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Generalsynodalordnung für die evangelische Landeskirche der 8 älteren Provinzen der Monarchie hierdurch Meine Sanktion und verkünde dieselbe als kirchliche Ordnung."

b) staatlich (!) sanktionirt durch das Staatsgesetz v. 3. Juni 1876: Art. 1. Die in der Kirch.Gem. u. Syn.D. v. 10. September 1873 und in der anliegenden Gen. Syn.O. v. 20. Januar 1876 bestimmten und nach diesen Vorschriften zusammengesetzten Synodal organe üben die nachstehenden Rechte nach Maßgabe dieses Gesetzes. Art. 11. Die von der Provinzialsynode beschlossenen neuen kirchlichen Ausgaben zu provinziellen Zwecken werden auf die Kreissynodalkassen... repartirt. Sowohl der Beschluß über die Bewilligung der Ausgabe, als die Matrikel bedarf der Bestätigung durch die Staatsbehörde. Die Bestätigung ist insbesondere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses, der Angemessenheit des Vertheilungsmaßstabes oder der Leistungsfähigkeit des Bezirkes bestehen. Art. 13. Kirchliche Gesetze und Verordnungen, sie mögen für die Landeskirche oder für einzelne Provinzen oder Bezirke erlassen werden, sind nur soweit rechtsgültig, als sie mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen. Bevor ein von einer Provinzialsynode oder von der Generalsynode be schlossenes Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist durch eine Erklärung des Staatsministeriums festzustellen, daß gegen das Geseß von Staatwegen nichts zu erinnern ist. (In der Verkündungsformel ist diese Feststellung zu erwähnen. Aufgehoben durch Staatsgesetz v. 28. Mai 1894. S. g.,,Unschädlichkeitsgesey.") Art. 15. Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu landeskirchlichen Zwecken bewilligt werden, und die... Vertheilung der Um = lage auf die Provinzen bedürfen, bevor sie dem Könige zur Sanktion vorgelegt werden, der Zustimmung des Staatsministeriums. (Die Zustimmung ist in der Verkündigungsformel zu erwähnen. Aufgehoben durch das,,Unschädlichkeitsgeseh.") Art. 16. Die Gesammtsumme der... Umlagen darf. . . für provinzielle und landeskirchliche Zwecke 6 Prozent der Gesammtsumme der Klassen- und Einkommensteuer der... evangelischen Bevölkerung nicht übersteigen... Kirchengesetze, welche diesen Prozentsatz übersteigen, bedürfen der Bestätigung durch ein Staatsgeje. Art. 19. Die Vertretung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes. Art. 21. Die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche geht, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und von den Regierungen geübt worden ist, auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien als Organe der Kirchenregierung über. Art. 27. Die Staatsbehörde ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuse die Etats und Rechnungen einzufordern, sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der etwa gefundenen Gesezwidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel zu dringen. Art. 29. Alle diesem Geset... entgegenstehenden Bestimmungen. . . treten außer Kraft."

Novellen: Kirchengesetze v. 15. März 1886 u. v. 28. März 1892, betreff. die Pfarrwahl. K.Ges. v. 18. Juli 1892, betreff. die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden. (Dazu Staatsgesetz v. 8. März 1893.) — K.Ges. v. 30. Juli 1880, betreff. Verlegung kirchlicher Pflichten. K.Ges. v. 16. Juli 1886,

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betreff. die Dienstvergehen der Kirchenbeamten.

K.Ges. v. 17. Mai 1895, betreff. die Berliner Stadtsy node u. die Parochialverbände in den größeren Orten. (Dazu Staatsgesetz v. 18. Mai 1895.) Lilge, Evang. Kirchenverf. i. d. älter. Prov. d. preuß. Monarch. (Berl. 1896.) 5. Aufl. Nize: Verf. u. Verw. Gesetze d. evang. Landeskirche in Preußen. 2. Aufl. (Berl. 1895.)

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§ 29.

Das Corpus Juris Canonici.

