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Kirchenrechtsquellen

Urkundenbuch

zu

Vorlesungen über Kirchenrecht

Von

Dr. Bernhard Hübler,

ordentlichem Professor der Rechte an der Universität Berlin,
Geheimem Oberregierungsrath

CALIFORNIA

Dritte verstärkte Auflage

Berlin 1898

Druck von C. H. Schulze & Co. in Gräfenhainichen.

BURDACH

2188 1898

Vorwort zur zweiten Auflage.

Das Kirchenrecht leidet an der erschwerten Zugänglichkeit seiner zerstreuten Quellen. Wie sich das juristische Studium in Deutschland gestaltet hat, gehört heut schon das Corpus Juris Canonici zu den Abgelegenheiten. In der Regel kommt die Beschäftigung mit den kirchenrechtlichen Urkunden nicht über das Summiren von todten Namen und leeren Büchertiteln hinaus.

Die vorliegende Schrift nennt nicht blos die einzelnen Quellen, sondern will sie durch Abdruck von ausgewählten Proben erschließen. Aus akademischen Vorlesungen über Kirchenrecht hervorgegangen, wendet sie sich an die studirende Jugend. Sie ist in erster Linie ein Lesebuch, kein Lernbuch.

Berlin, im Mai 1893.

Vorwort zur dritten Auflage.

Man sagt: Urkunden können immer nur als ganze verstanden werden, bloße Auszüge vermitteln kein wahrhaftes Wissen, entweder alles oder nichts. Aber das in nahezu zweitausendjähriger Arbeit aufgespeicherte Urkundenmaterial des Kirchenrechts ist so unermeßlich, daß von einer Bewältigung des gesammten Stoffs durch den An= fänger keine Rede sein kann. Ihm alles geben wollen heißt ihm. nichts geben.

Die Hauptaufgabe der Quellenkunde besteht darin, das Aufund Abwogen des Rechts in seinem geschichtlichen Werdegange vor die Augen zu führen. Soll diese Schulung des historischen Sinns“ M114327

gelingen, so muß Wesentliches vom Unwesentlichen getrennt, Beiwerk kenntlich gemacht und Entbehrliches ausgeschieden werden. Es gilt, mit einem Wort, die springenden Punkte herauszuheben.

Reduktion und Konzentration sind allzeit die Angelpunkte eines vernünftigen Lehrsystems gewesen. Auch die Quellenbehandlung kann ihrer nicht entrathen. Was wäre ohne Kürzung aus den großen Rechtssammlungen des Corpus Juris Civilis und des Corpus Juris Canonici geworden!

Der Forscher mag habgierig, der Lehrer muß geizig sein.

Berlin, im Januar 1898.

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