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Theologiestudierenden bestellt, ut ad minus tres scolares pauperes audientes theologiam, si doctor in theologia Vercellis fuerit, eligat, quorum quilibet singulis dominicis percipiat quindecim panes sicalis" etc. Für das ganze Testament werden aber als Erecutoren aufgestellt: D. Vercellinus Archidiaconus Vercell., Abbas S. Andreae, Abbas de Lucedio, Prior fratrum Praed. et frater Otto Canonicus S. Andreae. Also selbst hier wird das „berühmte“ Kloster St. Stephan und dessen ausgezeichneter Abt Johann Gersen übergangen. Allein dieser Abt erscheint doch wenigstens als Zeuge unter den Unterschriften des Testamentes? Als Consul" der kleinen Stadt Vercelli und Abt des „berühmtesten“ Klosters alldort konnte er doch wol nicht übergangen werden. Aber nein, das Testament schließt: ,,In hujus autem ordinationis vel testamenti robur ... sigillum meum apponi huic scripto et aliorum apponi feci sigilla, sc. D. Vercellini archidiaconi, D. Salientis thesaurarii, Abbatis s. Andreae, Magistri Nicolai de Sala et aliorum." Mögen die Gersenisten Gersen unter et aliorum" suchen, ich suche ihn nicht mehr.

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Während aus diesem Testamente klar hervorgeht, daß 1234 der Abt von St. Andreas, welcher kein anderer war als Thomas Gallus, in Vercelli in höchstem Ansehen stand, was überraschend zu unserer frühern Untersuchung stimmt, zeigt sich nicht weniger klar aus demselben Documente, daß das Kloster St. Stephan damals ziemlich darniederliegen mußte; das Testament erwähnt desselben nur wie der anderen dii minorum gentium. Ich vermute mit allem Grunde, es sei damals ebenso der Reformation bedürftig gewesen, wie in jener Zeit die meisten Benedictinerklöster Italiens, besonders der Lombardei, was ich in meinem größern Werke, in= soweit einschlägig, zumeist aus den Vaticanischen Regesten nachweisen werde.

Das Resultat lautet also: Bis zu den italienischen Imitatiohss. aus dem 15. Jh. existiert kein Document, aus welchem hervorgienge, es habe jemals einen Johann Gersen gegeben, und unter diesen His. bezeichnet ihn nur der späte Codex Aronensis als Abbas, 1)

1) Auch im Coder Tubingensis soll stehen: Joannis Gersen abbatis. Allein Wolfsgruber spricht S. 152 davon, als wäre die Ueberschrift „ein Zufügsel einer spätern Hand“. (S. 152). Ich kenne die Hs. nicht. Prof. Funk zu Tübingen nennt das J. 1433 als Datum, welches in dieser Handschrift vorkomme und fügt ebenfalls bei: „Diese Handschrift ist streng genommen aus dem Spiel zu lassen, weil die Ueberschrift:

und keine als Benedictinerabt. Es existiert überhaupt kein Document darüber, daß ein Johann Gersen in der ersten Hälfte des 13. Jhs. dem Kloster St. Stephan in Vercelli als Abt vorgestanden habe.

Zu bedauern ist, daß man in Piemont der Existenz des „Abtes von St. Stephan Johann Gersen" eine kirchliche Weihe gab, eine Weihe, die höchst wahrscheinlich einem Phantome galt. Solche Dinge sind in unserer kritischen Zeit nicht weniger gefährlich, als das zu starke Anklammern an Privatoffenbarungen und Prophezeiungen, zumal bei nicht theologisch Geschulten, die nicht zu unterscheiden wissen. Ob bei jenen der in der Pfarrkirche zu Cavaglià am 28. October 1874 anwesenden Gläubigen, welche vielleicht später zur Ueberzeugung gelangen, die Existenz des genannten Abtes, dem die kirchliche Feier galt, sei in Frage gestellt, der Glaube erstarke, ist mehr als zweifelhaft.

Es erübrigt nur noch der Hauptpunkt der Untersuchung: Ist die Frage nach dem Autor der Imitatio de tertio excluso ?

Tractatus Joannis Gersen Abbatis von einer spätern Hand herrührt“
Gerson und Gersen, Abh. im „Hist. Jahrbuch" 1881 S. 169.