I. Von den Reformatoren wurde die Gültigkeit des kanonischen Rechts innerhalb der evangelischen Kirche schlechthin verworfen. (Verbrennung der Dekretalen durch Luther in Wittenberg 1520.) Die Theologen griffen in Folge dessen auf das römische Recht („Kayserrecht“) zurück. Danach sind z. B. in den älteren Kirchenordnungen die ehehindernden Verwandtschaftsgrade regulirt. Umgekehrt vertraten die Juristen (Wittenberg: Hieronymus Schürpf) die fort= dauernde Autorität des kanonischen Rechts, das vor Rezeption des römischen Rechts in Deutschland gemeines Recht geworden war und auch das bürgerliche Rechtsleben bestimmte. Dieser Auffassung haben sich auch die späteren Kirchenordnungen zugeneigt.

Luther:,,Dagegen siehet man wol, welch kindisch, alber, schlecht Ding das geistliche Recht ist, obwol viel heilige, treffliche Leute darinnen gewesen sind, daß auch die Juristen selber sagen: Purus Canonista est magnus asinista. Und man muß es auch wol sagen, denn es ist die liebe Wahrheit; denn sie sind gar viel in andere Gedanken gesteckt, haben der weltlichen Weisheit sich wenig angenommen." Reformatio ecclesiarum Hassiae (Synode von Homberg) 1526 c. 29. Porro jus illud, contra fas vocatum canonicum, omnino legi prohibemus. Qui in hoc venerabili studio (sc. generali Marpurgensi) aliquid contra sanctum verbum decernere ausus fuerit, anathema sit. Muther: Der Reformationsjurist D. Hieron. Schürpf (Erl. 1858). Köhler: Luther u. d. Juristen (Goth. 1873.) 31 ff.

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II. Nach der richtigen Auffassung ist das kanonische Recht in der evangelischen Kirche noch heut subsidiär hinter den landeskirchlichen Gesezen (Kirchenordnungen) anwendbar, aber nur als partikuläres jus non scriptum (Gewohnheitsrecht in Folge von Rezeption), nur sofern es nicht durch Gesez ausdrücklich ausgeschlossen ist, und nur soweit es nicht der heiligen Schrift (Jus divinum?) oder den Bekenntnißschriften (Prinzipien der Kirchenverfassung) widerstreitet. Es entscheidet daher weder bei der Lehre von der Kirchengewalt, noch für das Verhältniß zwischen Staat und Kirche, noch in Ehesachen bezüglich der aus dem Sakramentsbegriff hergeleiteten Normen, wohl

aber für das Benefizialwesen, das Vermögensrecht und die kirchliche Baulast. (Conc. Trident.)

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J. H. Böhmer: Jus. Eccl. Protest. I. 2. § 58 sqq. E. Richter: Beiträge z. Preuß. Kirchenr. (Leipz. 1865.) S. 10. – Burkhard: Kirchliche Baupflicht (Erl. 1884.) 58 ff. Sarwey: Kirchengem. u. kirchl. Baulast (1864) im Württ. Ärch. f. R. u. R. Verw. VII. 1 ff. Lüttgert: Giebt es ein gem. ev Kirchenr.? (Dissert. Bielef. 1892.) 20 ff.

§ 30.

Die Conclusa Corporis Evangelicorum.

Das Corpus Evangelicorum war kein Faktor der evangelischkirchlichen Gesetzgebung, sondern eine freie (seit 1653 organisirte) Vereinigung von allen evangelischen Reichsständen, zur Wahrung der ihrer Religionspartei Kraft der Reichsgesetze (Instrum. Pac. Osnabrug.) zustehenden Gerechtsame (exacta mutuaque aequalitas, unten S. 94), unter dem Direktorium von Kursachsen (später thatsächlich unter Führung von Kurbrandenburg). Doch wurden von ihm auch Beschlüsse über gemeinsame innere kirchliche Angelegenheiten gefaßt, welche auf Grund besonderer Publikation in den einzelnen evangelischen Territorien Anwendbarkeit erlangten (Jus particulare). Die Zahl solcher Conclusa ist nur gering.

