. gelangte. Von Bedeutung wurde sie erst mit dem Augenblicke, wo sich für den Unterricht und die Heranbildung des Klerus eigene Schulen ausbildeten. Obwohl es nun nicht meine Aufgabe ist, an diesem Orte die Geschichte der theologischen Bildungsanstalten zu schreiben, muss doch insoweit auf die Quellen eingegangen werden, als dies sachlich nöthig ist. Bis auf die Bildung der Universitäten waren es die Domschulen, auf denen der Klerus unterrichtet wurde. Dass diese unter unmittelbarer Aufsicht der Bischöfe standen, an diesen nur solche Personen lehrten, die unmittelbare Gehülfen des Bischofs waren, kann als bekannt vorausgesetzt werden.

Der Unterricht an solchen, die Unterweisung durch Lehrer in Klöstern, durch einen einzelnen älteren Priester, das blieb der Weg, auf welchem im Mittelalter die grosse Mehrzahl der Candidaten des geistlichen Amtes sich für dieses ausbildete. Gerade hierin liegt aber auch der Grund, weshalb niemals diese Lehrmethode eine grössere

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