Es schien mir überflüssig oben auf die bekannte handschriftliche Note im Venetianer-Drucke der Imitatio v. J. 1501 einzugehen, da die ältern Gersenisten abstanden sie vorzuführen und ich vorausseßte, daß die neuern über die Entstehung jener Note im Klaren seien. Aus dem drei Seiten langen Excurs Prof. Funk's (S. 158 ff.) ersehe ich aber, daß dem nicht also ist. Die Ausgabe trug (das Exemplar ist während der französischen Revolution durch eine Feuersbrunst zu Grunde gegangen) die Bemerkung: „Hunc librum non compilavit Joannes Gerson, sed D. Joannes.. abbas Vercell.. ut habetur usque hodie propria manu scriptus in eadem abbatia". Aus dem Verbalproceß vom 19. Januar 1651, publiciert von Gence (Jean Gerson restitué et expliqué p. 32. Paris 1836), erhellt, daß die „vox Joannes",,ex voce Thoma" nachträglich gemacht wurde. Diese Fälschung war so auffallend, daß der Gersenist Delfau ausrief: „Quod non sine animi dolore meminisse possum, ea inscriptio undeunde vim passa est. Imprimis aliquid interscriptum apparet in voce Joannes; tum quod statim sequebatur abrasum est; denique post verba „,abbas Vercell." expunctum est nonnihil. Reliqua integra sunt. Liber de Imit. Christi Gerseni iterato assertus p. 92. Die handschriftl. Note bezeichnete also ursprünglich den Thomas Vercellensis als Verfasser.

Recensionen.

Lehrbuch des Kirchenrechtes. Von Georg Phillips. Dritte, verbesserte Auflage. Regensburg. Manz. 1881. SS. 854.

Der Name Phillips wird in der Literatur des katholischen Kirchenrechtes immer mit Ehren genannt werden. Seine Werke sind ganz eigenartig und besigen dabei so bedeutende Vorzüge, daß sie nicht so bald der Vergessenheit anheimfallen können. Den ausgedehnten Stoff, der bei der Methode, welche Ph. ausschließlich pflegte, zu einer immensen Masse anwuchs, machte er sich vollkommen zu eigen und durchdrang ihn allseitig. Dabei hing er mit seinem ganzen Herzen an der Kirche Gottes, deren Wahrheit er als junger Gelehrter kennen gelernt. Diese Liebe war es, die ohne ihn den menschlichen Unvollkommenheiten gegenüber, welche auch dem Rechtsleben der Kirche manchmal anhaften, blind zu machen, jene Billigkeit ihm bewahren half, welche man bei Beurtheilung der kirchlichen Vergangenheit so oft vermißt. Phillips ist der vorzüglichste Repräsentant jener Methode, welche die historische Entwickelung des Rechtes als den eigentlichen Gegenstand der Kirchenrechtswissenschaft ansah. Seine Ansicht darüber hat er in seinem größeren Werke (Bd. 1 Einleitung S. 20 ff.) ausgesprochen. In Folge dessen wird nicht selten gegen seine Werke der Vorwurf erhoben, daß sie fast nur Geschichte enthalten. Das ist wenigstens in so fern unrichtig, als bei Ph. die sog. philosophische Methode mit der historischen Hand in Hand geht. Der Leser wird immer mit den hauptsächlichsten Gründen der kirchlichen Geseze bekannt gemacht, ein Umstand, der das Studium der Werke Ph. angehenden Kanonisten besonders empfiehlt. Es geht durch sie ein Zug von

Apologetik. Dem Praktiker bietet das größere Werk wenig, das uns vorliegende Lehrbuch bedeutend mehr. Indessen ist auch in diesem dem historischen Material ein sehr bedeutender Raum zugewiesen. Daß die Methode, welche Ph. einhielt, als die beste anzusehen sei, wagen wir selbst dann nicht zu behaupten, wenn wir das Kirchenrecht nur als Wissenschaft im Auge behalten. Mehr als die historische scheint uns die dogmatisch-philosophische Begründung der Rechtssäße nothwendig, um den Kirchenrechte den Character einer scientia rerum ex causis suis zu bewahren. Diese dogmatischphilosophische Begründung tritt aber bei Ph. lediglich als Begleiterin auf; den ersten Plaz nimmt die Geschichte ein. Immerhin ist das Studium der letteren auch dem Praktiker zum Eindringen in den Geist des Kirchenrechtes sehr zu empfehlen. Die Betrachtung der Entwickelung des Kirchenrechtes bietet einen eigenthümlichen Reiz. Ueberall herrscht in der kirchlichen Gesetzgebung eine ruhige, stetige Entwickelung vor, nichts Gewaltsames, nichts Plötzliches, daher aber auch nichts Ephemeres. Was dem körperlichen und geistigen Auge in der materiellen Welt verschlossen ist, die Erkenntniß der Entwickelung der Organismen, das ist dem Geiste in der kirchlichen Gesezgebung zugänglich, das Erfassen der gleichsam organischen Fortbildung der Kirchengeseze. Wohl in keiner Gesetzgebung tritt diese Ruhe und Stetigkeit so hervor als in der kirchlichen.