W. v. Schauroth: Vollst. Samml. aller Conclusa des Corp. Evang. (Regensb. 1751). 3. Bde. Fortsetzung von Herrich (Regensb. 1786). A. Franz: D. kathol. Direktorium des Corp. Evang. (Marb. 1880).

§ 31.

Die preußischen Anionsurkunden.

Die lutherische und reformirte Kirche sind in den alten Landestheilen Preußens (Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Rheinland und Westfalen) zu Einer „Evangelischen Landeskirche“ zusammengeschlossen. Es besteht daher nur Ein evangelisches (kein abgesondertes lutherisches und reformirtes) Kirchenregiment. („Regimentsunion.") Dagegen sind die besonderen lutherischen und reformirten Bekenntnißschriften in Geltung verblieben. (Keine „Lehrunion.") Doch darf den Genossen der anderen Konfession weder die Gemeinschaft in Gottesdienst und Abendmahl, noch das Gemeinderecht (Mitgliedschaft in den Gemeinden) versagt werden. (Kultusunion.") Andererseits sezt die Berufung in das geistliche Amt voraus, daß die konfessionelle Stellung des Geistlichen

(Ordinationsgelübde) dem geschichtlichen Bekenntnißstande der Gemeinde entspricht. Auch giebt in der obersten Kirchenbehörde (Evang. Oberkirchenrath) das Urtheil der Mitglieder des betreff. Bekenntnisses den Ausschlag, wenn die Entscheidung nur aus einem der beiden Bekenntnisse geschöpft werden kann. (Itio in partes.) Im Uebrigen ist der Beitritt zur Union Sache freien Entschlusses und Seitens einzelner Gemeinden bis heute nicht erfolgt.

In Preußen beruht die Rechtseinheit der Evangelischen Landeskirche nur auf Regiments union. Die Kultusunion ist lediglich eine zur freien Aneignung gebotene Einrichtung innerhalb der Landeskirche. Eine Lehrunion (Konsensusunion), die als gemeinsame Glaubensunterlage für alle Gemeinden entweder nur die heilige Schrift oder die heilige Schrift und die evangelischen Bekenntnisse kennt, soweit sie übereinstimmen, besteht in Nassau (1817), in Rheinbayern (1818) und im Verbande der preußischen Militärgemeinden. (Preuß. Milit. Kirchenordn. v. 12. Juli 1832 §§ 38 u. 56) S. g.,,Vollunirte Kirchen.“

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Kab.-Ordre v. 17. Sept. 1817. Schon Meine in Gott ruhende, er= leuchtete Vorfahren... haben. . . es sich angelegen sein lassen, die beiden getrennten protestantischen Kirchen, die reformirte und lutherische, zu einer evangelisch - christlichen in Ihrem Lande zu vereinigen. Dieser heilsamen, schon so lange und jetzt wieder so laut gewünschten Vereinigung, in welcher die reformirte nicht zur luthe= rischen und diese nicht zu jener übergeht, sondern beide eine neubelebte, evangelisch-christliche Kirche im Geiste ihres heiligen Stifters werden, steht kein in der Natur der Sache liegendes Hinderniß mehr ent: gegen, sobald beide Theile nur ernstlich und redlich in wahrhaft christlichem Sinne sie wollen... Aber so sehr Ich wünschen muß, daß die reformirte und lutherische Kirche in Meinen Staaten diese Meine wohlgeprüfte Ueberzeugung mit Mir theilen möge, so weit bin Jch, ihre Rechte und Freiheit achtend, davon entfernt, sie aufdringen und in dieser Angelegenheit Etwas verfügen und bestimmen zu wollen... So wie Ich selbst... das bevorstehende Säkularfest der Reformation in der Vereinigung der bisherigen reformirten und lutherischen Hof- und Garnisongemeinde zu Potsdam zu Einer evangelisch christlichen Gemeinde feiern und mit derselben das hl. Abendmahl genießen werde, so hoffe Ich, daß dieses Mein eigenes Beispiel wohlthuend auf alle protestantische Gemeinden in Meinem Lande wirken und eine allgemeine Nachfolge im Geiste und in der Wahrheit finden möge. Der weisen Leitung der Konsistorien, dem frommen Eifer der Geistlichen und ihrer Synoden überlasse Ich die äußere übereinstimmende Form der Vereinigung."

