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DIE

RECHTE DER PROTESTANTEN

IN ÖSTERREICH.

SAMMLUNG DER WICHTIGSTEN GESETZE UND VERORDNUNGEN

ÜBER PROTESTANTISCHE KIRCHEN- UND SCHULANGELEGENHEITEN
IN DEN DEUTSCH-SLAVISCHEN KRONLÄNDERN ÖSTERREICHS

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Vorrede.

Dass eine Sammlung der wichtigsten in Kraft und Wirksamkeit

bestehenden Gesetze und Verordnungen über die Kirchen- und Schulangelegenheiten der Protestanten in den deutsch-slavischen Kronländern bisher von evangelischen Geistlichen und Laien schmerzlich vermisst wurde, kann wohl von Niemand in Abrede gestellt werden. Barth's geistliche Angelegenheiten in ihren politischen und administrativen Beziehungen" behandelt im zweiten Titel „,die geistlichen Angelegenheiten der Akatholiken," und bietet zwar den ausführlichen Wortlaut der wichtigsten Toleranz-Verordnungen, aber nur aus den Neunziger Jahren des vorigen, bis zu den Zwanziger Jahren des gegenwärtigen Jahrhunderts. Helfert's ,,die Rechte und Verfassung der Akatholiken in dem österreichischen Kaiserstaate," ist eigentlich ein aus den k. k. Verordnungen zusammengestelltes Lehrbuch des evangelischen Kirchenrechts, in welchem der Wortlaut des Gesetzes aus der fortlaufenden Erzählung des Verfassess nicht entrathen werden kann. Beide Werke behandeln nur die strenge Toleranz-Periode. Endlich Kuzmany's,,Urkundenbuch," obgleich neuester Zeit herausgegeben, enthält ein schätzbares Material für Kirchenhistoriker und Kirchengelehrte, da der grösste Theil der abgedruckten Urkunden keine Gesetzeskraft mehr hat, und das Wenige derzeit noch Gültige vorzugsweise mehr auf die ungarischen als auf die deutsch-slavischen Kronländer Bezug nimmt.

Wenn man bedenkt, wie viele Toleranz-Verordnungen bereits faktisch aufgehoben sind, während trotz des Patentes vom 8. April 1861 doch noch immer viele zu Recht bestehen; wenn man die lange Reihe von Hofdekreten und Regierungs-Verordnungen in Religionssachen aus den Zwanziger, Dreissiger und Vierziger Jahren in Betracht zieht, von denen etliche eine kürzere, andere eine längere Lebensdauer gehabt, und viele heute noch leben; wenn man die MinisterialErlässe aus den Fünfziger Jahren, und die allerneuesten Erscheinungen

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auf dem Gebiete des evangelischen Kirchenrechts berücksichtigt: so wird man zugestehen müssen, dass bei der Fülle des Materials aus den verschiedensten Zeiten, eine genaue Orientirung über das, was derzeit als Gesetzesnorm in kirchlichen und Schulangelegenheiten zu Recht besteht, unbedingt nothwendig ist.

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Das kirchliche Leben der evangelischen Glaubensgenossen in den deutsch -slavischen Kronländern ist durch das kais. Patent vom 8. April 1861 in ein anderes Stadium getreten. Hinsichtlich der Verfassung der evangelischen Kirche hat jenes Protestanten - Patent die Grundzüge einer presbyterial synodalen Kirchenordnung festgestellt, und hinsichtlich der Rechte der evangelischen Kirche hat es manchen Toleranz-Verordnungen Gesetzeskraft, manchen provisorischen Verfiigungen definitive Geltung, und manchen einzelnen Uebelständen gänzliche Abhilfe geschaffen. Die hochherzige Intention des obgenannten Patents, den,,Grundsatz der Gleichberechtigung aller anerkannten Kon,,fessionen nach sämmtlichen Richtungen des bürgerlichen und politi,,schen Lebens zur thatsächlichen vollen Geltung zu bringen," SO wie auch die im §. 2 des Patentes,,für immerwährende Zeiten zugesi,,cherte volle Freiheit des evangelischen Glaubensbekenntnisses," und die dadurch bedingte Aufhebung aller diessbezüglichen Beschränkun,,gen," hat vielseitig die Meinung erzeugt, als wären damit alle früher bestandenen Beschränkungen auch hinsichtlich der interkonfessionellen und staatskirchenrechtlichen Angelegenheiten der Protestanten aufgehoben. Doch wenn man die Schlussworte des §. 24 des k. k. Patentes vom 8. April 1861 in Erwägung zieht: „dass nur diejenigen ,,Verordnungen als aufgehoben zu betrachten sind, deren Beschaffenheit „nicht von der Art ist, dass die Möglichkeit ihrer Beseitigung erst von ,,der Festsetzung einer sofort im zuständigen Wege einzuleitender Be,,stimmungen abhängig ist;" wenn man den Inhalt der synodalen Denkschrift in Betreff der interkonfessionellen Verhältnisse, so wie der staatsrechtlichen Beziehungen der evangelischen Kirche A. C. und H. C., den Inhalt der synodalen Denkschrift in Schul- und Unterrichts-Angelegenheiten, so wie den Inhalt der von der Synode an Se. Majestät den Kaiser und an die hohen Ministerien gerichteten Petitionen sorgfältig prüft; so wird man keinen Augenblick in Zweifel bleiben, dass sehr viele Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1783 bis 1867 noch immer in Kraft bestehen, da eben ihre Ausserkraftsetzung in jenen synodalen Petitionen mit Berufung auf die zugesicherte Gleichberechtigung angestrebt wird. Wenn demungeachtet im I. Kapitel des V. Ab

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