Die dritte Auflage des „Lehrbuches" wurde von H. Domkapitular Moufang besorgt; indeß wurde aus Pietät gegen den Verfasser am Texte nichts geändert; nur das vaticanische Concil fand in einem Zusaße eine längere Besprechung. Die seit der zweiten Auflage erschienene Literatur wurde in umfangreichem Maße angemerkt.

Auf den Inhalt des bewährten Lehrbuches näher einzugehen, halten wir für überflüssig; es genüge die Bemerkung, daß das gesammte Kirchenrecht in demselben behandelt wird; und zugleich sei der Wunsch ausgesprochen, daß dasselbe noch mehr Abnehmer finde als bisher. Neben dem mehr praktischen Kirchenrechte von Vering hat dieses Lehrbuch von Ph. recht gut Play. Hingegen glauben wir einige Einzelheiten hier anführen zu sollen, in denen der Verfasser besondere, von denen anderer Kanonisten abweichende Meinungen ausspricht. Sie betreffen fast nur ganz spezielle Punkte, die aber praktisch von einiger Bedeutung sein möchten.

Die Dreitheilung der Kirchengewalt in Lehr-, Hirten- und Weihegewalt scheint uns unhaltbar. Aus dem Begriffe des katholischen Glaubens geht hervor, daß der vorzüglichste Akt der sog. Lehrgewalt nichts anderes ist als die Verpflichtung zum Glauben, also ein Jurisdictionsact, an den sich die übrigen Acte der sog. Lehrgewalt als disponirend ;oder vervollkommnend anschließen. Sodann sind die Ordnung des Gottesdienstes und der Spendung der Sacra= mente, welche von den Vertretern der Dreitheilung der Kirchengewalt als Ausfluß der Weihegewalt angesehen werden, wiederum nur Bethätigungen der Jurisdictionsgewalt. Viele, welche die oberste potestas ordinis haben, können keine Vorschriften über Gottesdienstordnung u. s. w. geben, hinwiederum ist es möglich, ja es ist nicht selten der Fall gewesen, daß einfache Piester bindende liturgische Vorschriften gaben. Die ältere Eintheilung in die potestas ordinis und die potestas jurisdictionis ist bis jetzt durch keine bessere ersetzt.

S. 4 und 8. Wir stimmen mit dem Verf. selbstverständlich überein in der Verwerfung eines natürlichen Kirchenrechtes", wie es von extremen Anhängern der philosophischen Darstellung ausgedacht und zu einem System verarbeitet ist. Es heißt das sich ein Kirchenrecht konstruiren ohne die Kirche. Es scheint uns aber der Verf. in das entgegensetzte Extrem zu verfallen, wenn er Bedenken trägt, neben dem jüdischen, römischen und germanischen Rechte auch das Naturrecht als Hülfswissenschaft des Kirchenrechtes aufzuzählen. Wie das positive Sittengeseß das natürliche zur Grundlage hat, so muß auch das positive Recht der Kirche, sei es göttlichen, sei es menschlichen Urspungs, auf dem Boden des Naturrechtes stehen. Dieser Perhorreszirung des Naturrechtes ist es denn auch zuzuschreiben, wenn der Verf. in manchen einzelnen Punkten auf dieses zu verweisen sich scheut und dafür lieber an das „göttliche Recht" appellirt, wobei man nicht weiß, ob das positive göttliche Recht oder das Naturrecht eigentlich gemeint sein soll. Namentlich könnte es bei der Darstellung des Eherechtes nur nügen, so viel es angeht, das Naturrecht in den Vordergrund zu stellen.

Mehrfach finden wir von dem Verf. Meinungen, die controvers find, apodictisch hingestellt; bei andern ist die Verschiedenheit der Ansichten allerdings bemerkt, indeß können wir uns der vom Verf. vertretenen nicht anschließen. Zu den erstern gehört die Weise, wie der Verf. die vom Tridentinum in der 23. und der 6. Sig. Zeitschrift für kath. Theologie. VI. Jahrgang. 46

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