Kab.-Ordre v. 28. Februar 1834.,,Die Union bezweckt und bedeutet keine Aufgabe des bisherigen Glaubensbekenntnisses, auch ist die Autorität, welche die Bekenntnißschriften der beiden evangelischen Konfessionen bisher gehabt, durch sie nicht aufgehoben worden. Durch den Beitritt zu ihr wird nur der Geist der Mäßigung und Milde ausgedrückt, welcher die Verschiedenheit einzelner Lehrpunkte der anderen Konfession nicht mehr als den Grund gelten läßt, ihr die äußere kirchliche Gemeinschaft zu versagen. Der Beitritt zur Union ist Sache des freien Entschlusses, und ist es daher eine irrige Meinung, daß an

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die Einführung der erneuerten Agende nothwendig auch der Beitritt zur Union geknüpft sei oder indirekt durch sie bewirkt werde... Die Agende steht mit der Union nur insofern im Zusammenhange, daß die darin vorgeschriebene Ordnung des Gottesdienstes und die für kirchliche Amtshandlungen aufgenommenen Formulare, weil sie schriftmäßig sind, ohne Anstoß und Beschwerde auch in solchen Gemeinden, die aus beiderlei Konfessionsgemeinden bestehen, zu gemeinsamer Förderung christlicher Gottesfurcht und Gottseligkeit in Anwendung kommen können." Kab.Ordre v. 6. März 1852. 1. Der Evang. Oberkirchenrath ist verpflichtet, ebensowohl die evangelische Landeskirche in ihrer Gesammtheit zu ver walten und zu vertreten, als das Recht der verschiedenen Konfessionen und die auf dem Grunde desselben ruhenden Einrichtungen zu schützen und zu pflegen. 2. Der Evang. Oberkirchenrath besteht aus Gliedern beider Konfessionen. Es können aber nur solche Personen in denselben aufgenommen werden, welche das Zusammenwirken von Gliedern beider Konfessionen im Regimente mit ihrem Gewissen vereinbar finden. 3. Der Evang. Oberkirchenrath beschließt in den zu seiner Entscheidung gelangenden Angelegenheiten kollegialisch nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Wenn aber eine vor liegende Angelegenheit der Art ist, daß die Entscheidung nur aus einem der beiden Bekenntnisse geschöpft werden kann, so soll die konfessionelle Vorfrage nicht nach den Stimmen sämmtlicher Mitglieder, sondern allein nach den Stimmen der Mitglieder des betreff. Bekenntnisses entschieden werden und diese Entscheidung dem Gesammtbeschlusse des Kollegiums als Grundlage dienen."

Richter: Beitr. 3. Preuß. Kirch. R. (Leipz. 1865.) 23 ff.

III. Buch.

Gemeinsame Rechtsquellen.

§ 32.

Die Bibel.

I. Die katholische Kirche findet die Urquellen ihres Rechts (Jus divinum)

1. in der heiligen Schrift (Scriptura sacra, biblia, Biphia), insbesondere dem Novum testamentum, d. h. einer Reihe von Schriften, welche auf die Apostel zurückführen und Ende sec. 4 ihren Abschluß erhielten. Verbindliche Kraft hat aber nicht der hebräische und griechische Urtext, sondern eine alte, vom heil. Hieronymus († 420) neu redigirte, 1588 und 1592 in Rom revidirte und für authentisch erklärte lateinische Übersetzung: Vulgata (versio).

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